Urteil
14 K 1931/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0830.14K1931.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 (K.-----straße ), das er im Jahr 2003 erwarb. Das Gebäude ist an der Ecke der X2.------straße zur K.-----straße gelegen und mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus in Fachwerkbauweise und einem mit roten Dachziegeln gedeckten Satteldach bebaut. Das Gebäude ist traufständig zur X2.----straße angeordnet. Der südliche Fachwerkgiebel ist zur K.-----straße hin ausgerichtet. Der südliche Bereich des Erdgeschosses wird gewerblich genutzt, im Übrigen ist das Gebäude derzeit überwiegend zu Wohnzwecken vermietet. Der Kläger hat kürzlich eine Wohnung im Obergeschoss renovieren und ein neues Badezimmer einbauen lassen. Diese Wohnung beabsichtigt er neu zu vermieten. Insoweit erwartet er eine Kaltmiete von 6,00 €/m², für die vermietete Wohnfläche im Übrigen erzielt er ca. 4,50 – 5,00 €/m². Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Altstadt T1. vom 14. Februar 1996 sowie der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T1. in der Fassung vom 12. November 2001. Nach § 3 der Denkmalbereichssatzung Altstadt T1. bedarf in dem in § 1 beschriebenen Geltungsbereich, unabhängig von baurechtlichen Genehmigungen, der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde entsprechend § 9 DSchG NRW, wer a) bauliche Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Nach § 5 Abs. 9 der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung für die Altstadt T1. sind flächenhafte Dachverglasungen, Dachflächenfenster, die das in Absatz 7 genannte Maß überschreiten, und Solaranlagen nur zulässig, wenn sie von keiner öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. Am 15. Juni 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die energetische Komplettsanierung des Mietshauses K.-----straße für durchzuführende Maßnahmen an der Fassade, an Fenstern/Türen und sonstigen Maßnahmen. In der Beschreibung der Maßnahme wird ausgeführt: „Energetische Komplettsanierung des Mietshauses K.-----straße auf KfW 100 Standard. Fassade mit WDVS 120 mm WLG 030 und an drei Seiten WDVS 140 mm WL 035. Austausch der Fenster im Erdgeschoss durch Fenster mit Wärmeschutzverglasung und einer Verkleinerung der Fenster im Gewerbeteil. Austausch der Türen, durch wärmegedämmte, dichte Türen gemäß EnEV. Dämmung der Kellerdecke. Austausch der Heizungsanlage gegen eine moderne Brennwerttechnik die durch eine solarthermische Anlage unterstützt wird. Die Warmwasserbereitung soll durch eine solarthermische Anlage erfolgen.“ Die solarthermische Anlage soll danach auf der Südwestseite des Daches zwischen südlichem Ortgang und mittig vorhandener Schleppgaube aufgebraucht werden. Dabei handelt es sich um die Traufseite des Daches, die der X2.-----straße zugewandt ist. Dem Antrag fügte der Kläger eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einem Energiegutachten bei. Zur Begründung führte der Kläger aus: Das geplante Gesamtvolumen der Sanierung werde bei 125.000,00 € liegen, die komplett finanziert werden müssten. Die L. biete nur für besonders energieeffizient sanierte Gebäude besondere Konditionen an. Voraussetzung sei jedoch der Nachweis, dass die Höchstwerte von Qp (Primärenergiebedarf) und Ht (Transmissionswärmeverlust) unterschritten würden, was nur mit dem Einsatz von regenerativen Energien möglich sei. Dafür sei der Einbau der solarthermischen Anlage zwingend erforderlich. Ohne eine thermische Solaranlage könne der vorgeschriebene Qp-Wert nicht erreicht werden, und es würde der Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % der Investitionssumme entfallen. Die Maßnahme müsse anderenfalls über ein anderes Programm mit 2,8 % Zinsen finanziert werden, was über die Laufzeit von 30 Jahren einen enormen Verlust bedeute. Für vermietete Gebäude sei die Erstellung eines Energieausweises Pflicht. Die Gebäude würden in Energieeffizienzklassen unterteilt, anhand derer ein zukünftiger Mieter erkennen könne, wie viel Energie er verbrauchen werde und wie hoch seine Nebenkosten sein werden. Insoweit werde die Energieeffizienzklasse B angestrebt. Ohne Solaranlage werde jedoch nur die Energieeffizienzklasse C erreicht. Dadurch bestehe die