Urteil
4 K 1655/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1103.4K1655.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als T. (A 13) im Dienst des beklagten Landes und ist diesem gegenüber mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Vom 29. Juni bis zum 1. August 2009 wurde sie am Standort F. ("X. ") der P. Kliniken für Psychotherapie, Psychiatrie und Psychosomatik stationär behandelt. Mit der "P. Therapie GmbH" schloss die Klägerin am 1. Juli 2009 einen "Vertrag zur Erbringung ärztlicher, therapeutischer und diagnostischer Krankenhausleistungen". Am selben Tag schloss sie mit der "Klinische(n) Betriebsgesellschaft P. GmbH" einen Vertrag über die Erbringung von Unterbringungs- und Versorgungsleistungen. 3 Unter dem 15. Juli 2009 beantragte die Klägerin ein Beihilfe zu den mit Rechnungen des Krankenhauses (über 623,56 EUR) und der Ärzte (über 438,03 EUR) geltend gemachten Kosten. Mit dem Hinweis darauf, dass die Klinik eine Privatklinik und nicht nach § 108 SGB V zugelassen sei, erkannte der Beklagte nur solche Aufwendungen an, die bei einer Behandlung in der nächst gelegenen Universitäts-Klinik angefallen wären, abzüglich des Selbstbehaltes. Mit dieser Begründung wurden von der Rechnung über 623,56 EUR ein Betrag von 534,89 EUR und von der Rechnung über 438,03 EUR ein Betrag von 418,03 EUR als beihilfefähig anerkannt. 4 Mit zwei Endrechnungen vom 5. August 2009 wurden weitere Kosten in Höhe von 9.976,96 EUR (Beleg 1) und Arztkosten in Höhe von 3.121,49 EUR (Beleg 2) geltend gemacht. Von der letzten Summe entfällt der allergrößte Teil auf Behandlungskosten für Psycho- und Verhaltenstherapie und für sog. übende Verfahren. Die Klägerin legte diese Rechnungen mit einem Beihilfeantrag vom 8. August 2009 der Beihilfestelle vor. 5 Mit Beihilfebescheid vom 12. August 2009 erkannte der Beklagte in Bezug auf den Beleg 1 erneut mit dem Hinweis auf vergleichbare Kosten in der nächstgelegenen Uni-Klinik 7.205,20 EUR als beihilfefähig an. Die Aufwendungen aus Beleg 2 wurden nicht als beihilfefähig angesehen. 6 Auf den Widerspruch der Klägerin erkannte die Beihilfestelle mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 von den Aufwendungen aus Beleg 1 weitere 500,55 EUR (insgesamt jetzt 7.705,85 EUR) als beihilfefähig an, von den Aufwendungen aus Beleg 2 nunmehr 42,09 EUR. Diese Summe wurde wie folgt berechnet: Die Leistungen, die nicht eindeutig auf psycho- bzw. verhaltenstherapeutische Maßnahmen entfallen, addieren sich auf 389,45 EUR (vgl. VV Bl. 54). Davon sind analog § 6 a GOÄ 25 % in Abzug zu bringen (389,45 EUR - 97,36 EUR (= 25 %) = 292,09 EUR). Von diesem Betrag ist weiter ein Selbstbehalt in Höhe von 250,00 EUR (= 25 Tage x 10,00 EUR) für gesondert berechnete ärztliche Leistungen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO in Abzug zu bringen. So ergibt sich der beihilfefähige Betrag von 42,09 EUR. 7 Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteile sich im Regelfall nach der GOÄ. Pauschalhonorare für ärztliche Leistungen seien unzulässig. Für Beihilfeberechtigte seien aber zusätzlich noch Wahlleistungen beihilfefähig. Dies gelte auch für die Behandlung in einer Privatklinik. Da in den Krankenhausleistungen, die nach der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden könnten, grundsätzlich alle ärztlichen Leistungen enthalten seien, könnten nur solche ärztlichen Leistungen zusätzlich anerkannt werden, die vom Chefarzt bzw. seinen ständigen ärztlichen Vertretern als Wahlleistung erbracht würden. Die von Psychotherapeuten erbrachten Leistungen könnten aber nicht als persönliche Leistungen des Chefarztes berechnet werden. Dies gelte deshalb, weil der Chefarzt einer Behandlung nur dann sein persönliches Gepräge geben könne, wenn er bei jeder einzelnen Leistung persönlich anwesend sei. 8 Da die in der Rechnung vom 5. August 2009 abgerechneten Leistungen keinen bestimmten Leistungserbringern zugeordnet werden könnten, sei die Klägerin im Bescheid vom 12. August 2009 darum gebeten worden, die Rechnung mit den Namen und Qualifikationen der jeweiligen Behandler ergänzen zu lassen und dann erneut vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Klägerin aber nicht nachgekommen. Man müsse deshalb davon ausgehen, dass sämtliche psychotherapeutischen Leistungen nicht vom Chefarzt, sondern von nichtärztlichen Psychotherapeuten erbracht worden seien. 