OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 4291/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1124.3K4291.14.00
3mal zitiert
19Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die Hyperthermietherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms ist nicht beihilfefähig, weil es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW a.F. handelt (Fortführung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02. Dezember 2011 - 3 K 5415/08 -, juris).

2. Das Gericht darf auf die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann (hier bejaht).

3. Die sogenannte frühe komplementäre Intervention durch Kurzwellenhyperthermie ist beim Prostatakarzinom auch nicht als noch nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode beihilfefähig, weil unabhängig von der Möglichkeit der alsbaldigen wissenschaftlichen Anerkennung dieser Methode im Frühstadium des Prostatakarzinoms jedenfalls wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hyperthermietherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms ist nicht beihilfefähig, weil es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW a.F. handelt (Fortführung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02. Dezember 2011 - 3 K 5415/08 -, juris). 2. Das Gericht darf auf die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann (hier bejaht). 3. Die sogenannte frühe komplementäre Intervention durch Kurzwellenhyperthermie ist beim Prostatakarzinom auch nicht als noch nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode beihilfefähig, weil unabhängig von der Möglichkeit der alsbaldigen wissenschaftlichen Anerkennung dieser Methode im Frühstadium des Prostatakarzinoms jedenfalls wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am °. N. °°°° geborene Kläger stand als Beamter im Dienst der Feuerwehr der Beklagten. Er ist bei der Beklagten als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Der Kläger litt an einer Prostataerkrankung. Bei dem Kläger wurde im November 2013 ein PSA-Wert von zuletzt 9,22 ng/ml diagnostiziert. Laut Befundbericht der Praxis für E. und J. S1. , Dres. med. H. u.a., vom 18. November 2013 ergab ein MRT der Prostata vom gleichen Tage insbesondere einen Verdacht auf Prostata-Npl. (Neoplasie) mit Npl.-suspekten Signalveränderungen der oberen, äußeren Prostata-Zone. Der Kläger bat die Beklagte um Prüfung der Beihilfefähigkeit der Durchführung einer als komplementär-onkologisch bezeichneten Behandlungsmethode, der sogenannten Kurzwellenhyperthermie, bei dem in E1. niedergelassenen Arzt Prof. Dr. N1. . Mit beigefügtem Schreiben vom 20. November 2013 führte der behandelnde Arzt aus, der Kläger beobachte steigende PSA-Werte, zuletzt 9,22 ng/ml. Es bestünden leichte Miktionsbeschwerden auch nachts. Eine Biopsie lehne der Kläger ab. Diese solle auch nicht vorschnell durchgeführt werden. Eine Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT) habe zwei kleine karzinomsuspekte Stellen gezeigt. Die Stellen seien typisch für ein Prostatakarzinom. Eine frühe komplementäre Intervention mittels Kurzwellenhyperthermie sei angezeigt. Ein bloßes Abwarten („watchful waiting“) bedeute nichts anderes als abzuwarten, bis die Situation schlechter würde. Prof. Dr. N1. biete komplementäre Verfahren in Gestalt einer dreiwöchigen Therapie, täglich ca. vier bis fünf Stunden, an. Es erfolge eine Abrechnung analog den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Hyperthermiebehandlung, deren Verfahren erläutert wird, werde mit begleitenden Infusionen zur Stärkung der Immunabwehr durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Die Beklagte bat den Fachdienst Gesundheit des Kreises S. um Stellungnahme, ob die Behandlung bei dem Krankheitsbild des Klägers als beihilfefähig anerkannt werden könne und ob die als fachärztlich-onkologisch-komplementäre Therapie bezeichnete Kurzwellenhyperthermie der Prostata eine – eingeschränkt beihilfefähige – noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung sei. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 teilte der Fachdienst Gesundheit des Kreises S. mit, im Fall des Klägers, nämlich im Falle des Verdachts einer begrenzten bösartigen Veränderungen im Bereich der Prostata, würde zur weiteren Diagnostik im Normalfall eine Biopsie durchgeführt werden. Bei positivem Befund ergebe sich dann die Option einer chirurgischen Intervention. Die Kurzwellenhyperthermie der Prostata werde hingegen als alleinige Therapie des lokal begrenzten Prostatakarzinoms nicht empfohlen. Die Hyperthermiebehandlung – Erhitzung eines Organs und Körperteils auf über 42 Grad Celsius – habe bislang ausschließlich experimentellen Charakter. Es gebe bislang keine relevanten Aussagen zum klinischen Behandlungsergebnis. Die Methode sei wissenschaftlich noch nicht anerkannt. Anerkannte Behandlungsmethoden könnten im Fall des Klägers durchgeführt werden. Zwischenzeitlich unterzog sich der Kläger am 9. Dezember 2013, 16. Dezember 2013, 6. Januar 2014 und 13. Januar 2014 der von Prof. Dr. N. angebotenen Kurzwellenhyperthermie-Behandlung zur Behandlung seiner Prostata-Erkrankung Das Honorar betrug laut Rechnungen jeweils gleichen Datums 1.250,09 € je Sitzung, insgesamt also 5.000,36 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abrechnungen verwiesen. Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfeleistungen auf die Rechnungen. Mit Beihilfebescheid vom 28. Januar 2014 teilte die Beklagte im Hinblick auf den auf die Rechnung vom 6. Januar 2014 bezogenen Antrag mit, dass zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes notwendig sei. Sie stellte einen Bescheid in Aussicht, sobald die Stellungnahme vorliege. Sodann erließ die Beklagte unter dem 19. Februar 2014 vier Beihilfebescheide. Im Hinblick auf die vier Abrechnungen des Prof. Dr. N. erkannte sie lediglich die Aufwendungen für die Gebührenziffer 1 GOÄ in Höhe von jeweils 16,32 € als beihilfefähig an und gewährte hierauf Beihilfeleistungen in Höhe von jeweils 11,42 €, insgesamt also 45,68 €. Im Übrigen lehnte die Beklagte die Gewährung von Beihilfeleistungen auf die vier von Prof. Dr. N. gestellten Rechnungen mit der Begründung ab, die Kurzwellenhyperthermie der Prostata sei nicht beihilfefähig. Sie verwies auf ein Schreiben gleichen Datums, in dem sie ausführte, vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung sein nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO NRW im Grundsatz beihilfefähig, wobei Hyperthermiebehandlungen eines Prostatakarzinoms als wissenschaftlich nicht anerkannt gelten würden. Die Beklagte verwies auch auf das Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2011 im Verfahren 3 K 5415/08. Bei der Hyperthermiebehandlung handle es sich um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Methode. Sie verwies auf die zitierte Stellungnahme des Amtsarztes des Kreises S. vom 27. Januar 2014 und gab deren Inhalt wieder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens und der amtsärztlichen Stellungnahme verwiesen. Mit Schreiben vom 5. März 2014 erklärte der Kläger, er lege gegen die ablehnenden Beihilfebescheide vom 19. 02. 2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch diene zur Wahrung der Fristen. Die Begründung erfolge später anwaltlich. Zur Begründung führte er sodann anwaltlich vertreten aus, das Beihilferecht sei Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG). Beihilferegelungen könnten vor dem Hintergrund der gebotenen Rücksichtnahme auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten nicht Leistungen verweigern, die gesetzlich Versicherten und privat Versicherten zustünden. Privat Krankenversicherte hätten Anspruch auf die Kostenübernahme für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt seien. Gemäß § 4 Abs. 6 MB/KK 2009 leisteten private Krankenversicherung darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt hätten oder die angewandt würden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stünden. Die von dem Kläger gewählte Behandlung sei als komplementär-onkologische Behandlungsmethode anerkannt. Zudem hätten der Gesetzgeber und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aus dem Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 die Konsequenz gezogen, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung eine von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen könnten, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Mit der Hyperthermiebehandlung würden auch tumoröse Zellen erreicht, die selbst mit fortschrittlicher Positronen-Emissions-Tomographie nicht erkennbar seien. Wesentlich sei die gleichzeitige Stärkung der Immunabwehr. Zudem praktiziere der behandelnde Arzt, Prof. Dr. N. , keine alternative Therapie, sondern komplementäre Medizin. Er selbst verfüge über eine langjährige praktische Erfahrung in der Hyperthermiebehandlung sowie als kommissarischer Leiter der urologischen Universitätsklinik E. . Schließlich spreche auch die erfolgreiche Therapie bei dem Kläger für die Begründetheit des Widerspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung, der der Kläger diverse Publikationen des behandelnden Arztes, Prof. Dr. N. , beifügte, verwiesen. Mit