Gefahr, das schlechtere Gebäude in Zukunft schwerer oder nicht zu einem angemessenen Mietzins vermietet werden könnten und mit längeren Leerständen zu rechnen sei. Beide Umstände könnten die Rentabilität die Finanzierung der energetischen Sanierungsmaßnahme gefährden. Da das Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehe, für den es bei der L. Ausnahmeregelung gebe und keine Förderung von der Denkmalbehörde zu erwarten sei, bedeute die Ablehnung der Montage einer thermischen Solaranlage eine enorme finanzielle Benachteiligung für den Eigentümer im Hinblick auf die Finanzierung der Maßnahme und stelle damit eine besondere Härte dar im Sinne des § 17 der Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt T1. dar. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW zur energetischen Komplettsanierung des Mietshauses mittels diverser Maßnahmen an Haustechnik, Fassade und Fenstern und Aufbringung einer solarthermischen Anlage auf dem Dach des Gebäudes K.-----straße mit Bescheid vom 24. Juni 2009 ab und führte zur Begründung aus: Hinsichtlich der hohen Bedeutung des historischen Stadtkerns der Altstadt von T1. sei zum Schutze des charakteristischen Stadtbildes ein Denkmalbereich eingerichtet worden. Im Gebiet dieses Denkmalbereiches seien die Denkmalbereichssatzung, die Gestaltungssatzung und die Werbesatzung als örtliche Bauvorschrift einzuhalten. Die Erlaubnisfähigkeit der Auf- bzw. Anbringung einer solarthermischen Anlage auf dem Dach eines Gebäudes sei in der Denkmalbereichssatzung und in der Gestaltungssatzung für die Altstadt von T1. geregelt. Hiernach sei für eine solche Maßnahme eine Genehmigung erforderlich. Dies gelte nicht nur für Denkmäler, sondern für alle Gebäude im Satzungsgebiet. Sinn der Vorschriften sei es, das historisch gewachsene Stadtbild zu erhalten. Da der vorgesehene Anbringungsort der solarthermischen Anlage im südlichen Drittel der leicht südwestlich ausgerichteten Dachfläche zwischen Ortgang und mittiger Schleppgaube liege, sei die Solaranlage vom Wall und von öffentlichen Verkehrsflächen her deutlich sichtbar. Eine Erlaubnis könne nach § 5 Abs. 9 der Gestaltungssatzung aber nur erteilt werden, wenn die Solaranlage von keiner öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar seien. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW sei zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stünden. Gründe des Denkmalschutzes stünden einer Maßnahme entgegen, wenn diese die Substanz oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals wesentlich beeinträchtige oder es den Schutzzielen der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt T1. widerspreche. Dies sei bei der vom Kläger geplanten Maßnahme der Fall. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Abweichung gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gestaltungssatzung müsse ebenfalls abgelehnt werden, weil keine der genannten Voraussetzungen für den vorliegenden Fall zutreffe. Erstens füge sich die sichtbare Anbringung einer solarthermischen Anlage städtebaulich nicht ein. Zweitens dränge sich eher die Einhaltung der Vorschrift auf, dass sich natürlich eine nicht sichtbare Solaranlage städtebaulich besser einfüge als eine sichtbare Solaranlage. Aus diesem Grund erfordere das Wohl der Allgemeinheit im Hinblick auf die städtebauliche Einordnung des Gebäudes in das historisch geprägte Umfeld geradezu die Einhaltung der vorgenannten Festsetzung. Daraufhin hat der Kläger am 3. Juli 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Weil sein Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehe und daher keine Förderung von der Denkmalbehörde zu erwarten sei, stelle die Ablehnung für die Montage der thermischen Solaranlage eine enorme finanzielle Benachteiligung für ihn als Eigentümer und damit eine besondere Härte dar. Die Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei mit dem gesamten CO2-Programm der Bundesregierung nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus liege ein unzulässiger Eingriff in sein Eigentum vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in einer jüngsten Entscheidung festgelegt, dass eine Entschädigung nach § 33 DSchG NRW angeboten werden müsse, wenn die Ablehnung eines Antrages nach § 9 DSchG NRW oder eine denkmalrechtliche Erhaltungsanordnung zu einem unverhältnismäßigen Eigentumseingriff führe. So liege auch sein Fall, weil der Wert seiner Immobilie bei Nichterrichtung einer Solaranlage in der Gesamtbewertung erheblich niedriger sei. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen der Härtefallregelungen des § 17 der Gestaltungssatzung der Stadt T1. erfüllt. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und insbesondere der Erheblichkeit der beabsichtigten Maßnahme seien zu bewerten. Die Solaranlage füge sich städtebaulich ein. Es handele sich nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, bei der nach dem Denkmalschutzgesetz eine Erlaubnis versagt werden könne. Wenn schon aus Sicht des Denkmalschutzes eine Genehmigung nicht zu versagen sei, könne die Satzung erst recht keine weiteren Einschränkungen vornehmen. Zwischenzeitlich seien weitere Gespräche mit dem Beklagten geführt worden. Dieser habe in Aussicht gestellt, nur eine Innendämmung von 5 bis 6 cm ohne die Solaranlage zu genehmigen. Hierfür müsse er – der Kläger – 302.300,00 € investieren, wozu er voraussichtlich monatlich 1.630,42 € an Zins- und Tilgungszahlungen aufwenden müsse. Da die monatliche Energiekostenersparnis nur 367,67 € betrage, ergebe sich eine monatliche Unterdeckung von 1.262,74 €. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Kaltmieten ergebe sich nach einem 10‑Jahres‑Betrachtungszeitraum ein Defizit in Höhe von 89.231,47 €. Da die Immobilie höchstens noch eine Vermietbarkeit für die nächsten drei Jahre aufweise, seien dringend umfassende Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Das Fachwerk an den beiden Giebelseiten sei höchst schadhaft und trete bereits nach außen. Ohne die Durchführung der geplanten Maßnahme könne er das Gebäude wirtschaftlich schon bald nicht mehr nutzen. Es bleibe ihm dann nur die Möglichkeit, dieses leerstehen zu lassen und aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht einen Bauzaun um das Gebäude zu errichten. Der Bescheid des Beklagten sei im Übrigen nicht ausreichend begründet. Sofern er im Erörterungstermin angegeben habe, ohne Solaranlage mache die Maßnahme keinen Sinn, habe er nunmehr andere Möglichkeiten – insbesondere die der Kraft-Wärme-Kopplung – beleuchtet. Außerdem sei über die weiteren energetischen Sanierungsmaßnahmen betreffend Fenster und Fassade zu entscheiden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2009 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15. Juni 2009 gemäß § 9 DSchG NRW die denkmalrechtliche Erlaubnis zur energetischen Komplettsanierung des Mietshauses K.-----straße mittels diverser Maßnahmen an Haustechnik, Fassade und Fenstern und Aufbringung einer solarthermischen Anlage auf dem Dach des Gebäudes zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zu. Die beabsichtigte energetische Komplettsanierung des Mietshauses stehe im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zunächst stünden dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Gemäß § 2 der Denkmalbereichssatzung der Stadt T1. sei durch die Satzung das historische Erscheinungsbild der T1. Altstadt geschützt. Schutzgegenstände seien der Stadtgrundriss, die Stadträume und räumliche Gliederungen, Sichtbeziehungen, das Erscheinungsbild von denkmalwerten, erhaltenswerten und räumlich wichtigen Bauten sowie die Stadtsilhouette. Das Objekt K.-----straße sei im beschriebenen Teil als erhaltenswerter Bau genannt, der zusammen mit anderen dort aufgeführten Objekten als städtebaulich wichtiger Teil des vielgestaltigen Stadtbildes und zudem als raummarkierendes Fachwerkhaus bezeichnet werde, das zusammen mit Haus-Nr. den Vorbereich wirkungsvoll präge. Die K.