Beschluss
1 ZKO 397/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0919.1ZKO397.21.00
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Leitsätze
1. Der Seltenheitswert eines Kulturdenkmals ist nur einer von mehreren denkmalpflegerischen Belangen, die das öffentliche Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG (juris: DSchG TH 2004) begründen können.(Rn.25)
2. Denkmalschutz und Denkmalpflege müssen sich nicht auf die Erhaltung letzter Exemplare beschränken.(Rn.25)
3. Eine das Vorkaufsrecht ausübende Gemeinde muss nach dem Thüringer Denkmalschutzrecht zum Zeitpunkt der Ausübung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts im Vergleich zum Erwerber nicht das der ursprünglichen Nutzung nähere oder ähnlichere Konzept zur Erhaltung des Denkmals haben.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. April 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Seltenheitswert eines Kulturdenkmals ist nur einer von mehreren denkmalpflegerischen Belangen, die das öffentliche Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG (juris: DSchG TH 2004) begründen können.(Rn.25) 2. Denkmalschutz und Denkmalpflege müssen sich nicht auf die Erhaltung letzter Exemplare beschränken.(Rn.25) 3. Eine das Vorkaufsrecht ausübende Gemeinde muss nach dem Thüringer Denkmalschutzrecht zum Zeitpunkt der Ausübung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts im Vergleich zum Erwerber nicht das der ursprünglichen Nutzung nähere oder ähnlichere Konzept zur Erhaltung des Denkmals haben.(Rn.35) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. April 2021 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten auch im Zulassungsverfahren darüber, ob die Beklagte an dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück ...a, das mit der Gaststätte „G.“ und Nebengebäuden bebaut ist, fehlerfrei ein denkmalschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Der Kläger erwarb das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2014 von dem Beigeladenen. Nachdem der Notar die Beklagte über den Verkauf unterrichtet hatte, übte sie nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats mit Bescheid vom 17. Februar 2015 u. a. das hier allein noch streitgegenständliche Vorkaufsrecht nach § 30 Abs. 1 Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG - aus. Die von dem Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Meiningen abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem am 1. Juli 2021 eingegangenen und am 2. August 2021 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die rechtzeitigen Darlegungen des Klägers, auf die die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. A. Die (allein) die materielle Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts betreffenden Einwände des Klägers geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lassen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre (vgl. zum Verständnis der Regelung ThürOVG, Beschl. d. 4. Senats v. 11. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 - zit. n. juris). Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor, wenn ein einzelner die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung des Rechtsmittelführers mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Rechtsmittelführer sich mit der angegriffenen Entscheidung in der Weise auseinandersetzt, dass er eine Gegenposition entwickelt. Der Antrag muss vielmehr diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnen, die er beanstandet und zusätzlich aufzeigen, aus welchem Grund die konkrete Feststellung oder rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts Zweifeln begegnet. 1. Das Vorbringen des Klägers vermag die Richtigkeit des angegriffenen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft der Gaststätte „G.