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Urteil

6 K 2167/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1217.6K2167.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1927 geborene Frau F1. N. wohnte ursprünglich in C. . Am 1.7.2004 zog Frau N. um nach X2. im Kreis H1. , wo sie fortan in einer ambulanten betreuten Wohngruppe lebte. Hierfür erhielt sie seit April 2007 von der Klägerin Sozialhilfeleistungen in Form ambulanter Pflege/Eingliederungshilfe. Seit dem 1.3.2008 wohnt Frau N. im W. Seniorenzentrum in C. , einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung. 3 Am 14.2.2008 stellte Frau N. bei der Klägerin einen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten. Mit Bescheid vom 4.3.2008 lehnte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab mit der Begründung, gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII sei nicht sie, sondern der Beklagte örtlich zuständig. Einen daraufhin beim Beklagten gestellten Antrag lehnte dieser mit Bescheid vom 11.3.2008 ab, weil nicht er, sondern die Klägerin örtlich zuständig sei. Denn deren ursprüngliche Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII bestehe nach dem Umzug von Frau N. in die stationäre Einrichtung fort. Zugleich ersuchte der Beklagte die Klägerin, die ungedeckten Heimpflegekosten für Frau N. als zuerst angegangener Träger gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig zu übernehmen. Daraufhin lehnte die Klägerin mit Bescheid vom 8.4.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII erneut ab, diesmal mit der Begründung, Frau N. verfüge über ausreichendes einzusetzendes Vermögen. Den dagegen gerichteten Widerspruch von Frau N. wies die Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008 zurück. 4 Am 11. bzw. 14.4.2008 beantragten Frau N. sowie die Pflegeeinrichtung bei der Klägerin Pflegewohngeld. Mit zwei Bescheiden vom 18.4.2008, gerichtet an Frau N. und die Pflegeeinrichtung, bewilligte die Klägerin Pflegewohngeld für den Heimplatz von Frau N. für die Zeit vom 1.3.2008 bis zum 28.2.2009 in Höhe von monatlich 619,66 Euro. 5 Unter dem 21.4.2008 ersuchte die Klägerin den Beklagten um Kostenerstattung wegen der von ihr erbrachten Pflegewohngeldzahlungen. Mit Schreiben vom 15.5.2008 erkannte der Beklagte einen Erstattungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach an, "sofern die Zuständigkeit des Kreises H1. für derartige Fallgestaltungen gerichtlich festgestellt wird." 6 Am 25.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser als Träger der Sozialhilfe am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts von Frau N. vor deren Aufnahme in die Pflegeeinrichtung gemäß § 12 Abs. 2 PfG NRW i.V.m. § 6 PflFEinrVO i.V.m. § 98 Abs. 2 SGB XII für die Pflegewohngeldgewährung örtlich zuständig sei. Frau N. habe mit ihrem Umzug in die betreute Wohngruppe in X2. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet und bis zur Heimaufnahme beibehalten. Sie, die Klägerin, sei auch nicht gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig. Die Vorschrift regele allein die Zuständigkeit für Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten und sei deshalb ab dem Wechsel in eine stationäre Einrichtung nicht mehr anwendbar. 7 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1.3. bis 31.12.2008 Pflegewohngeld in Höhe von 6.196,60 Euro zu erstatten. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er meint, die Klägerin sei für die Leistungsgewährung zuständig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW werde Pflegewohngeld vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Damit werde auf § 98 SGB XII Bezug genommen. Die dort in Absatz 2 für stationäre Leistungen vorgesehene Zuständigkeitsregelung müsse vor dem Hintergrund von § 98 Abs. 5 SGB XII - der wie Absatz 2 dem Schutz der Einrichtungsorte diene - dahin ausgelegt werden, dass die besondere Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII auch dann erhalten bleibe, wenn ein Wechsel von einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung erfolge. Im vorliegenden Fall komme als Besonderheit hinzu, dass das der Heimaufnahme vorangegangene ambulante betreute Wohnen von Frau N. einer stationären Pflege faktisch weitgehend gleichgekommen sei. An der danach begründeten Zuständigkeit der Klägerin vermöge auch § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO nichts zu ändern. Denn die dieser Vorschrift zu Grunde liegende Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW ermächtige nicht zu einer Abweichung von der im Gesetz getroffenen Regelung der Zuständigkeit. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Pflegewohngeldleistungen. 15 Dahingestellt bleiben kann, ob als Anspruchsgrundlage § 102 Abs. 1 SGB X einschlägig ist, weil die Klägerin die Pflegewohngeldleistungen gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig als zuerst angegangener Leistungsträger erbracht hat, oder ob, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I nicht erfüllt sind, § 105 Abs. 1 SGB X heranzuziehen ist. Denn nicht der Beklagte, sondern die Klägerin ist für die Pflegewohngeldgewährung für den Heimplatz von Frau N. zuständig. Deshalb ist der Beklagte der Klägerin weder i.S.v. § 102 Abs. 1 SGB X als "der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger" noch i.S.v. § 105 Abs. 1 SGB X als "der zuständige ... Leistungsträger" erstattungspflichtig. 16 Vgl. zur Bedeutungsgleichheit dieser gesetzlichen Formulierungen BSG, Urteil vom 27.4.1989 - 9/9a RV 44/87 -, SozR 3100 § 11 Nr. 18 = Juris, Rn. 12. 17 Die Zuständigkeit der Klägerin folgt aus § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) vom 19.3.1996 (GV. NRW S. 137), zuletzt geändert durch Art. 17 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3.5.2005 (GV. NRW S. 498). 18 Nach dieser Vorschrift richtet sich der Anspruch vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen auf Gewährung von Pflegewohngeld - soweit hier von Interesse - gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. 19 Als kreisfreie Stadt ist die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit sachlich zuständig. 20 Für die örtliche Zuständigkeit verweist § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW mit der Bezugnahme auf den "zuständigen" örtlichen Sozialhilfeträger auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 SGB XII und speziell - da es sich um eine stationäre Leistung handelt - auf dessen Absatz 2. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2004 - 16 B 547/04 -, FEVS 55, 517 = Juris, Rn. 3 (zu § 97 BSHG, der Vorgängerregelung von § 98 SGB XII). 22 Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Wegen der in § 12 Abs. 2 und 3 PfG NRW zum Ausdruck kommenden "Bewohnerorientierung" der Pflegewohngeldgewährung kommt es dabei auf die Aufenthaltsverhältnisse des jeweiligen Heimbewohners an, nicht etwa auf den Sitz der Pflegeeinrichtung als dem unmittelbaren Leistungsempfänger (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 PfG NRW). 23 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 24 Danach wäre hier der Beklagte örtlich zuständig. Denn im Zeitpunkt der Aufnahme von Frau N. in die Pflegeeinrichtung am 1.3.2008 hatte diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X2. und damit im Kreisgebiet des Beklagten, wo sie seit dem 1.7.2004 in einer betreuten Wohngruppe lebte. 25 Dass gleichwohl die Klägerin örtlich zuständig ist, folgt aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII i.V.m. einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Denn bis zur Aufnahme von Frau N. in die Pflegeeinrichtung bestand eine örtliche Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII im Rahmen ambulanten betreuten Wohnens. Diese Zuständigkeit bleibt nach dem Übertritt von Frau N. in die Pflegeeinrichtung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII erhalten. 26 Frau N. erhielt seit April 2007 bis zu ihrer Aufnahme in die Pflegeeinrichtungen von der Klägerin Sozialhilfeleistungen in Form ambulanter Pflege bzw. Eingliederungshilfe. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin hierfür ergab sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Danach ist für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor dem Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. 27 Die Vorschrift war sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. 28 Dass Frau N. in X2. in einer ambulanten betreuten Wohnform gelebt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt keinen Zweifeln. 29 Den zeitlichen Anwendungsbereich von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII regelt Satz 2 der Vorschrift, wonach vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten von der besonderen Zuständigkeitsregelung des Satzes 1 unberührt bleiben. Diese findet also nur Anwendung auf Neufälle ab Inkrafttreten des SGB XII am 1.1.2005. 