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Beschluss

10 L 110/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0202.10L110.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1) bis 4) einerseits, die Antragsteller zu 5) bis 9) andererseits, ferner die Antragsteller zu 10) bis 13) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/3 der übrigen Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgestellt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 10 K 5214/09 - gegen den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Beklagten vom 17.06.2009 wiederherzustellen, 4 2. dem kommissarisch mit der Durchführung des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens für die geplante Gesamtschule in Sankt Augustin bestellten Schulleiter aufzugeben, eine Fortführung des ab dem 29.01.2010 laufenden verkürzten Anmeldeverfahrens zur geplanten Gesamtschule am Standort Schulzentrum Menden zu unterbinden, 5 3. durch gerichtliche Anordnung unverzüglich die Möglichkeit einer Anmeldung zu der am Schulzentrum Menden bestehenden Haupt- und Realschule sicherzustellen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Hinsichtlich der Schüler Q. E. (Ast. zu 2.), C. N. (Ast. zu 6.), N1. N. (Ast. zu 7.) und M. I. (Ast. zu 11.) sind die Anträge zu 1.- 3. unzulässig, weil es insoweit an der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) der betreffenden Schüler und ihrer Eltern fehlt. Die o.g. Schüler besuchen sämtlich bereits die Realschule Menden, die Gegenstand des Auflösungsbeschlusses des Antragsgegners ist. Da sich der Auflösungsbeschluss lediglich auf die ab dem Schuljahr 2010/2011 neu einzurichtenden Klassen bezieht, sind die o.g. Antragsteller durch die Auflösung der Realschule (und die damit im Zusammenhang stehende Errichtung der Gesamtschule) nicht in eigenen Rechten betroffen, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist insoweit nicht dargetan. Die o.g. Antragsteller können die Realschule Menden weiterhin besuchen, alle dort angebotenen Schulabschlüsse erwerben und auch die besonderen Angebote der Realschule Menden - wie etwa den bilingualen Unterricht in Englisch - weiter nutzen. Allein der Umstand, dass es durch den Wegfall der Eingangsklassen zu einer Änderung der Unterrichtsorganisation und der Zusammensetzung der Lehrerschaft kommen kann, führt nicht zur Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Antragsteller. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder eine bestimmte Zusammensetzung der an einer Schule tätigen Lehrerschaft. 8 Soweit in der älteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in derartigen Fällen die Klagebefugnis bejaht und das Problem der subjektiven Betroffenheit unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzinteresses behandelt wird, 9 vgl. OVG NRW, Urteile bzw. Beschlüsse vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984 - 5 A 1278/84 -, vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -, 10 führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus den vorstehenden Gründen wäre der Antrag der o.g. Antragsteller dann nicht bereits wegen der fehlenden Antragsbefugnis, sondern wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. 11 Hinsichtlich der Schüler E1. E. (Ast. zu 1.), S. N. (Ast. zu 5.) und O. I. (Ast. zu 10.), die die zweite bzw. dritte Grundschulklasse besuchen, ist mit Blick auf den in der Zukunft anstehenden Besuch einer weiterführenden Schule die Antragsbefugnis dieser Schüler und ihrer Eltern zwar zu bejahen, ergibt sich aber lediglich aus den Schülergrundrechten (Artikel 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Artikel 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - LV -). Auf die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) können sie sich nicht berufen. Diese Bestimmungen dienen nämlich neben ihrem organisationsrechtlichen Inhalt nur den Interessen derjenigen Schüler, die die aufzulösende Schule besuchen (und von der Auflösung selbst betroffen sind) oder in nächster Zukunft, das heißt vom ersten durch die Auflösung betroffenen Schuljahr an, besuchen sollen, sowie ihrer Eltern. Die Beschränkung auf das erste durch die Auflösung betroffene Schuljahr ist dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsgegner konkrete Eltern- und Schülerinteressen hinsichtlich der jüngeren Jahrgänge noch nicht berücksichtigen kann, da insoweit die Entscheidung, welche weiterführende Schule gegebenenfalls besucht werden soll, in aller Regel noch nicht absehbar ist, 12 vgl. (zu der Vorgängervorschrift des § 8 Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) OVG NRW, Beschlüsse vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984 - 5 A 1278/84 -, vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -. 