Urteil
11 K 151/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0823.11K151.09.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt und beantragte beim Beklagten am 03. Februar 2004 für die ökologische Erzeugung von Heu und Stroh und dessen Verpackung in Kleingebinde zum Verkauf an den Zoo- und Heimtierbedarfshandel die Gewährung entsprechender Zuwendungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (Runderlass des MUNLV vom 27. September 2000 - II A 4-2570.01) (künftig: Diversifizierungs-Richtlinien). Im Rahmen der Antragstellung war er zuvor seitens der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in M. kostenpflichtig beraten worden. Mit Bescheid vom 15. Juni 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine anteilige Finanzierung für die ökologische Erzeugung von Heu und Stroh (zertifiziert) und dessen Verpackung in Kleingebinde zum Verkauf an den Zoo- und Heimtierbedarfshandel mit Ausgaben für Beratung und Konzeption, Kauf einer Heupresse, eines Heuförderbandes und eines Kompressors, Lohnausgaben, Kauf von Verpackungsmaterial, Ausgaben für den Bürobedarf in Form von Organisationsausgaben, sowie zur Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes (Nr. 2.1 und 2.2 der Diversifizierungs-Richtlinien) geteilt auf drei Jahre (01. Juli 2004 bis 30. Juni 2007) in Höhe von max. 51.775,- EUR. Dabei wurden u.a. für das Jahr 2004 Organisationsausgaben in Höhe von 2.050,- EUR und Ausgaben für Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes in Höhe von 25.525,- EUR aufgeführt. Für das Jahr 2005 belief sich die Höhe der Zuwendung im Rahmen des Punktes Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes auf 15.050,- EUR, für das Jahr 2006 auf 7.950,- EUR und für das Jahr 2007 auf 1.200,- EUR. Am 11. November 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Fördermittel für das Jahr 2004. Unter dem Punkt Organisationsausgaben machte er dabei ausweislich der sog. Belegliste 1 Kosten von insgesamt 8.158,28 EUR geltend, wobei ein förderfähiger Betrag von 6.993,- EUR festgehalten wurde. Zu den Organisationsausgaben für das Jahr 2004 zählte der Kläger dabei u.a. die "Klischeekosten Heu und Stroh" in Höhe von jeweils 3.345,44 EUR sowie die kostenpflichtige Beratung durch die Landwirtschaftskammer in Höhe von 290,- EUR. Unter dem Punkt Strategiekonzept beantragte der Kläger in der sog. Belegliste 2 a - Einrichtung/Ausstat-tung/bauliche Maßnahmen - Zuwendungen in Höhe von 38.526,24 EUR, wobei als förderfähiger Betrag eine Summe in Höhe von 33.212,28 EUR ausgewiesen wurde. Unter der Belegliste 2 c - Sachkosten - machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 27.982,99 EUR geltend, wobei als förderfähiger Betrag eine Summe in Höhe von 24.122,64 EUR angegeben war. Zu dem Punkt Sachkosten zählte der Kläger u.a. die Kosten für die Verpackung von Heu und Stroh in Höhe von 26.823,84 EUR. Unter dem 30. November 2004 erklärten der Sachbearbeiter in der Kreisstelle sowie der Geschäftsführer der Kreisstelle, dass es keinerlei Beanstandungen hinsichtlich der Richtigkeit der Verwendungsnachweise gebe. Sie erklärten weiter, dass der Zuschuss insgesamt 23.885,89 EUR betrage. Dabei wurde unter dem Punkt Organisationsausgaben ein förderfähiger Betrag in Höhe von 3.496,50 EUR, unter dem Punkt Strategiekonzept ein Betrag für die Einrichtung/Ausstattung/bauliche Maßnahmen in Höhe von 8.328,07 EUR und unter dem Punkt Sachkosten ein Betrag in Höhe von 12.061,32 EUR als Zuwendungssumme aufgeführt. In der Auszahlungsmitteilung vom 01. Februar 2005 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass er auf den Auszahlungsantrag vom 11. November 2004 die Auszahlung eines Zuschusses für Organisationsausgaben in Höhe von 3.496,50 EUR und eines Zuschusses für das Strategiekonzept in Höhe von 20.389,39 EUR angeordnet habe. Der Zuschussbetrag betrug insgesamt 23.885,89 EUR. Unter dem 20. Januar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Zuschüsse für das Jahr 2005. Im Rahmen des Antrags machte er förderfähige Aufwendungen in Höhe von 19.280,15 EUR geltend. Mit Auszahlungsmitteilung vom 03. Mai 2006 wies der Beklagte darauf hin, dass er für den Kläger auf dessen Antrag Zuwendungen in Höhe von insgesamt 5.522,25 EUR für den Punkt Strategiekonzept angeordnet habe. In der Mitteilung heißt es weiter, der Höchstbetrag für den Zuschuss für Sachkosten sei bereits mit der ersten Auszahlungsmitteilung überschritten worden, weshalb eine weitere Auszahlung dieses Zuschusses nicht mehr erfolgen könne. Mit Antrag vom 12. Dezember 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten schließlich