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Beschluss

1 B 43/24 MD

VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0213.1B43.24MD.00
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Leitsätze
Für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) sind in Sachsen-Anhalt die Verwaltungsgerichte rechtswegzuständig.(Rn.10)
Tenor
Der Antragsteller sowie seine Hilfspersonen werden ermächtigt, die Wohn- und Nebenräume sowie Nebengebäude einschließlich Garagen sowie Kraftfahrzeuge, Anhänger und bewegliche Gegenstände des Antragsgegners in der A-Straße, O-Stadt zum Zwecke der Sicherstellung a) der Waffenbesitzkarte (grün) Nr. 601/15 b) der in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen - Kat. C Repetierbüchse, Hämmerli, Kaliber .22lr, Seriennummer 07132 - Kat. C Bockdoppelflinte, Franchi / Alcione, Kaliber 12/70, Seriennummer 63137 - Kat. C Repetierbüchse, Zastave / M48A, Kaliber 8x57JS, Seriennummer 18073 - Kat. B halbautom. Pistole, Llama / XL-B, Kaliber 9mmLuger, Seriennummer A62949 sowie jeweils dazugehöriger Munition zu durchsuchen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zuvor den Bescheid vom 12. Februar 2024 bekanntzugeben sowie die Durchsuchungsanordnung des Gerichts zuzustellen. Mit der Durchführung der Zustellung der Durchsuchungsanordnung wird der Antragsteller beauftragt. Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 15. April 2024 befristet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) sind in Sachsen-Anhalt die Verwaltungsgerichte rechtswegzuständig.(Rn.10) Der Antragsteller sowie seine Hilfspersonen werden ermächtigt, die Wohn- und Nebenräume sowie Nebengebäude einschließlich Garagen sowie Kraftfahrzeuge, Anhänger und bewegliche Gegenstände des Antragsgegners in der A-Straße, O-Stadt zum Zwecke der Sicherstellung a) der Waffenbesitzkarte (grün) Nr. 601/15 b) der in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen - Kat. C Repetierbüchse, Hämmerli, Kaliber .22lr, Seriennummer 07132 - Kat. C Bockdoppelflinte, Franchi / Alcione, Kaliber 12/70, Seriennummer 63137 - Kat. C Repetierbüchse, Zastave / M48A, Kaliber 8x57JS, Seriennummer 18073 - Kat. B halbautom. Pistole, Llama / XL-B, Kaliber 9mmLuger, Seriennummer A62949 sowie jeweils dazugehöriger Munition zu durchsuchen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner zuvor den Bescheid vom 12. Februar 2024 bekanntzugeben sowie die Durchsuchungsanordnung des Gerichts zuzustellen. Mit der Durchführung der Zustellung der Durchsuchungsanordnung wird der Antragsteller beauftragt. Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 15. April 2024 befristet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis/des Jagdscheins sowie erlaubnispflichtiger sowie erlaubnisfreier Waffen und Munition. Der Antragsgegner ist Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (grün) Nr. 601/15, in die vier Waffen eingetragen sind. Am 16. Mai 2022 teilte die Polizeiinspektion Magdeburg - Polizeirevier Börde - dem Antragsteller mit, dass gegen den Antragsgegner vier strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikten geführt werden. Während der Körperverletzungshandlungen soll der Antragsgegner auch geäußert haben: „Ich schlitze Dich mit meinem Jagdmesser von unten nach oben auf und schieße Dir dann mit meinem Jagdgewehr in Deine Fresse. Das Selbe mache ich mit Deiner Frau und Deinen scheiß Kindern!“. Am 21. Juli 2022 forderte der Antragsteller die Ermittlungsakten beim Amtsgericht O-Stadt ab. Am 8. Januar 2024 bat der Antragsgegner im Rahmen einer Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg um Übersendung von Strafakten zu den Az. 227 Js 21513/22 und 227 Js 53615/22. Aus den übersandten Akten bekam der Antragsteller Kenntnis vom Urteil des Amtsgerichts O-Stadt vom 26. Juli 2023 (1 Ds 227 Js 21513/22), mit welchem der Antragsgegner wegen Bedrohung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde. Nach den dortigen Feststellungen hatte der spätere Geschädigte und Zeuge W. am 28. Februar 2022 Hundekot, welcher sich vor seinem Grundstück befand und nach den Angaben des Zeugen R. mutmaßlich vom Hund des Antragsgegners stammte, zu dem Grundstück des Antragsgegners gebracht. Dort legte er den Hundekot ab, da ihm niemand öffnete. Nachdem der Antragsgegner dies bemerkt hatte, folgte er dem Geschädigten W. kurz nach 11:00 Uhr in die Werkstatt des Zeugen K.. Dort forderte er den Geschädigten W. auf, den Hundekot zu beseitigen und äußerte, ihm „eine in die Fresse“ hauen zu