30 Vgl. BT-Drs. 15/4751, S. 48. Zum Inkrafttreten des SGB XII vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022. 31 Ein derartiger Neufall liegt hier vor, weil Frau N. erst im April 2007 einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt hat. Ohne Bedeutung ist es, dass sie bereits seit Juli 2004, also schon vor Inkrafttreten des SGB XII, nach X2. verzogen war und dass deshalb, hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfe beantragt, gemäß dem damals noch geltenden § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Beklagte als der Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers zuständig gewesen wäre. Denn bei einer solchen "abstrakten", noch nicht durch tatsächlichen Sozialhilfebezug oder -antrag konkretisierten Zuständigkeit handelt es sich nicht i.S.v. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII um eine bereits "begründete Zuständigkeit". Dieser Begriff ist "konkret" zu interpretieren, d.h. es werden nur solche (Alt-)Fälle vom Anwendungsbereich des Satzes 1 ausgenommen, in denen bei Inkrafttreten des SGB XII bereits Leistungen gewährt wurden oder zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. 32 Zwar lässt der Gesetzeswortlaut beide Interpretationen zu und systemtische Erwägungen sprechen sogar eher für eine - jedenfalls auch - "abstrakte" Deutung. Denn in Satz 1 von § 98 Abs. 5 SGB XII werden tatsächliche und potentielle Leistungsgewährung gleichgestellt ("zuletzt zuständig war oder gewesen wäre"). Entscheidend für eine - ausschließlich - "konkrete" Interpretation des Begriffs der "begründeten Zuständigkeit" sprechen jedoch entstehungsgeschichtliche und teleologische Gründe. Denn Satz 2 wurde auf Wunsch der Länder mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung eingeführt. 33 Vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht, BT-Drs. 15/4751, S. 48. 34 Eine Verwaltungsvereinfachung durch Nichtanwendung der neuen Zuständigkeitsregelung des Satzes 1 kann nur in solchen Fällen bewirkt werden, in denen bereits über einen Leistungsantrag entschieden oder ein Sozialhilfeträger damit zumindest schon befasst war. Für neue Leistungsanträge ist es hingegen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz gleichgültig, welcher Sozialhilfeträger darüber entscheidet. Eine doppelte Befassung zweier Träger mit ein und demselben Fall, die Satz 2 verhindern soll, droht hier nicht. Insoweit besteht dann aber kein Grund, die in Satz 1 zum Zwecke des Schutzes der Sozialhilfeträger am Ort betreuter Wohnmöglichkeiten vorgenommene Gleichstellung von tatsächlicher und potentieller Leistungsgewährung auf den - einem anderen Zweck, nämlich der Verwaltungsvereinfachung dienenden - Satz 2 des § 98 Abs. 5 SGB XII zu übertragen. 35 Die bislang gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für die ambulante Leistungsgewährung begründete örtliche Zuständigkeit der Klägerin besteht nach dem Übertritt von Frau N. in die Pflegeeinrichtung für die jetzt zu erbringenden stationären Leistungen fort. Das folgt aus einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. 36 Die Funktion von § 98 SGB XII reicht über die formale Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hinaus. Geregelt wird zugleich - wie der zu entscheidende Fall anschaulich belegt - die Kostenträgerschaft. 37 Vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 98 Rn. 3. 38 Insoweit dient die besondere Zuständigkeitsregelung für die Leistungsgewährung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an "Zuzügler". Die gleiche Funktion erfüllt § 98 Abs. 2 SGB XII in Fällen stationärer Leistungen. 39 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7.6.2007 - S 3 B 106/07 und S 3 B 60/07 -, FEVS 55, 517 = Juris, Rn. 26; SG Lüneburg, Urteil vom 2.7.2009 - S 22 SO 90/08 -, ZfF 2010, 253 = Juris, Rn. 26; zu § 97 Abs. 2 BSHG auch BT-Drs. 12/4401, S. 84. 40 In den zuletzt genannten Fällen gewährleistet § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen übertritt. Hier werden auch die Träger innerhalb der "Einrichtungskette" geschützt, indem das Gesetz den Sozialhilfeträger für zuständig erklärt, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die erste Einrichtung oder in den zwei Monaten davor hatte. 41 Für Fälle der Leistungsgewährung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten i.S.v. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII sieht das Gesetz eine vergleichbare ausdrückliche Regelung nicht vor. Beim Übertritt des Leistungsberechtigten von einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere oder von dort in eine weitere könnte der Schutz der Sozialhilfeträger innerhalb einer derartigen Kette ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten freilich bereits unmittelbar durch § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII sichergestellt sein. Denn im Gegensatz zu § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, der auf den Zeitpunkt der Aufnahme in "die", also in eine bestimmte einzelne Einrichtung abstellt, knüpft § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII an den Eintritt "in diese Wohnform" und damit möglicherweise an den Eintritt in das ambulante betreute Wohnen als solches an, unabhängig davon, in welchen - gegebenenfalls wechselnden - konkreten Wohnmöglichkeiten es stattfindet. Die ursprüngliche "Eintrittszuständigkeit" bliebe stets erhalten, ohne dass es insoweit einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bedürfte. Gleichwohl dürfte diese Vorschrift auch in derartigen Kettenfällen insoweit von Bedeutung sein - sei es im Zuge einer systematisch-teleologischen Interpretation von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, sei es aufgrund einer analogen Heranziehung -, als es um die Frage geht, ob im Hinblick auf zeitliche Lücken zwischen den Aufenthalten in einzelnen ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten ein neuer Eintritt in diese Wohnform vorliegt, der einen Wechsel der Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII zur Folge hat. Hier mag eine Orientierung an den Kriterien gerechtfertigt sein, die in der Rechtsprechung zum "Übertritt" zwischen einzelnen Einrichtungen i.S.v. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entwickelt wurden. 42 Vgl. in diesem Sinne OVG Bremen, Beschluss vom 7.6.2007 - S 3 B 106 07 und S 3 B 60/07 -, a.a.O. (Juris, Rn. 24 ff.). 43 Keine Regelung im Gesetz, weder ausdrücklich noch implizit, hat jedenfalls der hier vorliegende Fall des Übertritts des Leistungsberechtigten von einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung gefunden. In Anbetracht von Entstehungsgeschichte und ratio legis des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII und einer dem (ausdrücklich) geregelten Fall des "inter-stationären" Übertritts vergleichbaren Interessenlage erscheint dies als eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die mittels einer analogen Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu schließen ist. 44 Mit der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII hat der Gesetzgeber im Zuge der Eingliederung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch im Jahre 2005 auf die Etablierung neuer Wohnformen reagiert. Im zuvor geltenden BSHG war in § 97 Abs. 2 lediglich eine besondere Zuständigkeitsregelung für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vorgesehen. Von dieser Regelung, die im Wesentlichen inhaltsgleich in § 98 Abs. 2 SGB XII übernommen wurde, 45 vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 67 (zu § 93 der Entwurfsfassung des SGB XII), 46 waren nur stationäre Leistungen erfasst. 47 Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 23.1.1989 - 6 S 1401/87 -, FEVS 38, 293 = Juris, Rn. 21; Krahmer, in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2007, § 13 Rn. 4; Schoch, in: LPK-BSHG, 5. Auflage 1998, § 97 Rn. 58. 48 Für die neuen Erscheinungsformen ambulanten betreuten Wohnens blieb es danach bei der allgemeinen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers gemäß § 97 Abs. 1 BSHG und - vorbehaltlich eines auf maximal zwei Jahre begrenzten Kostenerstattungsanspruchs im Falle des Zuzugs (§ 107 BSHG) - der damit verbundenen Kostenlast. Mit der neuen Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII hat der Gesetzgeber den Schutz der Träger am Ort einer Einrichtung, den §§ 97 Abs. 2 BSHG, 98 Abs. 2 SGB XII bezweckten bzw. bezwecken, auf die Träger am Ort ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten ausgedehnt. Auch sie sollen von überproportionalen Kosten durch die Leistungsgewährung an "Zuzügler" verschont bleiben. Dass dabei der Fall des Übertritts von einer ambulanten betreuten Wohnform in eine stationäre