Urteil
7 K 365/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1019.7K365.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Apotheker N. I. betrieb in C. die "Apotheke N1. ". Unter dem 20.12.2010 beantragte er die Genehmigung eines sogenannten Heimversorgungsvertrages im Sinne des § 12 a des Apothekengesetzes (ApoG) zwischen ihm und der B. X. gGmbH betreffend die Wohnanlage M.-----weg in I1. -C1. (Wohnanlage). 3 Wegen des Vertragsinhalts wird auf Blatt 47 bis 55 der Gerichtsakte Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 13.01.2011 verweigerte die Beklagte die begehrte Genehmigung. Zur Begründung führte sie aus, dass § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG unter anderem fordere, dass die versorgende Apotheke und das zu versorgende Heim innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten lägen. Dies sei hier nicht der Fall. Das gelte auch, wenn man als "benachbart" im funktionalen Sinne Kreise ansehe, die in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes zueinander liegen. Insoweit könne aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft ausgegangen werden, wenn nach Entfernung und Erreichbarkeit der rasche Zugang der Medikamente und eine ausreichende persönliche Betreuung durch die Versorgung der Apotheke innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde möglich sei. Die "Apotheke N1. " und die Wohnanlage M.-----weg in I1. -C1. lägen auch danach nicht in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten. C. befinde sich nahezu im Zentrum des Regierungsbezirks E. und sei dem nordrhein-westfälischen Wirtschaftsraum P. -M1. zugehörig, während der Großraum I1. einen eigenen Wirtschaftsraum darstelle. Die tatsächliche Entfernung der beiden Standorte betrage ca. 120 km, die Fahrzeit ca. eine Stunde und 20 Minuten. Eine ortsnahe Versorgung der Heimbewohner sei damit nicht gewährleistet. Somit widerspreche der vorgelegte Vertrag den gesetzlichen Anforderungen des § 12 a ApoG. 5 Dagegen hat der Apotheker I. am 15.02.2011 die vorliegende Klage erhoben. 6 Zur Begründung führte er aus, dass der vorgelegte Heimversorgungsvertrag genehmigungsfähig im Sinne des § 12 a ApoG sei. Die Voraussetzungen von § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG seien erfüllt. Die Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass die Vorschrift nicht so eng ausgelegt werden könne, dass eine Versorgung nur zwischen den einander angrenzenden "Hoheitsgebieten" zweier Kreisverwaltungsbehörden zulässig sei mit der Folge, dass die Versorgung eines Heimes, das auf dem Gebiet einer kreisfreien Stadt liege, die von dem an den Apothekenlandkreis angrenzenden Landkreis umschlossen werde, nur deshalb unzulässig sei, weil die kreisfreie Stadt eine eigenständige Kreisverwaltungsbehörde sei. Denn diese Tatsache sei für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Versorgung sichergestellt werden könne, unerheblich. Insofern sei eine funktionale Betrachtungsweise geboten, die auf den Einzelfall und die konkrete Entfernung bzw. Fahrzeit abstelle. Nach von ihm bemühten Routenplanern betrage die Entfernung zwischen dem zu versorgenden B. und seiner Apotheke zwischen 112,53 km und 120 km. Die Angabe der Fahrzeit differiere zwischen einer Stunde und acht Minuten und einer Stunde und 23 Minuten. Die Ministerialbürokratie Nordrhein-Westfalens sei noch im Jahre 2003 davon ausgegangen, dass eine Fahrzeit von ca. einer Stunde zwischen Apotheke und zu versorgender Einrichtung noch ausreichend sei. Die Annahme einer fixen (Stunden-)Grenze ergebe sich aber weder aus dem Gesetz noch aus den Verwaltungsvorschriften. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass der rasche Zugang der Medikamente und eine ausreichende persönliche Betreuung bei der hier in Rede stehenden Entfernung nicht mehr möglich sei. Die Regierung von Oberbayern habe Anfang 2010 sogar die Versorgung einer 180 km entfernten Klinik durch eine Apotheke genehmigt. In diesem Zusammenhang habe die bayerische Regierung unter anderem auf Eiltransporte in Notfällen von 1,5 Stunden Dauer verwiesen. In Krankenhäusern könne zudem ein Notfallbedarf an Arzneimitteln entstehen. Dies sei bei der Arzneimittelversorgung eines Heimes praktisch ausgeschlossen. Dort gebe es regelmäßig einen planbaren Bedarf. Sollte sich in einem Wohnheim ein Notfall ereignen, werde hierfür regelmäßig der Notfallarzt gerufen, und es erfolge eine Verlegung in das Krankenhaus. Wenn aber bereits für die Versorgung eines Krankenhauses eine Entfernung von rund 70 km und eine Fahrzeit von ca. einer Stunde einer Genehmigung eines Versorgungsvertrages nicht entgegenstehe, müsse dies umso mehr für die Heimversorgung gelten, auch wenn die Stunde hier um eine halbe überschritten werde. Im Übrigen beabsichtige man eine zentrale Anlieferung. Dann ergebe sich nur eine Entfernung von 93,8 km und eine Fahrzeit von 58 Minuten. 7 Mit Schriftsatz vom 01.08.2011 teilte der Kläger mit, dass er die "Apotheke N1. " übernommen habe und bat im Wege der Klageänderung gemäß § 91 VwGO um entsprechende Berichtigung der Klägerseite. Er übernehme das Verfahren. Die Betriebserlaubnis für die Apotheke hatte er bereits am 02.05.2011 erhalten. 8 Die Beklagte hat der Klageänderung am 08.09.2011 zugestimmt. 9 Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf die Ausführungen des Apothekers I. im bisherigen Verfahren. Ergänzend führt er aus, dass das OVG NRW am 19.05.2011 - 13 A 123/09 - entschieden habe, dass eine Entfernung von ca. 215 km der Genehmigung eines Arzneimittelversorgungsvertrages zwischen einer Krankenhausapotheke und einem Krankenhaus nicht entgegenstehe. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Versorgungsvertrages zwischen einer Apotheke und dem von ihr zu versorgenden Krankenhaus könne nur entscheidend sein, ob der Vertrag eine ausreichende Versorgung des Patienten und eine hinreichende Beratung des Krankenhauspersonals durch die Apotheke gewährleiste. Dies könne nicht davon abhängen, ob es sich bei der Apotheke um eine solche "in der Nähe" des Krankenhauses handele. Der Begriff "unverzüglich" im Zusammenhang mit der Belieferung zur akuten medizinischen Versorgung durch das Krankenhaus besonders dringlich benötigter Arzneimittel und mit der Beratung des Krankenhauspersonals durch den Leiter der Apotheke oder eines Vertreters im Notfall werde auch nicht im entscheidenden Maße geprägt durch das Merkmal der "räumlichen Nähe" zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus. Dementsprechend sei nicht die Annahme geboten, dass ein Versorgungsvertrag zwischen einer Apotheke und einem zu versorgenden Krankenhaus nur bei gewisser räumlicher Nähe zwischen den beiden Standorten genehmigungsfähig sei. Bei der Bewertung der Versorgungssituation für das Krankenhaus könne die Distanz zwischen dem Apothekenstandort und dem Krankenhaus eine Rolle spielen, es bedürfe aber einer Abwägung aller für das Vertragsverhältnis und für die Patientenversorgung relevanten Umstände unter Berücksichtigung der konkreten Konditionen und Verhältnisse. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des OVG NRW sei der streitgegenständliche Versorgungsvertrag zu genehmigen. Die starre Fixierung auf eine Fahrzeit von maximal einer Stunde sei nicht sachgerecht. Insbesondere sei entgegen der Ansicht der Beklagten die Vorschrift nicht restriktiv auszulegen und die Transportzeit von einer Stunde nicht als Obergrenze anzusehen. Die Erwägungen des OVG Münster für die Krankenhausversorgung seien für die Heimversorgungsverträge entsprechend zu berücksichtigten. Unzutreffend sei unter anderem die Annahme, dass bei der Versorgung großer Heime oft mehrmals täglich die Notwendigkeit einer sehr raschen Arzneimittelneuanlieferung bestehe. Richtig sei zwar, dass anders als in den Krankenhäusern in Heimen keine Notfalldepots unterhalten würden. Die Gabe eines Arzneimittels bedürfe also hier zunächst einer ärztlichen Verschreibung und dann der Belieferung durch eine Apotheke. In einer solchen akuten Notsituation, wie sie die Beklagte anführe, werde von den Heimen entweder der Rettungswagen zur Einweisung in ein Krankenhaus oder zunächst der hausärztliche Notdienst/Notarzt gerufen. Dieser führe aber die für akute Situationen notwendigen Medikamente regelmäßig mit sich und verabreiche sie auch den Patienten. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zum Versorgungs- und Betreuungsvertrag zwischen ihm und dem B. X. gGmbH, E1. Weg , X. als Träger für die Wohnanlage M.-----weg , I1. -C1. zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt sie aus, dass die Ministerialbürokratie weiterhin daran festhalte, dass Apotheke und zu versorgendes Heim nur dann "benachbart" im Sinne des § 12 a ApoG seien, wenn eine rasche Lieferung der Medikamente und eine ausreichende persönliche Betreuung innerhalb einer Fahrzeit von ca. einer Stunde möglich seien. Nach den geltenden Erlassen sei die Vorschrift restriktiv auszulegen, so dass die Transportzeit von einer Stunde damit bereits als Obergrenze angesehen werden müsse. Die Notwendigkeit einer zeitlich rasch erfolgenden Arzneimittelversorgung ergebe sich aus fachlicher Sicht daraus, dass es sich bei Heimbewohnern überwiegend um alte, multimorbide Menschen handele, die in der Regel an Erkrankungen litten, die mit mehreren Medikamenten behandelt werden müssten. Nur ein Teil dieses Medikamentenbedarfs sei planbar. Der Hinweis der Klägerseite, im Notfall erfolge regelmäßig der Ruf eines Notfallarztes und eine Verlegung in ein Krankenhaus, entspreche nicht den realen Gegebenheiten und Notwendigkeiten. Vielmehr bestehe insbesondere bei der Versorgung großer Heime oft mehrmals täglich die Notwendigkeit einer sehr raschen Arzneimittelneuanlieferung. Die Rechtsprechung des OVG NRW zur Genehmigungsfähigkeit von Krankenhausversorgungsverträgen sei auf Versorgungsverträge betreffend Heime nicht übertragbar. Gerade bei der Versorgung von Altersheimen sei eine Überschreitung der maßgeblichen Frist von einer Stunde noch weniger tolerabel als bei Krankenhäusern. Den Heimen sei es im Gegensatz zu Krankenhäusern nicht erlaubt, Arzneimittelvorräte für den Notfall anzulegen. Sie dürften lediglich die Medikamente vorrätig halten und strikt bewohnerbezogen lagern und verwenden, die der Arzt für den jeweiligen Patienten verordnet habe. Heime könnten somit im Notfall nicht auf einen eigenen Medikamentenvorrat zurückgreifen, sondern seien dringend darauf angewiesen, sehr zeitnah und umfänglich mit Medikamenten versorgt zu werden. Demgegenüber verfüge ein Krankenhaus generell über andere Möglichkeiten der Arzneimittelbevorratung. Hier stünden Stationsvorräte zur Verfügung und für den Notfall seien rund um die Uhr Ärzte zur Stelle, um sich um Notfallpatienten zu kümmern. Die vom Kläger angeführte bayerische Entscheidung betreffe ebenfalls die Krankenhausversorgung und sie sei zudem in Fachkreisen massiv umstritten. Die vom Kläger im Übrigen angesprochene zentrale Anlieferung der Arzneimittel an eine Verteilungsstelle widerspreche dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 12 a ApoG. Dieser regele nicht die Belieferung von Verteilerstellen in noch angemessener Nähe, sondern eindeutig die Versorgung von Heimen. Der Begriff der Versorgung umfasse deutlich mehr als eine reine Arzneimitteldistribution, da er auch die Beratungsaufgaben sowie die Kontrollfunktionen des Apothekers in Heimen beinhalte. Das Gebot der zeitnahen Entfernung würde zudem ausgehebelt werden, wenn es ausreiche, dass die Arzneimittel zunächst in eine Untervertriebstelle verbracht und von dort aus weitertransportiert werden würden. Aufgrund der weiteren zeitlichen Verzögerung des Eintreffens der Arzneimittel im Heim wäre dieses Modell auch praktisch untauglich. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist zulässig. 18 Dies gilt insbesondere in Ansehung des Wechsels in der Person des Klägers. Die Beklagte hat in diese Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO eingewilligt, ferner ist die mit dem Wechsel des Klägers verbundene Klageänderung sachdienlich. 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des umstrittenen Heimversorgungsvertrages. 