-----straße selbst werde als eine der wichtigsten Straßen in T1. beschrieben. Das an dieser exponierten Stelle beabsichtigte Vorhaben sei mit dem Schutzzweck der Denkmalbereichssatzung nicht vereinbar. Eine Erlaubnis sei dem Kläger auch nicht ausnahmsweise zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW nicht vorlägen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung der Altstadt T1. vor, weil die Solaranlage von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sei. Eine Abweichung nach § 17 Abs. 1 der Gestaltungssatzung sei nicht zu erteilen, weil das Vorhaben sich städtebaulich nicht einfüge und der Intention der Satzung widerspreche. Voraussetzung für eine Entschädigung nach § 33 DSchG NRW sei, dass dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals oder seine Nutzung in der bisherigen Weise wirtschaftlich unzumutbar sei und diese Unzumutbarkeit auf die ihm obliegende Erhaltungspflicht zurückzuführen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor und seien auch nicht im Ansatz substantiiert vorgetragen. Wirtschaftlich unzumutbar werde die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals nur dann, wenn sich dieses auf Dauer nicht selbst trage, wofür ein langfristiger Investitionszeitraum zu Grunde zu legen sei. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Schon die geplanten Sonnenkollektoren beeinträchtigten das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich und stellten eine einschneidende optische Beeinträchtigung dar. Auch in der Rechtsprechung würden Solaranlagen regelmäßig als Fremdkörper beurteilt, die insbesondere aufgrund ihres Spiegeleffekts das Erscheinungsbild des Denkmals dominierten. Von einer unverhältnismäßigen Belastung des Klägers könne nur dann die Rede sein, wenn das Denkmal ohne die erlaubnispflichtige Maßnahme nicht mehr wirtschaftlich vernünftig genutzt werden könne. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. Sofern der Kläger auf die Möglichkeit der Kraft-Wärme-Kopplung hinweise, sei für diese Maßnahme ein neuer Antrag zu stellen. Bislang habe der Kläger ausschließlich auf die entscheidende Bedeutung der solarthermischen Anlage verwiesen. Der gebundenen Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Auch die Sanierung der Fassade mit einem Wärmeverbundsystem sei nicht erlaubnisfähig, weil die Optik der Fassade dann einer massiven, geputzten Mauerwand gleich käme. Die Außendämmung führe zu einer dauerhaften Verdeckung der historischen Substanz. Die Berichterstatterin hat am 29. Juni 2010 einen Erörterungstermin vor und in dem Gebäude des Klägers durchgeführt. Hinsichtlich der Erörterungen im Einzelnen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NW für die energetische Komplettsanierung des Gebäudes K.-----straße nicht zu. Der insoweit ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer ortsfeste Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Zunächst unterfällt die vom Kläger an seinem Gebäude K.-----straße geplante energetische Komplettsanierung mit Aufbringung einer solarthermischen Anlage auf dem Dach des Hauses der Erlaubnispflicht nach der genannten Vorschrift. Zwar handelt es sich bei dem Gebäude K.-----straße nicht um ein auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 DSchG NRW eingetragenes Baudenkmal als Einzeldenkmal. Den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unterliegen nach § 5 Abs. 1 DSchG NRW aber auch Denkmalbereiche, die durch Satzung der Gemeinde, die der Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde bedarf, unter Schutz gestellt werden. Das Gebäude des Klägers K.-----straße ist in einem solchen Denkmalbereich gelegen. Nach § 1 der Denkmalbereichssatzung Altstadt T1. vom 14. Februar 1996 wird die T1. Altstadt als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt. Das Gebäude des Klägers ist innerhalb der in § 1 der Denkmalbereichssatzung als Denkmalbereich beschriebenen ringförmig angeordneten Straßen XX gelegen. Nach § 2 der Satzung ist das historische Erscheinungsbild der T1. Altstadt geschützt. Die Schutzgegenstände sind der Stadtgrundriss, die Stadträume und räumliche Gliederung, Sichtbeziehungen, das Erscheinungsbild von denkmalwerten, erhaltenswerten und räumlich wichtigen Bauten sowie die Stadtsilhouette. Bei dem Gebäude K.-----straße handelt es sich um ein erhaltenswertes Bauwerk im Sinne der Satzung, weil diese die K.-----straße als eine der wichtigen Straßen in T1. und in diesem Zusammenhang das Gebäude K.-----straße als erhaltenswerten, städtebaulich wichtigen Teil des vielgestaltigen Straßenbildes, als raummarkierendes Fachwerkhaus bezeichnet, das den Bereich wirkungsvoll präge. Nach § 3 Satz 1 Buchstabe a) der Satzung bedarf in dem in § 1 beschriebenen Geltungsbereich der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde entsprechend § 9 DSchG NW, wer bauliche Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie – wie das Gebäude K.