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Urteil

1 K 802/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0217.1K802.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.02.2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 18.12.2006 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 695 m² und 35 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, Flurstücke 221, 224, 303, 304 und 289 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.02.2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 18.12.2006 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 695 m² und 35 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, Flurstücke 221, 224, 303, 304 und 289 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück des Klägers. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 4, Flurstücke 221, 224, 225, 289, 303, 304, 314 (Q. Straße 49 in T. ), auf dem sich derzeit noch ein altes Werkstattgebäude und das Autohaus des Klägers befindet. Es liegt nördlich der Q. Straße - der Bundesstraße 1 (B 1) - im Kreuzungsbereich mit der Dr.-L. -Straße. An der Dr.-L. -Straße liegt weiter nördlich das St.-K. -Krankenhaus, das sich ebenso wie das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg " befindet. Der Bebauungsplan weist das Grundstück des Klägers sowohl in seiner am 10.04.1972 beschlossenen Ursprungsfassung als auch in der Fassung der 1. Änderung vom 29.09.1978 als Mischgebiet aus. Der Kläger stellte am 23.01.2007 einen Bauantrag zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 695 m² und 35 Stellplätzen. Hierfür soll das alte Werkstattgebäude abgerissen werden. Die beteiligte Bezirksregierung Detmold erhob gegen das Vorhaben aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken, sofern bestimmte Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Der Träger der Straßenbaulast stimmte dem Lebensmittelmarkt unter der Bedingung zu, dass die Erschließung des Baugrundstücks über die Dr.-L. -Straße erfolgt. Ein Brandschutzkonzept wurde nicht gefordert. Die Beigeladene erteilte mit Schreiben vom 07.03.2007 ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht und beantragte zugleich die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB zurückzustellen. Zur Begründung führte sie aus, es sei zu befürchten, dass die Durchführung der Planung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg " durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Schon nach der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg " (Satzungsbeschluss vom 10.04.1972, Bekanntmachung am 02.08.1972) handelte es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein Mischgebiet. Der Bebauungsplan umfasste neben dem Grundstück des Klägers im Wesentlichen den Bereich des St.-K. -Krankenhauses und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 (Satzungsbeschluss am 08.05.1978, öffentliche Bekanntmachung am 29.09.1978) wurde erforderlich, nachdem das Krankenhaus Flächen erworben hatte, die in die "Gemeinbedarfsfläche Krankenanstalten" einbezogen werden sollten. Die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 der Stadt T. erlangte keine Rechtskraft. Parallel zum Baugenehmigungsverfahren des Klägers wurde das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg " eingeleitet und weiterbetrieben. In seiner Sitzung am 13.02.2007 beschloss der Rat der Beigeladenen die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 8 "L1.----------weg " mit dem Ziel, innenstadtunverträgliche Einzelhandelsnutzungen auszuschließen. Das Gebiet erfasst das Gelände nördlich der Q. Straße und östlich der Dr.-L. -Straße und im Wesentlichen das St.-K. - Krankenhaus sowie die Betriebsstätte des Klägers. Im Vorfeld zur Änderung des Bebauungsplans wurden Ermittlungen zur Marktsituation in der Stadt T. angestellt und verschiedene Einzelhandelsgutachten eingeholt. Hierbei handelt es sich um die "Markt- und Strukturuntersuchung des Einzelhandels der Stadt T. " vom April 1999" (im Folgenden: Gutachten 1999), das Gutachten "Struktur und Entwicklung der Nahversorgung in der Stadt T. " aus März 2005 (im Folgenden: Gutachten März 2005) und das Gutachten "Untersuchung der Möglichkeiten zur Funktionssicherung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von T. " aus Juni 2005 (im