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Urteil

2 K 2555/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0324.2K2555.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin hat einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Der Teilwert der Pensionsverpflichtungen gem. § 6 a Abs. 3 EStG beträgt 21.230,-- EUR (2009). 3 Der Beklagte ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Träger der Insolvenzversicherung in Deutschland. 4 Mit Bescheid vom 16.11.2009 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung in Höhe von 301,47 EUR für das Jahr 2009 heran. Zugrunde gelegt waren die oben angeführte Beitragsbemessungsgrundlage sowie ein Beitragssatz von 14,2 ‰. Hinsichtlich der Fälligkeit wurde ein Teilbetrag in Höhe von 8,2 ‰ auf den 31.12.2009 fällig gestellt, der restliche Betrag jeweils in Teilen von 1,5 ‰ für den 31.12. der vier Folgejahre bis zum 31.12.2013. 5 Gegen den nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid legte die Klägerin am 20.8.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit der Beitragsverteilung Gebrauch gemacht, statt zur Ermäßigung der Beiträge auf den Ausgleichsfonds zurückzugreifen. Stattdessen habe man diesem Fond sogar noch Mittel zugeführt. Die sich so ergebende extreme Steigerung des Beitrages verletze das Übermaßgebot und stelle einen enteignenden Eingriff bzw. einen enteignungsgleichen Eingriff dar. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. 7 Am 5.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, es bestehe kein zwingender Grund für die Anwendung des Glättungsverfahrens. Das Ermessen der Beklagten sei auf die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds reduziert. Eine Beitragserhöhung um mehrere Hundert Prozent verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Beitragspflicht belaste die Unternehmen unabhängig davon, ob sie bereits privatrechtlich Insolvenzsicherungen vorgenommen hätten. Diese würden benachteiligt, obwohl von ihnen gar kein Risiko ausgehe. Dies sei auch nicht durch verfassungskonforme Typisierung gerechtfertigt. Denn diese setze eine durchdachte Gruppenbildung voraus, die nicht vorgenommen worden sei. Zudem sei die Beitragspflicht nicht mit den Grundsätzen der Finanzverfassung vereinbar, da es sich hier weder um eine Steuer noch um einen Beitrag noch um eine Gebühr handele, sondern um eine unzulässige Sonderabgabe, da sie - wie oben ausgeführt - keine homogene Gruppe belaste. Darin, dass den Belasteten faktisch die Möglichkeit versperrt werde, Leistungen privater Versicherungen europaweit in Anspruch zu nehmen, liege ein Verstoß gegen die europarechtlich geschützte "passive Dienstleistungsfreiheit". Eine Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe komme hier wegen der Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhöhung nicht in Frage. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zusätzlich ausgeführt, es sei zu rügen, dass der Beklagte den Ausgleichsfonds nicht in jedem Jahr in der notwendigen Höhe bereitstelle. Dies stelle eine ungerechtfertigte Belastung neu hinzugekommener Beitragspflichtiger dar. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2010 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung, die Heranziehung entspreche der gesetzlichen Regelung des § 10 BetrAVG. Danach könne der Beklagte für den Fall der Notwendigkeit außergewöhnlich hoher Beiträge entweder das "Glättungsverfahren" gem. 10 Abs. 2 S. 5 BetrAVG anwenden oder den Ausgleichsfonds heranziehen bzw. eine Kombination beider Möglichkeiten anwenden. Der Beklagte habe sich entschieden, das Glättungsverfahren anzuwenden. Dafür habe zum einen der Umstand gesprochen, dass die im Jahre 2009 bestehende Finanz- und Wirtschaftskrise nicht zwangsläufig mit dem 31.12.2009 abgeschlossen war. Zahlreiche Unternehmen befänden sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, andere Unternehmen hätten zwar im Jahre 2009 bereits Insolvenz angemeldet, über deren Eröffnung jedoch erst im Jahre 2010 entschieden werde. Der Ausgleichsfonds sei seit der Einführung des Glättungsverfahrens im Jahre 2006 im Ergebnis nur noch das Mittel der zweiten Wahl zur Abmilderung von Beitragsbelastungen. Da im Herbst des Jahres 2009 noch niemand habe wissen können, wie hoch die Beitragsbelastung des Jahres 2010 ausfallen werde, hätte das Glättungsverfahren bei einer niedrigeren Belastung, die aber gleichwohl sehr hoch habe ausfallen können, nicht mehr zur Verfügung gestanden. In einer solchen Situation habe dann möglicherweise der Ausgleichsfonds seine Wirkung entfalten können. Das Glättungsverfahren dürfe nämlich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur angewandt werden, wenn die erforderlichen Beiträge eines Jahres höher als die des Vorjahres seien. Hätte der Beklagte bereits im Jahre 2009 neben dem Glättungsverfahren noch den Ausgleichsfonds herangezogen, habe im Jahre 2010 eine Situation eintreten können, in der trotz drohender hoher Beitragsbelastung weder das Glättungsverfahren noch der Ausgleichsfonds zur