Urteil
13 A 123/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung eines Versorgungsvertrags nach §14 Abs.5 ApoG richtet sich danach, ob eine ausreichende Arzneimittelversorgung und hinreichende Beratung des Krankenhauspersonals gewährleistet ist, nicht nach einer abstrakten räumlichen Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus.
• Der Begriff "unverzüglich" in §14 Abs.5 Satz2 Nr.3 und Nr.4 ApoG ist im Gesetz als zeitliches Moment ("zeitnah") zu verstehen; aus ihm folgt keine starre Entfernungs- oder Zeitvorgabe.
• "Persönliche Beratung" im Sinne des §14 Abs.5 Satz2 Nr.4 ApoG verlangt nicht zwingend die körperliche Anwesenheit des Apothekers vor Ort; auch telefonische oder elektronische Beratung unter eigener Verantwortung des Apothekers kann ausreichend sein.
• Ein vertraglich geregeltes Notdepot und regelmäßige Belieferungs- und Beratungsregelungen können die Anforderungen des §14 Abs.5 ApoG erfüllen, selbst bei erheblicher Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus.
Entscheidungsgründe
Genehmigungsfähigkeit von Krankenhaus-Versorgungsverträgen: Kein starres Näheerfordernis bei "unverzüglich" • Die Genehmigung eines Versorgungsvertrags nach §14 Abs.5 ApoG richtet sich danach, ob eine ausreichende Arzneimittelversorgung und hinreichende Beratung des Krankenhauspersonals gewährleistet ist, nicht nach einer abstrakten räumlichen Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus. • Der Begriff "unverzüglich" in §14 Abs.5 Satz2 Nr.3 und Nr.4 ApoG ist im Gesetz als zeitliches Moment ("zeitnah") zu verstehen; aus ihm folgt keine starre Entfernungs- oder Zeitvorgabe. • "Persönliche Beratung" im Sinne des §14 Abs.5 Satz2 Nr.4 ApoG verlangt nicht zwingend die körperliche Anwesenheit des Apothekers vor Ort; auch telefonische oder elektronische Beratung unter eigener Verantwortung des Apothekers kann ausreichend sein. • Ein vertraglich geregeltes Notdepot und regelmäßige Belieferungs- und Beratungsregelungen können die Anforderungen des §14 Abs.5 ApoG erfüllen, selbst bei erheblicher Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus. Die Klägerin betreibt eine Krankenhausapotheke in B. und schloss mit dem Träger des Krankenhauses St. K.-T. in C. einen Versorgungsvertrag nach §14 ApoG zur Arzneimittelversorgung des Krankenhauses. Das Krankenhaus liegt ca. 215–216 km entfernt; die Klägerin wollte dreimal wöchentlich liefern, täglich applikationsfertige Zytostatika, ein verbrauchsstellenunabhängiges Notdepot auf der Intensivstation vorhalten und regelmäßige pharmazeutische Beratung leisten. Der Landkreis verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, bei der Distanz sei eine unverzügliche Belieferung und persönliche Beratung im Notfall nicht gewährleistet; Widerspruch und Klage waren zunächst erfolglos. Die Klägerin passte während des Verfahrens den Vertrag an und verlangte erneut die Genehmigung; das OVG hat darüber zu entscheiden. • Anwendbare Norm: §14 Abs.3–5 ApoG in der Fassung des Änderungsgesetzes 2005; Genehmigungsvoraussetzung ist u.a. Bereitstellung besonders dringlich benötigter Arzneimittel "unverzüglich und bedarfsgerecht" sowie eine "persönliche Beratung" des Personals bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich. • Auslegung des Begriffs "unverzüglich": Der Begriff enthält nur ein zeitliches Element ("zeitnah") ohne konkrete Zeit- oder Entfernungsangabe; die Gesetzesänderung 2005 hat das frühere Regionalprinzip ausdrücklich nicht wieder eingeführt, weshalb räumliche Nähe nicht Voraussetzung ist. • Pragmatische, patientenorientierte Prüfung: Entscheidend ist die tatsächliche Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Beratung im Krankenhaus durch die konkrete vertragliche Ausgestaltung (Notdepot, Vorräte auf Stationen, regelmäßige Lieferungen, tägliche Zytostatika-Lieferungen). • Zur "persönlichen Beratung": Aus dem Gesetzeswortlaut und Gesetzgebungsverfahren ergibt sich nicht, dass "persönlich" nur körperliche Anwesenheit vor Ort meint; vielmehr ist die Verantwortlichkeit des Apothekers (Beratung in eigener Verantwortung) maßgeblich, Beratung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen. • Konkreter Vertragsbefund: Vertrag und Organisationsanleitung sehen ausreichende Vorräte (durchschnittlich zwei Wochen), ein nach Erfahrungswerten bestücktes Notdepot, dreimal wöchentliche Belieferung, tägliche Zytostatika-Zubereitungen sowie wöchentliche Anwesenheit eines Apothekers vor; diese Regelungen sichern nach Gesamtwürdigung die Versorgung und Beratung. • Rechtliche Folgerung: Entfernung allein rechtfertigt keine Versagung; es bedarf einer Abwägung aller Umstände. Fehlende Nachweise des Beklagten für konkrete Versorgungsmängel führen zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrags. • Spruchreife und Kosten: Da keine weiteren versagungsrelevanten Gründe benannt sind, ist die Sache spruchreif; die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die angefochtenen Bescheide vom 10.05.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.01.2007) und vom 18.12.2009 werden aufgehoben; der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung des Versorgungsvertrags mit der St. K.-T. GmbH zu erteilen. Maßgeblich war, dass der Vertrag in seiner konkreten Ausgestaltung die patientengerechte Versorgung und die hinreichende Beratung des Krankenhauspersonals gewährleistet (Notdepot, ausreichende Vorräte, regelmäßige Lieferungen, tägliche Zytostatika-Zubereitungen, wöchentliche Anwesenheit/Erreichbarkeit des Apothekers). Weder der Begriff "unverzüglich" noch das Merkmal der "persönlichen Beratung" begründen eine starre räumliche Nähepflicht oder die zwingende körperliche Anwesenheit des Apothekers vor Ort; vielmehr kommt es auf die tatsächlich vereinbarte Versorgungssicherheit an. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.