“ umfangreich begründet hat (Urteilsabdruck - UA -, Seite 16 ff.), nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. a. Dies gilt zunächst für seinen Einwand, dass das Verwaltungsgericht „ganz grundsätzlich verkennt, dass sich ein Aussage- und Dokumentationswert hinsichtlich der Lebensverhältnisse früherer Zeiten aus dem Objekt selbst ergeben müsse“ (Zulassungsbegründung, Seite 2, Abs. 3). Denn das Gericht hat seine Rechtsauffassung, dass der Gaststätte die Denkmaleigenschaft aus volkskundlichen Gründen zuzusprechen sei, entgegen der Behauptung des Klägers ausdrücklich und tragend damit begründet, dass die Auswertung der Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege und des Sachverständigengutachtens neben der sichtbaren Bauausführung und den vorliegenden Archivakten hinreichende Nachweise und Tatsachen dafür erbracht habe, dass die Gaststätte - anders als eine normale Dorfgaststätte - „in äußerlich bis heute ablesbarer Weise die Lebensweise, Lebensverhältnisse und Lebensäußerungen des 'einfachen Volkes‘ in K. über hundert Jahre dokumentiere“ (UA, Seite 16). Die heutige Baugestaltung spiegele die Bau- und Nutzungsgeschichte (UA, Seite 18). Soweit bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien, überdeckten sie den Kern des ursprünglichen Gebäudes nicht, sondern fügten sich harmonisch ein und machten die (baugeschichtliche) Entwicklung sichtbar (UA, Seite 19, Abs. 1). b. Wenn der Kläger bemängelt, „dass der Funktionszusammenhang zwischen der Gaststätte und der ehemaligen Porzellanfabrik breiten Teilen der Bevölkerung“ nicht mehr bekannt sei bzw. sich der aus einer volkskundlichen Betrachtung abgeleitete Denkmalwert dem verständigen Betrachter gerade nicht offenkundig erschließe (Zulassungsbegründung, Seite 2, letzter Satz), fehlt es schon im Ansatz an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils. Insoweit hätte er sich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Denkmalwürdigkeit (UA, Seite 20) befassen und darlegen müssen, warum die Ansicht des Gerichts, das es für die Bejahung eines Erhaltungsinteresses hat ausreichen lassen, dass ein breiter Kreis von Sachverständigen, wenn er sich mit dem Gebäude befasst hätte, vernünftigerweise dessen Denkmaleigenschaft und die Notwendigkeit seiner Erhaltung bejahen würde, Zweifeln unterliegt. Dazu verhält sich die Zulassungsbegründung jedoch nicht. Soweit der Kläger beanstandet, dass - anders als das Verwaltungsgericht - weder die Gemeinde selbst noch die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidungen auf den aus der volkskundlichen Bedeutung abzuleitenden Denkmalwert des Anwesens gestützt hätten, vermag er damit keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Dafür hätte es einer Auseinandersetzung mit dem den vom Verwaltungsgericht unter Bezug auf das Senatsurteil vom 5. November 2003 - 1 KO 433/00 - (ThürVGRspr 2004, 205 = ThürVBl 2004, 143 = BRS 66 Nr. 207 = juris, Rn. 42) vertretenen Ansatz bedurft, dass der Begriff des Kulturdenkmals ein unbestimmter, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff ist und folglich das Gericht sich eigener sachverständiger Beratung bedienen kann. Diesen Ansatz hat die Zulassungsbegründung aber nicht in Frage gestellt. c. Der Zulassungsantrag bleibt auch erfolglos, soweit sich der Kläger gegen den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Denkmalfähigkeit eines Objekts nicht voraussetze, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche bzw. volkskundliche Bedeutung unmittelbar am Objekt (Gaststätte G.) ablesbar sein müsse. aa. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht übersehe, dass der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht aufgestellte Maßstab sich auf die Unterschutzstellung einer Mehrheit von Objekten bezogen habe, deren Ensembleeigenschaft nicht aus ihrer bloßen räumlichen Ansammlung sondern aus der sozialgeschichtlichen Aussagekraft insgesamt resultiere, und seinen weiteren Ausführungen dazu, worin die Unterschiede zwischen dem in Hamburg und vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall liegen sollen, kann der Kläger keine Zulassung der Berufung erreichen. Es hätte insoweit einer Auseinandersetzung mit der die Entscheidung tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bedurft, dass keine unmittelbare visuelle Ablesbarkeit am Objekt erforderlich sei, sondern es ausreiche, wenn die Baugestaltung die Nutzungsgeschichte spiegele und trotz Veränderungen die baugeschichtliche Entwicklung sichtbar bleibe, ebenso wie mit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts, dass die Beziehung zur früheren Fabrik nach wie vor „ablesbar“, weil noch immer räumlich nachvollziehbar, sei. Stattdessen hat der Kläger - ausgehend von seiner