Folgenden: Gutachten Juni 2005). Der Rat der Beigeladenen beschloss die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 als Satzung am 17.12.2007. Der am 19.12.2007 ortsüblich bekanntgemachte Bebauungsplan enthält folgende textliche Festsetzungen: "Unter Verwendung der "Salzkottener Liste" des Einzelhandelskonzeptes der Stadt T. "städtebauliche Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz, Stärkung und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches von T. " vom 18.10.2007 sind im Mischgebiet (MI) Einzelhandelbetriebe mit den nachfolgend aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen nicht zulässig: 1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation 2. Baby-/Kinderartikel 3. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 4. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren 5. Foto/Optik 6. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel 7. Musikalienhandel 8. Uhren/Schmuck 9. Spielwaren, Sportartikel 10. Lebensmittel 11. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren 12. Fahrräder und Zubehör. …" Mit Bescheid vom 14.03.2007 stellte der Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes /Discounters auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurück. Hiergegen hat der Kläger am 13.04.2007 Klage erhoben mit dem Antrag, den Zurückstellungsbescheid vom 14.03.2007 aufzuheben. Mit seiner am 01.10.2007 vorgelegten Klagebegründung hat er geltend gemacht, die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid, der nicht für sofort vollziehbar erklärt worden sei, habe aufschiebende Wirkung. Unter Geltung des alten Bebauungsplans sei sein Vorhaben zulässig. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2007 die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 14.03.2007 angeordnet hatte, hat der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2007 zu einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes vorgetragen: Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 der Beigeladenen sei unwirksam, weil das Einzelhandelskonzept nicht in sich schlüssig sei und eine bloße Verhinderungsplanung darstelle. Jedenfalls bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gehabt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe seine Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass der Bauantrag nach dem alten Bebauungsplan hätte beurteilt werden müssen. Nach dessen Mischgebietsausweisung sei der geplante Lebensmitteleinzelhandel unterhalb der Großflächigkeit als sonstiger Gewerbebetrieb ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen. Am 21.01.2008 hat der Beklagte seinen Zurückstellungsbescheid vom 14.03.2007 mit der Begründung aufgehoben, der Bebauungsplan Nr. 8 "L1.----------weg " sei seit dem 19.12.2007 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 29.02.2008 hat der Beklagte außerdem die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung abgelehnt, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Nach dem einschlägigen Bebauungsplan Nr. 8 "L1.---------- weg " in der Fassung der 3. Änderung seien zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen - vor allem Lebensmittel - ausgeschlossen. Nach Erlass des Ablehnungsbescheides hat der Kläger weiter vorgetragen, die Sortimentsbeschränkung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Kläger kritisiert insoweit die von der Beigeladenen eingeholten Einzelhandelsgutachten, die seiner Meinung nach nicht schlüssig seien. Die Beigeladene habe sich entschlossen, zum Erhalt und zur Stärkung der Innenstadt von T. auch Nahversorgungssortimente wie z.B. Lebensmittel in der Kernstadt zu konzentrieren. Außerhalb dieses Bereichs würde danach jede weitere Verkaufsfläche die Angebotsstruktur erheblich schwächen. Ohne nachvollziehbare Begründung sei die Beigeladene hiervon abgewichen: So habe sie die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches abweichend von den Gutachten bestimmt. Obwohl das Gutachten aus Juni 2005 ausführe, dass das Minipreis-Center Am X.