Beschluss
3 L 625/10.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:1207.3L625.10A.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag ergibt sich daraus, dass nach übereinstimmenden Mitteilungen der Parteien die Rückschiebung des Antragstellers nach Italien für den 09.12.2010 vorgesehen ist. Der Zulässigkeit des Antrages steht § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kommt nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Die Vorschrift des § 34 a AsylVfG ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Dublin II-VO, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34 a AsylVfG nicht generell unzulässig. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (102), sowie Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl. 2009, 1304 f., und 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -, juris, Rdnr. 1 ff. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das ist hier der Fall. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers, der bisherigen Rechtsprechung zur Überstellung von Asylbewerbern nach Italien auf der Grundlage der Dublin II-VO und der Auskünfte zur Lage von Asylbewerbern in Griechenland ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob und ggf. welche Vorgaben das Grundgesetz für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung trifft, wenn eine Abschiebung nach Italien Verfahrensgegenstand ist, und ob etwaige Vorgaben einer Überstellung nach Italien entgegenstehen. Das Gericht verkennt nicht, dass in der Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise konkrete Hinweise darauf festgestellt worden sind, dass das Asylverfahren in Italien nicht in vollem Umfang dem Konzept der normativen Vergewisserung entsprechen könnte. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass es solche Hinweise gibt, die auch Anlass geben, ihnen nachzugehen. Dem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 über die "Rückschaffung in den sicheren Drittstaat Italien" entnimmt das Gericht, dass ein Asylgesuch in Italien laut Gesetz bei der Polizeistelle an der Grenze oder bei der Questura gestellt werden kann. Das Asylgesuch wird dann an eine der sieben territorialen Kommissionen weitergeleitet, die eine einmalige Befragung durchführen und über Asylanträge entscheiden. Asylsuchende sollten bis zum Asylentscheid in einem Empfangszentrum für Asylsuchende aufgenommen werden. Viele Asylsuchende finden dort jedoch keinen Aufnahmeplatz. In Rom warteten im November 2009 2.300 Personen auf einen Platz im Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge; es gab dort damals jedoch nur 200 Plätze. Eine Sprecherin von caritas Rom riet damals dringend davon ab, Asylsuchende nach Rom zurückzuschaffen. Weiter heißt es in dem genannten Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Dublin-Rückkehrer/innen würden in Bezug auf Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt. Wenn jedoch kein Platz da sei, würden sie auf eine Warteliste gesetzt. Die meisten nach Italien zurückgeführten Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlinge seien deshalb obdachlos. Ob über ihr Asylgesuch entschieden worden sei, wüssten in der Regel nur diejenigen, die in Italien eine feste Postadresse oder eine Rechtsvertretung hätten. Wenn sie in Italien ein Asylgesuch gestellt hätten und während der Wartezeit auf die Asylbefragung ausgereist seien, werde in ihrer Abwesenheit entschieden. Gesuche von Asylbewerbern, die nicht zur Asylbefragung erschienen, würden in der Regel abgelehnt ("abgeschrieben"). Vor dem Hintergrund dieser Schilderung hält das Gericht es für möglich, dass es zutrifft, was der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.12.2010 und der eidesstattlichen Versicherung vom 22.11.2010 vorträgt. Danach ist er in Rom nicht darüber informiert worden, dass durch die Abgabe der Fingerabdrücke ein Asylverfahren eingeleitet wurde. Nach seinen Angaben wurde er weder über den Verfahrensablauf informiert noch zu seinen Asylgründen befragt; vielmehr wurde er aufgefordert, Italien unverzüglich zu verlassen. Die Glaubwürdigkeit des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der genannten Angaben des Antragstellers wird durch das Vorbringen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht in Frage gestellt. In der Antragserwiderung im Schriftsatz vom 18.11.2010 werden lediglich die normative Regelung des Flüchtlingsrechts in Italien und die Zielsetzung der dort tätigen humanitären Organisationen beschrieben. Auf die Frage, wie die Lage tatsächlich ist, geht die Antragsgegnerin nicht ein. Bei dieser Sachlage sind die Erfolgsaussichten des in Deutschland gestellten Asylantrages weder offensichtlich zu verneinen noch zu bejahen. Es ist eine Prüfung tatsächlich und rechtlich komplexer Fragen erforderlich, die im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist. Die danach erforderliche Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Bliebe ihm der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. Bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Italien für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens wäre nicht sichergestellt, wenn ihm dort - wie dargelegt - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit droht. Auch eine Abschiebung des Antragstellers aus Italien nach Griechenland erscheint nicht ausgeschlossen. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Überstellungsverfahren nicht gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es besteht auch keine Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 L 491/10.A -, ständige Rechtsprechung der Kammer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.