Ansicht, dass sich der Denkmalwert unmittelbar (visuell) aus dem Objekt selbst ergeben müsse - eine bloße Gegenposition zu dem Ansatz des Gerichts entwickelt. bb. Der Kläger missversteht in diesem Zusammenhang insbesondere den vom Verwaltungsgericht verwendeten und in Anführungszeichen gesetzten Begriff „ablesbar“ (UA, Seite 19, Abs. 3), wenn er meint, daraus darauf schließen zu können, dass auch das Verwaltungsgericht einen dem Denkmalobjekt unmittelbar anhaftenden visuellen Nachweis für erforderlich halte. Aus dem Urteilszusammenhang erschließt sich im Gegenteil eindeutig, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Verwendung dieses Begriffs auf seine Ausführungen im vorherigen Absatz bezieht, in dem es - wie ausgeführt - dargelegt hat, dass es für den Denkmalwert darauf ankomme, dass die Beziehung des Denkmalobjekts (der Gaststätte) zur früheren Fabrik immer noch räumlich nachvollziehbar sei. cc. Der Kläger kann deshalb auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass das Verwaltungsgericht nicht aufzeige, durch welche optisch wahrnehmbaren Merkmale der Gaststätte noch heute ablesbar sein solle, dass darin vor mehr als 75 Jahren Arbeiter der Porzellanfabrik verkehrt hätten. Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung der volkskundlichen Bedeutung eines Kulturdenkmals gerade keines solchen unmittelbaren visuellen Nachweises aus dem Objekt selbst, solange es zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln könne und insoweit geeignet sei, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen. dd. Die auf die Verwaltungsvorgänge und das Gutachten gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nutzungsgeschichte des Gebäudes greift der Kläger nicht substantiiert an. Soweit er darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe sich mit der funktionalen Einordnung der Gaststätte in Widerspruch zu seiner eigenen Begründung gesetzt, mit der es die städtebauliche Bedeutung des Objekts zuvor noch abgelehnt hatte, übersieht er, dass das Gericht sich in diesem Zusammenhang nicht zur städtebaulichen Bedeutung äußert, sondern - gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten - begründet, warum der Gaststätte aus volkskundlichen Gründen eine Denkmaleigenschaft zuzusprechen ist (UA, Seiten 17 u.18). ee. Auch die inhaltliche Auseinandersetzung des Klägers mit dem in der angegriffenen Entscheidung zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (v. 2. Februar 2012 - 9 K 699/11 - juris) führt nicht auf den Zulassungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht tragend auf die Ausführungen in der zitierten Entscheidung gestützt, sondern die Beurteilung der Denkmalfähigkeit der Gaststätte aufgrund einer Bewertung der eigenen tatsächlichen Erkenntnisse vorgenommen und sich lediglich die in der zitierten Entscheidung vertretene Ansicht zu eigen gemacht, dass auch Dorfgaststätten aus dem 19. Jahrhundert von volkskundlicher Bedeutung sein können. Dieser (zunächst) grundlegenden Feststellung ist der Kläger jedoch nicht entgegengetreten. ff. Der Kläger legt ferner nicht dar, welchen weiteren Erkenntnisgewinn zur Beurteilung der Denkmalfähigkeit das Verwaltungsgericht angesichts der von ihm ausgewerteten Fotografien, sachkundigen Stellungnahmen und des Sachverständigengutachtens aus der von ihm, dem Kläger, nunmehr geforderten Innenbesichtigung der Gaststätte hätte ziehen können. gg. Da das Verwaltungsgericht der Gaststätte die Denkmalfähigkeit allein aus volkskundlichen Gründen zugesprochen hat, kam es nach seiner Rechtsauffassung - anders als der Kläger wohl meint (Zulassungsbegründungsschrift, Seite 4 oben) - nicht darauf an, ob die Gaststätte allein wegen ihrer Fassadengestaltung und des Saalanbaus denkmalfähig wäre. 2. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Zweifel an der vom Verwaltungsgericht festgestellten Denkmalwürdigkeit der Gaststätte. a. Insoweit ist zunächst die Behauptung, das Urteil lasse Ausführungen zum dokumentarischen und exemplarischen Wert des Schutzobjekts sowie dem Maß seiner Originalität und Integrität vermissen, angesichts des Umfangs der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, Seite 20 bis 22) von vornherein zu unbestimmt, um die Feststellungen des Gerichts in Zweifel zu ziehen. b. Soweit der Kläger einwendet, es erscheine ausgeschlossen, „dass einer nennenswerten Zahl an Sachverständigen der ‚G.