Unterbringung ungeregelt geblieben ist, erscheint in Anbetracht des vorgenannten gesetzgeberischen Ziels als Regelungslücke, weil ohne eine diesbezügliche Regelung die Träger am Ort ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten in derartigen Konstellationen letztlich doch wieder mit überproportionalen Sozialhilfekosten durch den Zuzug Auswärtiger belastet würden. Denn zunächst, d.h. solange der zugezogene Leistungsberechtigte in einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit untergebracht ist, bliebe der Träger am Ort dieser Wohnmöglichkeit zwar von den Sozialhilfekosten verschont. Zieht die Person dann aber in eine stationäre Einrichtung um, wäre der Träger gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII leistungspflichtig. Mit dem Eintritt in das ambulante betreute Wohnen hatte der zugezogene Leistungsberechtigte dort nämlich auch einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Im Ergebnis würde sich der Umstand, dass im Zuständigkeitsbereich eines Trägers ambulante betreute Wohnmöglichkeiten angeboten werden, für diesen Träger - der gesetzgeberischen Zielsetzung zuwiderlaufend - kostensteigernd auswirken. 49 Die beschriebene Regelungslücke kann durch eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geschlossen werden. In ihrem direkten Anwendungsbereich gewährleistet die Vorschrift den Schutz der Sozialhilfeträger innerhalb von "Einrichtungsketten", indem sie die ursprüngliche, für die Leistungsgewährung in der ersten Einrichtung maßgebliche "Eintrittszuständigkeit" fortbestehen lässt. Diese gesetzliche Aussage lässt sich auf den Fall einer "gemischten Kette" aus ambulantem betreutem Wohnen und stationärer Unterbringung übertragen. Denn beide Situationen, geregelter und nicht geregelter Sachverhalt, weisen eine vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Sozialhilfeträger am Ort der jeweiligen Wohn- bzw. Unterbringungsform auf. Nach der gesetzlichen Wertung erscheint der Träger am Ort einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit im Falle des Übertritts eines zugezogenen Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung sogar in besonderer Weise schutzwürdig: Wenn er schon nicht mit den im Rahmen des ambulanten betreuten Wohnens anfallenden Sozialhilfekosten belastet werden soll, gilt dies erst recht für die - regelmäßig höheren - Kosten einer anschließenden stationären Unterbringung. 50 Danach findet § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorliegend analoge Anwendung mit der Folge, dass die ursprünglich gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bestehende örtliche Zuständigkeit der Klägerin auch nach dem Umzug von Frau N. in die stationäre Pflegeeinrichtung erhalten bleibt und die Klägerin deshalb gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW auch für die Pflegewohngeldgewährung zuständig ist. 51 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) - vom 15.10.2003 (GV. NRW S. 613), zuletzt geändert durch Art. 38 des Zweiten Teils des Gesetzes vom 3.5.2005 (GV. NRW S. 498). Danach ist zwar der - örtliche, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 PflFEinrVO - Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Das wäre vorliegend der Beklagte. Das widerspricht indes der geschilderten gesetzlichen Regelung des SGB XII, nach der die Klägerin zuständig ist. § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO ist insoweit nichtig, weil er von der Rechtsverordnungsermächtigung des § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW nicht mehr gedeckt ist. § 12 Abs. 7 Satz 1 PfG NRW ermächtigt nicht dazu, die Zuständigkeit und die damit verbundene Kostenverantwortung abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW zu regeln. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2004 - 16 B 547/04 -, FEVS 55, 517 = Juris, Rn. 21 (zum gleichlautenden § 12 Abs. 6 Satz 1 PfG NRW a.F.) 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 54 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob ein gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für die Leistungsgewährung in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten örtlich zuständiger Sozialhilfeträger nach einem Übertritt des Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung für eine dann erfolgende Gewährung stationärer Leistungen zuständig bleibt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.