-----straße – selbst keine Denkmäler sind, beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Um eine solche Veränderung handelt es sich bei den gesamtthermischen Sanierungsmaßnahmen schon deshalb, weil auf dem Dach des Gebäudes eine großfläche Solaranlage und unter Anderem auf den Fachwerkaußenwänden eine Dämmschicht aufgebracht werden soll, wodurch sich das Gesamtbild des Gebäudes verändern wird. Da der Kläger keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung vorgebracht hat, hat die Kammer keinen Anlass, diese von sich aus in Frage zu stellen. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NW zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar obliegen Objekte, die nur im Geltungsbereich einer Satzung liegen, einem wesentlich geringeren Schutz als in die Denkmalliste eingetragene Objekte. Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW ist für ein Gebäude innerhalb einer Denkmalbereichssatzung nur zu erteilen, wenn Gründe, die für den Erlass der Denkmalbereichssatzung maßgeblich waren, der Veränderung der baulichen Anlage nicht entgegen stehen. Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage 1989, Rdnr. 17 zu § 5 DSchG NW. Die Gründe des Denkmalschutzes, die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, lassen sich nicht in abstrakten, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbare Formen benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Allerdings darf die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG NRW erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals entgegenstehen, also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Versagung einer beantragten Erlaubnis führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst – die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objektes abhängig ist – verfolgt § 9 DSchG NRW das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkun-gen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 8 A 5546/00 -, zitiert nach Juris; Urteil vom 2. November 1988 – 7 A 2826/86 -, in: Baurechts- Sammlung (BRS) 48, Nr. 117; Urteil vom 23. April 1992 – 7 A 936/90 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1993, 230; Schulte, Solaranlagen und Denkmalschutz, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2008, 1 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die energetische Komplettsanierung des Gebäudes K.-----straße zu Recht versagt. Zunächst ist zwar festzustellen, dass die Begründung in dem Bescheid des Beklagten sich allein auf die Aufbringung der solarthermischen Anlage bezieht, bei der es sich allerdings nur um einen Teilbereich der beabsichtigten energetischen Ertüchtigungsmaßnahmen handelt. Dies ist vorliegend jedoch bereits deshalb unschädlich, weil der Kläger – auch nach Rücksprache mit seinem Energieberater – im Rahmen des Erörterungstermins am 29. Juni 2010 unmissverständlich zu Protokoll erklärt hat, dass die Durchführung der Maßnahme nur Sinne mache, wenn die solarthermische Anlage auf dem Dach seines Gebäudes angebracht werden könne. Im Übrigen hat der Beklagte die Erwägungen in seinem Bescheid um weitere Ausführungen zur Außenwanddämmung im Klageverfahren ergänzt. Dazu war er auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) befugt. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die Begründung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Damit ist der Verfahrensmangel, sofern er im Hinblick auf fehlende Ausführungen zur Erlaubnisfähigkeit der Außendämmung im Bescheid vom 24. Juni 2009 wegen der vom Kläger betonten entscheidenden Bedeutung der solarthermischen Anlage überhaupt vorliegt, durch die zwischenzeitliche Begründungsergänzung geheilt. Die beantragte Maßnahme ist nicht erlaubnisfähig, weil ihr Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Insoweit sind zunächst die Schutzziele der Denkmalbereichssatzung Altstadt T1. in den Blick zu nehmen. Danach sind schützenswert unter anderem die Sichtbeziehungen, das Erscheinungsbild von denkmalwerten, erhaltenswerten und räumlich wichtigen Bauten. Das Erscheinungsbild des erhaltenswerten Gebäudes K.