die Auszahlung eines Zuschusses für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 10.922,27 EUR. Daraufhin erging unter dem 02. Januar 2007 eine Mitteilung über die Auszahlung eines Zuschusses für den Punkt Strategiekonzept in Höhe von 6.181,61 EUR. Der Beklagte wies ferner darauf hin, dass ein Zuschuss für Sachkosten nicht mehr ausgezahlt werden dürfe. Mit Schreiben vom 07. Juli 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, bei Überprüfung der ihm gewährten Förderung seien erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. So habe er im ersten Verwendungsnachweis für den Punkt Organisationsausgaben einen Zuschuss in Höhe von 3.496,50 EUR erhalten, obwohl nur 2.050,- EUR im zugrunde liegenden Förderbescheid als zuwendungsfähig anerkannt worden seien. Außerdem sei ihm ein Zuschuss zu den Sachkosten in Höhe von 12.061,32 EUR ausgezahlt worden, obwohl dieser laut Richtlinie (Nr. 5.4.2) als Fördersatz für Sachausgaben im ersten Jahr höchstens 3.750,- EUR betragen dürfe. Im zweiten Verwendungsnachweis habe er für Startbeihilfen einen Zuschuss in Höhe von 5.237,76 EUR, jeweils für die Hälfte für das erste und zweite Förderjahr beantragt. Der Beleg Nr. 3 sei jedoch dem zweiten Jahr zuzuordnen, da das erste Förderjahr mit dem auf das Bewilligungsdatum folgenden Tag beginne. Im dritten Verwendungsnachweis seien für Startbeihilfen ein Zuschuss in Höhe von 6.181,61 EUR gewährt worden, davon 3.542,38 EUR für das erste Jahr und 2.639,23 EUR für das zweite Jahr. Die Belege 1 bis 9 seien jedoch dem zweiten Förderjahr und die Belege 10 bis 17 dem dritten Förderjahr zuzuordnen. Der Beklagte räumte dem Kläger die Möglichkeit ein, sich hierzu bis zum 04. August 2008 zu äußern. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2008 Gebrauch und trug vor, er habe die Verwendungsnachweise mit der Landwirtschaftskammer zusammen, die ihm für ihre Tätigkeit eine Rechnung ausgestellt habe, nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Die Kosten seien so aufgeführt worden, wie sie angefallen seien. Er sei der Auffassung gewesen, dass die Zuwendungen im Rahmen von der grundsätzlich bewilligten Fördersumme von 51.775,- EUR hätten verrechnet werden können. Verwunderlich sei, dass der Beklagte ihn nicht bereits nach dem ersten Auszahlungsantrag über seine vermeintlichen Fehler bei der Antragstellung informiert habe bzw. die geleisteten Auszahlungen überhaupt in der Form vorgenommen habe, obwohl die Voraussetzungen nach der nunmehr vom Beklagten vertretenen Auffassung zumindest zum Teil nicht vorgelegen hätten. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 nahm der Beklagte die Auszahlungsmitteilung vom 01. Februar 2005 in Höhe von 9.757,82 EUR, die Auszahlungsmitteilung vom 03. Mai 2006 in Höhe von 218,24 EUR und die Auszahlungsmitteilung vom 02. Januar 2007 in Höhe von 2.811,10 EUR zurück und forderte den Kläger insgesamt zu einer Rückzahlung von 11.787,16 EUR zuzüglich Zinsen auf. Seine Entscheidung begründete er damit, die Auszahlungsmitteilungen seien teilweise rechtswidrig und daher nach § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen. Im Hinblick auf die erste Zahlungsmitteilung sei entscheidend, dass bezüglich der Organisationsausgaben lediglich eine Zuwendung von maximal 2.050,- EUR bewilligt worden sei, dem Kläger jedoch insgesamt 3.496,50 EUR ausgezahlt worden seien. Dies ergebe eine Differenz von 1.446,50 EUR im Rahmen des Punktes Organisationsausgaben. Ferner seien Sachkosten in Höhe von 12.061,32 EUR gefördert worden, obwohl nach Punkt 5.4.2 der maßgeblichen Richtlinie ein maximaler Fördersatz von lediglich 3.750,- EUR für das erste Jahr hätte bewilligt werden dürfen. Hieraus ergebe sich eine weitere Überzahlung von 8.311,32 EUR, so dass im Rahmen der ersten Auszahlungsmitteilung ein Betrag von 9.757,82 EUR zu viel ausgezahlt worden sei. Im Rahmen der zweiten Auszahlungsmitteilung sei der Lohn für einen Mitarbeiter nicht dem ersten, sondern vielmehr dem zweiten Förderjahr zuzuordnen, weshalb der Lohnbetrag in Höhe von 1.091,20 EUR nicht zu 80 Prozent, sondern lediglich zu 60 Prozent förderfähig sei, so dass sich insgesamt für die zweite Auszahlungsmitteilung ein Rückförderungsbetrag von 218,24 EUR ergebe. Im Rahmen der dritten Auszahlungsmitteilung sei ein Betrag von 1.811,10 EUR zu viel ausbezahlt worden, da die mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Belege 1 bis 9 nicht dem ersten, sondern dem zweiten Förderjahr zuzurechnen seien und daher nur eine Förderfähigkeit von 60 Prozent der Summe vorliege. Die Belege 10 bis 17 seien dem dritten Jahr zuzuordnen