wollen. Aufgrund des aggressiven Auftretens nahm der Geschädigte W. die Worte ernst. Er begab sich zum Grundstück des Antragsgegners, um den Hundekot zu beseitigen. Auf dem Weg dorthin beschimpfte der Antragsgegner den Geschädigten W. u.a. als „Hurensohn“ und „Nazi“. Zudem äußerte der Antragsgegner, den Geschädigten mit seinem Jagdmesser aufschlitzen und ihm mit seinem Gewehr „in die Scheißfresse“ zu schießen. Dies mache er auch mit der „Scheißfrau“ und den „Scheißkindern“ des Geschädigten W.. Nachdem der Geschädigte W. den Hundekot entfernt hatte, begab sich der Antragsgegner zum Haus des Zeugen R., um diesen „zur Rede zustellen“. Als der Antragsgegner den Zeugen R. erblickte, ging er mit den Worten „Hurensohn“ und „Nazischwein“ äußerst aggressiv auf diesen zu und schlug ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust gegen dessen Kopf, wodurch der Zeuge R. stolperte, zu Boden ging und bewusstlos wurde. Der mit Turnschuhen bekleidete Antragsgegner trat weiter auf den am Boden liegenden Zeugen R. ein, unter anderem gegen dessen Kopf. Als die Tochter des Zeugen R. den Antragsgegner von ihrem Vater wegziehen wollte, schlug der Antragsgegner nach hinten und traf diese mit der Hand im Gesicht, wobei er die entstandenen Verletzungen billigend in Kauf nahm. Im Rahmen der Hauptverhandlung bestritt der Antragsteller die Gewalthandlungen. Sein Bruder gab als Zeuge an, er habe die Gewalthandlungen verübt. Das Urteil des Amtsgerichts O-Stadt ist noch nicht rechtkräftig. Die unbeschränkt eingelegte Berufung ist derzeit bei dem Landgericht Magdeburg anhängig. Am 8. Februar 2024 hat der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht einen Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung gestellt und zur Begründung ausgeführt, die Feststellungen im Urteil des AG O-Stadt rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsgegner mit Waffe oder Munition leichtfertig umgehen werde. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ergebe sich aus dem unmissverständlichen Drohen mit Waffen. An den Grad der Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens müsse der Ausgang des Berufungsverfahrens nicht abgewartet werden. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner, wenn keine sofortige Sicherstellung erfolge, in einer Kurzschlussreaktion die Geschädigten im Strafverfahren als vermeintliche „Urheber“ für die Entziehung der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse verantwortlich mache und schlimmstenfalls die von ihm ausgesprochene Drohung in die Tat umsetze. Es genüge zudem, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheides und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben seien. Von der Durchsuchungsanordnung werde nur Gebrauch gemacht, wenn eine freiwillige Herausgabe nicht erfolge. Am 13. Februar 2024 übersandte der Antragsteller dem Gericht einen Entwurf des gegenüber dem Antragsteller noch bekanntzugebenden Bescheides vom 12. Februar 2024. In diesem wiederruft der Antragssteller gegenüber dem Antragsgegner die waffenrechtliche Erlaubnis in Form der WBK Nr. 601/15 (Ziffer 1 des Bescheides) und erklärt den Jagdschein Nr. 70/15 mit sofortiger Wirkung für ungültig und zieht diesen ein (Ziffer 2 des Bescheides). Weiterhin regelt er, dass die im Besitz des Antragsgegners befindliche Waffenbesitzkarte WBK-Nr. 601/15 sowie die darin eingetragenen und im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen und die dazugehörige Munition sowie der Jagdschein Nr. 70/15 sofort sichergestellt werden (Ziffer 3 des Bescheides) und untersagt den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf (Ziffer 5 des Bescheides) sowie den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Ziffer 6 des Bescheides) jeweils auf unbestimmte Zeit. Zugleich ordnet er die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 2, 5 und 6 getroffenen Regelungen an (Ziffer 7 des Bescheides). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, ihm zu gestatten, die Wohnung des Antragsgegners in der A-Straße, O-Stadt einschließlich der im Besitz des Antragsgegners stehenden Nebenräume und -gebäude (Keller, Speicher, Garage, Lager, Dachboden oder dergleichen) sowie Fahrzeuge und anderes befriedetes Besitztum des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen, Munition und Gegenständen, die vom sachlichen Anwendungsbereich des Verbotes nach § 41 Abs. 1 WaffG umfasst werden, sowie der Erlaubnisurkunden – Waffenbesitzkarte (grün) Nr. 601/15 und Jagdschein 70/15 – durch die Vollzugsbeamten des Antragsgegners bzw. die Polizei zu durchsuchen und dabei verschlossene Räume und Behältnisse, insbesondere den Waffenschrank, öffnen zu lassen, soweit es die Durchsetzung der Maßnahmen der Verwaltungsbehörde erfordert. II. Der Antrag, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (1.) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit war die beantragte Durchsuchung anzuordnen (2.). Im Übrigen war der Antrag mangels Begründetheit abzulehnen (3.). 1. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchung vom 8. Februar 2024 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung dem Vollzug einer auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffenen Maßnahme, nämlich der (aktuell noch nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter Ziffer 3 des bekanntzugebenden Bescheides vom 12. Februar 2024 dient (vgl. zum Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auch VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 – 1 S 1321/23 We –, juris Rn. 1; VG Trier, Beschluss vom 13. März 2012 – 1 N 261/12.TR – Rn. 1; VG Cottbus, Beschluss vom 24. März 2020 – 3 L 137/20 -, Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 26. Aug. 2020 – 4 K 2703/20 -, Rn. 14; VG des Saarlandes, Beschluss vom 06. Dez. 2021 – 5 O 1557/21 -, Rn. 2). Die Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz einem Gericht eines anderen Rechtsweges ausdrücklich zugewiesen, § 40 Abs. 1 Hs. 2 VwGO. § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG sieht zwar vor, dass Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr in Verzug auch durch die zuständige Behörde, angeordnet werden dürfen. Die Rechtswegzuständigkeit regelt die Norm indes nicht (vgl. zu den Anforderungen an eine „ausdrückliche“ Zuweisung BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65.22 –, NVwZ 2023, 166 Rn. 8 sowie BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21 -, NVwZ 2023, 190 Rn. 17 [jeweils zu § 58 Abs. 10 AufenthG]). Auch die Gesetzesbegründung zum Waffengesetz trifft zum Rechtsweg keine Aussage (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), BT Drucks. 14/7758, S. 80), so dass von einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung durch Bundesrecht nicht auszugehen ist. Es liegt auch keine Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Hiernach können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen werden. Derartige Regelungen existieren betreffend die durch Bundesrecht geregelte Wohnungsdurchsuchung i.S.d. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nicht. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die hier in Rede stehende Anordnung des Betretens und - notfalls - Durchsuchens der Wohnung zur Sicherstellung der Waffen eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstellt. Denn sie dient der Durchsetzung der sofortigen Sicherstellung. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG („Zu diesem Zweck [...]“). Die Maßnahme ist eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2000 – 21 C 99.1406 –, juris Rn. 23). Ergänzend sind für Fragen der Vollstreckung daher die landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen heranzuziehen (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 – 3 W 532/22 –, Rn. 19, juris m.w.N.). Diese sehen eine abdrängende Sonderzuweisung für die Fälle der im Vollstreckungsverfahren notwendig werdenden Wohnungsdurchsuchung nicht vor. Insbesondere ist § 44 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA, nach dem für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, im Vollstreckungsverfahren nicht anwendbar. Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA werden Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 VwVG LSA fallen, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt. Für die Vollstreckung der Sicherstellungsanordnung steht demnach - soweit erforderlich - die Maßnahme des unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 und § 58 und §§ 60 ff. SOG LSA zur Verfügung. Die allein zu dem Zweck der Gefahrenabwehr eröffnete Möglichkeit des Betretens und der Durchsuchung von Wohnungen gemäß §§ 43 ff. SOG LSA ist wiederum nicht Teil der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §§ 71 ff. VwVG LSA zur Verfügung stehenden Maßnahmen. Denn der Anwendungsbereich der Verwaltungsvollstreckung ist auf den Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt beschränkt (vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 8 B 38/20 –, juris Rn. 14 [zu § 58 Abs. 8 AufenthG]; zum inhaltsgleichen Vollstreckungsrecht in Niedersachsen vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 – 3 W 532/22 –, Rn. 21, juris; a.A. wohl VG Oldenburg, Beschluss vom 25. September 2008 - 11 E 2614/08 -, juris Rn. 3). Unabhängig hiervon verdrängt die spezialgesetzliche (bundesrechtliche) Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG die allgemeine polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, so dass § 44 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA auch aus diesem Grund keine Anwendung finden kann (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 – 1 S 1321/23 We –, Rn. 1, juris m.w.N.; vgl. zum Verhältnis des § 46 WaffG zur Wohnungsdurchsuchung als Standardmaßnahme in den Polizeigesetzen der Länder OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 – 3 W 532/22 –, juris Rn. 27). Soweit das Oberlandesgericht Naumburg demgegenüber im Beschluss vom 8. April 2020 (- 2 Wx 41/09 -, juris) ohne weiteres davon auszugehen scheint, dass die Amtsgerichte aufgrund der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA für den Erlass der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zuständig sind, kann dieser nicht weiter begründeten Auffassung aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als das Oberlandesgericht Naumburg im dortigen Antragsverfahren gemäß § 17a Abs. 5 GVG an den beschrittenen Rechtsweg gebunden war und daher keine Veranlassung hatte, die Rechtswegzuständigkeit zu prüfen. Die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 76 VwVG LSA greifen ebenfalls nicht. Denn diese betreffen allein eine Durchsuchung im Rahmen der Vollstreckung wegen Geldforderungen aus Leistungsbescheiden im Sinne des § 2 Abs. 1 VwVG LSA. Sonstige abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht erkennbar. 2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten Durchsuchungsanordnung liegen vor, soweit mit der Durchsuchung der Zweck verfolgt wird, die Waffenbesitzkarte (grün) Nr. 601/15 sowie die darin eingetragenen Waffen und Munition sofort sicherzustellen. Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Durchsuchungsanordnung ergeben sich vorliegend aus § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit dem Landesvollstreckungsrecht (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 22. März 2023 – AN 16 X 23.587 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei hat das Gericht, da es sich bei der Wohnungsdurchsuchung um eine Maßnahme der Vollstreckung handelt, bei Erlass der Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG grundsätzlich nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts - hier der sofortigen Sicherstellung - zu prüfen (vgl. § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA). Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG bzw. eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 – 4 K 2047/15 – juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 – juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 – 1 N 261/12.TR – juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 – 21 C 99.1406 – juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG unter Beachtung der Darstellungen im (hier noch bekanntzugebenden) Bescheid ggf. offensichtlich nicht vorliegen. Das ist hier indes nicht der Fall (a). Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben (b) a) Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, entweder in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG (Nr. 1) oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (Nr. 2). Beide Voraussetzungen sind jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung anzunehmen, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ebenso vorliegen (aa), wie die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (bb). Auch Ermessensfehler sind nicht erkennbar (cc) aa) Das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG erweist sich nach summarischer Prüfung als nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umganges mit diesen Gegenständen geboten ist. Ein Waffenbesitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Antragsgegners erfüllt. Denn dieser hat durch die ihm im Urteil des Amtsgerichts O-Stadt zur Last gelegten Sachverhalte gezeigt, dass er über eine erheblich verminderte Selbstkontrolle verfügt, seine Waffen auch als Drohmittel einsetzt und zu körperlicher Gewalt aus geringsten Anlässen neigt. Dass das Urteil des Amtsgerichts O-Stadt noch nicht rechtskräftig