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Urteil

1 K 2346/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kostenerinnerung ist zulässig, wenn die festgesetzten Kosten nicht erstattungsfähig sind. • Verfahrensgebühren nach RVG entfallen, wenn die streitgegenständliche Tätigkeit bereits als Neben- oder Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Vergütung nach § 19 Abs.1 Nr.9 RVG abgegolten ist. • Zur Abgrenzung ist entscheidend, ob die Tätigkeit von geringem Umfang ist und als Annex zur erstinstanzlichen Tätigkeit verstanden werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Verfahrensgebühr für Neben- und Abwicklungstätigkeiten • Eine Kostenerinnerung ist zulässig, wenn die festgesetzten Kosten nicht erstattungsfähig sind. • Verfahrensgebühren nach RVG entfallen, wenn die streitgegenständliche Tätigkeit bereits als Neben- oder Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Vergütung nach § 19 Abs.1 Nr.9 RVG abgegolten ist. • Zur Abgrenzung ist entscheidend, ob die Tätigkeit von geringem Umfang ist und als Annex zur erstinstanzlichen Tätigkeit verstanden werden kann. Die Klägerin beantragte Kostenfestsetzung nach erstinstanzlichem Verfahren. Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte Kosten in Höhe von 642,60 Euro fest. Die Beklagte legte durch ihre Prozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein. Die Klägerin verlangte Erstattung einer Verfahrensgebühr für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer zunächst fälschlich beim OVG NRW eingelegten Berufung. Die Beklagte bestritt die Erstattungsfähigkeit und hielt die Tätigkeit für von der erstinstanzlichen Vergütung abgegolten. Das Gericht musste prüfen, ob die geltend gemachte Verfahrensgebühr entstanden sei und ob die festgesetzten Kosten erstattungsfähig sind. • Zulässigkeit: Das Gericht behandelt die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten als Antrag auf Entscheidung gemäß § 165 VwGO i.V.m. §§ 147 ff. VwGO, da dies dem Willen und Interesse der Beklagten entspricht. • Keine Erstattungsfähigkeit: Die festgesetzten Kosten in Höhe von 642,60 Euro sind nicht erstattungsfähig; die Kostenerinnerung war begründet. • Anwendung von § 19 Abs.1 Nr.9 RVG: Nach dieser Vorschrift sind Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie verfahrensbezogene Nebentätigkeiten durch die erstinstanzliche Vergütung abgegolten. • Begriff und Umfang: Zu den abgegoltenen Tätigkeiten zählen Empfangnahme und Mitteilung von Entscheidungen, Prüfung von Fristen und ähnliche geringfügige Handlungen; die Aufzählung in § 19 Abs.1 Satz2 RVG ist nicht abschließend. • Konkrete Prüfung: Die vom Prozessbevollmächtigten behaupteten Tätigkeiten (Mitteilung über Unzulässigkeit der Berufung, kurze Prüfung der Zuständigkeit) waren von geringem Umfang und erforderten keine vertiefte Prüfung, sodass keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG entstand. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 21.07.2011 wird aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin abgelehnt. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr ist nicht entstanden, weil die streitgegenständlichen Neben- und Abwicklungstätigkeiten durch die erstinstanzliche Vergütung nach § 19 Abs.1 Nr.9 RVG abgegolten sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägige Auslegung der RVG-Bestimmungen und die rechtliche Einordnung der angefallenen anwaltlichen Tätigkeiten als Annex der erstinstanzlichen Tätigkeit.