Verfügung gestanden hätte. Eine solche Situation sei jedoch bereits bei der Beitragsfestsetzung im Jahre 2009 angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung nicht auszuschließen gewesen. Der Ausgleichsfonds müsse grundsätzlich Mittel in Höhe des durchschnittlichen Jahresschadensaufwands der letzten 5 Jahre enthalten. Tatsächlich habe der Ausgleichsfonds der 1982, 1996 und 2002 in Anspruch genommen wurde, seit 1993 nicht die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Zielgröße erreicht. Wäre der Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 in Anspruch genommen worden, hätte wegen der erfolgten Inanspruchnahme zusätzlich bereits wieder mit der Zuführung von Mitteln zum Ausgleichsfonds begonnen werden müssen. Aus diesem Grunde hätte eine Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds für die Beiträge 2009 dazu führen können, dass für das Folgejahr weder das Glättungsverfahren noch der Ausgleichsfonds zur Verfügung gestanden hätte, zusätzlich aber bereits mit der Rückführung der im Jahre 2009 aus dem Ausgleichsfonds entnommenen Mittel hätte begonnen werden müssen. 13 Trotz seiner absoluten Höhe liege angesichts des relativ geringen Bruchteils gemessen an der jeweiligen Pensionslast keine wirkliche Härte vor. Für 2010 liege der Betrag wieder im Rahmen des langjährigen Durchschnitts. Ein Verstoß gegen die Art. 3 und 14 des Grundgesetzes liege nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder in der Beitragserhebung als solche noch in der "Pflichtmitgliedschaft" der Klägerin. Als Teil des sozialen Sicherungssystems liege in der angeordneten Mitgliedschaft auch kein Verstoß gegen europäische Normen vor. Dies entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Die Heranziehung der Klägerin findet in § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG -) vom 19.12.1974 (BGBl I S. 3610 ff.) ihre Rechtsgrundlage. Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzversicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aufgebracht. Der Gesamtbeitrag ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG zu ermitteln, und zwar in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung nach bestimmten Bemessungsgrundlagen durch Umlage auf die Arbeitgeber. 19 Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Beitragspflicht der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichte die Beitragspflichtigen nicht in ihren Grundrechten. Das Gericht sieht keinen Anlass von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. So ist die Beitragserhebung grundsätzlich mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - sowie mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, da § 10 Abs. 1 BetrAVG Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt. Insbesondere genügt der Beitrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Er ist nicht als Sonderabgabe, wie die Klägerin meint, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform. 20 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15.9.2010 - 8 C 35/009 - sowie vom 25.8.2010 - 8 C 23/09 -, veröffentlicht in juris m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts; OVG NRW, Urteil vom 27.4.2009 - 12 A 1519/08 - sowie Beschluss vom 28.4.2008 - 12 A 2039/06 -, veröffentlicht in juris. 21 Auch soweit die Klägerin ausdrücklich die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb der beitragspflichtigen Arbeitgeber, insbesondere nach der Höhe des individuellen Insolvenzrisikos und der individuellen Insolvenzrisikoabsicherung rügt, widerspricht dies dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht. Der aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitete Grundsatz vorteilsgerechter Beitragsbemessung gilt für die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung insofern nur eingeschränkt. Weil die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsgebots hat, tritt an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils der Beitragspflichtigen der aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs. 22 So BverwG, Urteil vom 15.9.2010, a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil vom 27.42009, a.a.O; VG Hamburg, Urteil vom 21.1.2011 - 4 K 881/10 - m. v. mit weiterer ausführlicher Begründung hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2009. 23 Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes liegt auch kein Verstoß gegen die sog. "passive Dienstleistungsfreiheit" aus Art. 49 und 50 EG vor. Zwar kann die staatlich angeordnete Insolvenzsicherung insoweit ein Hindernis für die freie Erbringung von Dienstleistungen darstellen, als sie die Ausübung dieser Freiheit durch in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassene Versicherungsdienstleister, die Versicherungsverträge für derartige Risiken in dem betreffenden Mitgliedsstaat anbieten möchten, und durch Unternehmen, die diesem System unterliegen und sich an solche Dienstleister wenden möchten, behindert oder weniger attraktiv macht, ja sogar unmittelbar oder mittelbar verhindert. Eine solche Regelung entspricht allerdings zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, die die Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweiges der sozialen Sicherheit betreffen, da die Pflichtmitgliedschaft, indem sie den Zusammenschluss aller dem entsprechenden System unterliegenden Unternehmen innerhalb von Gefahrengemeinschaften gewährleistet, die Durchführung des Grundsatzes der Solidarität erlaubt. Die Erforderlichkeit der Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit ist dabei vom nationalen Gericht zu prüfen. 