9 Am 2. Juli 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht sich unter anderem auf eine Stellungnahme der P. Therapie GmbH vom 3. September 2009, in der es heißt, dass die ärztliche Versorgung eines Patienten in der Klinik nicht von der "Klinische(n) Betriebsgesellschaft P. GmbH", die für Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen zuständig sei, erbracht werde, sondern von den leitenden Ärzten und deren Mitarbeitern auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages mit der "P. Therapie GmbH". Diese schließe einen gesonderten Vertrag mit dem Patienten. Die Behandlung werde von den Fachärzten der P. Therapie GmbH persönlich durchgeführt, die u.a. ein Therapiekonzept aufstellten. Im Rahmen des Behandlungskonzeptes würden zur Durchführung einzelner Therapien unter anderem hochqualifizierte Therapeuten beauftragt. Diese stünden dabei unter ständiger fachlicher Aufsicht und Weisungen der behandelnden Ärzte. Der gesamte Verlauf der Behandlung werde von den Fachärzten der P. Therapie GmbH engmaschig überwacht und nötigenfalls angepasst bzw. verändert. Es handele sich bei den Leistungen der P. -Therapie GmbH nicht um Leistungen, die wahlärztlichen Leistungen vergleichbar wären. Für die Leistungen und Abrechnungen der P. Therapie GmbH gälten somit die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Danach könne ein Arzt Gebühren für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht habe oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht worden seien. Alle Leistungen der P. Therapie GmbH gälten daher als eigene Leistungen der Fachärzte im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Ihre Abrechnung erfolge nach den Regeln der GOÄ unter Anwendung entsprechender Steigerungssätze. Aufgrund der besonderen Kombination von Leistungen der Klinische(n) Betriebsgesellschaft P. sowie der P. Therapie GmbH stellten sich die von der P. Therapie GmbH erbrachten Leistungen nicht als "Behandlungen in Krankenhäusern" i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW dar. Alle Leistungen der Therapie GmbH gälten vielmehr als eigene Leistungen der Fachärzte i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. 10 Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass die Medizinische Hochschule Hannover als nächst gelegene Klinik der Maximalversorgung keine dem therapeutischen Konzept der P. -Klinik X1. vergleichbare medizinische Behandlung anbieten könne. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter entsprechender Teilaufhebung seines Bescheides vom 12. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 zu verpflichten, aus der Rechnung vom 5. August 2009 über 3.121,49 EUR weitere Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.579,40 EUR als beihilfefähig anzuerkennen und der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.805,58 EUR auszuzahlen. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im Fall der Klägerin nicht um die Abrechnung einer ambulanten, vorab genehmigten Psychotherapie handele, sondern um die Abrechnung eines stationären Krankenhausaufenthaltes. Die psychotherapeutischen Leistungen seien in dem Basispflege- und Abteilungspflegesatz Psychosomatik/Psychotherapie bereits enthalten. Etwas anderes gelte nur, wenn die ärztlichen Leistungen vom Chefarzt oder seinem ständigen Vertreter als Wahlleistung erbracht würden. 16 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine Auflistung derjenigen Personen mit Angaben zur jeweiligen Qualifikation vorgelegt, die die therapeutischen Leistungen während des Klinikaufenthaltes vorgenommen haben. Sie hat weiter klargestellt, dass sie mit ihrer Klage die weitere Anerkennung von beihilfefähigen Aufwendungen lediglich aus der Rechnung vom 5. August 2009 über 3.121,49 EUR begehrt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der die Gewährung einer über den Betrag von (70 v.H. x 42,09 EUR =) 29,46 EUR hinausgehenden Beihilfe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 12. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe. 20 Gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - sind Beamte mit Anspruch auf Besoldung beihilfeberechtigt. Beihilfen werden nach § 77 Abs. 3 erster Spiegelstrich LBG geleistet zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutische Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes. Das Nähere regelt gemäß § 77 Abs. 8 Satz 1 LBG das Finanzministerium durch Rechtsverordnung. Satz 2 der Norm ermächtigt darüber hinaus dazu, unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Beihilfefähigkeit zu begrenzen. 21 Die aufgrund der Ermächtigung in § 77 Abs. 8 LBG erlassene Beihilfenverordnung (vom 5. November 2009, nach § 18 Abs. 1 rückwirkend in Kraft getreten zum 1. April 2009, mit Geltung für Aufwendungen - die wie hier - nach dem 31. März 2009 entstanden sind) - BVO - sieht in § 3 eine Beihilfefähigkeit lediglich der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang vor. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung des § 77 Abs. 8 Satz 2 LBG zur Kostenbegrenzung u.a. bei Krankenhausaufenthalten Gebrauch gemacht. 