13 Mit diesem eingeschränkten Prüfungsumfang ist der Aussetzungsantrag (Antrag zu 1.) der Schüler E1. E. , S. N. und O. I. und der darauf bezogene Antrag ihrer Eltern zulässig, aber nicht begründet. 14 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 VwGO ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Mit dem Hauptausschuss hat das nach § 60 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zuständige Organ die sofortige Vollziehung angeordnet. Denn die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung am 20.01.2010 lagen vor, nachdem durch die Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 06.01.2010 die Voraussetzungen für eine Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 17.06.2009 erstmalig vollständig gegeben waren. Zu Recht ist in der Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss vom 18.01.20010 ausgeführt, dass selbst bei einer Sondersitzung des Rates eine rechtzeitige Bekanntmachung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vor Beginn des zeitlich durch die Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde vorgegebenen Anmeldeverfahrens für die weiterführenden Schulen am 29.01.2010) nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. 15 Ferner genügt die schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, indem sie auf den Einzelfall bezogene Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung enthält. 16 Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. 17 Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung weder als voraussichtlich offensichtlich erfolgreich noch als offensichtlich erfolglos, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. 18 Vorliegend überwiegt mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Schulorganisationsaktes. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben wird. Dabei ist der Prüfungsumfang - wie ausgeführt - insoweit eingeschränkt, als die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nur aus den Schüler- und Elterngrundrechten hergeleitet werden kann. 19 Grundrechte der derzeit noch die zweite und dritte Klasse der Grundschule besuchenden Schüler E1. E. , S. N. und O. I. und die entsprechenden Elternrechte werden jedoch nicht verletzt. Der Anspruch aus den Grundrechten beschränkt sich darauf, eine Schule der gewünschten Schulform in zumutbarer Entfernung besuchen zu können, 20 vgl. OVG NRW, Urteile bzw. Beschlüsse vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984 - 5 A 1278/84 -, vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -, 21 Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass dies nach der Umsetzung des angefochtenen Errichtungs- und Auflösungsbeschlusses nicht mehr möglich wäre. Vielmehr ist nach der Elternbefragung und den nachvollziehbaren Darlegungen im Nachtrag des Schulentwicklungsplans vom September 2009 (Beiakte 2, Blatt 151 ff.) davon auszugehen, dass bei einer jahrgangsweisen Auflösung der Hauptschule und Realschule Menden die verbleibenden Interessenten an der Hauptschule und Realschule Niederpleis aufgenommen werden können. Nach dem Nachtrag zum Schulentwicklungsplan ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Elternbefragung sowie der zu erwartenden Ein- und Auspendler je Jahrgang mit etwa 30 Schülern für die Hauptschule und etwa 100 Schülern für die Realschule zu rechnen, die an der dann knapp zweizügig zu führenden Hauptschule in Niederpleis und der dann vierzügig zu führenden Realschule in Niederpleis aufgenommen werden können. Diese Schulen liegen für die Antragsteller in zumutbarer Entfernung ebenfalls im Gebiet der Stadt Sankt Augustin; hinzu kommt noch die ebenfalls zumutbar erreichbare Realschule in Bonn-Beuel. 22 Unabhängig davon bliebe der Antrag selbst dann ohne Erfolg, wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgehen wollte, dass ihnen subjektiv-öffentliche Rechte nicht nur aus den Grundrechten, sondern auch aus den einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 SchulG zustünden. Selbst wenn man dies zugunsten der Antragsteller unterstellt, können sie sich auf die geltend gemachten Verfahrensfehler betreffend den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Rates vom 17.06.2009 schon deshalb nicht berufen, weil jedenfalls diese Verfahrensvorschriften - nach der Geschäftsordnung des Antragsgegners rechtzeitige Ladung der Ausschussmitglieder zur vorbereitenden Sitzung des Schulausschusses am 16.06.2009 sowie Anhörung der Schulen gemäß § 76 SchulG - nicht zum Schutz von Rechten der Antragsteller bestimmt sind, sondern dem Schutz der organschaftlichen Rechte der Ratsmitglieder bzw. Mitwirkungsrechten der Schulen dienen, 23 vgl. zur unterbliebenen Anhörung von Schulen insoweit ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 07.07.1986 - 5 B 985/86 - . 