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Urteil

4 K 27/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:1206.4K27.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als P. im Dienst des beklagten Landes. Unter dem 11.12.2002 bat der Kläger den Beklagten, ihm diejenigen Fachkliniken zu benennen, die für die Behandlung seiner an Anorexia leidenden Tochter K. als geeignet eingestuft würden mit der Folge, dass die Behandlungskosten im Rahmen der Beihilfe übernommen würden. Diese Anfrage beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2002 dahingehend, dass er nicht in der Lage sei, geeignete Kliniken anzugeben; weiterhin führte er unter Hinweis auf § 3 BVO aus, die Tochter des Klägers könne in einer geeigneten Klinik behandelt werden, falls die Notwendigkeit bestehe. Mit Schreiben vom 27.01.2003 teilte der Kläger dem Beklagten mit, seine Tochter werde sich demnächst zu einer stationären Behandlung in die D. -E. -Klinik für Psychotherapie begeben. Zugleich bat er um Mitteilung, welche Unterlagen benötigt würden, um die Übernahme der Kosten zusagen zu können. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.02.2003 u.a. mit, die Kosten der stationären Behandlung seiner Tochter würden im Rahmen der Beihilfenverordnung zu dem ihm bezüglich seiner Tochter zustehenden Bemessungssatz übernommen. Nachdem der Kläger einen Kostenvoranschlag der D. -E. -Klinik vom 06.02.2003 über einen voraussichtlichen Gesamtbetrag von 43.312,84 EUR vorgelegt hatte, gewährte ihm der Beklagte durch Bescheid vom 14.02.2003 - ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs - eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Beihilfe in Höhe von 2.050,00 EUR. Auf weitere Anträge des Klägers wurden vom Beklagten in der Folgezeit nochmals Abschlagszahlungen geleistet. Unter dem 15.06.2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen, die ihm auf Grund einer stationären Behandlung seiner Tochter K. in der Zeit vom 16.02.2003 bis zum 05.05.2003 durch eine Rechnung des seinerzeitigen Leitenden Arztes der D. -E. -Klinik Dr. Q. vom 11.06.2003 über 8.753,91 EUR entstanden waren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte bezüglich der genannten Rechnung mit dem Hinweis ab, die Namen der Behandler seien nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 26.10.2003 reichte der Kläger die Rechnung vom 11.06.2003 zusammen mit einer weiteren Rechnung des Dr. Q. vom 04.07.2003, die eine stationäre Behandlung seiner Tochter in der Zeit vom 19.05.2003 bis zum 13.06.2003 betraf und einen Betrag von 5.405,30 EUR aufwies, nochmals beim Beklagten ein. Durch Bescheid vom 30.10.2003 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Beihilfe zu den o.a. beiden Rechnungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in Rechnung gestellten Behandlungen seien weder von Dr. Q. noch von einem liquidationsberechtigten ärztlichen Vertreter erbracht worden; somit seien die Aufwendungen mit den allgemeinen Pflegesätzen der Klinik abgegolten. Dagegen legte der Kläger am 10.11.2003 Widerspruch ein. Er trug vor, der Beklagte habe die Übernahme der durch die Behandlung in der D. -E. -Klinik entstandenen Kosten durch Schreiben vom 13.12.2002 und 05.02.2003 zugesagt. Das dadurch begründete Vertrauen sei durch die spätere Zahlung von Abschlagszahlungen auf die Behandlungskosten verstärkt worden. Die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides sei rechtlich äußerst fraglich, sofern der Begünstigte - wie hier - auf die Wirksamkeit des Bescheides vertraut habe. Weiterhin habe der Beklagte die Pflicht gehabt, ihn - den Kläger - darauf hinzuweisen, dass Beihilfe nur gewährt werde, wenn die Behandlung von einem liquidationsberechtigten Arzt durchgeführt worden sei. Ohne einen derartigen Hinweis habe er keine Veranlassung gehabt, die Liquidationsberechtigung der Behandler zu prüfen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 - per Einschreiben abgesandt am 02.12.2005 - zurück. Am 04.01.