und könnten insgesamt nur mit 30 Prozent bezuschusst werden. Zwar stehe die Rücknahme von Verwaltungsakten grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde jedoch wäre eine weitergehende Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmitteln sowie die Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes zweckmäßig ist, vorliegend mit dem Grundgedanken der Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Artikel 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unvereinbar, wonach der Zuwendungsempfänger bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zu Rückzahlungen dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet sei. Der Vorrang der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vor nationalen Vertrauensschutzregelungen reduziere insoweit das Ermessen, das hier auszuüben sei. Daher habe er - der Beklagte - das nationale Recht, insbesondere die Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2 VwVfG, derart anzuwenden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung staatlicher Beihilfen nicht praktisch unmöglich und in erster Linie das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt werde. Bei konsequenter Anwendung der in § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG normierten Vertrauensgrundsätze könnte diesem Gebot nicht hinreichend entsprochen werden, da aufgrund von Dispositionen des Antragstellers hinsichtlich der Zuwendungen in fehlender Bösgläubigkeit seinerseits eine Rücknahme nur in Ausnahmefällen möglich wäre. Hierdurch würde auch das Gemeinschaftsinteresse an der Wahrung der im EWG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsordnung unterlaufen. Vor diesem Hintergrund könne es auch keine entscheidende Bedeutung haben, wenn die zuviel gezahlten Beträge durch den Direktor der Landwirtschaftskammer bewilligt worden seien. Als Zuwendungsempfänger habe auch der Kläger nach ständiger Rechtsprechung stets die Verpflichtung, die Angaben im Zuwendungsbescheid selbst zu prüfen und die Bewilligungsbehörde auf ggf. vorliegende Fehler, Abweichungen oder sonstige Ungereimtheiten aufmerksam zu machen. Hiergegen hat der Kläger am 16.Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die jeweils zuständige Kreisstelle habe in seinem Fall die Anträge kontrolliert und keine Abweichung zwischen den Antrags- und Bewilligungsunterlagen festgestellt. Insbesondere seien, soweit Fehler vorgelegen hätten, die Auszahlungsanträge sogar von der Kreisstelle korrigiert worden, weshalb Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anwendbar sei. Auch habe der Beklagte sein Ermessen nicht richtig ausgeübt, insbesondere habe er nicht geprüft, ob ein Ausnahmefall des Artikel 87 Abs. 2, Abs. 3 EGV vorliege. Ferner stelle die Rückforderung sich mit Blick auf das Verhalten des Beklagten im Bewilligungsverfahren als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Des Weiteren sei die Rücknahme-frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gewahrt worden. Insgesamt hätte der Beklagte zu seinen - des Klägers - Gunsten daher Vertrauensschutz gelten lassen müssen. Darüber hinaus habe der Beklagte den ursprünglichen Zuwendungsbescheid für die Förderung nicht aufgehoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19. Dezember 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe insbesondere bei Prüfung der ersten Auszahlungsmitteilung ohne Weiteres erkennen können, dass ihm unter den Punkten Organisationsausgaben und Sachausgaben mehr bewilligt worden sei, als ihm nach dem ursprünglichen Zuwendungsbescheid habe gewährt werden dürfen. Ferner sei Artikel 44 der Verordnung (EG) 2419/2001 nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur Kürzungen und Ausschlüsse betreffe, nicht aber die Rückforderung von Überzahlungen. Des Weiteren seien im angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2008 ausreichende Ermessenserwägungen enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Für die teilweise Aufhebung der Auszahlungsmitteilungen vom 01. Februar 2005, vom 03. Mai 2006 und vom 02. Januar 2007 in Höhe von insgesamt 11.787,16 EUR und die Rückforderung dieses Betrages nebst Zinsen gelangen die landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Gestalt von § 48 Abs. 1, 2 i.V.m. § 49 a VwVfG NRW zur Anwen-dung. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen. Auch wenn die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftliche- und landwirtschaftsnahen Bereich (Diversifizierungs-Richtlinien) auf der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 und damit auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhen und durch die europäische Gemeinschaft kofinanziert werden bzw. wurden, richtet sich die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen mangels spezieller Vorschriften nach nationalem Recht, hier den § 48 f. VwVfG NRW. Als spezielle Vorschrift ist auch nicht § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zu sehen. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit Zuwendungen nach den sogenannten Diversifizierungs-Richtlinien jedoch nicht vor, weil hiermit keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe die Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe u.a. durch die Entwicklung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und alternative Einkommensquellen verbessern will. Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, RdL 2004, 132. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder ein rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzungen ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW) bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW). Fraglich ist bereits, ob die Auszahlungsmitteilungen als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind oder ob ihnen mit Blick auf eine möglicherweise fehlende Regelungswirkung der Verwaltungsaktscharakter fehlt. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 01. Juni 2010 - 20 A 2705/01 -, juris. Diese Frage kann das Gericht jedoch unbeantwortet lassen. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die Auszahlungsmitteilungen tatsächlich - wie vom Beklagten angenommen - zum Teil rechtswidrig sind. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es ihm nicht möglich ist, nachzuprüfen, ob die vom Beklagten vorgenommene Zuordnung der entstandenen Aufwendungen unter die einzelnen Fördermaßnahmen im Rahmen der Diversifizierungs-Richtlinien rechtsfehlerfrei getroffen wurde, da sich in den Verwaltungsvorgängen nur noch eine Auflistung der Belege, nicht jedoch Originale oder Fotokopien der Belege befinden. Von Interesse wäre dabei insbesondere, ob die im Rahmen der 1. Auszahlungsmitteilung vorgenommene Einstufung der Verpackungskosten unter den Punkt Sachkosten und der Klischeekosten unter den Punkt Organisationsausgaben tatsächlich zutreffend ist. Das Gericht kann die Frage nach der teilweisen Rechtswidrigkeit der Auszahlungsmitteilungen jedoch dahinstehen lassen. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus anderem Grunde als rechtswidrig. Der teilweisen Aufhebung der Auszahlungsmitteilungen steht Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entgegen. Keiner Klärung bedarf insoweit zunächst die Frage, ob mit Blick darauf, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 15. Juni 2004 und des Ergehens der Auszahlungsmitteilungen die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden war, diese anstatt der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für das 1. Förderjahr (beginnend ab dem 01. Juli 2004) zur Anwendung gelangt. Denn sowohl Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 als auch der interessierende Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind inhaltsgleich. Nach Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Gemäß Artikel 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Nach Unterabsatz 2 gilt Unterabsatz 1 in den Fällen, in denen sich der Irrtum auf Tatsachen bezieht, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Ausgehend von diesen Regelungen ist vorliegend die teilweise Aufhebung der Auszahlungsmitteilungen ausgeschlossen. Die Gewährung der Zuwendungen an den Kläger ist zum Teil auf einen Irrtum des Beklagten als der zuständigen Behörde zurückzuführen, weil der Beklagte dem Kläger in gewissem Umfang zu Unrecht Zuwendungen ausgezahlt hat, die nach den einschlägigen Diversifizierungs-Richtlinien bei den einzelnen Fördermaßnahmen nicht in dieser Höhe hätten bewilligt werden dürfen. Dieser Irrtum des Beklagten konnte vom Kläger billiger Weise nicht erkannt werden. Das schon mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem hat einerseits die Verantwortungssphären von Antragsteller und bewilligender Behörde näher ausgestaltet und andererseits die Folgen von aufgetretenen Unregelmäßigkeiten näher bestimmt. Den Antragstellern ist damit eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen. Vgl. EuGH, Urteile vom 28. November 2002 - C-417/00 -, Slg 2002, I-11053 - OVG NRW, Beschluss vom 09. Juni 2004 - 20 A 3398/02 -. Auch unter Berücksichtigung der sich durch diesen Erwägungen ergebenden hohen Anforderung konnte der Irrtum des Beklagten vom Kläger billiger Weise nicht erkannt