24 Im Übrigen wurde die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder des Schulausschusses zu Beginn der Sitzung am 16.06.2009 laut Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgestellt (Beiakte 1, Bl. 134), ohne dass von den Anwesenden dagegen Einwände erhoben worden wären. 25 Zu Unrecht rügen die Antragsteller ferner ein Fehlen der gemäß §§ 80, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderlichen Schulentwicklungsplanung, weil diese zunächst nur "in leichter Form" fortgeschrieben worden ist. Für die Schulentwicklungsplanung ist eine besondere Form gesetzlich nicht vorgesehen. Die im Juni 2009 zur Vorbereitung der Ratsentscheidung erstellte Fortschreibung (Beiakte 1, Bl. 188 ff.) genügt jedenfalls den Anforderungen der §§ 80, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG, indem dort die für die Planung erforderlichen Parameter gemäß dem aktuellen Stand - nach der Elternbefragung vom Mai 2009 - aufgeführt und erläutert werden. 26 Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Rates auf eine Gesamtschule im Ganztagsbetrieb abzielt, während nun - entsprechend der Genehmigung der Bezirksregierung Köln - lediglich der Halbtagsbetrieb genehmigt worden ist. Da allgemein bekannt ist, dass derzeit Gesamtschulen landesweit von den Schulaufsichtsbehörden nur im Halbtagsbetrieb genehmigt werden, kann der Ratsbeschluss nur dahingehend verstanden werden, dass bei einer fehlenden Durchsetzbarkeit des eigentlich gewollten Ganztagsbetriebs dann die Gesamtschule im Halbtagsbetrieb errichtet werden soll, dies also als Hilfsbegehren an die Schulaufsichtsbehörde vom Ratsbeschluss mit umfasst ist. 27 Auch materiell-rechtlich ist die Errichtung der Gesamtschule und die damit verbundene Auflösung der Hauptschule und Realschule Menden bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die im Mai 2009 durchgeführte Elternbefragung hat ein sog. Vollbedürfnis für eine Gesamtschule in Sankt Augustin ergeben (vgl. § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG). Von den befragten Grundschuleltern wurde bei hoher Rücklaufquote für 60,4 % der Schüler der ersten Klasse (in absoluten Zahlen: 223), 66,1 % der Schüler der zweiten Klasse (in absoluten Zahlen: 290) und 64,3 % der dritten Klasse (in absoluten Zahlen: 274) die Gesamtschule als präferierte Schulform angegeben, was die erforderliche Mindestzahl von 112 Schülern für den ersten Jahrgang weit übersteigt und auch mittelfristig für den geordneten Unterrichtsbetrieb an einer vierzügigen Gesamtschule ausreichen wird. Aus der Elternbefragung ergibt sich ferner, dass bei Errichtung der Gesamtschule das Bedürfnis für eine - zweite - Realschule und Hauptschule neben den fortbestehenden Schulen dieser Schulform am Schulzentrum Niederpleis entfällt; auf die obigen Ausführungen zum Nachtrag des Schulentwicklungsplans wird insoweit Bezug genommen. Die bei der Elternbefragung formulierten Fragen begegnen entgegen der Auffassung der Antragsteller keinen Bedenken, sondern sind sachgerecht und geeignet, das Bedürfnis für die verschiedenen Schulformen festzustellen. Insbesondere wurde keineswegs verschwiegen, dass die in erster Linie beabsichtigte Errichtung einer Gesamtschule im Ganztagsbetrieb im Gegensatz zu der derzeitigen Genehmigungspraxis steht. 28 Auch die Entscheidung, die neue Gesamtschule am Standort Menden zu errichten, verletzt keine Rechte der Antragsteller. Die verschiedenen Standortalternativen (Menden, Niederpleis, Neubau "auf der grünen Wiese") wurden durch den Antragsgegner in den Blick genommen; Abwägungsfehler vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller nach Aktenlage und bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen. 29 Nicht durchdringen können die Antragsteller schließlich mit ihrem Vorbringen, der Stadt Sankt Augustin fehle als Schulträger die erforderliche Finanzkraft. Denn die insoweit einschlägige Bestimmung des § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG sieht lediglich eine dahingehende Prüfungspflicht der Schulaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren vor, vermittelt den Schülern und Eltern aber keine eigene Rechtsposition. 30 Soweit die Anträge zu 2. und 3. nicht bereits - wie eingangs ausgeführt - an der fehlenden Antragsbefugnis der Antragsteller scheitern, haben sie aus den vorstehenden Gründen ebenfalls in der Sache keinen Erfolg, unabhängig davon, ob man sie als Annexantrag auf die Aufhebung einer bereits eingeleiteten Vollziehung ( § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO) gerichtet ansieht; ist letzteres der Fall, fehlt es aus den dargelegten Gründen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2009 - 19 B 1129/08 -, 34 legt die Kammer für jede Familie für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert von 2.500,00 Euro zugrunde.