21 Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ApoG ist der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde (vgl. § 12 a Abs. 1 Satz 2 ApoG). Die Genehmigung ist neben anderen Voraussetzungen zu erteilen, wenn die öffentliche Apotheke und die versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen (vgl. § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG). 22 An der Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzung fehlt es. 23 § 12 a ApoG wurde eingeführt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes vom 21.08.2002 - BGBl. I S. 3352 -. Durch die Einführung der zweiten Stufe zur Pflegeversicherung war in den Ländern eine Anzahl von Krankenhausbetten oder Betten in gleichgestellten Einrichtungen in stationäre Pflegebetten umgewandelt worden. Dadurch fielen sie aus der Versorgung nach § 14 ApoG heraus. Eine sachgerechte Kontrolle dieser Arzneimittelbestände durch Apotheker war nach Auffassung des Gesetzgebers somit nicht mehr sichergestellt. Damit verschlechterte sich nach Auffassung des Gesetzgebers die Arzneimittelversorgung für diesen Bereich. Denn für die betroffenen privaten Pflegeheime galt nur in Ausnahmefällen die Regelung über die Krankenhausapotheke und deshalb, das war der Gedanke bei der Einführung des § 12 a ApoG, sollte der Standard der privaten Pflegeheime bei der Arzneimittelversorgung verbessert werden. Zudem wollte der Gesetzgeber ganz generell die Arzneimittelversorgung der Bewohner von Pflegeheimen besser ordnen und systematisieren, da dort wohl zum Teil problematische Zustände herrschten. Neben der ordnungsgemäßen Versorgung des Heimes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten galt es sicher zu stellen, dass ein ortsnaher Apotheker die fachlichen Beratungs- und Kontrollfunktionen übernimmt, die zuvor die Krankenhausapotheke wahrgenommen hatte. 24 Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2006 - OVG 5 S 64.05 -; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 11.09.2009 - LBGH A 10322/09 -. 25 An diesem sogenannten "Regionalprinzip" hielt und hält der Gesetzgeber im Unterschied zum Bereich der in § 14 ApoG geregelten Krankenhausversorgung fest. Denn den dortigen Wegfall des "Regionalprinzips" nahm er nicht zum Anlass, Entsprechendes auch mit Blick auf die hier umstrittene Versorgung von Heimen zu regeln. 26 Vgl. zum Bereich der Krankenhausversorgung OVG NRW, Urteil vom 19.05.2011 - 13 A 123/09 -. 27 Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt der Kläger nicht die Genehmigungsvoraussetzung des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG. Bei einer am strikten Wortlaut orientierten Anwendung der Norm ergibt sich dies zwanglos aus dem Umstand, dass zwischen der vom Kläger betriebenen Apotheke und dem zu versorgenden Heim eine Entfernung von mehr als 100 km liegt und beide nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Daran ändert die vom Kläger beabsichtigte Schaffung einer zentralen An(Aus-)lieferungsstelle nichts, denn die umstrittene Regelung des § 12 a Abs. 3 Satz 1 ApoG stellt allein auf die Lage von Apotheke und zu versorgendem Heim und nicht auf etwaige Auslieferungsstrukturen ab. 28 Die von den Beteiligten angewandte und am Gesetzeszweck orientierte funktionale Betrachtungsweise des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die nach dem Willen des Gesetzgebers sicherzustellende ordnungsgemäße Versorgung der Wohnanlage, die sich gerade auch in einer zeitlich kurz bemessenen Auslieferung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte - bis zur Grenze der Akutversorgung hin - darstellt, ist auch danach nicht gegeben. Sie findet - schon - im vorgelegten und zur Genehmigung gestellten Vertragswerk keine hinreichende Absicherung. Dieses enthält in seinem § 5 Abs. 1 lediglich mit Blick auf sog. Dauermedikationen für die Apotheke des Klägers eine sogenannte Lieferfrist (einmal wöchentlich). Hinsichtlich der Lieferung aller sonstigen Arzneimittel und Medizinprodukte, insbesondere kurzfristig benötigter Arzneimittel fehlt es an jedweden konkreten Vorgaben. Es wird lediglich noch abstrakt die Sicherung einer "Versorgungsbereitschaft auch außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke" im Bedarfsfalle vereinbart, und alles Weitere noch zu treffenden Absprachen und Vereinbarungen vorbehalten. Hinzu kommt, dass der Kläger seine vertraglich übernommene Sicherstellungsverpflichtung u.a. schon dadurch soll erfüllen können, dass er der Wohnanlage den jeweils gültigen - gemeint wohl: örtlichen - Notdienstplan zur Verfügung stellt. Die Apotheke des Klägers löst sich damit gerade vom Gesetzeszweck der umfassenden zeitnahen Arzneimittelversorgung betreffend des zu versorgenden Heimes. Der Kläger beschränkt sich von vornherein auf Teilbereiche der Versorgung. Das ist mit dem im "Regionalprinzip" zum Ausdruck kommenden Gesetzeswillen nicht vereinbar. 29 Auch gemessen an reinen Entfernungsangaben und Fahrzeiten erfüllt das vorgelegte Vertragswerk nicht die Vorgaben des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG. Nach allen ausgewerteten und zur Akte gereichten sog. Routenplanern beträgt die Fahrzeit zwischen der Apotheke des Klägers und der zu versorgenden Einrichtung mehr als eine Stunde, wobei noch unberücksichtigt bleibt, dass die Fahrstrecke über die A 2, einer nach eigener Kenntnis der Kammer besonders stauträchtigen Autobahn führt. Die nach den "Routenplanern" ermittelten Fahrzeiten stellen aber regelhaft den verkehrsgünstigsten Verkehrsverlauf dar. Jedenfalls behauptet Abweichendes auch der Kläger nicht. Er selbst führt in seinem Schriftsatz vom 01.08.2011 lediglich aus, die Gesamtbelieferungszeit - von der Bestellung bis zur Auslieferung - bemesse sich im Regelfall auf unter zwei Stunden. Ein derartige Zeitspanne zwischen Arzneimittelbestellung und Auslieferung ist mit der vom Gesetzgeber gewollten zeitnahen Versorgung von Heimen unvereinbar. Denn mit der Einführung des § 12 a ApoG sollte für die Versorgung von Heimen jedenfalls kein schlechterer Versorgungszustand ermöglicht werden, als im Falle der Versorgung durch örtliche Apotheken. Dass diese gerade in Anbetracht der hier in Rede stehenden Fahrzeit nicht regelhaft in der Lage wären, in zeitlich weit kürzerem Umfange von den Heimbewohnern georderte Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte auszuliefern, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Inwieweit es daneben wegen der Entfernung zwischen der vom Kläger betriebenen Apotheke und dem zu versorgenden Heim an der weiter erforderlichen zeitnahen fachlichen Beratungs- und Kontrollfunktion durch den Kläger mangelt, mag danach dahinstehen. 30 Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Vereinbarkeit der umstrittenen Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG mit den Regeln des freien Warenverkehrs teilt die Kammer nicht. Zwar spricht Einiges dafür, dass die genannte Regelung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern und eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt. 31 Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - Rechtssache C-141/07 -. 32 Eine solche Maßnahme wäre jedoch aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt (vgl. Art. 36 AEUV). Es steht außer Frage, dass § 12 a ApoG, soweit mit ihm verlangt wird, die Arzneimittelversorgung von Heimen nur solchen Apotheken zu übertragen, die in der Nähe des zu versorgenden Heimes liegen, geeignet ist, das vom Mitgliedstaat - der Bundesrepublik Deutschland - nach obigen Ausführungen verfolgte Ziel einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung von Heimbewohnern zu erreichen und somit die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. 33 Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - Rechtssache C-141/07 -. 34 Die Maßnahme ist zudem auch verhältnismäßig. Vertraute man die Versorgung von Heimen nicht in der Nähe des zu versorgenden Heimes liegenden Apotheken an, wären eine zeitnahe Arzneimittelversorgung sowie gerade auch eine ebenso zeitnahe fachliche Beratung durch den Apotheker nicht gewährleistet. Beides aber sieht die Bundesrepublik Deutschland als wesentlich für den Gesundheitsschutz ihrer Bevölkerung an. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.