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BVO stehe einer Beihilfegewährung nicht entgegen: Alle in der D. -E. -Klinik durchgeführten Behandlungen seiner Tochter seien vom Chefarzt, einem Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, individuell konzipiert, angeleitet und supervidiert worden; mehr werde von der genannten Beihilfevorschrift nicht verlangt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 zu verurteilen, dem Kläger Beihilfe für die bei der Tochter des Klägers in den Zeiträumen vom 16.02. bis zum 05.05.2003 und vom 19.05. bis zum 13.06.2003 vorgenommenen Behandlungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Kostenzusage vom 05.02.2003 habe im Wesentlichen die Aussage, dass eine Krankenhausbehandlung nicht unter einem Genehmigungsvorbehalt stehe; sie erstrecke sich lediglich auf die nach der Beihilfenverordnung zulässigen Kosten ("... im Rahmen der Beihilfeverordnung..."). Auf Grund des Bescheides vom 05.02.2003 habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass auch solche Aufwendungen, die für nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abrechnungsfähige Leistungen angefallen seien, als beihilfefähig eingestuft würden. Die Beihilfestelle habe erst nach Vorlage der hier betroffenen Rechnungen feststellen können, dass sie nicht abrechenbare Leistungen enthielten. Eine Verpflichtung der Beihilfestelle, die Beihilfeberechtigten auf alle denkbaren nicht abrechenbaren Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt hinzuweisen, bestehe nicht; ein derartiger Hinweis würde angesichts der vielfältigen Abrechnungsmöglichkeiten auch zwangsläufig unvollständig geblieben sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht zu den Aufwendungen, die ihm auf Grund der Behandlung seiner Tochter K. in den Zeiten vom 16.02.2003 bis zum 05.05.2003 und vom 19.05.2003 bis zum 13.06.2003 durch zwei Rechnungen des seinerzeitigen Leitenden Arztes der D. -E. -Klinik Dr. Q. vom 11.06.2003 und 04.07.2003 entstanden sind, keine Beihilfe zu. Das beklagte Land gehört zu den Bundesländern, in denen die Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen - ärztlichen Wahlleistungen und nichtärztlichen Wahlleistungen wie z.B. einer besseren Zimmerausstattung - noch nicht ausgeschlossen worden ist. So erlaubt § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) u.a. die beihilferechtliche Abrechenbarkeit von Wahlarztleistungen, die im Rahmen einer stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung in einem Krankenhaus erbracht worden sind. Unter welchen Voraussetzungen Wahlleistungen gesondert abgerechnet werden dürfen, ist in § 22 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (BPflV) vom 26.09.1994 in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.06.1997 festgelegt. Demnach dürfen neben den Pflegesätzen Leistungen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 BPflV hinausgehen, zusätzlich berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Durch eine derartige Vereinbarung von ärztlichen Wahlleistungen wird die allgemeine Krankenhausleistung durch eine besondere ärztliche Versorgung ersetzt. Der Patient "erkauft" damit einen Anspruch auf eine persönliche Betreuung durch einen Arzt seines Vertrauens, meist durch einen Chefarzt, der ihm nach Stellung, Kenntnissen und Erfahrungen besonders qualifiziert erscheint. Vgl. Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 26.02.1998 - 13 C 497/97 - m.w.N. Die gesonderte Abrechenbarkeit von diagnostischen und therapeutischen Leistungen als Wahlleistungen setzt außerdem voraus, dass die Leistungen von einem Arzt erbracht worden sind (§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPflV). Zwar verlangt die Gebührenverordnung für Ärzte, die gemäß § 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV entsprechend Anwendung findet, für die Einstufung einer Dienstleistung als wahlärztliche Leistung nicht, dass der Wahlarzt im Rahmen des Wahlarztvertrages trotz der nach § 613 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Zweifel persönlich zu erbringenden Leistung immer höchstpersönlich tätig werden muss. Vielmehr darf die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ auch von dessen ständigem ärztlichen Vertreter, der ebenfalls Facharzt desselben Gebiets sein muss, oder aber von einem anderen Arzt erbracht werden, ohne ihren wahlärztlichen Charakter zu verlieren, vgl. § 5 Abs. 5 GOÄ und allgemein zur Definition der "eigenen Leistung" § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ können auf den Bereich der physikalisch-medizinischen Leistungen des Abschnitts E beschränkt ausnahmsweise auch vom nichtärztlichen Krankenhauspersonal erbrachte Leistungen als wahlärztliche Leistungen gelten. Vgl. hierzu insgesamt VG Minden, Urteil vom 02.11.2005 - 4 K 151/04 -; Brück, Kommentar zur GOÄ, Loseblattsammlung, § 4 S. 93. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Da die vorerwähnte Sonderregelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ mangels physikalisch-medizinischer Leistungen eindeutig nicht zur Anwendung kommt, hätten die - in erster Linie therapeutischen - Leistungen während der Behandlung der Tochter des Klägers zwingend von einem Arzt erbracht werden müssen, um als wahlärztliche Leistungen qualifiziert werden zu können. Daran fehlt es hier. Dr. Q. als seinerzeit einziger Arzt an der D. -E. -Klinik hat in einer Stellungnahme vom 22.10.2003 angegeben, die Behandlung der Tochter K. des Klägers sei in der Weise erfolgt, dass sie zunächst an einer Gruppentherapie (Ernährungsrehabilitation) teilgenommen habe; später sei sie in eine hochfrequente Einzeltherapie gewechselt. Die Behandlungen, die von verschiedenen Diplom-Psychologen durchgeführt worden seien, habe er individuell konzipiert, angeleitet und supervidiert. Damit seien alle an den Behandlungen Beteiligten genannt. Hiernach ist anzunehmen, dass jedenfalls Dr. Q. die Tochter K. des Klägers nicht selbst behandelt hat und auch ein anderer Arzt an der Behandlung nicht beteiligt war. Dass Dr. Q. gemäß seiner Stellungnahme vom 22.10.2003 die von Diplom-Psychologen durchgeführten Behandlungen geplant und überwacht hat, reicht nach den obigen Ausführungen nicht aus, um gesondert abrechenbare wahlärztliche Leistungen bejahen zu können. Da dem Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine weitere Stellungnahme des Dr. Q. vorlag, in der er seine Beteiligung an der Behandlung der Tochter K. des Klägers etwa anders dargestellt hätte, hatte die Kammer ihrer Bewertung die Stellungnahme des Dr. Q. vom 22.10.2003 zu Grunde zu legen. Eine andere Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 geführten Schriftverkehr geboten. Insbesondere hat der Beklagte in seinen Schreiben vom 13.12.2002 und vom 05.02.2003 keineswegs den Eindruck erweckt, er werde zu den Aufwendungen für die Behandlung der Tochter K. des Klägers Beihilfe unabhängig davon leisten, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben seien. Vielmehr hat er in den genannten beiden Schreiben gerade auf die rechtlichen Voraussetzungen hingewiesen und - im Schreiben vom 05.02.2003 - ausdrücklich erklärt, die Kosten "im Rahmen der Beihilfeverordnung" zu übernehmen. Auf Grund dieser Äußerungen konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, die Behandlung seiner Tochter K. in der D. -E. -Klinik werde vom Beklagten in jedem Fall und in vollem Umfang als beihilfefähig eingestuft werden. Aus dem Umstand, dass dem Kläger wegen der Behandlung seiner Tochter mehrmals Abschlagszahlungen geleistet wurden, ergibt sich nichts anderes: Diese Abschlagszahlungen hat der Beklagte angesichts der gesamten stationären Behandlung und nicht etwa (lediglich) im Hinblick auf eine mögliche Abrechnung wahlärztlicher Leistungen erbracht. Demgemäß wurden sie später mit Beihilfeansprüchen des Klägers verrechnet, die ihm auf Grund in Rechnung gestellter allgemeiner Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Tochter in der D. -E. -Klinik zustanden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Abschlagszahlungen - naturgemäß - ohne vollständige Prüfung der maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften und ausdrücklich "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs" erfolgten. Eine Aufklärungspflicht dahingehend, dass die Beihilfestellen gehalten wären, die Beihilfeberechtigten vor Beginn einer ärztlichen Behandlung umfassend darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen in welchem Umfang Beihilfeansprüche bestehen, ist auch unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht anzunehmen; angesichts der Vielzahl und der Komplexität der sich - eventuell - stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen wäre eine vollständige Information der Beihilfeberechtigten im Vorhinein nicht zu leisten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.