weiterer, vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers auf Veranlassung der Beklagten erstellten Stellungnahme vom 21. Juli 2014 führte der Fachdienst Gesundheit des Kreises S. im Wesentlichen ergänzend aus, es ergäben sich keine weiteren Aspekte, die zu einer abweichenden Einschätzung führen würden. In den letzten Jahren habe sich die Diagnostik des Prostatakarzinoms entscheidend verändert, so dass viele Prostatakarzinoms früher erkannt würden. Hiermit steige jedoch die Gefahr der Überdiagnose, die gegeben sei, wenn Karzinome entdeckt würden, die den Patienten in seiner Lebenserwartung nicht bedrohten. Sie zu behandeln bedeute eine Übertherapie. Es gelte, das klinisch bedeutsame Prostatakarzinom von einem nicht bedeutsamen zu unterscheiden. Bei Vorliegen eines Tumors mit niedrigem Risikoprofil könne im Einvernehmen mit dem Patienten zunächst ein aktives Zuwarten – „active surveillance“ – erfolgen. Bei dem Kläger sei am ehesten von einem Tumor mit niedrigem Risikoprofil auszugehen. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich endenden Erkrankung sei vor diesem Hintergrund zu verneinen. Zudem bestehe für diese Erkrankung – soweit sie histologisch als solche klassifiziert werden sollte – eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung. Schließlich werde in Fachkreisen eindeutig von einer alleinigen Hyperthermiebehandlung abgeraten. Die Hyperthermie könne zur Wirkungsverstärkung einer Strahlentherapie beitragen. Bisher hätten solche Behandlungen allerdings experimentellen Charakter und würden nur bei fortgeschrittener Erkrankung angewendet. Vor diesem Hintergrund sei unverändert aus medizinischer Sicht die Behandlungsmethode als nicht notwendig und angemessen zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2014, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 22. August 2014, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt und ergänzt sie im Wesentlichen die Ausführungen des Fachdienstes Gesundheit des Kreises S. . Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW nicht vor. Ein Beihilfeanspruch könne auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden, weil die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht in ihrem Wesenskern verletzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Mit am 22. September 2014 erhobener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die komplementär-onkologische Therapie des behandelnden Arztes sei unter anderem vom Regierungspräsidium L. in einem anderen Fall als beihilfefähige Leistung anerkannt worden. Die hier angewandte Therapie befinde sich keineswegs im Experimentalstadium, sondern werde von einer Vielzahl von Kliniken im europäischen Raum, den USA, Kanada sowie in Japan durchgeführt. Wissenschaftlicher Fachverband sei die Deutsche Gesellschaft für Hyperthermie (DGHT). Der PSA-Wert des Klägers sei mit 9,22 ng/ml eindeutig überhöht gewesen. Eine Biopsie habe der Kläger aus guten medizinischen Gründen abgelehnt. Die Aussicht auf eine Operation, Bestrahlung und Chemotherapie habe der Kläger nicht hinnehmen wollen. Die komplementär-onkologische Behandlung sei gerade geeignet, eine Verschlimmerung des Karzinoms bei geringsten Nebenwirkungen zu verhindern. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 19. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. August 2014 Beihilfe-leistungen i.H.v. 3.500,25 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten auf die Beweiserhebung im Verfahren 3 K 5415/08 hingewiesen und ihnen das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten sowie die protokollierten mündlichen Stellungnahmen des Sachverständigen, jeweils anonymisiert, zur Verfügung gestellt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer diesem den Rechtsstreit durch Beschluss vom 25. Oktober 2016 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist unzulässig, soweit eine Beihilfeleistung in Höhe der bereits gewährten Beihilfe von 4 x 11,42 € = 45,68 € begehrt wird, denn insoweit besteht keine Beschwer. Die im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 19. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die bei dem behandelnden Arzt, Prof. Dr. N. , in Anspruch genommene komplementär-onkologische Behandlung durch Kurzwellenhyperthermie gemäß Rechnungen vom 9. Dezember 2013, 16. Dezember 2013, 6. Januar 2014 und 13. Januar 2014. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen – BVO NRW – vom 5. November 2009 (GV. NRW, S. 602), hier anzuwenden in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 9. Dezember 2012 (GV NRW, S. 642) und der Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 15. Dezember 2013(GV NRW, S. 644) – im Folgenden: BVO NRW a.F. Diese Fassungen galten in den jeweiligen Zeitpunkten des Entstehens der Aufwendungen im Dezember 2013 beziehungsweise im Januar 2014, die beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 -6 A 1153/91- und vom 8. Dezember 2000 - 12 A 226/99 -. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW a.F. sind die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 bis 4 BVO NRW a.F., dessen Wortlaut in beiden Behandlungszeiträumen gleich geblieben ist, umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften – insbesondere – durch einen Arzt. Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden. Das Finanzministerium kann allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gezahlt werden können; Satz 3 gilt insoweit nicht. Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfeleistungen scheitert an der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW a.F., denn die im Fall des Klägers angewandte Hyperthermiebehandlung ist wissenschaftlich nicht anerkannt und daher von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (1.). Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 BVO, unter denen Aufwendungen im – verfassungskonform auszuübenden Ermessen der Beklagten – für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden können, liegen nicht vor (2.). Ein entsprechender Anspruch folgt auch nicht aus dem Fürsorgegrundsatz (3.), aus dem Umstand, dass die private Krankenversicherung möglicherweise Erstattungen vorgenommen hat (4.) und schließlich nicht aus dem Umstand, dass in anderen Einzelfällen Hyperthermiebehandlungen mit Beihilfeleistungen bezuschusst worden sein könnten (5.). 1. Wann eine Behandlungsmethode als „wissenschaftlich anerkannt“ angesehen werden kann, hat die Kammer in einer früheren Entscheidung – Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2011 – 3 K 5415/08 –, Rn. 35-38, juris – wie folgt ausgeführt: „Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW können Heilbehandlungen und Arzneimittel nämlich nur dann angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss dabei nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, NVwZ 1996, 474, Buchholz 271 Nr. 15. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können zudem nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05-, m.w.N.“ Auch weiterhin entspricht es der in der Rechtsprechung vor dem Hintergrund der medizinischen Beurteilung der Hyperthermiebehandlung bei Krebserkrankungen allgemein vertretenen Auffassung, dass die Hyperthermiebehandlung keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist. Für das Recht der privaten Krankenversicherungen vgl. OLG Köln, Urteil v.om 19. April 2013 – 20 U 159/10 – juris, Rn. 28 ff., OLG München, Urteil vom 30. August 2013 – 25 U 2711/10 –, Rn. 24, juris; aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vgl. die Zusammenstellung der Nachweise im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2016 – L 5 KR 4217/14 – Rn. 55, juris. Der Einzelrichter schließt sich der Einschätzung der Rechtsprechung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, ohne dass sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – unbeschadet des Fehlens eines Beweisantrags (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) – die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung ergeben würde. Das Gericht darf auf die Beweiserhebung verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 10 B 56/05 –, Rn. 3, juris Diese eigene Sachkunde kann sich beispielsweise durch das Studium von im Verwaltungsverfahren bereits erstellten Fachgutachten, Stellungnahmen und/oder Berichten bzw. von in anderen Verfahren eingeholten Erkenntnissen oder von allgemein zugänglichen Quellen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 A 1871/09 –, Rn. 9, juris m. umf. weiteren Nw. Soweit sich das Gericht auf im Verwaltungsverfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten stützen will, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch gerichtsseitige Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nur dann geboten, wenn das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten nicht hinreichend geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten (bzw. auch amtsärztliche Stellungnahme) auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächliche Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters (Sachverständigen) gibt. OVG NRW, Beschlüsse vom 07. September 2011 – 1 A 1871/09 –, Rn. 13, sowie vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N. Der Beweiswert einer amtsärztlichen Stellungnahme kann erschüttert werden, sofern sich der Privatarzt in seiner von einem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachten abweichenden Stellungnahme detailliert mit der amtsärztlichen Stellungnahme auseinander setzt und seinerseits nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet, weshalb er hiervon im Ergebnis abweicht. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2009 – 5 LA 377/07 –, Rn. 9, juris. Nach diesen Maßstäben sieht der Einzelrichter eine weitere Sachverhaltsaufklärung hier als nicht veranlasst an. Der Einzelrichter hat die Beteiligten im Erörterungstermin am 9. Mai 2016 auf das Vorliegen besonderer gerichtlicher Sachkunde im Hinblick auf die medizinische Bewertung der Hyperthermiebehandlung als wissenschaftlich nicht anerkannte Methode hingewiesen. Das Gericht hat die dem Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2011 im Verfahren 3 K 5415/08 zu Grunde liegende Beweiserhebung, nämlich das dort eingeholte Sachverständigengutachten 4. Januar 2011 sowie die Anhörung des Sachverständigen gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung, hat es den Beteiligten anonymisiert zur Verfügung gestellt. In inhaltlicher Übereinstimmung mit den beigezogenen Akten hat die Kammer seinerzeit ausgeführt: „So hat zunächst der vom Gericht beauftragte Gutachter Prof. Dr. Dr. S. in seinem Gutachten vom 4. Januar 2011 zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass es sich bei der Behandlung des Prostatakarzinoms mittels der Hyperthermie und begleitender Gabe von Enzymen, Vitaminen und Spurenelementen nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Der Sachverständige hat dazu in seinem Gutachten unter Hinweis auf die maßgebliche interdisziplinäre S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Urologie vom September 2009 dargelegt, dass bei der Literaturrecherche aller relevanten Publikationen im Zeitraum 2000 - 2008 die Hyperthermiebehandlung allenfalls in Kombination mit einer Bestrahlung bei einem lokal fortgeschrittenen Prostatakarzinom in Studien getestet worden sei. Solche lägen bei einer den ganzen Körper betreffenden Erkrankung, wie im Fall des Klägers, nicht vor und in Anbetracht der Datenlage sollte die Hyperthermie keine Anwendung in der Therapie des Prostatakarzinoms finden. Auch die Verabreichung von Nahrungsergänzungsmitteln werde lediglich in der Prävention von Prostatakarzinomen diskutiert und hätte keinen anerkannten Stellenwert in der Therapie des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms. Die Behandlung werde in den aktuellen Leitlinien nicht erwähnt. Diese Einschätzung des Gutachters wird nicht nur auch durch die amtsärztliche Stellungnahmen und die Bewertung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen, sondern auch durch die Bund-Länderkommission unter Bezugnahme auf den Bericht des Unterausschusses "ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005, abrufbar unter http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15BUB-Hypethermie.pdf, und den entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2005, Bundesanzeiger vom 14. Mai 2005, 7485, zur Nichtanerkennung der Hyperthermie als Behandlungsmethode bestätigt, die sich schließlich ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 14. - 16 Juni 2010 zu einer Neubewertung der in den Beihilfevorschriften des Bundes zunächst als beihilfefähig anerkannten Hyperthermiebehandlung im Falle der Behandlung eines Prostatakrebs veranlasst gesehen hat. Schließlich hat der Kläger selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es sich auch aus seiner Sicht bei der streitigen Behandlung um eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handele. Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2011 – 3 K 5415/08 –, Rn. 40-45, juris; ebenso VG Minden, Urteil vom 29. N. 2011 – 10 K 2183/09 –, Rn. 25 ff., juris. Diese Bewertung hat nach Überzeugung des Einzelrichters im hier gegenständlichen Behandlungszeitraum, nämlich im Dezember 2013 und im Januar 2014, unverändert Gültigkeit. Die interdisziplinäre S3-Leitlinie ist in der Zwischenzeit zweimal, nämlich in den Jahren 2011 und 2014 aktualisiert worden. Die von der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen, im Jahr 2011 aktualisierten Leitlinie in Bezug genommenen Einschätzungen der Leitlinie des Jahres 2009 – „In der Anwendung beim Prostatakarzinom kommt dieser Behandlungsform, die bislang lediglich bei lokal fortgeschrittenem Tumorstadium zum Einsatz gekommen ist, ausschließlich experimenteller Charakter zu. In den vorliegenden wenigen Phase-II-Studien, die nur Einzelfallbeschreibungen, meist in Kombination mit einer externen Bestrahlung darstellen, werden zumeist nur die Nebenwirkungen beschrieben [492-494]. Bislang gibt es keine relevanten Aussagen zum klinischen Behandlungsergebnis.