Beschluss
10 L 690/10
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aussagegenehmigung nach §§ 67, 68 BBG ist ein begünstigender Verwaltungsakt und kann verwaltungsgerichtlich im Wege einstweiliger Anordnung begehrt werden.
• § 9 Abs.1 KWG schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der beaufsichtigten Institute und kann die Erteilung einer Aussagegenehmigung gegenüber Zivilgerichten ausschließen.
• Bei der Prüfung nach § 68 BBG ist die Behördeserwägung voll überprüfbar, die Begründung der Behörde muss jedoch nicht vollständig offengelegt werden; wird die Geheimhaltungspflicht nach § 9 KWG greifbar, fehlt der Anordnungsanspruch des Antragstellers.
• Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung erfordert erhöhte Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund; diese Anforderungen waren hier nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Verweigerung von Aussagegenehmigung wegen KWG-Geheimhaltung schützt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse • Eine Aussagegenehmigung nach §§ 67, 68 BBG ist ein begünstigender Verwaltungsakt und kann verwaltungsgerichtlich im Wege einstweiliger Anordnung begehrt werden. • § 9 Abs.1 KWG schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der beaufsichtigten Institute und kann die Erteilung einer Aussagegenehmigung gegenüber Zivilgerichten ausschließen. • Bei der Prüfung nach § 68 BBG ist die Behördeserwägung voll überprüfbar, die Begründung der Behörde muss jedoch nicht vollständig offengelegt werden; wird die Geheimhaltungspflicht nach § 9 KWG greifbar, fehlt der Anordnungsanspruch des Antragstellers. • Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung erfordert erhöhte Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund; diese Anforderungen waren hier nicht erfüllt. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die bei der Beklagten (BaFin) beschäftigte Abteilungspräsidentin G. N., damit diese in einem beim Landgericht München I anhängigen Zivilprozess gegen die Hypo Real Estate (HRE) als Zeugin zu einem Gespräch vom 14.01.2008 aussagen kann. Die Kläger behaupten, die HRE habe unzutreffende Ad-hoc-Mitteilungen gemacht und dadurch Anleger geschädigt; die Aussage der BaFin-Beamtin sollte klären, ob der damalige Risikovorstand der HRE einen Abschreibungsbedarf von 560 Mio. EUR mitgeteilt habe. Die BaFin lehnte die Erteilung der Genehmigung mit Verweis auf § 68 BBG und § 9 KWG ab, weil die Aussage Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der HRE berühre und die Erfüllung aufsichtsbehördlicher Aufgaben gefährden könne. Der Antrag ist auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet; eine Mitstreiterin hat ihren Antrag zurückgenommen, sodass nur der Antragsteller zu 1. verblieb. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft und antragsbefugt; eine Aussagegenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Für die Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO; Antragsteller musste glaubhaft machen, dass effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar ist und er dort aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegen würde. • Rechtliche Prüfung der Versagungsgründe: Nach § 68 BBG ist die Erteilung einer Aussagegenehmigung zu versagen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes/Landes Nachteile bringen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden würde; diese Versagungsgründe sind durch das Gericht voll überprüfbar. • Besonderer Geheimnisschutz durch KWG: § 9 Abs.1 KWG schützt Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse; diese bereichsbezogene Regelung konkretisiert die Amtsverschwiegenheit und ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. • Anwendung auf den Streitfall: Die von der Zeugin erwartete Aussage betrifft nicht allgemein zugängliche Informationen über die Werthaltigkeit von HRE-Portfolios und liegt objektiv im Geheimhaltungsinteresse der HRE; deshalb sind die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 KWG erfüllt. • Ausnahmefälle nicht einschlägig: Die in § 9 Abs.1 Satz 4 KWG genannten Ausnahmen (z. B. Strafverfolgung) greifen nicht für einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess; daraus folgt, dass eine Offenbarung an Zivilgerichte regelmäßig unzulässig ist. • Ergebnis der Abwägung: Vor diesem Hintergrund fehlt dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch; es ist nicht erforderlich, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes abschließend zu prüfen. • Prozessrechtliche Folgen: Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als ein Mitantragsteller seinen Antrag zurückgenommen hatte; die Kosten wurden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt und der Streitwert festgesetzt. Der Antrag des verbleibenden Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die BaFin-Beamtin wurde von der Behörde zu Recht mit Rücksicht auf die Geheimhaltungspflichten des § 9 Abs.1 KWG sowie die Funktionsfähigkeit der Aufsicht abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache kam nicht in Betracht, weil der Antragsteller die strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme nicht glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung der Behörde ist nach Prüfung der vorgebrachten Argumente noch als triftig anzusehen, weshalb kein Anordnungsanspruch besteht. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts wurden getroffen.