Urteil
16 K 3240/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0202.16K3240.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin hat einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, und zwar in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage. Seit dem 1. Januar 1996 ist sie insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten. Mit Bescheid vom 16. November 2011 setzte der Beklagte aufgrund der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des auf 14,2 Promille festgesetzten Beitragssatzes für 2009 einen Beitrag in Höhe von 2.532,74 Euro fest. Zugleich verteilte er diesen Betrag auf die Jahre 2009 bis 2013 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG dergestalt, dass für das Jahr 2009 1.462,57 Euro und für die Jahre 2010 bis 2013 jeweils 267,55 Euro festgesetzt wurden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Finanzierungsverfahren vorsehe, dass die im Kalenderjahr entstandenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der Insolvenzsicherung ausfinanziert würden. Dieses Verfahren führe dazu, dass sich die Insolvenzentwicklung eines Jahres unmittelbar in der Höhe des Beitragssatzes widerspiegele. Aufgrund der schwersten Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland sei es zum höchsten Schadensvolumen mit einem zu finanzierenden Aufwand von rund 4,047 Mrd. Euro gekommen, sodass der Beitragssatz von 1,8 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage im Jahre 2008 auf 14,2 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage im Jahre 2009 angestiegen sei. Um die sich durch diese nahezu achtfach erhöhte Belastung abzumildern, sei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, Teile der erforderlichen Beiträge auf die nächsten vier Jahre zu verteilen. Die Klägerin macht geltend, die Beitragserhebung in der durchgeführten Form sei verfassungswidrig und verletze das Recht auf Unternehmensfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Durch den etwa verachtfachten Beitrag werde nicht ein aktuelles Schadensvolumen abgedeckt, sondern ein künftiger Schaden, der erst dann eintrete, wenn die Pensionen tatsächlich ausgezahlt werden müssten. Weiterhin habe der Beklagte die Möglichkeit nicht hinreichend berücksichtigt, auf den ausreichend gefüllten Ausgleichsfonds zurückzugreifen. Schließlich sei die Staffelung der Beiträge in der jetzigen Form grundsätzlich verfassungswidrig. Es handele sich um eine Pflichtversicherung ohne die geringste Beitragsdifferenzierung zwischen Unternehmen mit unterschiedlich hohen Insolvenzrisiken. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid finde seine rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Der Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG solle eine möglichst kontinuierliche Beitragsbelastung ermöglichen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen (außergewöhnlich hohe Beiträge in einem Jahr) hätten zwar vorgelegen. Es habe jedoch keine Verpflichtung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds bestanden. Das Ermessen sei ordnungsgemäß dahingehend ausgeübt worden, zunächst nicht von dieser Möglichkeit, sondern von der des Glättungsverfahrens Gebrauch zu machen. Die im Jahre 2009 bestehende Finanz- und Wirtschaftskrise sei nicht zwangsläufig mit dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen gewesen. Zahlreiche Unternehmen hätten sich weiterhin in einer schwierigen Lage befunden. Der Ausgleichsfonds könne möglicherweise seine Wirkung entfalten, wenn im Jahre 2010 das Glättungsverfahren nach dem Gesetzeswortlaut nicht erneut zur Verfügung stehe. Wäre bereits 2009 von beiden Mitteln Gebrauch gemacht worden, hätte die Gefahr bestanden, dass im Jahre 2010 eine Situation eintrat, in der trotz hoher Beitragsbelastung weder das Glättungsverfahren noch der Ausgleichsfonds zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen müssten beim Ausgleichsfonds Mittel des durchschnittlichen Jahresschadensaufwandes der jeweils letzten fünf Jahre angesammelt werden. Der Ausgleichsfonds der 1982, 1996 und 2002 in Anspruch genommen worden sei, habe seit 1993 die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Zielgröße nicht mehr erreicht. Er hätte deshalb bei einer Inanspruchnahme im Jahre 2009 alsbald wieder aufgestockt werden müssen. Ferner verstoße die Beitragsregelung weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG. Dies ergebe sich insbesondere aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 2 BetrAVG. Das dort vorgesehene Finanzierungsverfahren sieht vor, dass die im Kalenderjahr entstandenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der Insolvenzsicherung ausfinanziert werden (vollständige Kapitaldeckung). Das Gesetz sieht also gerade vor, dass – wie die Klägerin bemängelt – nicht die aktuelle Belastung des Sicherungsfonds mit Leistungen Gegenstand der Beitragsbemessung wird, sondern sämtliche im Jahr der Beitragserhebung anfallenden Anwartschaften in die Beitragsberechnung einfließen. Diese Umstellung des Beitragsverfahrens gegenüber dem früheren Rechtszustand verletzt Grundrechte der Betroffenen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010, 18 C 32.09, Rn. 25 und OVG NRW, Urteil vom 27. April 2009, 12 A 1665/08). Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb der beitragspflichtigen Arbeitgeber – etwa nach der Höhe des individuellen Insolvenzrisikos – widerspricht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (Vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 21 und OVG NRW a.a.O.). Der aus dem Äqualenzprinzip abgeleitete Grundsatz vorteilsgerechter Beitragsbemessung gilt für die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nämlich nur eingeschränkt. Weil die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsgebots hat, tritt an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils der Beitragspflichtigen der aus dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Schließlich verletzt die Entscheidung des Beklagten, für das Jahr 2009 vom sogenannten Glättungsverfahren Gebrauch zu machen, nicht aber den Ausgleichsfonds in Anspruch zu nehmen, Rechte der Klägerin nicht. Dabei kann dahinstehen, ob jedes einzelne Mitglied des Beklagten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung seiner Interessen im Rahmen der Ausübung des Instrumentariums nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG hat. Dagegen spricht, dass die Regelungen eine gleichmäßige Belastung aller Beitragspflichtigen ermöglichen soll. Dass hiervon jeder einzelne Beitragspflichtige mittelbar profitiert, begründet noch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe jedem einzelnen Beitragspflichtigen einen individuellen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen geben wollen. Ungeachtet dieser Bedenken ist die Entscheidung des Beklagten aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, dass der Beklagte zum einen berücksichtigt hat, dass – bei einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds bereits im Jahre 2009 – möglicherweise ein weiteres Mittel zur Begrenzung der Belastung ab dem Jahr 2010 nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem aber ist im Rahmen der Entscheidung, den Ausgleichsfonds – zunächst – nicht in Anspruch zu nehmen nachvollziehbar berücksichtigt worden, dass dieser Ausgleichsfonds nicht – wie die Klägerin meint – "ausreichend gefüllt" war, sondern seit 1993 nicht mehr die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Zielgröße erreicht hatte. Im Übrigen wäre für die Beitragspflichtigen mit der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds letztlich nichts gegenüber der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens gewonnen. Beide Instrumente bewirken lediglich eine zeitliche Streckung der Beitragsbelastung. Denn auch der Ausgleichsfonds muss alsbald wieder aufgefüllt werden, wenn er seine Funktion dauerhaft behalten soll. Dies würde in gleicher Weise zur Belastung der Beitragspflichtigen in den Folgejahren nach Dämpfung einer Beitragsspitze bewirken wie dies auch im Glättungsverfahren geschieht. Diese Erwägung gilt völlig unabhängig von der Frage, ob der Ausgleichsfonds "gut" oder weniger gut gefüllt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.