Beschluss
1 L 515/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:1227.1L515.10.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt. G r ü n d e : Der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige, sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der in ihrem Dienst stehenden B. G. N. eine Aussagegenehmigung für ihre zeugenschaftliche Vernehmung im Rahmen des beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 22 O 744/09 anhängigen Rechtsstreits zu erteilen, ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in dem Sinne erhöhte Anforderungen zu stellen, dass ohne die begehrte Verpflichtung ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin nicht zu erreichen ist, dies für sie zu schlechthin unzumutbaren Folgen führte und sie darüber hinaus im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160, 161; VG Minden, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 10 L 690/10 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Hiernach fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie wirksamen Rechtsschutz nicht in dem bereits anhängigen Verfahren zur Hauptsache - VG Aachen 1 K 2184/10 - erlangen kann. Sie benötigt die Aussagegenehmigung der Antragsgegnerin zugunsten der B1. N. zur Verfolgung ihres bei dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 22 O 744/09 anhängigen, gegen die I. S. F. I1. AG gerichteten Schadensersatzanspruchs. In diesem Zivilprozess soll u. a. durch Einvernahme der Frau N. als Zeugin Beweis über die Behauptung der Klagepartei erhoben werden, der damalige Risikovorstand der Beklagten, Frau C. von P. , habe die BaFin am 14. Januar 2008 darüber informiert, dass tatsächlich ein Abschreibungsbedarf von 560 Mio. EUR auf das Portfolio an CDO's bestehe. Nachdem die 22. Zivilkammer des Landgerichts München I am 29. Oktober 2009 u.a. beschlossen hat, das Verfahren der Antragstellerin mit weiteren gleichgelagerten Zivilrechtsstreiten zur Durchführung einer Beweisaufnahme nach § 147 ZPO unter dem führenden Aktenzeichen 22 O 22586 zu verbinden und einen Vorlagebeschluss nach § 4 KapMuG an das OLG München gefasst hat - KAP 03/10 OLG München -, hat sie das zum Zweck der Beweisaufnahme führende Verfahren 22 0 22586/08 durch Beschluss vom 21. Oktober 2010 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, weil der Ausgang des Musterverfahrens das ausgesetzte Verfahren mit Bindungswirkung nach § 16 KapMuG erfasst. Nach § 249 Abs. 1 ZPO bewirkt die Aussetzung des Verfahrens, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt. Eine mit festem Endtermin gesetzte richterliche Frist entfällt mit der Aussetzung und ist nach deren Ende neu festzusetzen, vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 249 Rdnr. 2 m. w. N. Damit entfaltet die der Antragstellerin im zivilgerichtlichen Verfahren zunächst bis zum 31. Dezember 2010 gesetzte, durch Verfügung vom 20. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 verlängerte Frist zur Herbeiführung einer Aussagegenehmigung der Zeugin N. bis zur Wiederaufnahme des führenden Verfahrens für alle mit ihm verbundenen Verfahren - wie das der Antragstellerin - keine Wirkung. Denn solange das führende Verfahren ausgesetzt ist, kann dort keine Vernehmung der Zeugin N. erfolgen, für die eine Aussagegenehmigung erstritten werden soll. Bei dieser Sachlage kann die Antragstellerin darauf verwiesen werden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sollte das ausgesetzte Verfahren LG München I - 22 0 22586/08 - mit Blick auf das nach § 4 KapMuG bei dem OLG München anhängige Musterverfahren wider Erwarten - wieder aufgenommen werden, so steht es der Antragstellerin frei, erneut um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz bezüglich der Erteilung einer Aussagegenehmigung nachzusuchen. Sollte das OLG München einen identischen oder vergleichbaren Beweisbeschluss zur Vernehmung der Abteilungsdirektorin N. fassen, kann die Antragstellerin gleichfalls erneut um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Wesentlich, schlechthin unzumutbare Nachteile, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, sind bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Betrag des Auffangwertes zugrundegelegt wird.