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Beschluss

2 L 405/09

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids ist bei Vorliegen nachvollziehbarer öffentlicher Interessen und offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids beizubehalten. • Die Voraussetzungen für sonderpädagogische Förderung richten sich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen; ein isoliert außerhalb der Schule eingeholtes Gutachten ist dafür regelmäßig nicht geeignet. • Ein Anspruch auf Förderung in einer Integrationsklasse ergibt sich nicht unmittelbar aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ohne weitergehende nationale Normsetzung.
Entscheidungsgründe
Sonderpädagogischer Förderbedarf bestätigt, Anordnung der sofortigen Vollziehung zulässig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids ist bei Vorliegen nachvollziehbarer öffentlicher Interessen und offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids beizubehalten. • Die Voraussetzungen für sonderpädagogische Förderung richten sich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen; ein isoliert außerhalb der Schule eingeholtes Gutachten ist dafür regelmäßig nicht geeignet. • Ein Anspruch auf Förderung in einer Integrationsklasse ergibt sich nicht unmittelbar aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ohne weitergehende nationale Normsetzung. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Schulbehörde vom 14.07.2009, mit dem ihm sonderpädagogische Förderung an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen zugewiesen wurde. Er begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und konzessionell die Zulassung zur Teilnahme in der 2. Klasse bzw. in einer integrativen Lerngruppe der Grundschule S. Das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs war durchgeführt worden; schulärztliche Untersuchungstermine wurden vom Antragsteller unentschuldigt nicht wahrgenommen. Gutachterlich wurden schwerwiegende, umfassende und langandauernde Lern- und Leistungsdefizite sowie eine sehr niedrige intellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt. Der Antragsteller rügt das Gutachten und verweist auf außerschulisches Funktionieren, verlangt ein weiteres Sachverständigengutachten und beruft sich auf das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. • Formelle Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt, die Behörde hat öffentliche Interessen dargelegt. • Die für die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sprechen gegen den Antragsteller; der Bescheid erscheint offensichtlich rechtmäßig. • Nach § 19 SchulG NRW und der AO-SF wurde das Feststellungsverfahren durchgeführt; das Gutachten weist einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen sowie eine hochgradige kognitive Beeinträchtigung nach. • Fehlende schulärztliche Untersuchung wurde nicht der Behörde anzulasten, da angebotene Termine unentschuldigt versäumt wurden. • Die im Schulalltag ermittelte Leistungsfähigkeit, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das schulische Verhalten sind die entscheidenden Kriterien; ein außerhalb der Schule isoliert erstelltes weiteres Gutachten ist regelmäßig nicht geeignet, die Entscheidung zu ändern. • Die Integrationsklasse kann den umfassenden Förderbedarf nicht decken; eine Förderschule mit Schwerpunkt Lernen ist als geeigneter Förderort zu sehen. • Das UN-Übereinkommen begründet ohne zusätzliche nationale Regelung keine unmittelbaren individuellen Ansprüche auf integrative Förderung. Die Anträge des Klägers werden abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 14.07.2009 bleibt bestehen. Die Behörde hat hinreichend dargelegt, dass der Förderbedarf des Antragstellers so umfassend ist, dass er nicht in einer Integrationsklasse erfüllt werden kann, und das vorhandene Gutachten begründet die Entscheidung. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist weder geeignet noch geboten, und Hinweise auf außerschulisches Verhalten ändern die schulische Bewertung nicht. Prozesskostenhilfe wird versagt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Streitwert 2.500 EUR.