Beschluss
11 K 1031/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0701.11K1031.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 28.1.2008 ist zulässig, aber unbegründet. 3 Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu gewährende Vergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.1.2008 zutreffend festgesetzt. Zu Recht hat der Kostenbeamte im Rahmen der Festsetzung für das gerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht, diese aber gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VV RVG nicht mit dem Gebührensatz von 1,3, sondern nur mit einem - reduzierten Gebührensatz - von 0,65 in Ansatz gebracht. 4 Zur Frage der Zulässigkeit einer Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr wird insoweit auf den Beschluss des Gerichts vom 21.1.2008 - 7 K 179/07 - und die hierzu ergangene Entscheidung des OVG NW vom 10.3.2009 - 18 E 132/08 - Bezug genommen, die beide dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sind. Weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich ist für das Gericht, dass der streitentscheidende Fall eine andere Bewertung erfordert. Soweit im Schriftsatz vom 30.4.2009 auf eine beabsichtigte Änderung des RVG durch den Gesetzgeber - Einführung eines § 15a RVG - hingewiesen wird, handelt es sich - ungeachtet der Frage, ob dieser § 15a RVG eine andere Beurteilung erfordert und auf bereits erfolgte Kostenfestsetzungen angewandt werden muss (vgl. § 60 RVG) - jedenfalls derzeit um kein anwendbares Recht. 5 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.