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Beschluss

8 L 41/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0301.8L41.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 23. Dezember 2011 (8 K 3079/11) gegen den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 11. November 2011 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises M. - vom 27. Dezember 2011 veröffentlichte Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 11. November 2011 genügt den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere ist die Begründung für die sofortige Vollziehung entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Begründung wird deutlich, warum der Rat der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor der aufschiebenden Wirkung einer Klage einräumt. Der Rat hat unter Berücksichtigung des Einzelfalls erkannt, dass für eine solche Anordnung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist. Mit der Betonung der möglichst bald zu realisierenden Planungssicherheit im Hinblick auf die miteinander verbundenen komplexen schulorganisatorischen Maßnahmen und ihren Auswirkungen auf die Gesamtplanung hat der Rat dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Insbesondere bei der Auflösung von Schulen ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Aspekt der Planungssicherheit regelmäßig die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt. Die baldige Umsetzung einer solchen Schulorganisationsmaßnahme liegt regelmäßig im Interesse aller hiervon Betroffenen. Bei einer mithin typischen Interessenlage ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Begründung auf eben diese typisierenden Merkmale stützt. Weitergehende inhaltliche Anforderungen sind mit der formellen Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 VwGO nicht verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. Dezember 2011 - 19 B 872/11 - und vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -. Die sodann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen schulorganisatorischen Maßnahme und dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft dieser Maßnahme von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Es spricht nämlich gegenwärtig alles dafür, dass die von der Bezirksregierung E. unter dem 08. Dezember 2011 genehmigten Beschlüsse zur Auflösung der Gemeinschaftsgrundschule I. -S. und nachfolgenden Auflösung des zukünftigen Teilstandorts S. mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 in dem anhängigen Hauptsacheverfahren Bestand haben dürften. Weder im Antrags- noch im Klageverfahren hat die Antragstellerin inhaltliche Einwendungen erhoben, welche die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage stellen könnten. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen seines Organisationsermessens die gesetzlichen Vorgaben für seine schulorganisatorische Maßnahme verkannt oder die daran anknüpfende Planung rechtsfehlerhaft durchgeführt hat. Die rechtliche Würdigung orientiert sich dabei an folgenden - im Wesentlichen fortgeltenden - Grundsätzen, wie sie die Kammer in der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Entscheidung vom 29. Juni 2011 im Verfahren 8 L 309/11 zusammengefasst hat: "Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Schulträger ist die Gemeinde somit zur Organisation ihres örtlichen Schulwesens ermächtigt. Der Beschluss des Schulträgers bedarf allerdings der Genehmigung durch die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Ferner hat der Schulträger die weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten, wonach etwa der Beschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Daneben sind vom Schulträger weitere gesetzlich vorgegebene Anforderungen zu erfüllen, wie etwa die sich aus § 81 Abs. 1 SchulG ergebende Verpflichtung, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Aus § 82 SchulG folgen Vorgaben zur Mindestgröße von Schulen. Danach müssen Schulen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben, wobei für die Fortführung diejenigen Klassengrößen maßgeblich sind, die in der entsprechenden Rechtsverordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG vorgeschrieben sind (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 SchulG möglichst als Teilstandort (Grundschulverbund) geführt werden, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Der Schulträger hat bei seiner Entscheidung aber nicht nur die sich unmittelbar aus den schulrechtlichen Normen ergebenden Vorgaben zu beachten. Vielmehr ist auch die hier angegriffene jahrgangsweise Schulauflösung eine Planungsentscheidung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Planungsentscheidung rechtlichen Bindungen unterliegt, die sich aus den Anforderungen des allgemeinen planerischen Abwägungsgebotes ergeben. Wie in anderen Bereichen auch muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -; OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insbesondere voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis stehen. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und einer dem Sachgebiet angemessenen und methodisch einwandfreien Vorgehensweise. Die Betroffenen können sich allerdings rechtlich nur dann gegen schulorganisatorische Maßnahmen des Schulträgers erfolgreich wehren, wenn eigene Rechte dadurch verletzt werden. Selbst wenn - was hier aus den oben genannten Gründen offen bleibt - die Antragsteller unmittelbar von der Auflösung betroffen sein mögen, führt dies allein betrachtet nicht unmittelbar zu einer Rechtsverletzung. Es ist nämlich in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern und Schülern nicht so weit gehen, den Bestand eines konkreten Standorts oder einer Schule zu sichern. Sie schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass Schüler eine bestimmte Schule der gewählten Schulform besuchen können und die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- und Schülergrundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Sie richten sich darauf, dass der Schulträger eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung stellt. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. November 1984 - 5 A 2167/82 -. Aber auch ohne eine derartige Beeinträchtigung der Eltern- und Schülergrundrechte haben die betroffenen Eltern einen Anspruch darauf, dass der Schulträger sein Planungsermessen fehlerfrei ausübt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 - 19 B 772/93 -." Daran gemessen hat die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung auf der Grundlage der Fortschreibung ihrer Schulentwicklungsplanung (vgl. Bl. 57 ff der Beiakte) unter sachgerechter Abwägung aller abwägungsrelevanten Aspekte getroffen. Was die Rechtsposition der Antragstellerin angeht, wird diese durch den Wegfall einer Eingangsklasse im kommenden Schuljahr nicht berührt. Auf den Schulbesuch ihrer Tochter D. O. , die nächstes Schuljahr die 2. Klasse am Standort S. besuchen wird, wirkt sich der Wegfall einer Eingangsklasse rechtlich nicht aus. Auch die mit einer verminderten Schüler- und Klassenzahl möglicherweise einhergehende Verschlechterung des Unterrichtsangebotes ist kein hier rechtlich relevanter Umstand, da die Schulverwaltung lediglich verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Schulbetrieb sicherzustellen, was ggf. von den Betroffenen geltend gemacht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787 - 91. Änderungen unterhalb dieser Schwelle, die mit dem Wegfall einer Eingangsklasse verbunden sind, wie etwa die Zusammensetzung der Lehrerschaft, begründen keinen Abwehranspruch der Antragsteller. Soweit in der älteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die "Lebendigkeit des Schullebens" als rechtlich schützenswert betrachtet wurde - vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 09. November 1984 - 5 A 2167/82 - ist dieser Standpunkt überholt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 19 B 3957/92 -, wonach bei einer jahrgangsweisen Schulauflösung die Lebendigkeit einer über sämtliche Klassen verfügenden Schule nicht gewährleistet ist; VG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 L 110/10 -. Auch nach der Aufgabe des Teilstandortes S. zum Ende des kommenden Schuljahres kann die Tochter der Antragstellerin für ihre verbleibende Grundschulzeit im Gemeindegebiet in zumutbarer Weise Grundschulen besuchen. Diese Grundschulen befinden sich ausweislich der örtlichen Gegebenheiten in zumutbarer Entfernung, so dass die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise davon ausgehen konnte, dass durch den Schulwechsel keine erheblich längeren Schulwege zurückzulegen sind. Jedenfalls deutet wegen der Erreichbarkeit benachbarter Grundschulen nichts darauf hin, dass schon jetzt absehbar die sich aus der Schülerfahrkostenverordnung ergebenden Zumutbarkeitsgrenzen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 SchfKVO) nicht eingehalten werden können. Vgl. zur Schulweglänge im Rahmen der Abwägung: Niehues/Rux, Schulrecht, München 2006, Rdnr. 800. Die Antragsgegnerin hat zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die das geltende Schulgesetz auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 83 SchulG durch das 6. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Oktober 2011 (Grundschulverbund; Teilstandorte) zur Standortsicherung insbesondere nur einzügig geführter Schulen belässt. Indes vermochte auch die Bildung eines Grundschulverbundes nicht zu verhindern, dass wegen der aktuell zu geringen Zahl von 15 Neuanmeldungen keine angemessene Klassen- und Schulgröße mehr gewährleistet werden kann. Vor dem Hintergrund des im Schulentwicklungsplan dargestellten Schulraumbedarfs und der sonstigen Erwägungen bei einer Gesamtschau aller Grundschulen in Bad Salzuflen ist die getroffene Auswahlentscheidung plausibel. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund des im Landtag vorgestellten "Konzepts zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebots in NRW" der Landesregierung (vgl. LT-Plenarprotokoll vom 25. Januar 2012) rechtliche Änderungen zu erwarten sind, die den Bestand des Standortes S. sichern werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.