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Urteil

10 K 2183/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0329.10K2183.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 1950 geborene Kläger steht als verbeamteter Lehrer im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigt. Nachdem bei ihm im November 2008 ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden war, ließ er diese Erkrankung im Februar 2009 durch Dr. G. E. , Facharzt für Innere Medizin, in der Klinik St. H. in C. B. durch Überwärmung (Hyperthermie) behandeln. Dr. E. stellte dem Kläger hierfür unter dem 12. Februar 2009 einen Betrag von 3.122,79 EUR in Rechnung. Zusätzlich zu der Behandlung mittels Hyperthermie unterzog sich der Kläger einer mehrere Monate dauernden Hormontherapie. Unter dem 18. Februar 2009 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung E1. den Antrag, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die im Februar 2009 durchgeführte Hyperthermiebehandlung zu gewähren. Mit Bescheid vom 04. Mai 2009 lehnte die Bezirksregierung E1. die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, dass die Therapie eines Prostatakarzinoms mittels Hyperthermie eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethode sei. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 12. Mai 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Die Hyperthermie sei deutlicher schonender und im Übrigen auch kostengünstiger als herkömmliche Behandlungsmethoden. Dementsprechend übernähmen andere Beihilfestellen - z.B. diejenigen im Freistaat Bayern - die Kosten für Hyperthermiebehandlungen. Des Weiteren gäbe es in Deutschland mehrere Hyperthermiezentren. Die Kosten für dort durchgeführte Behandlungen würden sogar von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Hinzu komme, dass in seinem Fall die Behandlung des Prostatakarzinoms mittels Hyperthermie zur Abtötung der Krebszellen geführt habe und somit erfolgreich gewesen sei. Die Bezirksregierung E1. holte daraufhin ein amtsärztliches Gutachten ein, welches unter dem 30. Juni 2009 durch Dr. T. - Gesundheitsamt der Stadt C1. - mit dem Ergebnis erteilt wurde, dass nach der aktuellen internationalen Fachliteratur die Wirksamkeit der Hyperthermiebehandlung bei Prostatakrebs nicht nachgewiesen sei. Es stünden jedoch wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Behandlung des Prostatakarzinoms wie die Hormontherapie zur Verfügung, deren Anwendung grundsätzlich - so auch im Falle des Klägers - zumutbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2009, zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post gegeben am 28. Juli 2009, wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf das eingeholte amtsärztliche Gutachten als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 31. August 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften seien überholt und berücksichtigten nicht ausreichend den medizinischen Fortschritt. Das von ihm gewählte Therapieverfahren sei deutlich schonender als konventionelle Behandlungsformen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass regelmäßige Folge der häufig in Fällen von Prostatakrebs durchgeführten Prostataektomie Inkontinenz und Impotenz seien. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergebe sich, dass sein Dienstherr ihn - den Kläger - vor derartig gravierenden Folgen bewahren müsse, wenn - wie hier - eine schonendere Methode vorhanden sei. Im Übrigen sei die Prostataektomie deutlich teurer als eine Hyperthermiebehandlung. Auch könne das durch die Bezirksregierung E1. eingeholte amtsärztliche Gutachten nicht überzeugen. Die von dem betreffenden Amtsarzt durchgeführte Literaturrecherche sei selektiv. Zudem verkenne der Amtsarzt, dass die Hyperthermie bereits seit vielen Jahren durch eine große Zahl von Fachärzten mit guten Erfolgsquoten praktiziert werde. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Beihilfestellen in Bayern die Kosten für Hyperthermiebehandlungen bei Prostatakrebs übernähmen. Zudem seien ihm mehrere Fälle bekannt, in denen Beihilfestellen im Land Nordrhein-Westfalen, nämlich das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie die Städte Dortmund und Recklinghausen, die für eine solche Behandlung entstandenen Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt hätten. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, die Kosten für die Hyperthermiebehandlung in seinem Fall (anteilig) zu übernehmen, ergäbe sich mithin auch aus dem Gleichheitssatz. Darüber hinaus mache er darauf aufmerksam, dass seine private Krankenversicherung (Debeka) die Hälfte der entstandenen Aufwendungen für die Hyperther-miebehandlung, d.h. einen Betrag von 1.561,40 EUR, erstattet habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 04. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 27. Juli 2009 zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Rechnung des Dr. E. (C. B. ) vom 12. Februar 2009 eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Behandlung eines Prostatakarzinoms mittels Hyperthermie in Höhe von 1.561,39 EUR zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt unter erneuter Bezugnahme auf das eingeholte amtsärztliche Gutachten aus, dass die Hyperthermiebehandlung bei Prostatakrebs keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungsmethode darstelle und damit grundsätzlich nicht beihilfefähig sei. Es liege darüber hinaus auch kein Fall vor, in dem eine beihilferechtliche Anerkennung von Aufwendungen für eine Behandlung mittels Hyperthermie ausnahmsweise in Betracht komme. Voraussetzung hierfür wäre nämlich gewesen, dass zunächst (erfolglos) eine wissenschaftlich anerkannte Methode angewandt worden wäre. Der Kläger habe die Hyperthermie jedoch als primäre Therapieform gewählt. Soweit er auf die Risiken der Prostataektomie hinweise, sei dem entgegenzuhalten, dass Ziel einer solchen (wissenschaftlich anerkannten) Behandlung stets die Erhaltung der Harnkontinenz sowie der erektilen Funktion sei. Dieses Ziel werde durch verbesserte Operationsverfahren inzwischen bei einem wachsenden Anteil der Patienten erreicht. Soweit der Kläger sich überdies auf die Beihilfevorschriften des Freistaates Bayern berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese sich grundlegend von den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften unterschieden. Mit Beschluss vom 12. März 2010 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Gericht Auskünfte verschiedener Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK Nordwest, Barmer-GEK, DAK, Techniker-Krankenkasse, IKK-classic) und einiger privater Krankenversicherungsunternehmen (Debeka, Allianz, DKV) zu der Frage eingeholt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegenüber dort versicherten Personen Aufwendungen für die Behandlung von Prostatakrebs mittels Hyperthermie übernommen werden. Des Weiteren hat das Gericht eine Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen zu der Frage eingeholt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer Hyperthermiebehandlung bei Prostatakrebs durch die bayerischen Landesbehörden als beihilfefähig anerkannt werden. Hinsichtlich des Inhalts der durch die vorstehend genannten Stellen erteilten Auskünfte wird auf die Blätter 65 bis 72, 85 bis 97, 99 bis 100, 120 bis 121, 138, 141 bis 147 und 155 bis 156 der Gerichtsakte Bezug genommen. Ferner hat das Gericht den zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch - (SGB V) der Hyperthermie (u.a. Ganzkörper-Hyperthermie, Regionale Hyperthermie, Oberflächen-Hyperthermie, Hyperthermie in Kombination mit Radiatio und/oder Chemotherapie) vom 15. Juni 2005 (künftig: Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung") beigezogen, soweit dieser sich gerade mit der Anwendung der Hypterthermie bei Prostatakarzinomen beschäftigt (Blatt 157 bis 173 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Bezirksregierung E1. vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist allerdings als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst uneingeschränkt zulässig. Insbesondere hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Die Verpflichtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden (§ 74 Abs. 2 VwGO i.V.m § 74 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2009 ist am 28. Juli 2009 abgesandt worden. Da dies per Einschreiben geschah, gilt er als am 31. Juli 2009 zugestellt (§ 4 Abs. 1 Landeszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LZG NRW -). Die Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides endete danach mit dem Ablauf des 31. August 2009 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Durch die Klageerhebung am 31. August 2009 hat der Kläger danach die einschlägige Klagefrist gewahrt. B. Jedoch ist die Klage unbegründet. Dass die Bezirksregierung E1. es abgelehnt hat, dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Hyperthermie-behandlung bei Prostatakrebs zu gewähren, ist nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen dahingehenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich - so auch hier - nach denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen gegolten haben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 - und vom 01. August 2003 - 6 A 29/01 -, beide abrufbar über juris. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den im Februar 2009 entstandenen Aufwendungen für eine Hyperthermiebehandlung kommt danach ausschließlich § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 (GV. NRW S. 234) i.V.m. den §§ 3 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV. NRW S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (GV. NRW S. 530), in Betracht. Die erst nach Entstehung der hier fraglichen Aufwendungen des Klägers am 01. April 2009 in Kraft getretene Neufassung des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) sowie die Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW -) vom 05. November 2009 (GV. NRW S. 602), die ebenfalls (rückwirkend) zum 01. April 2009 in Kraft getreten ist und Aufwendungen erfasst, die ab diesem Datum entstanden sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW), sind vorliegend ohne rechtliche Bedeutung. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind in Krankheitsfällen die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung durch einen Arzt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (dazu nachfolgend I.). Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind (dazu nachfolgend II.). I. Die im Falle des Klägers angewandte Behandlungsmethode der Hyperthermie ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO können Heilbehandlungen und Arzneimittel nämlich nur dann angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss dabei nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen nicht aus. Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, abrufbar über juris, m.w.N. Dies zugrundegelegt war die beim Kläger im Februar 2009 durchgeführte Behandlung eines Prostatakarzinoms mittels Hyperthermie nicht wissenschaftlich anerkannt. Dies folgt bereits aus dem amtsärztlichen Gutachten des Dr. T. vom 30. Juni 2009. Hierin finden sich folgende Ausführungen: "(...) Die Hyperthermiebehandlung ist selbst beim gutartigen Prostataadenom umstrittenen und in ihrem Nutzen nicht nachgewiesen. Beim Prostatakarzinom soll nicht nur Gewebe geschrumpft, sondern Krebszellen abgetötet werden. Dazu stehen im Wesentlichen drei Methoden zur Verfügung: Die Operation, die Bestrahlung und die Chemotherapie, in dieser besonderen Situation des Prostatakarzinoms auch die hormonelle bzw. antihormonelle Behandlung. Der Stellenwert der Hyperthermie bei Prostatakarzinom ist in den Lehrbüchern der Urologie nicht bekannt. In den Leitlinien der amerikanischen Gesellschaft für Urologie 2008 sind neben der lokalen und der perkutanen Bestrahlung, der Chirurgie und der Hormonbehandlung beim lokalisierten, also begrenzten Prostatakarzinom auch die Cyrotherapie genannt. Die Hyperthermie hat auch hier keinen Stellenwert. Auch eine Medlinerecherche hat keine höherwertigen wie z.B. randomisierten klinischen Studien oder vergleichbare wissenschaftlichen Belege für die Wirksamkeit der Hyperthermie beim Prostatakarzinom gezeigt. (...) Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass auch nach Durchsicht der aktuellen internationalen Literatur der Beleg für die Wirksamkeit der Hyperthermiebehandlung beim Prostatakarzinom fehlt. Sie wird daher von den gesetzlichen Krankenkassen auch nicht bezahlt. Beihilferechtlich bedeutsam ist, dass wissenschaftlich etablierte Behandlungsmethoden wie auch die Hormontherapie, der sich Herr N. unterzieht, durchaus zumutbar sind. (...)" Es ist nicht zu erkennen, dass das Gutachten Dr. T1. offen erkennbare Mängel aufweist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder sein Gutachten unauflösbare Widersprüche enthält. Außerdem wurde es nachvollziehbar und hinreichend detailliert begründet. Ferner vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass Dr. T. die einschlägige Literatur lediglich selektiv in den Blick genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel vollständig und unvoreingenommen ausgewertet hat. Auch im Übrigen ist nichts für eine fehlende Unparteilichkeit des Sachverständigen ersichtlich. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde Dr. T1. . Des Weiteren wurde sein Gutachten zwar auf der Grundlage der §§ 79 und 26 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch die Bezirksregierung E1. im Widerspruchsverfahren eingeholt. Vgl. zur Anwendbarkeit von § 26 VwVfG NRW im Widerspruchsverfahren Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage (2009), Vorb. zu § 68 Rdnr. 18, m.w.N. Jedoch kann sich ein Tatsachengericht - so auch das erkennende Gericht - ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht im Rahmen der gebotenen Untersuchung des maßgebenden Sachverhalts auch einer behördlichen Beweisaufnahme bedienen. Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 A 3334/08 -, abrufbar über juris. Das Gericht legt daher seiner Entscheidung das Gutachten Dr. T1. zugrunde. Dies gilt umso mehr, als die darin enthaltene Feststellung, dass es sich bei der Behandlung eines Prostatakarzinoms mittels Hyperthermie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode handelt, durch den Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005 - dieser ist im Internet abrufbar unter "http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf" - bestätigt wird. Dieser Bericht steht im Zusammenhang mit dem Beschluss des nach § 91 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2005 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14. Mai 2005, S. 7485), mit dem die Hyper-thermiebehandlung in die Anlage B ("Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden") der Richtlinie zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V aufgenommen wurde. In dem Bericht vom 15. Juni 2005 werden im Sinne eines "Abschlussberichts" - vgl. zu dieser Einordnung des Berichts des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005 den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 -, NVwZ 2008, 880 - die sachlichen Grundlagen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2005 dargestellt. In diesem Rahmen nimmt der Bericht vom 15. Juni 2005 auch ausführlich zur Therapie von Prostatakarzinomen mittels Hyperthermie Stellung und setzt sich hierbei eingehend mit der betreffenden Fachliteratur sowie den zu dieser Thematik vorliegenden klinischen Studien auseinander. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt das Gericht zunächst auf die Seiten 355 ff. des Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005 Bezug. Die betreffenden Auszüge wurden den Beteiligten zugänglich gemacht. Zusammenfassend heißt es sodann auf Seite 366 des Berichts zu der hier interessierenden Problematik: "Fazit - Hyperthermie-Behandlungsverfahren beim Prostatakarzinom Der Stellenwert der Hyperthermie beim Prostatakarzinom ist derzeit im Vergleich zu Standardtherapieverfahren wie Operation, Strahlen- und/oder Chemo- bzw. Hormontherapie, unklar. Es gibt bisher keinen Nachweis eines therapeutischen Nutzens unter alleiniger oder begleitender Hyperthermie-Anwendung beim Prostatakarzinom. Keine der verschiedenen Modifikationen der Hyperthermie ist bisher ausreichend standardisiert. Auch zur Verträglichkeit bzw. Sicherheit der untersuchten Hyperthermieverfahren können anhand der vorliegenden Daten keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Therapeutischer Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der alleinigen oder begleitenden Hyperthermiebehandlung sind beim Prostatakarzinom nicht belegt. Bei solchen experimentellen Therapien sollen Erprobungen in Anlehnung an die Deklaration von Helsinki - insbesondere auch zum Schutz der Patienten - auf die Durchführung kontrollierter Studien begrenzt bleiben, die geeignet sind, einen Wirksamkeitsnachweis zu führen." Der Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung", dem sich danach ebenso wie dem Gutachten Dr. T1. entnehmen lässt, dass die Hyperthermie keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung von Prostatakarzinomen ist, hat im vorliegenden beihilferechtlichen Verfahren (zumindest) indizielle Bedeutung. Allerdings könnte es zweifelhaft erscheinen, ob Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und seiner Unterausschüsse die Schlussfolgerung zulassen, dass es der fraglichen Behandlungsmethode auch über den Bereich der Kassenärztlichen Versorgung, die unmittelbarer Gegenstand entsprechender Äußerungen ist, hinaus allgemein - und damit auch für den Bereich der Beihilfe - an dem Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung fehlt. Problematisch könnte eine solche Annahme deshalb sein, weil der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Entscheidungen nicht nur das Kriterium einer (allgemeinen) wissenschaftlichen Anerkennung der jeweils fraglichen Behandlungsmethode zugrundelegt, sondern insbesondere auch den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit in seine Überlegungen einstellt. Dies lässt sich sowohl der Vorschrift, die sich mit den Richtlinien des Bundesausschusses befasst (§ 92 SGB V), als auch der Qualitätssicherungsregelung des § 135 SGB V entnehmen. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V beschließen nämlich die Bundesausschüsse die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten, und gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V - das sind solche über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - Empfehlungen abgegeben haben über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapieeinrichtung. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. September 2004 - 1 A 4294/01 -, abrufbar über juris. Die vorgenannten Maßstäbe gelten prinzipiell auch für Berichte von Unterausschüssen, deren Funktion u.a. darin besteht, die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vorzubereiten sowie auf entsprechende Anforderung hin Berichte und Gutachten zu erstellen. Vgl. dazu § 21 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der bei Veröffentlichung des Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005 geltenden Fassung vom 13. Januar 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 06. April 2004, S. 7246, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 01. September 2004, S. 19 566. Der Umstand, dass Äußerungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und seiner Unterausschüsse danach grundsätzlich mit dem Entscheidungsgesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit verknüpft sind, steht indessen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts einer Verwertung des Berichts vom 15. Juni 2005 bereits deshalb nicht entgegen, weil der Unterausschuss "Ärztliche Behandlung" in diesem Bericht die Einstufung der Hyperthermie nach ausführlicher Recherche und Bewertung vorhandener wissenschaftlichen Literatur sowie klinischer Studien bereits darauf gestützt hat, dass die Wirksamkeit und medizinische Notwendigkeit dieser Behandlungsmethode nicht hinreichend belegt sei. Der Unterausschuss "Ärztliche Behandlung" kommt in seinem Bericht vom 15. Juni 2005 mithin nicht erst aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, sondern bereits aufgrund seiner Überlegungen zur medizinischen Wirksamkeit zu dem Ergebnis, dass ein therapeutischer Nutzen der Hyperthermie bei Prostatakrebs nicht nachgewiesen sei. Das erkennende Gericht geht daher von einer zumindest indiziellen Bedeutung des Berichts vom 15. Juni 2005 aus. Ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2010 - 13 K 7467/09 -, abrufbar über juris; vgl. im Übrigen zu der - im Ergebnis wohl zu verneinenden - Frage, ob Äußerungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und seiner Unterausschüsse im Beihilferecht (über eine bloß indizielle Bedeutung hinaus) sogar als "antizipierte Sachverständigengutachten" angesehen werden können: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. September 2004 - 1 A 4294/01 -, a.a.O. Festzuhalten bleibt nach alledem, dass - wie sowohl aus dem Gutachten des Dr. T. als auch aus dem Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005 folgt - die Hyperthermiebehandlung nach überwiegender Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung von Prostatakrebs nicht als wirksam und geeignet angesehen werden kann, so dass dieser Behandlungsmetode die wissenschaftliche Anerkennung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO fehlt. Insoweit bilden bereits das Gutachten Dr. T1. sowie der Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005 eine tragfähige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung, so dass das erkennende Gericht nicht gehalten war, von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Die Wertung, dass die Behandlung eines Prostatakarzinoms mittels Hyperthermie keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungsmethode darstellt, wird im Übrigen auch nicht durch den Vortrag des Klägers in Frage gestellt, wonach eine solche Behandlung in seinem Fall erfolgreich gewesen sei. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass die bei ihm zu beobachtende positive gesundheitliche Entwicklung tatsächlich nicht bzw. nicht in erster Linie auf die ebenfalls durchgeführte Hormontherapie, sondern allein oder doch zumindest ganz wesentlich auf die Hyperthermiebe-handlung zurückzuführen ist. Denn auf etwaige Behandlungserfolge im Einzelfall kommt es nicht an, solange - wie im Falle der Hyperthermie - die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Methode fehlt. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, abrufbar über juris. II. Darüber hinaus ist die beim Kläger im Februar 2009 durchgeführte Hyperthermie-behandlung auch nicht (ausnahmsweise) als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. Satz 3 BVO beihilfefähig. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist in diesem Rahmen, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt nicht, um - ausnahmsweise - die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter dieser Voraussetzung können auch sog. Außenseiter-Methoden beihilfefähig sein. Vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, a.a.O. Da jedoch nach dem Gutachten Dr. T1. und dem Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005 hinreichende Wirksamkeitsnachweise für die Anwendung der Hyperthermie bei Prostatakrebs bislang fehlen, kommt nach diesen Maßstäben eine Qualifizierung als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung nicht in Betracht. Die bloße Möglichkeit einer später noch erfolgenden wissenschaftlichen Anerkennung, die im Falle der Hyperthermie durchaus bestehen mag, genügt insoweit nicht. Ebenso in einem ähnlichen Fall das Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09. Februar 2010 - 4 K 1715/08 -, abrufbar über juris. Abgesehen davon setzt die Gewährung einer Beihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO voraus, dass wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Denn der Kläger hat die Hyperthermie als primäre Therapieform gewählt, ohne dass zuvor andere - wissenschaftlich anerkannte - Behandlungsmethoden wie eine Operation, Strahlen- oder Chemotherapie oder aber eine - vom Gutachter Dr. T. im Falle des Klägers ausdrücklich für zumutbar erachtete - Hormontherapie ohne Erfolg angewandt worden wären. Zwar hat sich der Kläger auch einer Hormontherapie unterzogen. Diese war jedoch zum Zeitpunkt der Hyperthermiebehandlung noch nicht (erfolglos) abgeschlossen. Eben dies wäre aber im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO erforderlich gewesen. Denn ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet "worden sind", also die vorhandene Möglichkeiten, die Erkrankung mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln, bereits ausgeschöpft sind. Dies war hier indessen noch nicht der Fall, als sich der Kläger im Februar 2009 einer Hyperthermiebehandlung unterzogen hat. III. Die Einwände des Klägers, ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die bei ihm durchgeführte Hyperthermiebehandlung ergäbe sich aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip (dazu nachfolgend 1.) sowie dem Gleichheitssatz (dazu nachfolgend 2.), greifen ebenfalls nicht durch. 1. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der (grundsätzliche) Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungsmethoden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO keineswegs mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kollidiert. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Beihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren. Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und Behandlungen gesichert; andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, ZBR 1996, 48 = NJW 1996, 801; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, a.a.O. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn diesen in Ausnahmefällen dazu verpflichten kann, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der jeweiligen Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn ein anerkanntes Heilverfahren - beispielsweise aufgrund von Gegenindikationen - nicht angewandt werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, a.a.O. Es mag dahinstehen, ob ein Rückgriff auf diese allgemeinen Grundsätze angesichts des Bestehens einer Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO, die ihrerseits bereits Ausdruck des in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verankerten Fürsorgeprinzips ist und die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 - genannten Prinzipen (weitgehend) aufgenommen hat - vgl. zu diesem Aspekt das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Mai 2010 - 3 K 381/07 -, abrufbar über juris -, im Anwendungsbereich des nordrhein-westfälischen Beihilferechts überhaupt zulässig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Kläger aus den genannten Grundsätzen nichts für sich herleiten, weil die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethode nicht erfüllt sind. Denn - wie bereits unter II. ausgeführt - standen für die beim Kläger diagnostizierte Erkrankung wissenschaftlich anerkannte Methoden (Operation sowie Strahlen-, Chemo- und Hormontherapie) zur Verfügung, die noch nicht ausgeschöpft waren, als der Kläger sich der Behandlung mittels Hyperthermie unterzog. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlich anerkannten Methoden dem Kläger unzumutbar gewesen wäre. Gerade die Anwendung einer Hormontherapie wird in dem Gutachten Dr. T1. vom 30. Juni 2009 ausdrücklich für zumutbar erachtet. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass die Anwendung der anderen wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden - ungeachtet der etwa bei einer Operation bestehenden Risiken - dem Kläger von vornherein unzumutbar gewesen wären, was insbesondere dann gilt, wenn man die bei den wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden bestehenden guten Heilungs- und Überlebenschancen in die Betrachtung einbezieht. Vgl. zu diesem Aspekt S. 358 bis 360 des Berichts des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005. 2. Ebenso wenig kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Beihilfeanspruch aus dem Gleichheitssatz herleiten: - In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die bayerischen Landesbehörden Beihilfen zu Aufwendungen für Hyperthermiebehandlungen bei Prostatakrebs gewähren. Das bayerische Beihilferecht unterscheidet sich in dem hier interessierenden Zusammenhang von den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Regeln. In einer durch das Gericht eingeholten Auskunft hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hierzu unter dem 21. September 2010 ausgeführt: "(...) Die Systematik der bayerischen Beihilfevorschriften differiert in der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkannt werden können, entscheidend von der Systematik der Beihilfevorschriften in Nordrhein-Westfalen. Die Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Nordrhein-Westfalen sieht einen grundsätzlichen Ausschluss sämtlicher wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlungen vor, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO. Etwas anderes gilt z.B. dann, wenn vorher konventionelle Behandlungsmethoden erfolglos angewendet worden, und die medizinische Notwendigkeit eines Alternativverfahrens durch amtsärztliches Attest belegt worden ist. Im Vergleich dazu sind wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nach bayerischem Beihilferecht im Grundsatz von der Beihilfe erfasst, wobei gewisse Verfahren von der Beihilfeerstattung ausgeschlossen sind, oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden. Die einschlägige Norm der bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) lautet wie folgt: ‚§ 7 Abs. 5 BayBhV Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in 1. Anlage 1 Nr. 1 aufgeführt sind, sind nicht beihilfefähig (Ausschluss), 2. Anlage 1 Nr. 2 aufgeführt sind, sind nur unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss).' Für