-----straße wird aber durch die Anbringung der solarthermischen Anlage auf der der X2.-----straße zugewandten Seite des mit roten Ziegeln eingedeckten Daches beeinträchtigt. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass durch die Aufbringung der Solaranlage auf dem Dach Spiegeleffekte auftreten werden, die das Erscheinungsbild des Gebäudes und die Sichtbeziehungen beeinträchtigen werden. Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, wonach die mit einer solarthermischen Anlage auf dem Dach des Gebäudes K.-----straße verbundenen Folgen für die optische Wahrnehmung eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange darstellt, die der Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW entgegen stehen. Von Solaranlagen gehen bei Sonnenschein Lichtwirkungen aus. Diese zeigen sich in einem für die Anlagen typischen Blitzen, Blenden, Blinken und Spiegeln (Astra- oder Astrapaios-Effekt). Vgl. Schulte, Solaranlagen und Denkmalschutz, a.a.O. Damit stellt sich die Solaranlage als modernes Bauelement hier im Sichtbereich der historischen K.-----straße ‑ und damit einem der wichtigsten Eingangstore in T1. ‑ mit ihren erhaltenswerten Bauten und Sichtbeziehungen zwischen den einzelnen Gebäuden auf deren zur Straße ausgerichteten Dachflächen nicht nur als das historische Stadtbild störender Fremdkörper dar. Vielmehr sorgen die damit verbundenen, oben beschriebenen Lichtwirkungen dafür, dass das Auge des Betrachters abgelenkt wird und dass dadurch das mit der Denkmalbereichssatzung Altstadt T1. geschützte Erscheinungsbild – insbesondere bezogen auf die K.-----straße als historische Straße – nachhaltig gestört wird. Eine solarthermische Anlage auf dem Dach des Gebäudes bildet in ihrem modernen Erscheinungsbild noch dazu einen starken Kontrast zu den ansonsten verwendeten Baumaterialien des historischen Fachwerkhauses K.-----straße. Vgl. zur denkmalrechtlichen Problematik des Aufbringens einer Solar-anlage auf Dachflächen: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteilvom 26. Oktober 2009 – 25 K 1972/09 – mit zahlreichen Hinweisenauf weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, zitiert nach Juris. Tragender Grund für die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse – die ähnlich, wenn auch im Einzelfall weniger ausgeprägt aus dem Erlass einer Denkmalbereichssatzung und den damit anzuwendenden denkmalrechtlichen Bestimmungen folgen – ist, dass Denkmäler für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ablegen. Sie halten Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als „sichtbare Identitätszeichen“ für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 -10 A 3250/07 -, in:Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2008, 17 f. Gerade diesen Zielen dient auch die Denkmalbereichssatzung Altstadt T1. , die in § 2 der Satzung festgeschrieben sind. Auch die vom Kläger beabsichtigte Außendämmung würde im Übrigen zu einer Verfremdung des Gebäudes und zu einer wesentlichen Veränderung des Erscheinungsbildes der Fachwerkfassaden führen. Bei dem sanierten Gebäude handelte es sich nicht mehr um das als erhaltenswert angesehene und in seinem Erscheinungsbild den Eingangsbereich zur K.-----straße prägendes Gebäude, sondern dieses verschwände unter einer aus Außendämmung bestehenden „Verpackung“ und bliebe als sichtbares Identitätszeichen der Altstadt T1. nicht bestehen. Vgl. zur Anbringung einer Außendämmung an einem denkmal-geschützten Gebäude: VG Minden, Urteil vom 25. August2009 – 1 K 2312/08 -, zitiert nach Juris. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der privaten Belange des Klägers an der Realisierung der zur Genehmigung gestellten Maßnahme. Denn die Abwägung der zuvor dargestellten Belange des Denkmalschutzes mit den von ihm geltend gemachten Belangen einer energetisch modernen, ressourcenschonenden Sanierung des Fachwerkgebäudes mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme günstiger und dem Kläger bereits zugesagter Finanzierungsmittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau führt nicht dazu, dass die Belange des Denkmalschutzes in den Hintergrund treten. Zunächst hat der Kläger sein Vorbringen, wonach das Gebäude K.