22 Das Gericht muss nicht entscheiden, ob es sich bei den hier umstrittenen Aufwendungen um allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BVO, um Wahlleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. b BVO i.V.m. § 22 BPflV und § 17 KHEntgG oder um Leistungen im Rahmen einer (auswärtigen) ambulanten Behandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO handelt. Die Anerkennung als beihilfefähig von mehr als den bislang berücksichtigten Positionen aus der Rechnung vom 5. August 2009 über 3.121,49 EUR ist nach keinem der genannten Ansätze möglich. 23 Für die vom beklagten Land nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für therapeutische Leistungen kann unter dem Gesichtspunkt, dass es sich wohl um allgemeine Krankenhausleistungen handelt, keine weitere Beihilfe gewährt werden. 24 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind die Kosten der Aufwendungen für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn die Leistungen des jeweiligen Krankenhauses nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden. Allerdings sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, insoweit als angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. 25 Beihilfefähig sind in diesem Rahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BVO zunächst allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 BPflV). Allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 KHEntgG bzw. § 2 Abs. 2 BPflV sind - jeweils nach Satz 1 der Norm - die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. 26 Dass für die Klägerin aus Sicht der behandelnden Klinik solche allgemeinen Krankenhausleistungen erbracht wurden, ergibt sich aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 1. Juli 2009, in dem es unter der Überschrift "Stationäre Behandlung" unter Ziffer 2 heißt: "Die ärztlichen, therapeutischen und diagnostischen Leistungen im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes werden unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige Versorgung nach dem therapeutischen Konzept der P. -Kliniken erbracht." 27 Angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO sind die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem oben Ausgeführten in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung berechnungsfähigen Vergütung, also in Höhe der allgemeinen Pflegesätze. Mit diesen Pflegesätzen werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet (vgl. § 10 Abs. 2 BPflV). Nur bis zu dieser Höhe werden aber auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die, wie die X. -Klinik, nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, als angemessen anerkannt. Ausschlaggebend sind insoweit die Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten), die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) berechnen würde. 28 Die Klägerin hat nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich pauschal behauptet, dass die Medizinische Hochschule Hannover als nächst gelegene Klinik der Maximalversorgung eine bzw. keine dem therapeutischen Konzept der P. -Klinik X1. vergleichbare medizinische Behandlung anbieten kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in der Klinik in Hannover eine Therapiebehandlung hätte erhalten können, die der von ihr tatsächlich in Anspruch genommenen Behandlung in der Oberbergklinik entsprochen hätte. 29 Vgl. dazu Nr. 4.1.2.8 der VV zur BVO: Bei Kliniken der Maximalversorgung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich für jede Erkrankung eine nach neuesten medizinischen Erkenntnissen bestmögliche Behandlung erfolgen kann. 30 Allerdings wäre die Behandlung in Hannover in Bezug auf die Kosten günstiger gewesen wäre. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass als angemessene Aufwendungen für die von der Klägerin in Anspruch genommene Behandlung nur die Kosten für eine medizinisch gleichwertige Therapie in Hannover anerkannt werden. 31 Diese Kosten belaufen sich nach der von der Klägerin nicht beanstandeten Berechnung der Beihilfestelle für die von den Rechnungen vom 5. August 2009 erfasste Zeit vom 1. Juli bis 1. August 2009 auf 7.705,85 EUR und setzen sich wie folgt zusammen: Der Basispflegesatz für eine vollstationäre Unterbringung in der Medizinischen Hochschule betrug im Jahr 2009 pro Tag 89,46 EUR, der Pflegesatz für die Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie zusätzlich täglich 149,87 EUR, zusammen 237,35 EUR. Für 32 Tage (01.07. - 01.08.) errechnen sich so (32 x 237,35 EUR =) 7.595,20 EUR. Hinzu kommen einmalig zu gewährende Zuschläge in Höhe von 110,65 EUR, was den Betrag von (7.595,20 EUR + 110,65 EUR =) 7.705,85 EUR ergibt. Dieser Betrag ist in voller Höhe, das heißt ohne den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO vorgesehenen Eigenanteil von (30 x 25,00 EUR =) 750,00 EUR, durch den Widerspruchsbescheid/Beihilfebescheid vom 2. Juni 2010 als beihilfefähig anerkannt worden. Dass die Summe insgesamt auf den Beleg 1, also die Rechnung der "Klinische(n) Betriebsgesellschaft P. GmbH" vom 5. August 2009 über 9.976,96 EUR, und nicht - hinsichtlich des Pflegesatzes "Psychosomatik/Psychotherapie" - auf die Therapiekosten (Beleg 2) bezogen wurde , macht im Ergebnis keinen Unterschied. In dem der Klägerin darauf ausgezahlten Beihilfebetrag von 5.394,10 EUR sind die wohl zu den allgemeinen Krankenhauskosten zählenden Therapiekosten anteilig enthalten. 