“ – Interdisziplinäre Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms, Abschnitt 5.3.5, S. 108, Version 2.0 – 1. Aktualisierung 2011, abrufbar unter: http://www.urologenportal.de/fileadmin/MDB/PDF/S3_LL_PCAS3_PCa_Aktualisierung_2011_110912f.pdf und – „Die Hyperthermie soll keine Anwendung in der Therapie des lokal fortgeschrittenen Prostatakarzinoms finden.“ – a.a.O., Abschnitt 5.4.5.3, S. 128, sind bei den Aktualisierungen der S3-Leitlinie unverändert geblieben. In der Evidenzgraduierung nach SIGN wird der Evidenzgrad dieser Aussagen unverändert mit 4 („Expertenmeinung“) bzw. 3 („Nicht-analytische Studien, z.B. Fallberichte, Fallserien“) angegeben. Die Empfehlungen erreichten in den Gesamtabstimmungen 95 % bzw. 94 %. An der Erarbeitung der Leitlinie waren die Deutsche Gesellschaft für Urologie (DGU), Berufsverband der Deutschen Urologen (BDU), Berufsverband Deutscher Strahlentherapeuten (BVDST), Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie (DEGRO), Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO), Deutsche Gesellschaft für Pathologie (DGP), Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin (DGN), Deutsche Röntgengesellschaft (DRG), Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe (BPS), Deutsche Krebsgesellschaft (DKG) beteiligt. Es ergeben sich keine vernünftigen Zweifel daran, dass die hier vorliegende Leitlinie das wesentliche Spektrum der einschlägigen Fachkreise wiedergibt. Zudem weist die unter den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) auf Grund der Klassifikation als S3-Leitlinie die für eine AWMF-Leitlinie die höchste methodische Qualität auf. Zur Klassifikation erläutern C. Muche-Borowski/I. Kopp, Medizinische und rechtliche Verbindlichkeit von Leitlinien, in: Zeitschrift für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie 2 (2015), S. 116 (117): „Die S1-Klasse bilden Handlungsempfehlungen von Experten. Sie werden aufgrund des Fehlens eines systematischen Entwicklungsprozesses nicht als Leitlinien im engeren Sinne betrachtet. Allerdings werden nach dem Regelwerk der AWMF redaktionelle Unabhängigkeit, Offenlegung von und Umgang mit Interessenkonflikten sowie die Verabschiedung durch die beteiligten Fachgesellschaften und Organisationen gewährleistet. Leitlinien der Klasse S2 beruhen entweder auf einer systematischen Analyse der wissenschaftlichen Belege (S2e-Leitlinien; e: Evidenz) oder auf einer strukturierten Konsensfindung eines repräsentativen Gremiums (S2k-Leitlinien, k: Konsens). Leitlinien der Klassifikation S3 vereinen alle genannten Elemente.“ Vor diesem Hintergrund kann die Validität der Leitlinie nicht allein mit dem Einwand erschüttert werden, die Deutsche Gesellschaft für Hyperthermie sei an ihrer Erarbeitung und Fortschreibung nicht beteiligt gewesen; die Leitlinie stelle deshalb keinen allgemeingültigen Stand der medizinischen Wissenschaft dar. Es ist ohne weitere Argumentation nicht schlüssig widerlegt, dass die S3-Leitlinie von einem repräsentativen Gremium erarbeitet worden ist. Die sinngemäße Behauptung, die Deutsche Gesellschaft für Hyperthermie sei übergangen worden, stellt die Repräsentativität und wissenschaftliche Fundierung der Leitlinie jedenfalls nicht schlüssig in Frage. Zudem genügt es nicht, die wissenschaftlich begründete und durchgehend vertretene Annahme der Leitlinie, dass sich die Behandlungsmethode der Hyperthermie in einem experimentellen Stadium befindet, unter dem Hinweis auf ihre Anwendung zu bestreiten. Es fehlt an einer wissenschaftlich nachprüfbaren Gegenargumentation. Gerade wegen der regelmäßigen Aktualisierung der Leitlinie und ihre Beständigkeit in der Einschätzung der sie erstellenden breiten Fachkreise ist, anders als der Kläger dies vertritt, nicht ersichtlich, dass ihre medizinische Gültigkeit durch Zeitablauf fortgefallen sein soll. Der Aussagegehalt der Leitlinie wird vielmehr vollumfänglich durch die im Verwaltungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen des Fachdienstes Gesundheit des Kreises S. vom 27. Januar 2014 (Bl. 17 ff. VV) sowie vom 21. Juli 2014 (Bl. 50 ff. VV) bestätigt. Die stellungnehmenden Amtsärzte führen darin unter Bezugnahme auf die S3-Leitlinie, die Ausführungen des Deutschen Krebsforschungsinstituts sowie auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchung- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung unter anderem aus, die Hyperthermiebehandlung habe bisher ausschließlich experimentellen Charakter. Über diese Erkenntnislage hinaus wird insbesondere mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 mit weiterer medizinischer Argumentation dargelegt, dass es an kontrollierten bzw. randomisierten klinischen Studien fehle, die die Wirksamkeit der Hyperthermie belegen könnten. Die Ausführungen der Stellung nehmenden Amtsärzte sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie stimmen im Hinblick auf die Bewertung der Hyperthermiebehandlung mit dem unabhängig von ihnen durch die Kammer gewonnenen Erkenntnissen sowie dem Inhalt allgemein zugänglicher Quellen überein. Zur Akte gereichte Stellungnahmen und Publikationen des behandelnden Privatarztes vermögen diese Ausführungen nach den dargelegten beweisrechtlichen Maßstäben ebenfalls nicht zu erschüttern. Die zur Akte gereichten Publikationen von Prof. Dr. N. , insbesondere vermögen die in der S3-Leitlinie und den amtsärztlichen Stellungnahmen zum Ausdruck kommende, auf Grundlage einer umfassenden Studien- und Literaturrecherche der Fachgesellschaften erfolgte Schlussfolgerung, die Wirksamkeit der Behandlungsmethode Hyperthermie sei nicht durch belastbare Studien belegt, zu erschüttern. Eine über die Darlegung der Behandlungsmethode hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Leitlinie und der zu Grunde liegenden Literatur ist nicht ersichtlich. Die generelle Kritik, die Berichterstattung über die Behandlung des Prostatakarzinoms sei „einseitig schulmedizinisch informiert“, genügt hierzu nicht. Zutreffend merkt die Amtsärztin Dr. C. in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014 an, dass die Publikationen nicht auf Sekundärliteratur bzw. sonstige Studien, die einen Nutzen der Behandlung belegen würden, nicht verweisen. Die Beurteilung der Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt verändert sich nicht durch – was hier dahinstehen kann – das Eintreten eines etwaigen Behandlungserfolges im Einzelfall des Klägers. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW stellt im Hinblick auf die Beurteilung der Beihilfefähigkeit auf einen generellen, vom Einzelfall losgelösten Maßstab ab. 2. Dem Kläger kann auch kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW zuerkannt werden, weil die Behandlungsmethode als noch nicht wissenschaftlich anzusehen wäre. Die Beantwortung der Frage, ob die Behandlungsmethode als noch nicht wissenschaftlich anerkannt, zur Definition vgl. Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2011– 3 K 5415/08 –, Rn. 49-52, juris, m.w.N., anzusehen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn vorliegend fehlt es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW a.F., wonach wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sein müssen, also die vorhandenen Möglichkeiten, die Erkrankung mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln, bereits ausgeschöpft waren. Dies war unabhängig von der medizinisch-wissenschaftlichen Einordnung der Behandlungsmethode bei dem Kläger nicht der Fall. Bei dem Kläger wurde im November 2013 ein PSA-Wert von zuletzt 9,22 ng/ml diagnostiziert. Laut Befundbericht der Praxis für E. und J. S. , Dres. med. H. u.a., vom 18. November 2013 ergab ein MRT der Prostata vom gleichen Tage insbesondere einen Verdacht auf Prostata-Npl. (Neoplasie) mit Npl.-suspekten Signalveränderungen der oberen, äußeren Prostata-Zone. Als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden kommen bei dieser Befundlage nach Überzeugung des Einzelrichters die Vornahme einer Stanzbiopsie und sodann, abhängig von dem Befundergebnis des entnommenen Materials, ein aktives Zuwarten und ggf. eine kurative Intervention in Betracht, wenn sich die Tumorbiologie entsprechend verändert. Der Einzelrichter folgt den auch in dieser Hinsicht schlüssigen Ausführungen der Amtsärztin Dr. C. in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014, die sich ausführlich mit den in der Widerspruchsbegründung vom 12. Juni 2014 vorgetragenen Argumenten – die auch Gegenstand des Klagebegehrens geworden sind – sowie mit dem Inhalt des Kostenübernahmeantrags des Prof. Dr. N. auseinandersetzt. Sie merkt an, dass das Vorliegen eines Prostatakarzinoms bislang nicht hinreichend durch eine Biopsie belegt ist. Es bleibt bei einer Verdachtsdiagnose. Selbst wenn von dem Vorliegen eines Tumors auszugehen sei, sei am ehesten von einem Tumor mit niedrigem Risikoprofil auszugehen. In einem solchen Fall gebe es eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung, nämlich