ist, ändert hieran nichts. Die Feststelllungen des Amtsgerichts sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Mehr ist nicht erforderlich um anzunehmen, dass die Anordnung der sofortigen Sicherstellung, die auf diesen Feststellungen beruht, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Das Waffenbesitzverbot ist auch sofort vollziehbar, nachdem der Antragsteller die dahingehende Anordnung in Ziffer 7 des noch bekanntzugebenden Bescheides getroffen hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auf die Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen. bb) Der Antragsteller hat auch hinreichend dargelegt, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner könne die Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG). Die Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen besteht, wenn auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, der Antragsteller werde Waffen oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen (VG Münster, Urteil vom 13. Juli 2018 – 1 K 859/16 –, juris Rn. 26). Voraussetzung ist danach eine auf Tatsachen gestützte Prognose des künftigen Verhaltens des Antragsgegners. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Dabei sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit in Anbetracht des Zwecks des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) und der mit dem Besitz von und dem Umgang mit Waffen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt deshalb, wenn aus konkretem Anlass damit zu rechnen ist, dass die Waffe künftig missbräuchlich verwendet werden könnte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 -, BeckRS 2014, 56759 Rn. 12). Dabei ist der Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten ein rationaler Schluss. Es wird dabei keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Es wird auch keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter der Vorschrift genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausschließen können. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf das Wesensmerkmal der Leichtfertigkeit zulässt (VG Minden, Urteil vom 17. August 2012 – 8 K 1001/12 –, Rn. 35, juris). Die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen oder Munition kann unter anderem bei Personen bestehen, die leicht erregbar (reizbar) sind, unbeherrscht auf Provokationen reagieren, zu Affekthandlungen oder zur Aggression neigen, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben (VG Münster, Urteil vom 13. Juli 2018 – 1 K 859/16 –, juris Rn. 28). Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein (VG Münster, Urteil vom 13. Juli 2018 – 1 K 859/16 –, juris Rn. 28). Es genügt eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung, wobei bereits eine einmalige Verfehlung so schwer wiegen kann, dass sie Anknüpfungspunkt für eine Prognose der Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28. April 2022 – 6 B 72/22 –, juris Rn. 14). Allerdings ist bei einer einmaligen Verfehlung besonders zu prüfen, ob diese so schwer wiegt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird (vgl. VG Minden, Urteil vom 17. August 2012 – 8 K 1001/12 –, juris Rn. 37). Vorliegend ist aufgrund des im Urteil des Amtsgerichts O-Stadt festgestellten Sachverhaltes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Antragsgegner seine Waffen und Munition missbräuchlich verwenden könnte. Denn hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Antragsgegner, wenn er mit einem mutmaßlichen Problem konfrontiert wird, nicht über das gewöhnliche Maß an Selbstbeherrschung verfügt und stattdessen versucht, dieses unmittelbar mit der Androhung und Anwendung von Gewalt zu lösen. Die aus konkretem Anlass gegenüber konkreten Personen ausgestoßenen Drohungen mit Waffengewalt rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsgegner gerade wegen seiner Unbeherrschtheit bei Zuspitzung oder Fortdauern der von ihm beanstandeten Probleme dazu übergehen wird, die angedrohte Gewalt auch unter missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen zu lösen (vgl. zur Prognoseentscheidung im Falle von Drohungen mit Waffengewalt auch VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 – 3 E 578/23 SN –, juris Rn. 35). cc) Das dem Antragsteller von § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG eingeräumte Ermessen ist auch – soweit nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nachprüfbar – nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden. Die sofortige