32 Auch unter dem Aspekt der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ergibt sich keine höherer Beihilfeanspruch der Klägerin. 33 Im Rahmen einer stationären Behandlung im Krankenhaus sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. b BVO neben den eben angesprochenen allgemeinen Krankenhausleistungen sog. Wahlleistungen beihilfefähig, also "gesondert berechnete ärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 22 BPflV) abzüglich 10 Euro täglich für insgesamt höchstens 30 Tage im Kalenderjahr". Durch eine derartige Vereinbarung von ärztlichen Wahlleistungen wird die allgemeine Krankenhausleistung durch eine besondere ärztliche Versorgung ersetzt. Der Patient "erkauft" sich damit einen Anspruch auf eine persönliche Betreuung durch einen Arzt seines Vertrauens, meist durch einen Chefarzt, der ihm nach Stellung, Kenntnissen und Erfahrungen besonders qualifiziert erscheint. 34 Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 4 K 27/06 -, nicht veröffentlicht, mit Verweis auf AG Charlottenburg, Urteil vom 26. Februar 1998 - 13 C 497/97 -, m.w.N.. 35 Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV richtet sich die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen ab dem 1. Januar 2005 nach den §§ 17 und 19 des Kranhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KHEntgG gilt: "Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten ... erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen." Nach Abs. 2 Satz 2 Satz 1 der Norm sind Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115 a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (§ 117 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG). 36 Die gesonderte Abrechnung von therapeutischen Leistungen als Wahlleistungen setzt also voraus, dass die Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich vereinbart und die Leistungen von einem Arzt oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten erbracht wurden. Hier fehlt es bereits an einer wirksamen Vereinbarung über die Erbringung von Wahlleistungen. Der von der Klägerin am 1. Juli 2009 mit der P. Therapie GmbH geschlossene Vertrag verhält sich nicht zu neben den allgemeinen Krankenhaus- bzw. Arztleistungen gesondert abzurechnenden Wahlleistungen, sondern Gegenstand des Vertrages sind "die erforderlichen ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Krankenhausleistungen während des Aufenthaltes" in der X1. -Klinik. Es geht also um sämtliche nicht auf Unterbringung und Verpflegung bzw. Pflege bezogene Krankenhausleistungen, nicht um die Vereinbarung einer besonderen ärztlichen Versorgung durch bestimmte Personen. Dementsprechend werden auch die Namen der Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und die die (Wahl)Leistungen erbringen sollen, nicht genannt. Von daher kommt es nicht darauf an, dass mit Herrn Dr. T1. , der zwischen dem 1. und 20. Juli insgesamt elf tiefenpsychologisch fundierte (Einzel)Psychotherapien durchgeführt hat, und Frau J. L. , die als Psychologische Psychotherapeutin vom 13. bis 30. Juli 2009 die Verhaltenstherapie (Gruppenbehandlung/Depressionsgruppe) geleitet hat, Therapeuten tätig geworden sind, mit denen grundsätzlich eine Wahlleistungsvereinbarung hätte getroffen werden können. Ihre Namen tauchen in dem Vertrag vom 1. Juli 2009 gar nicht auf. Ganz abgesehen davon, dass alle anderen von der Klägerin inzwischen benannten Therapeuten weder Ärzte sind noch bereits im Sommer 2009 die Qualifikation einer Psychologischen Psychotherapeutin aufwiesen, werden auch ihre Namen in dem Vertrag über ärztliche, diagnostische und therapeutische Krankenhausleistungen nicht genannt. Ihre Leistungen sind deshalb, ebenso wie die Leistungen von Dr. T1. und von Frau L. , nicht als Wahlleistungen abrechenbar. 37 Sofern die Klägerin durch ihren Verweis auf § 4 a BVO und § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ - gegebenenfalls hilfsweise - erklären will, die Aufwendungen für die therapeutischen Leistungen seien jedenfalls wie eine ambulante Behandlung beihilfefähig, kann dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die §§ 4 a bis 4 d BVO beziehen sich auf ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen, die hier gerade nicht gegeben sind. Zudem setzt deren Beihilfefähigkeit voraus, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Auch daran fehlt es hier. 38 Damit war die Klage abzuweisen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.