werden. Maßgeblich abzustellen ist dabei auf den Umstand, dass der Beklagte seine Entscheidung nicht auf unzutreffende, dem Kläger bekannte tatsächliche Verhältnisse gestützt hat, sondern der Beklagte vielmehr eine fehlerhafte rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen förderfähig waren und insoweit Zuschüsse ausgezahlt werden durften, lagen dabei nicht ohne Weiteres auf der Hand. Zwar steht dem Begünstigten kein Vertrauensschutz zu, wenn dieser den Irrtum der Behörde, der zu der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Beihilfe geführt hat, nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides ohne besondere Rechtskenntnisse hätte erkennen können, wobei dies auch gelten soll, wenn die Behörde ihm bei der Antragstellung beraten hat. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08 -, DVBl. 2009, 1255. So liegt der Fall hier jedoch gerade nicht. Der Kläger konnte anhand der ihm übermittelten Auszahlungsmitteilungen nicht selbst unmittelbar erkennen, dass der Behörde ein Fehler im Rahmen der Einstufung der Aufwendungen unter die Fördermaßnahmen und über die Höhe der ausgezahlten Gelder unterlaufen war. Den Auszahlungsmitteilungen und auch dem ursprünglichen Zuwendungsbescheid war schon keine detaillierte Darstellung beigefügt, aus der sich ergab, welche Aufwendungen als Organisationsausgaben, Sachkosten usw. zu werten sind. Des Weiteren - und dem kommt besondere Bedeutung zu - war auch den Auszahlungsmitteilungen keinerlei Begründung dahingehend zu entnehmen, welche Belege bzw. Aufwendungen der Beklagte welchen Förderkategorien zugeordnet und in welcher Höhe anerkannt hat. Für den Kläger wurde lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen, der jeweils den Punkten "Strategiekonzept" oder "Organisationsausgaben" zugeschrieben war. Aufgrund dieser spärlichen Informationen war es dem Kläger gar nicht möglich, die rechtliche Beurteilung des Beklagten nachzuvollziehen bzw. Fehler im Rahmen der Anwendung der Diversifizierungs-Richtlinien zu erkennen. Darüber hinaus ist einem Begünstigten bei einer mit der Behörde abgestimmten Antragstellung - diese ist auch im vorliegenden Fall gegeben - für den Fall einer unzutreffenden Rechtsberatung zuzugestehen, dass von ihm nicht erwartet werden kann, Einzelheiten der Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen als die damit befasste Fachbehörde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Juni 2010 - 20 A 2705/08 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 A 100/08 -, AUR 2009, 342. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er hätte die Zuwendung nicht in diesem Umfang bzw. nicht unter diesen Kategorien beantragen dürfen. Die Frage, welche Fördermittel in welchem Umfang die Voraussetzungen der Diversifizierungs-Richtlinien erfüllen, ist eine rechtliche Würdigung, die vom Kläger nicht verlangt werden darf, da dieser nicht im Stande ist, diese zu leisten. Zum anderen ist es Aufgabe des Beklagten zu beurteilen, in welchem Umfang die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen förderfähig sind und im Rahmen des ursprünglichen Zuwendungsbescheides ausgezahlt werden können. In diesem Prüfprozess ist der Landwirt nicht eingebunden, er kann grundsätzlich beantragen, was er für richtig hält, nicht, was richtig ist. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 26. November 2009 - 2 A 156/08 -, juris. Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, da der Kläger ersichtlich keine falschen Tatsachen vorgetragen hat und er, wie bereits angeführt, sowohl bei dem Grundantrag über die Gewährung der Zuwendung als auch den Auszahlungsanträgen seitens der zuständigen Kreisstelle beraten wurde. Auch für die mit dem angefochtenen Bescheid geforderte Rückforderung der dem Kläger gewährten Zuwendungen fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen an einer Rechtsgrundlage. Der geltend gemachten Rückforderung steht gleichermaßen Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entgegen. In Anbetracht dessen kann das Gericht offen lassen, ob der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 auch deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte das ihm zustehende Ermessen bei seiner Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Insbesondere hat er nicht dargetan, ob vorliegend eine lediglich geringe Pflichtverletzung des Zuwendungsempfänger vorliegen könnte, die möglicherweise eine Beschränkung der Rücknahme rechtfertigen könnte (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, RdL. 2004, 132). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.