die bei der verwaltungsgerichtlichen Anfrage gegenständliche Hyperthermiebe-handlung ist ein Teilausschluss nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 2 BayBhV vorge-sehen. Eine Prostata-Hyperthermiebehandlung ist nach bayerischem Beihilferecht nur beihilfefähig bei der Behandlung von Krebs. Da der Kläger (...) an Prostatakrebs leidet, wäre die Behandlung mittels Hyperthermiebehandlung nach dem bayerischen Beihilfevorschriften beihilfefähig. (...)" An der inhaltlichen Richtigkeit der vorstehend zitierten Auskunft hat das erkennende Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Mit Blick auf die danach gemäß § 7 Abs. 5 BayBhV gegebene Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Hyperthermiebe-handlung bei Prostatakrebs, kann der Kläger sich jedoch nicht mit Erfolg auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die in Bezug auf wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungsmethoden (in Teilbereichen) restriktiveren Regeln des in Nordrhein-Westfalen geltenden Beihilferechts verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der in dieser Bestimmung enthaltene allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, sodass die Bestimmung als objektiv willkürlich oder unverhältnismäßig bewertet werden muss. Die (in Teilbereichen) uneinheitliche beihilferechtliche Behandlung von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungsmethoden in verschiedenen Bundesländern - hier in Bayern und Nordrhein-Westfalen - verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die entsprechenden Abweichungen gerade eine Folge des Bundesstaatsprinzips sind. Die den Ländern eröffnete Möglichkeit zum Erlass eigenständiger Regelungen impliziert zwangsläufig die Befugnis, ungleiche - und damit regional verschiedene - Regelungen zu treffen; ansonsten wäre eine Länderzuständigkeit sinnlos. Vgl. dazu etwa Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2010 - 17 Sa 345/10 -, abrufbar über juris (zur Problematik der unterschiedlichen Regelungen über die Gewährung von Sonderzuwendungen in den einzelnen Bundesländern). Die bayerische Regelung zur Beihilfefähigkeit von Hyperthermiebehandlungen bei Prostatakrebs stellen im Übrigen auch nicht die Wertung des erkennenden Gerichts in Frage, wonach diese Form der Krebsbehandlung keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlungsmethode im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO darstellt. Denn das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat in seiner Auskunft vom 21. September 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm keine neueren Gutachten oder fachlichen Stellungnahmen zur Hyperthermiebehandlung vorliegen. Auch unter Berücksichtigung der in Bayern geltenden Regelung muss es mithin dabei verbleiben, dass aus dem vorliegenden Gutachten Dr. T1. vom 20. Juni 2009 sowie dem Bericht des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005 der Schluss auf eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung der Hyperthermiebehandlung bei Prostatakrebs zu ziehen ist. - Auch der Einwand des Klägers, dass Beihilfestellen im Land Nordrhein-Westfalen - so das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie die Städte Dortmund und Recklinghausen - bereits Beihilfen zu den Aufwendungen für Hyperthermiebehand-lungen gewährt hätten, woraus sich für ihn ein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergäbe, greift nicht durch. Dadurch, dass (möglicherweise) andere Beihilfestellen in Fällen wie dem des Klägers - entsprechend obigen Ausführungen rechtswidrig - Beihilfen zu den Aufwendungen für Hyperthermiebehandlungen bei Prostatakrebs gewähren, folgt für ihn kein Anspruch auf Gleichbehandlung, da dem deutschen Verfassungsrecht eine Gleichbehandlung im Unrecht fremd ist. Ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall (Übernahme der Kosten für bestimmte Arzneimittel): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 14 BV 08.1982 -, abrufbar über juris. - Darüberhinaus kann der Kläger nichts aus seinem Vortrag herleiten, wonach die gesetzlichen Krankenkassen (unter bestimmten Voraussetzungen) die Kosten für Hyperthermiebehandlungen bei Prostatakarzinomen übernähmen. Dies gilt selbst dann, wenn man der Argumentation des Klägers im Ausgangspunkt folgen und einen Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Gleichbehandlung mit gesetzlich Krankenversicherten annehmen wollte. Denn aus folgenden Gründen ergäbe sich in einem Fall wie dem des Klägers kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Anspruch eines Versicherten auf Behandlung in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V geregelt. Der Anspruch umfasst nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (§ 2 Abs. 1 SGB V). Dies ist bei neuen Untersuchung und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Die Behandlungsmethode Hyperthermie wurde dagegen vom Gemeinsamen Bundesausschuss - wie ausgeführt - negativ bewertet und mit Beschluss vom 18. Januar 2005 in die Anlage B ("Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden") der Richtlinie zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V aufgenommen. Die Therapie eines Prostatakarzinoms mittels Hyperthermie ist damit verbindlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen. Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2008 - L 16 KR 46/08 -, abrufbar über juris. Die durch das erkennende Gericht um Auskunft ersuchten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK Nordwest, Barmer-GEK, DAK, Techniker-Krankenkasse, IKK-classic) haben dementsprechend übereinstimmend angegeben, dass die Kosten für Krebsbehandlungen mittels Hyperthermie (bei Prostatakarzinom) grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf Hyperthermiebehandlungen (bei Prostatakarzinom) in Ausnahmefällen auch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip abzuleiten sein kann. Dies gilt aber nur dann, wenn eine lebensbedrohliche, regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt, die mit den zugelassenen, also wissenschaftlich anerkannten Methoden nicht behandelbar ist, und die gewählte Behandlung zugleich eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung bietet oder zumindest eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf erwarten lässt. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25, und vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 -, a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2008 - L 5 KR 82/06 -, abrufbar über juris. Diese Voraussetzungen wären im Falle des Klägers, wäre er gesetzlich krankenversichert, schon deshalb nicht erfüllt, weil - wie ausgeführt - dem allgemein wissenschaftlich anerkannten medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Behandlung von Prostatakrebs vorliegen, deren Anwendung im konkreten Fall auch nicht von vornherein unzumutbar gewesen wäre. Mithin besteht in Fällen wie denen des Klägers auch keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits aus diesem Grund scheidet hier ein auf ein auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit gesetzlich Krankenversicherten gestützter Beihilfeanspruch aus. Abgesehen davon kann der Kläger sich aber auch deshalb nicht auf eine den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung berufen, weil es sich bei der beamtenrechtlichen Versorgung einerseits und dem Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung andererseits um vollkommen unterschiedliche Sicherungssysteme handelt, die nach unterschiedlichen Prinzipien strukturiert sind und deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können, ohne dass damit ein Gleichheitsverstoß verknüpft ist. Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 26/09 KR -, FamRZ 2011, 296, sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 565/09 -, abrufbar über juris, jeweils m.w.N. - Soweit der Kläger sich schließlich darauf beruft, dass seine private Krankenversicherung (Debeka) einen Anteil von 50 % der für die Hyperthermiebehandlung entstandenen Kosten übernommen habe, kann er hiermit gleichfalls nicht durchdringen. Den durch das erkennende Gericht eingeholten Auskünften verschiedener privater Krankenversicherungsunternehmen (Debeka, Allianz, DKV) zufolge werden die Kosten für eine Hyperthermiebehandlung durch die betreffenden Unternehmen - in Anlehnung an die dargestellte Situation in der gesetzlichen Krankenversicherung - grundsätzlich nicht übernommen. Lediglich im Einzelfall komme eine Kostenübernahme ausnahmsweise in Betracht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die von den betreffenden Versicherungsunternehmen erteilten Auskünfte, die den Beteiligten zugänglich gemacht wurden, Bezug genommen. Ob im Fall des Klägers die (anteilige) Übernahme von Behandlungskosten durch seine private Krankenversicherung darauf beruht, dass ein - vertraglich näher geregelter - Ausnahmefall vorliegt oder eine Kostenübernahme lediglich aus Gründen der "Kulanz" erfolgte, bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Allein aus der anteiligen Kostenübernahme durch das private Versicherungsunternehmen kann - unabhängig von den Gründen, die im Einzelfall zum Eintreten des Versicherungsunternehmens geführt haben mögen - kein Anspruch gegen den Dienstherrn auf Gewährung einer Beihilfe abgeleitet werden. Auch im Verhältnis der beihilferechtlichen Versorgung des Beamten und der Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung gilt nämlich, dass es sich um zwei grundverschiedene Sicherungssysteme handelt - vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, BVerwGE 125, 21 = ZBR 2006, 295 -, so dass sich die in einem System geltenden Regelungen, insbesondere auch zum Umfang von Leistungen, nicht auf das andere übertragen lassen und unterschiedliche Regelungen in den Systemen der Beihilfe einerseits sowie der privaten Krankenversicherung andererseits nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. November 2008 - AN 15 K 08.01410 -, abrufbar über juris. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.