-----straße ohne Durchführung der geplanten Maßnahme für ihn nicht mehr wirtschaftlich zu nutzen sei, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Kammer teilt diese Auffassung im Übrigen auch nicht. Derzeit ist – auch ohne die geplante energetische Ertüchtigung – nahezu das komplette Gebäude vermietet. Der Kläger hat soeben eine der im Obergeschoss befindlichen Wohnungen renovieren und in diesem Zusammenhang ein neues Bad einbauen lassen. Für diese Wohnung erwartet er eine Kaltmiete von ca. 6 € pro Quadratmeter, für die anderen Wohnungen erzielt er eigenen Angaben zufolge einen Mietpreis zwischen 4,50 und 5,00 €. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss sind teilweise zu gewerblichen Zwecken vermietet. Zwar ist dem Kläger nach dem Ergebnis des Erörterungstermins an Ort und Stelle zuzugestehen, dass die Bausubstanz des Gebäudes an einigen Stellen schadhaft ist. Es ist aber weder ersichtlich noch ansonsten glaubhaft dargetan, dass diese Schäden nur in der vom Kläger zur Genehmigung gestellten Art und nicht im Einklang mit den Zielen der Denkmalbereichssatzung so beseitigt werden können, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes auch weiterhin möglich ist. Den aus der Denkmalbereichssatzung folgenden Verpflichtungen unterlag das Gebäude K.-----straße im Übrigen auch schon im Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2003 durch den Kläger, weil diese bereits 1996 von der Stadt T1. erlassen wurde. Im Übrigen ist dem Kläger weder durch die grundrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, noch durch die Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20 a GG eine größtmögliche Energieeinspar- oder Gewinnerzielungsmöglichkeit garantiert. Letztere kann nur dazu führen, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine etwas verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalles Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals oder Denkmalbereichs eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20 a GG der Fall wäre. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes mit Blick auf die in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG formulierte Sozialpflichtigkeit des Eigentums muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom3. Mai 2006 – 1 LB 16/05 -, in: Zeitschrift für Baurecht(BauR) 2006, 1730 ff = Baurechtssammlung (BRS) 70Nr. 201. Dies berücksichtigt im Übrigen auch die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung ‑ EnEV ‑), indem sie dem Denkmalschutz den Vorrang vor dem Aspekt der Energieeinsparung einräumt. Denn nach § 16 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 a) EnEV unterliegen Baudenkmäler als nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten insbesondere dem Erfordernis der Ausstellung eines sogenannten Energieausweises nicht. Auch wenn es sich bei dem Gebäude des Klägers selbst nicht um ein eingetragenes Baudenkmal handelt, gehört es aber durch seine Lage innerhalb des Geltungsbereichs der Denkmalbereichssatzung der Stadt T1. zum Kreis der nach Landesrecht geschützten Gebäudemehrheiten. Schließlich steht der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die energetische Sanierung des Gebäudes K.-----straße auch die ortsrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 9 der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung für die Altstadt T1. entgegen. Danach sind flächenhafte Dachverglasungen, Dachflächenfenster, die das in Absatz 7 genannte Maß überschreiten und Solaranlagen nur zulässig, wenn sie von keiner öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger geplante Montage der Solaranlage soll auf der Südwestseite der Dachfläche erfolgen und ist daher von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abweichung nach § 17 der Gestaltungssatzung zu. Danach ist nämlich in jedem Fall Voraussetzung für eine Abweichung, dass sich das Vorhaben städtebaulich einfügt. Dies ist aus den zuvor genannten Gründen des Denkmalschutzes allerdings nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs 1 VwGO. Das Gericht lässt die Berufung gegen die vorliegende Entscheidung nicht zu, weil die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nummern 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.