Sicherstellung ist insbesondere verhältnismäßig. Konkret wäre eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 WaffG zwar ein milderes, im Vergleich zur sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG aber nicht gleich geeignetes Mittel (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, Rn. 39, juris). Der Missbrauchsgefahr wird im Falle der sofortigen Vollstreckung effektiver und schneller entgegengewirkt. Der Eingriff in die Rechte des Antragsgegners stellt sich angesichts der Bedeutung der von der Gefahr des missbräuchlichen Schusswaffengebrauchs betroffenen Rechtsgüter auch nicht als unangemessen dar (VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 – 3 E 578/23 SN –, Rn. 37, juris). b) Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Nach §§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller hat in Ziffer 3 des noch bekanntzugebenden Bescheides vom 12. Februar 2024 die sofortige Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie der darin eingetragenen und im Besitz des Antragstellers befindlichen Schusswaffen und dazugehörige Munition angeordnet. Diese Anordnung wird mit der vor der Durchsuchung erfolgenden Bekanntgabe wirksam und ist sodann kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG). Dabei ist unschädlich, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung noch nicht bekanntgegeben wurde. Denn abweichend vom Normalfall, nach dem bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die geplante Vollstreckung der Sicherstellungsanordnung durch Wohnungsdurchsuchung gegeben sein müssen, genügt es in Ausnahmefällen, in denen gerade durch die den Waffenbesitz betreffenden behördlichen Maßnahmen (Waffenbesitzverbot und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus konkretem Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort ausgelöst zu werden droht, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind. In einem solchen Fall, in dem die Verwirklichung der abzuwehrenden Gefahr unmittelbar droht und deshalb auch vor Erlass des Gerichtsbeschlusses auf eine Anhörung des Antragsgegners verzichtet werden kann, muss nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können, sondern hier kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-)Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2000 – 21 C 99.1406 –, juris Rn. 29 - 30). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aufgrund der vom Waffenbesitz des Antragsgegners ausgehenden Gefahren vor. Einer Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es gemäß § 70 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 4, § 63 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA nicht. Hiernach kann von einer Androhung abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zum Zweck der Gefahrenabwehr notwendig ist. Das ist nach den obigen Ausführungen hier der Fall. Denn sobald der Bescheid dem Antragsgegner bekanntgegeben wird und er die Waffenbesitzkarte sowie Waffen und Munition nicht freiwillig herausgibt, bedarf es aufgrund der vom Waffenbesitz ausgehenden Gefahren einer sofortigen Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Sicherstellungsanordnung. Eine sofortige Sicherstellung ist zur Abwehr drohender Gefahren auch deswegen erforderlich, weil eine Fremdgefährdung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners nicht ausgeschlossen werden kann. Umstände, aufgrund derer das Betretungs- und Durchsuchungsrecht im Übrigen als nicht verhältnismäßig erschiene (§ 5 SOG LSA), sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht des Antragsgegners auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) angesichts der vom Antragsteller durchzusetzenden Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten, zumal der Antragsgegner einer Durchsuchung durch eine freiwillige Herausgabe jederzeit zuvorkommen kann. Der Antragsteller hat im Übrigen auch plausibel dargelegt, dass eine Durchsuchung erforderlich ist. Insbesondere darf der Antragsteller annehmen, der Antragsgegner werde versuchen, Waffen und Munition anderweitig - etwa bei seinem Bruder - unterzubringen, wenn diese nicht sofort sichergestellt werden. Wie sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts O-Stadt vom 26. Juli 2023 ergibt, hat der Bruder des Antragsgegners bereits versucht, die Verantwortung für die Gewalttaten des Antragsgegners zu übernehmen, indem er Zeugen mit der Androhung von Gewalt beeinflusst hat. Der Umstand, dass die zur Last gelegte Tat bereits am 28. Februar 2022 und damit vor nahezu 2 Jahren verübt wurde, führt nicht zur Unangemessenheit der Durchsuchungsanordnung. Denn der Zeitablauf allein ändert angesichts des mit der Tat zu Tage getretenen Einstellungs- und Charakterbildes des Antragsgegners nichts an der Gefahrenprognose. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Durchsuchungsanordnung aber zeitlich zu befristen. Die Befristung bis zum 15. April 2024 erscheint in Anbetracht der Organisation der Durchsuchungsmaßnahme dabei erforderlich, aber auch ausreichend, zumal die Wohnungsdurchsuchung bereits für den 15. Februar 2024 avisiert ist. Einer Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es auch unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 6 K 69/15 -, Rn. 29; VG des Saarlandes, Beschluss vom 26. August 2020, Rn. 4; VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020, Rn. 15; VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 – 1 S 1321/23 We –, Rn. 3, alle juris). Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, ist der Antragsteller im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, diesen Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner spätestens unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 7. November 2023 – AN 16 X 23.2228 –, juris Rn. 14). 3) Der Antrag ist allerdings unbegründet, soweit die Durchsuchung auch der Sicherstellung der vom sachlichen Anwendungsbereich des Verbotes nach § 41 Abs. 1 WaffG umfassten (erlaubnisfreien) Waffen (a) sowie des Jagdscheins 70/15 (b) dienen soll. a) Eine Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der sofortigen Sicherstellung von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, konnte nicht ausgesprochen werden. Denn der Antragsteller hat bezüglich dieser Waffen oder Munition keine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG angeordnet. Ziffer 3 des Bescheides bezieht sich ausdrücklich auf die im Besitz des Antragsgegners befindliche Waffenbesitzkarte WBK-Nr. 601/15 sowie die darin eingetragenen und im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen und die dazugehörige Munition. Auch die Gründe des noch bekanntzugebenden Bescheides lassen nicht erkennen, dass die sofortige Sicherstellung auch von Waffen und Munition, die unter § 41 Abs. 1 WaffG fallen, angeordnet werden soll. Soweit der Antragsteller in seinem Bescheid darauf verweist, dass er zur sofortigen Sicherstellung befugt sei, „da ein vollziehbares Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG vorliegt“, ergibt sich hieraus nicht hinreichend deutlich, dass die in die Rechte des Antragsgegners eingreifende Anordnung auch erlaubnisfreie Waffen und Munition erfasst. Diese Unklarheit geht nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu Lasten des Antragstellers. b) Der Jagdschein kann - anders als der Antragsteller meint - nicht Gegenstand einer sofortigen Sicherstellung sein. Er ist keine Erlaubnis nach dem WaffG, wie es § 46 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 WaffG voraussetzt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2017 – 5 K 2481/17, BeckRS 2017, 132014 Rn. 19; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 – 4 K 2703/20, BeckRS 2020, 23369 Rn. 38). Zwar wird der Jagdschein auch in § 13 WaffG erwähnt. Allerdings wird darin vor allem die Suspension von der Bedürfnisprüfung (Abs. 1) und die Suspension von der Erlaubnispflicht für den Erwerb und Besitz bestimmter Waffen und Munition (Abs. 3, 4, 5) geregelt. Die Voraussetzung der Erteilung und Einziehung des Jagdscheins regelt das BJagdG eigenständig und abschließend in den §§ 15 ff. Konkret sieht § 18 Satz 1 BJagdG die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins vor. Hätte der Gesetzgeber danach auch eine sofortige Einziehung entsprechend § 46 Abs. 4 WaffG inklusive Durchsuchungsanordnung regeln wollen, wäre dies im § 18 BJagdG erfolgt. Die Vollstreckung der Einziehung bestimmt sich demnach nach dem allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 – 3 E 578/23 SN –, Rn. 57, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar ist der Antrag teilweise abzulehnen gewesen. Der Umfang der Ablehnung fällt jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass die Wohnung des Antragsgegners im Falle der Weigerung betreten und durchsucht werden darf, nicht wesentlich ins Gewicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht von dem Regelstreitwert aus, der in Anwendung von Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vierteln war.