aktives Zuwarten. Dies sei eine genaue Überwachung einschließlich Kontrollbiopsien und erst dann eine operative Intervention, wenn sich die Tumorbiologie entsprechend verändere. Die Stellungnahme ist in sich schlüssig und entspricht der S3-Leitlinie, a.a.O., Abschnitt 5.2.4, S. 81 ff., die bei Patienten mit niedrigem Risikoprofil ein aktives Zuwarten als Alternative zur kurativen – unter anderem operativen – Therapie empfiehlt. Die von Prof. Dr. N. bevorzugte „frühe komplementäre Intervention“ durch Hyperthermie erwähnt die Leitlinie nicht. Der Einwand, „watchful waiting“ (active surveillance) bedeute im Ergebnis, dass bis zur Feststellung einer Verschlechterung der Patient ohne mögliche Therapie bleibe, ist bereits deshalb nicht schlüssig, weil „watchful waiting“ und „active surveillance“ strikt voneinander abzugrenzen sind. a.a.O., Abschnitt 5.2.3, S. 78. Den zur Verfügung stehenden, wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmöglichkeiten hat sich der Kläger nicht unterzogen. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Kläger ohne die Anwendung der Hyperthermie bis zur Feststellung einer Verschlechterung ohne mögliche Therapie bliebe. Es kann dahinstehen, ob die Durchführung einer Biopsie für den Kläger zumutbar gewesen wäre. Die Behauptung, dass durch derartige Biopsien Krebszellen gestreut und dadurch nicht mehr therapierbare Metastasen verursacht würden, ist nicht näher substantiiert; hiervon unabhängig entbände dies den Kläger nicht davon, sich auf wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden verweisen zu lassen, die bei unterstelltem Vorliegen eines Tumors mit niedrigem Risikoprofil zur Verfügung stehen. 3. Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG). Der Einzelrichter vermag nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 – BVerfGE 115, 25 (sog. „Nikolausbeschluss“), eine dem Kläger günstigere Beurteilung vorzunehmen. Denn eine Leistungspflicht nach dieser Rechtsprechung, die nach Auffassung der Kammer nicht nur im Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Versicherten, sondern auch im Verhältnis des Staates zu seinen Bediensteten im Rahmen des Fürsorgeprinzips Geltung beansprucht, Kammer, Urteile vom 12. Mai 2010 – 3 K 381/07 –, Rn. 45, juris, und vom 2. Dezember 2011 – 3 K 5415/08 – Rn. 61,juris, setzt grundsätzlich voraus, dass im konkreten Fall für eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. Beides ist nicht der Fall. Allgemein anerkannte Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Zudem fehlt es an einer im konkreten Fall lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Wird das Vorliegen eines lokalen Prostatakarzinoms im streitgegenständlichen Zeitraum unterstellt, so handelte es sich allenfalls um einen Tumor mit einem niedrigen Risikoprofil. Ein lebensbedrohliches oder absehbar tödliches Krankheitsbild ist nicht ersichtlich. Für eine weitergehende Ausdehnung von Beihilfeansprüchen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) ist kein Raum. „Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange. […] Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht.“ BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, Rn. 18 f., juris, m.N. zur ständigen Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007 – 2 B 37/07 –, Rn. 4, juris. 4. Soweit der Kläger noch eingewandt hat, auch seine private Krankenversicherung habe die Kosten der streitgegenständlichen Behandlung übernommen, rechtfertigt sich daraus schon deshalb keine andere Beurteilung, weil für die Gewährung von Leistungen privater Krankenversicherungen andere Rechtsgrundsätze und keine Bindungswirkungen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 -2 C 35/04-, ZBR 2006, 25; Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2011 – 3 K 5415/08 – Rn. 64. 5. Ebenso wenig kann der Kläger unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit seinem Hinweis durchdringen, ein Beihilfeberechtigter im Bezirk des Regierungspräsidiums L. habe Beihilfen zu Aufwendungen für die Behandlung des Prof. Dr. N. erhalten. Denn unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, auf die es hier nicht ankommt, und unabhängig davon, dass der Sachverhalt nach hessischem Landesrecht oder Bundesrecht und damit nach dem Recht eines anderen Rechtsträgers zu beurteilen ist, kann jedenfalls mangels Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hieraus keine Beihilfeleistung hergeleitet werden. Vgl. auch Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2011 – 3 K 5415/08 –, Rn. 66, juris. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.