Beschluss
18 L 1144/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:1007.18L1144.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-schuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-schuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4857/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2009 wiederherzustellen, ist nicht begründet. Es besteht kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil sich der angegriffene Bescheid, der eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und auch sonst ein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellbar ist. Rechtliche Grundlage der mit dem Bescheid vom 22. Juni 2009 erfolgten Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei dem Sohn Z der Antragsteller sowie der Festsetzung des Förderschwerpunkts (Geistige Entwicklung) sowie des Förderortes (Förderschule für Geistige Entwicklung) ist § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist für seinen Erlass nach § 13 Abs. 1 AO-SF i.V.m. § 88 Abs. 3 SchulG zuständig. Die in § 13 Abs. 5 AO-SF geforderte Schriftform ist eingehalten und die Entscheidung auch begründet worden. Dem Bescheid ist ein ordnungsgemäßes Verfahren vorangegangen. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde am 15. Dezember 2008 durch die Schule gestellt. Das gemäß § 12 Abs. 1 AO-SF erforderliche sonderpädagogische Gutachten ist eingeholt worden (Gutachten vom 20. April 2009). Zuvor war das schulärztliche Gutachten nach schulärztlicher Untersuchung unter dem 19. März 2009 erstellt worden. Mit Schreiben vom 30. April 2009 hat der Antragsgegner die Antragsteller als Eltern gemäß § 12 Abs. 5 AO-SF über die beabsichtigte Entscheidung informiert und zu einem Gespräch eingeladen. Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Nach § 19 Abs. 1 SchulG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Bedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderschwerpunktes und des Förderortes werden gemäß § 19 Abs. 3 SchulG durch Rechtsverordnung bestimmt. Hieran anknüpfend bestimmt § 6 AO-SF, dass eine geistige Behinderung zu den Behinderungen gehört, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen. Nach dieser Vorschrift liegt eine geistige Behinderung vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkten dafür sprechen, dass der Schulpflichtige zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Ist ein sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben, stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde dies nach 13 Abs. 1 AO-SF fest und entscheidet zugleich über den Förderschwerpunkt und den schulischen Förderort. Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung des Antragsgegners, dass bei Z ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung basiert auf dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. April 2009, das schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass bei Z "hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen, der Kommunikation, Wahrnehmung und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit" vorliegen mit der Folge, dass er zu seiner selbstständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfe benötigen wird. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in dem sonderpädagogischen Gutachten insoweit getroffenen Feststellungen nicht zutreffen, sind weder von den Antragstellern (die nicht bestreiten, dass bei ihrem Sohn eine geistige Behinderung besteht, sondern lediglich den Schweregrad relativieren) substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Festlegung des Förderorts "Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung" stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar. Die Rüge der Antragsteller, der Antragsgegner habe nicht geprüft, ob die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht in Betracht komme, trifft nicht zu. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war dieser Elternwunsch Gegenstand des Verfahrens, konnte jedoch im Ergebnis nicht verwirklicht werden, weil nach den überzeugenden Feststellungen des sonderpädagogischen Gutachtens die Voraussetzungen für die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht nicht gegeben sind. Hierzu heißt es in dem Gutachten: "Bei Z sind erhebliche Verzögerungen und Beeinträchtigungen in allen Entwicklungsbereichen, vor allem in den Bereichen Kommunikation/Sprache, Kognition und Wahrnehmung festzustellen. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist eine umfassende, ganzheitliche Förderung in allen Entwicklungsbereichen notwendig und anzuraten. Dies kann nur in einer kleinen, überschaubaren Lerngruppe geschehen, die die Möglichkeit zu Einzelförderung und viel individueller Zuwendung bietet." Angesichts der Art und des Schweregrads der bei Z bestehenden Behinderung hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser sachverständigen Feststellungen zu zweifeln. Der Einwand der Antragsteller, bei einem IQ von 55 oder 58, wie er bei Z festgestellt worden sei, handele es sich allenfalls um eine leichte geistige Behinderung, überzeugt schon deshalb nicht, weil den Testergebnissen nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft zukommt. In dem Gutachten heißt es hierzu: "Während der Testdurchführung [ ... ] ist häufig trotz verbaler und nonverbaler Anweisungen nicht klar, ob Z die Aufgabenstellungen überhaupt verstanden hat, da er trotz massiver Hilfe die Aufgaben nicht richtig ausführt. Einzig beim Subtest Puzzles kann er drei Aufgaben richtig lösen. Aufgrund des massiven Konzentrationsabfalls nach dem dritten Subtest musste der Test abgebrochen werden. Insgesamt zeigen sich in allen drei durchgeführten Subtests ganz enorme Lösungsschwierigkeiten. Der IQ liegt bei einem Wert von 55, wobei zu bedenken ist, dass der Test nicht beendet werden konnte." Die dargestellten Auffälligkeiten lassen darauf schließen, dass Z wegen des eingeschränkten Wahrnehmungs- und Konzentrationsvermögens für derartige Testverfahren nur bedingt geeignet ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis des im Sommer 2008 vom Sozialpädagogischen Zentrum des Evangelischen Krankenhauses E durchgeführten Tests (IQ von 58) wesentlich aussagekräftiger ist. Abgesehen davon stellt der IQ bei der Beurteilung der Behinderung nur einen Teilaspekt dar; zu der kognitiven Beeinträchtigung kommen deutliche Einschränkungen in anderen Bereichen (vor allem bei Kommunikation/Sprache und Wahrnehmung) hinzu. Auch aus dem Schulärztlichen Gutachten vom 19. März 2009 geht hervor, dass der Entwicklungsstand von Z im motorischen Bereich ungefähr dem eines dreijährigen Kindes entspricht und in den anderen Bereich noch weiter zurück liegt. Es geht daher nicht an, ein punktuelles und zudem wenig aussagekräftiges Testergebnis herauszugreifen, um damit den Schweregrad der Behinderung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine Förderung, wie sie hier nach Umfang und Intensität erforderlich ist, einen organisatorischen Rahmen voraussetzt, der im Gemeinsamen Unterricht, also in einem Klassenverband mit einer an Grundschulen üblichen Größe, schon wegen der (trotz Unterstützung durch einen Sonderpädagogen) vergleichsweise ungünstigen Schüler-Lehrer-Relation nicht hergestellt werden kann. Die von den Antragstellern hervorgehobenen Lernerfolge durch Imitation sind auch an einer Förderschule möglich; die Behauptung, Kinder würden in erster Linie andere Kinder, nicht auch erwachsene Bezugspersonen imitieren, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Soweit derzeit in der von Z besuchten Förderschule eine problematische Situation besteht, weil in seiner Klasse zwei Kinder "den ganzen Tag schreien", ist dem innerschulisch durch geeignete Maßnahmen, etwa eine andere Zusammensetzung des Klassenverbandes, zu begegnen. Im übrigen spricht gerade der von den Antragstellern betonte Umstand, dass Z als Epileptiker besonders stressempfindlich ist, gegen den Besuch einer allgemeinen Schule. Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller ein Anspruch auf Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht - und damit die Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Förderschule als Förderort - nicht aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen herleiten. Zwar hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates diesem Übereinkommen mit Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008, 1419) zugestimmt. Ohne weitere normative Ausfüllung begründet das Übereinkommen jedoch keine unmittelbaren individuellen Ansprüche. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. August 2009 - 2 L 405/09 -; VG Freiburg, Urteil vom 25. März 2009 - 2 K 1638/08 -, juris (Rz. 58). Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Es liegt im öffentlichen und darüber hinaus im eigenen Interesse des Sohnes der Antragsteller an einer angemessenen Schulausbildung und einer positiven Persönlichkeitsentwicklung, dass er ab sofort eine Schule besucht, die ihn seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend in kleinen Lerngruppen und der damit einhergehenden persönlichen Zuwendung fördern kann. Dieses Interesse ist nötigenfalls gegen den Willen der Antragsteller als seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen. Anderenfalls würde Z für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens eine Schule besuchen, die ihn in Anbetracht seiner geistigen Behinderung nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Damit wäre zu befürchten, dass sich die vorhandenen Entwicklungsdefizite verstärken und vertiefen und nicht mehr behebbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.