‘ als Denkmal bislang überhaupt bekannt sei“, lässt er es - wie bereits oben ausgeführt - an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlen, in denen das Verwaltungsgericht es zum Maßstab für die Denkmalwürdigkeit eines Objekts erhebt, ob ein breiter Kreis von Sachverständigen vernünftigerweise dessen Denkmaleigenschaft und die Notwendigkeit seiner Erhaltung bejahen würde, wenn er sich mit diesen Fragen befasste (UA, Seite 20 Mitte). c. Weiter geht der Kläger fehl, wenn er meint, dass es für ein öffentliches Erhaltungsinteresse ausschlaggebend sei, ob dem Kulturdenkmal ein bestimmter regionaler oder überregionaler Seltenheitswert beizumessen ist. Der Seltenheitswert eines Kulturdenkmals ist nur einer von mehreren denkmalpflegerischen Belangen, die das öffentliche Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG zu begründen vermögen, der aber im Ergebnis nicht dazu führen darf, dass Denkmalschutz und Denkmalpflege auf die Erhaltung lauter letzter Exemplare zu beschränken wäre (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 23. Juli 1990 - 1 S 2998/89 -, juris, Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat sich daher auch nicht darauf beschränkt, den Seltenheitswert der Gaststätte damit zu begründen, dass die Nutzung vergleichbarer Immobilien in der Region „heute teilweise eher touristisch ausgerichtet“ ist, wie der Kläger vorträgt, sondern vielmehr das Erhaltungsinteresse lokal, also mit der besonderen Verknüpfung des Objekts mit der früheren Fabrik, mit den in diesem Ort lebenden Menschen sowie als dauerhafter Ort der Geselligkeit, seinem Erscheinungsbild und obendrein damit begründet, dass die Gaststätte im regionalen Kontext betrachtet als besondere Vertreterin ihrer Art mit besonderem Erhaltungszustand zu bewerten sei. d. Auch mit dem Einwand, dass das Gericht nur eine der sieben Tatbestandsalternativen des § 2 Abs. 1 ThürDSchG als erfüllt gesehen habe, vermag der Kläger keine Zweifel an der vom Verwaltungsgericht festgestellten Denkmalwürdigkeit der Gaststätte zu wecken. Der Gesetzgeber stellt die Tatbestandsalternativen der Norm gleichwertig nebeneinander und der Kläger hat nicht ansatzweise etwas vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, dass einzelne der gesetzlich aufgeführten Schutzgründe im Vergleich zu anderen von geringer zu bewertender Bedeutung wären und deshalb mehrere Schutzgründe kumulativ vorhanden sein müssten, um ein Kulturdenkmal identifizieren zu können. 3. Die Einwände des Klägers ziehen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht in Zweifel, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass das Wohl der Allgemeinheit die umstrittene Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertige, weil dadurch die dauerhafte Erhaltung des Kulturdenkmals ermöglicht werden solle (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG). a. Soweit das Verwaltungsgericht sich die Aussage des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (v. 6. Februar 2006 - 2 L 6/04 - juris, Rn. 5) zu eigen macht, hat es die Entscheidungsgründe entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend wiedergegeben. Den Einwand des Klägers, die Entscheidung sei nur unvollständig zitiert, vermag der Senat - unabhängig von der Frage, inwieweit sich dies überhaupt auf die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auswirken könnte - nicht nachzuvollziehen. Der sich an das Zitat anschließende Begründungsteil bezieht sich nicht auf die allgemein an das denkmalrechtliche Vorkaufsrecht zu stellenden Anforderungen, sondern auf die rechtliche Einordnung des vom Oberverwaltungsgericht zu entscheidenden Falls. Der Kläger legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die hier streitige Fallgestaltung mit der vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen, in der das Kulturdenkmal zur Erhaltung an eine Stiftung übertragen werden sollte, vergleichbar wäre. b. Mit dem Einwand, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gedeckt sei, zu Unrecht nicht vom „Primat der Erhaltung“ ausgegangen sei, kann der Kläger eine Zulassung der Berufung nicht erreichen. Denn er hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei einer Berücksichtigung dieses Belanges im Ergebnis zu einer Verneinung der Allgemeinwohlrechtfertigung gelangt wäre und seiner Klage daher hätte stattgeben müssen. c. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keine Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Ausführungen auf, soweit das Verwaltungsgericht die Anforderungen an das in § 30 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. ThürDSchG ausdrücklich genannte Erhaltungsinteresse möglicherweise zu eng gefasst hat, wenn es nur darauf abstellt, dass die Erhaltung des Denkmals „zwar immer die Ausübung des Vorkaufsrechts, etwa bei drohendem Abbruch oder der Überführung in eine denkmalunverträgliche Nutzung“ (UA, Seite 23, Abs. 4) rechtfertige und ansonsten wohl meint, dass das öffentliche Erhaltungsinteresse zurückzustehen hätte, wenn sich jedenfalls im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts keine Gefährdung für den Erhalt des Denkmals durch den Erwerber feststellen lässt. Unter Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (vom 5. Oktober 2012 - 4 A 134/11 - juris, Rn. 22 ff.) will der Kläger offenbar darauf hinaus, dass ein das Vorkaufsrecht rechtfertigendes Allgemeinwohlinteresse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur dann angenommen werden darf, wenn die Gemeinde die bisherige konkrete Nutzung des Kulturdenkmals fortführen will, weil eine andere Nutzungsabsicht „nicht die zwingende Notwendigkeit, in die grundrechtlich gesicherte Freiheit des Eigentums einzugreifen“ vermittele. Damit will er - wie das Verwaltungsgericht Magdeburg - wohl eher an die Anforderungen für eine Enteignung anknüpfen (vgl. Zulassungsbegründung Seite 7 unten). Dabei verkennt er aber, dass die vom Denkmalschutzgesetz geforderte Allgemeinwohlrechtfertigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht bedeutet, dass die strengen Anforderungen an eine Enteignung erfüllt sein müssten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 1990 - 4 B 245/89 - BRS 50 Nr. 107 = juris). d. Es kann dahinstehen, ob der vom Verwaltungsgericht als „sonstiger Grund“ entwickelte denkmalschutzrechtliche Belang der „aktiven Denkmalpflege“ nicht ohnehin im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG auf eine dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals gerichtet ist, deshalb zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt und daher keinen eigenständigen Belang darstellt. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgte und in der „aktiven Denkmalpflege“ einen sonstigen gesetzlich zugelassenen Grund erblickte, führen die darauf bezogenen Einwände des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung. Denn für die vom Kläger vertretene Auffassung, dass mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde zugleich ein Mehrwert für die Allgemeinheit verbunden sein müsse, bietet das Thüringer Denkmalrecht keinen Anknüpfungspunkt. Die Gemeinde muss zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts im Vergleich zum Erwerber nicht das der ursprünglichen Nutzung nähere oder ähnlichere Konzept zur Erhaltung des Denkmals haben. Wie sich bereits dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 ThürDSchG entnehmen lässt, ist das Erfordernis der Allgemeinwohlrechtfertigung nicht auf das genannte Beispiel der Denkmalerhaltung beschränkt. Entscheidend für die Allgemeinwohlrechtfertigung im Rahmen der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts ist (anders als bei dem nach § 27 BauGB sogar abwendbaren Vorkaufsrecht nach § 24 ff. BauGB), dass hierbei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 1990 - 4 B 245/89 - BRS 50 Nr. 107 = juris und OVG LSA, Beschl. v. 6. Februar 2006 - 2 L 6/04 -, juris). Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass dieser Vorteil beim denkmalrechtlichen Vorkaufsrecht einen hinreichenden denkmalschutzrechtlichen Bezug erkennen lassen muss. Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht aber geprüft und als erfüllt angesehen. Es hat ein hinreichendes auf den Denkmalschutz bezogenes Konzept darin erblickt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dazu dienen soll, das streitgegenständliche Grundstück und die Gaststätte in Kooperation mit dem bestehenden Museum zur Erweiterung der Landtechnikausstellung und für Ausstellungsflächen zur historischen und geschichtlichen Entwicklung der Gemeinde selbst zur Verfügung zu stellen, so für den Erhalt und die öffentliche Nutzung der denkmalgeschützten baulichen Anlagen zu sorgen und sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Darauf, dass diese Konzeption sich - möglicherweise anders als die derzeitige private Nutzung durch den Kläger - nicht mehr allein auf die Nutzung als Gaststätte beschränkt, kommt es für den denkmalschutzrechtlichen Bezug der künftigen beabsichtigten öffentlichen Nutzung nicht an. e. Mit dem Vorbringen, dass auf dem Gemeindegebiet bereits ein Museum vorhanden sei, vermag der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass Allgemeinwohlinteressen das Vorkaufsrecht rechtfertigen, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand erkannt und bewertet und gleichwohl gerade in der beabsichtigten Ausweitung des Museumskonzepts auf das Gaststättengebäude einen hinreichenden denkmalschutzrechtlichen Bezug für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts als erfüllt angesehen. f. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass der Bürgermeister der Beklagten im Juli 2015 gegenüber dem Kläger erklärt haben soll, dass er das Objekt nicht als Gaststätte nutzen wolle, denn das Verwaltungsgericht ist seiner Entscheidung nicht von einer solchen Nutzungsabsicht ausgegangen. B. Die außerdem geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigen die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Vielmehr kommt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - wie oben bereits ausgeführt - nur in Betracht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. dazu den bereits zitierten Beschl. d. 4. Senats des Thüringer OVG v. 11. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, a. a. O.). Dies ist aus den dargelegten Gründen hier nicht der Fall. C. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. ThürOVG, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). 1. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Eintragung eines Kulturdenkmals im Denkmalbuch im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG ist, zu beantworten. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 ThürDSchG ist nach der Neubekanntmachung vom 14. April 2004 (GVBl. 2004 S. 562) eindeutig gefasst. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum es geboten sein könnte, das Gesetz entgegen seinem (nun geänderten) Wortlaut weiterhin so auszulegen, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht die vorherige Eintragung des Kulturdenkmals im Denkmalbuch voraussetzt. 2. Die weiter aufgeworfene Frage, ob und ggf. welche Belange neben der Erhaltung des Denkmals zur Rechtfertigung des denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 39 Abs. 1 ThürDSchG in Betracht kommen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung von vornherein nicht zugänglich. D. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) geltend macht. Die durch das Verwaltungsgericht unterlassene Parteivernehmung des Klägers begründet nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO). Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1 ff. ). Allerdings kann ein Rechtsuchender eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenenfalls prozessuale Möglichkeit ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - juris, Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 13. August 2003 - 1 B 359/02 - juris, Rn. 4 und ThürOVG, Beschl. v. 27. Juni 2019 - 3 ZKO 58/19 -, juris, Rn. 7). Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Es hätte seinem Prozessbevollmächtigten oblegen, sich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu der offenbar vom Gericht problematisierten Frage zu äußern, ob der Kläger bei Vertragsschluss auf die mögliche Denkmaleigenschaft hingewiesen worden ist und gegebenenfalls auf eine Parteivernehmung hinzuwirken. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses im Berufungszulassungsverfahren kein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es nicht der Billigkeit, den Kläger mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten (§§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).