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Beschluss

18 E 132/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorgerichtlich entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist auf die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen (Teil 3 Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 4 VV RVG). • Die Anrechnung gilt auch bei Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren, weil die Staatskasse in die Stellung des bedürftigen Mandanten eintritt. • Die Geschäftsgebühr ist dem Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zuzurechnen; der Mandant schuldet neben der Geschäftsgebühr nur die anteilig verminderten Verfahrensgebühren.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei Prozesskostenhilfe • Eine vorgerichtlich entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist auf die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen (Teil 3 Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 4 VV RVG). • Die Anrechnung gilt auch bei Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren, weil die Staatskasse in die Stellung des bedürftigen Mandanten eintritt. • Die Geschäftsgebühr ist dem Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zuzurechnen; der Mandant schuldet neben der Geschäftsgebühr nur die anteilig verminderten Verfahrensgebühren. Der Beschwerdeführer rügte die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 5.11.2007. Streitgegenstand war, ob eine zuvor im Widerspruchsverfahren entstandene 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hälftig auf die im folgenden gerichtlichen Verfahren entstehende 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen war, so dass letztere nur mit 0,65 angesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Entscheidung stand insbesondere die Anwendung der Vorbemerkung Teil 3 Nr. 3 Abs. 4 VV RVG und die Frage der Wirkung im Rahmen der Vergütungsfestsetzung bei gewährter Prozesskostenhilfe. Der Senat folgte der obergerichtlichen und BGH-Rechtsprechung, die eine solche Anrechnung bejaht. Die Staatskasse zahlte die Vergütung aufgrund der Prozesskostenhilfegewährung; hier ist die Einordnung des Innenverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant relevant. • Die Vergütungsfestsetzung erfolgte nach §§ 45, 48, 49, 55 Abs. 1 RVG und ist rechtmäßig. • Teil 3 Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 4 VV RVG sieht vor, dass vorgerichtliche Geschäftsgebühren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen sind; der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Entscheidungen bestätigt. • Die Geschäftsgebühr gehört zum Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant; daher reduziert die bereits entrichtete Geschäftsgebühr die dem Mandanten verbleibende Pflicht zur Zahlung der Verfahrensgebühr anteilig. • Bei Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse in die Stellung des bedürftigen Mandanten; die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist deshalb von der Anrechnung betroffen und nicht zu Ungunsten des Staates anders zu handhaben. • Soweit entgegenstehende Entscheidungen existierten, hat die ober- und bundesgerichtliche Rechtsprechung diese nicht gefolgt, sodass die hälftige Anrechnung in der vorliegenden Fallkonstellation rechtlich geboten ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung war unbegründet. Die hälftige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen 1,3 Geschäftsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr (Ansatz 0,65) ist rechtmäßig nach Teil 3 Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV RVG und entsprechender Rechtsprechung des BGH. Dies gilt auch bei Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe, weil die Staatskasse in die Stellung des bedürftigen Mandanten eintritt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.