24 So EuGH, Urteil vom 5.3.2009 - C - 350/07 -, veröffentlicht in juris. 25 Diese Voraussetzung wird - wie oben bereits dargelegt - von der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung bejaht. 26 Gestützt auf eine somit wirksame Rechtsgrundlage ist auch die Entscheidung des Beklagten, für das Jahr 2009 vom sog. Glättungsverfahren Gebrauch zu machen und nicht den Ausgleichsfonds in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden. Dabei kann auch nach Auffassung des Gerichts dahingestellt bleiben, ob der Klägerin insofern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung ihrer Interessen im Rahmen der Methodenauswahl des § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG zukommt. 27 Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2011 - 16 K 3240/10 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 28 Denn nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagten sich jedenfalls von dem ihm durch den Gesetzgeber insoweit eingeräumten Ermessen, das gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Dabei ist es ersichtlich, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens - hier durch Wahl einer von mehreren ausdrücklich eingeräumten Möglichkeiten - nicht überschritten hat. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist nicht zu ersehen, was hier allein in Betracht kommen könnte, dass der Beklagte die Entscheidung willkürlich getroffen haben könnte. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte berücksichtigt hat, dass - bei einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds bereits im Jahre 2009 - möglicherweise ein weiteres Mittel zur Begrenzung einer weiterhin hohen Belastung ab dem Jahre 2010 nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Allein dies rechtfertigt es - gerade im Hinblick auf die wohlverstandenen Interessen der Beitragspflichten - für das Jahr 2009 gerade nicht den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Zudem ist dabei auch zu berücksichtigen, dass beide Instrumente lediglich eine Streckung der Beitragsbelastung bewirken, da auch der Ausgleichsfonds alsbald wieder - durch das Beitragsaufkommen - aufgefüllt werden muss. Letztlich führen beide Methoden dazu, die unausweichliche Beitragsbelastung über mehrere Jahre zu verteilen. Überzeugende Argumente dafür, dass gerade für das Jahr 2009 zunächst der Ausgleichsfonds in Anspruch genommen werden sollte, hat letztlich auch die Klägerin nicht vortragen können. Das nach ihrer Ansicht hier sogar eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. 29 Da nach alledem die Entscheidung der Beklagten für das "Glättungsverfahren" nicht zu beanstanden war, ist auch für die hier streitige Veranlagung nicht von Belang, ob der Ausgleichsfonds ausreichend gefüllt war. Im Übrigen legt das Gesetz selbst eine bestimmte Höhe des Ausgleichsfonds nicht fest. Auch die Höhe der Beiträge hängt nicht von der Höhe des Ausgleichsfonds ab, sondern ergibt sich im Deckungsprinzip aus § 10 Abs. 2 BetrAVG. 30 Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2011, a.a.O. 31 Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung folgen nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus der absoluten Höhe des Beitrags bzw. daraus, dass sich die Beitragshöhe erstmals in einem zweistelligen Promillebereich, nämlich bei 14,2 Promillepunkten, bewegt. Die absolute Höhe gibt für die Annahme einer unverhältnismäßigen Belastung nichts her und ist dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin eine entsprechend hohe Beitragsbemessungsgrundlage aufzuweisen hat. Dafür, dass im konkreten Fall die Klägerin hierdurch den Bestand ihres Unternehmens als gefährdet ansehen könnte, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. 32 Vgl. OVG NW, Urteil vom 27.04.2009 - 12 A 1519/08, veröffentlicht in juris. 33 Hinsichtlich der Beitragsbemessung i.H.v. 14,2 Promillepunkten folgt das Gericht dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem ein rechtlich bedenkliches Missverhältnis dann nicht vorliegt und die Beitragserhebung zumutbar ist, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich bewegt. 34 So BverwG, Urteil vom 25.08.2010, a.a.O. 35 Dies ist nach den soweit unbestrittenen Angaben im Geschäftsbericht des Beklagten der Fall. Danach betrug der gewichtete durchschnittliche Beitragssatz über die letzten 5 Jahre 5,5 Promillepunkte und über die letzten 10 Jahre 4,6 Promillepunkte. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Ziff., 711 ZPO.