---graben nur bedingt zur Stärkung der Innenstadt beitrage und eher einen solitären Charakter aufweise, habe die Beigeladene diesen Bereich gerade um mehr als 1.800 m² erweitert. Das Gutachten wende sich aber ausdrücklich gegen Neuansiedlungen, da es von einer überdurchschnittlich hohen Ausstattung mit Verkaufsflächen ausgehe. Daher sei es auch nicht schlüssig, dass die Beigeladene gleichwohl weitere Lebensmittelmärkte in den Ortsteilen ansiedele. Auch in dem von der Beigeladenen angenommenen zentralen Versorgungsbereich selbst befänden sich noch eine Vielzahl von unbebauten Grundstücken, auf denen sich weitere Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten. Daher gehe die Rechnung nur auf, wenn eine gewisse Überversorgung des Stadtteils T. mit einer gewissen Unterversorgung der Stadtteile einhergehe. Das Gutachten empfehle eine fußläufige Erreichbarkeit der Nahversorgungsbereiche in einer Entfernung zwischen 500 bis 600 m. Der von der Beigeladenen geplante zentrale Versorgungsbereich genüge diesen Anforderungen nicht, da die Entfernung der im Osten der Stadt vorhandenen Bebauung zum nächsten Versorger zwischen 1.000 und 1.600 m betrüge. Im Ergebnis seien die gutachterlichen Grundlagen des Einzelhandelskonzeptes der Beigeladenen ungeeignet, die schwerwiegenden Eingriffe der Bauleitplanung zu legitimieren. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.02.2008 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Bauantrag vom 18.12.2006 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelmarktes auf den Grundstücken Gemarkung T. , Flur 4, Flurstücke 221, 224, 303, 304 und 289 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger bis zum 29.10.2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes gemäß seinem Bauantrag vom 18.12.2006 auf den Grundstücken Gemarkung T. , Flur 4, Flurstücke 221, 224, 303, 304 und 289 hatte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Bebauungsplan Nr. 8 sei wirksam. Er beruhe auf den schlüssigen Gutachten der BBE. Darüber hinaus seien eigene und sachgerechte Überlegungen durch den Rat der Beigeladenen angestellt worden. Es bestehe eine überdurchschnittliche Auslastung mit Verkaufsflächen und Handel. Um die bestehenden Geschäfte und die Einzelhandelssituation in der Kernstadt von T. zu schützen, sei weitere Verkaufsfläche zu verhindern. Die hier vorgenommene Steuerung des Einzelhandels sei von der Planungshoheit der Kommunen gedeckt. Die Festlegung des Grundstücks als Mischgebiet auch in den Vorgängerplänen habe sich aus der tatsächlichen Lage ergeben, das an Kircheneigentum, das Krankenhausgelände und dem Außenbereich grenze. Der Hilfsantrag sei obsolet. Ohne das erledigende Ereignis sei die Klage gerade nicht zulässig und begründet gewesen. Der Zurückstellungsbescheid sei von Anfang an rechtmäßig gewesen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass der Erteilung der begehrten Baugenehmigung die nunmehr geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg " in seiner 3. Fassung entgegenständen. Danach sei alles, was in einem Lebensmittelmarkt üblicherweise vertrieben würde, ausgeschlossen. Die eingeholten Einzelhandelsgutachten stellten eine verlässliche Prognose dar, auf die die Beigeladene ihre Planung stützen konnte. Der Schwerpunkt der Entwicklungen von T. solle in der Kernstadt liegen, die auch Versorgungsfunktionen für die Ortsteile übernehme. Dies entspräche auch den Zielsetzungen des Landes NRW in § 6 LEPro NRW. Durch eine fußläufige Verbindung und ein umfangreiches Parkplatzangebot sei das Gebiet "Am X.---graben " mit dem Minipreis-Center in die Innenstadt integriert. Die Erweiterung des Centers um 1.800 m² Grundstücksfläche diene der Stärkung und Erhaltung des Publikumsmagneten am Rand des Innenstadtbereichs. Daher sei die Beigeladene hier von den Gutachten abgewichen. Das Einzelhandelskonzept sehe nach wie vor eine Sicherung des Grundversorgungsangebots innerhalb der Ortsteile vor. Sie sei auch in Scharmede um die Ansiedlung eines Nahversorgers bemüht, weil es dort diese Grundversorgung derzeit nicht gäbe. Dies solle eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung gewährleisten. Mit dem geplanten M. -Markt solle aber gerade nicht die Grundversorgung für ein Wohngebiet in der Kernstadt von T. oder in einem Ortsteil gewährleistet werden. Vielmehr sollten in erster Linie die auf der B 1 fahrenden Kunden vor den Toren der Stadt abgefangen werden. Sollte der Bebauungsplan in all seinen Fassungen unwirksam sein, so beurteile sich das Vorhaben des Klägers nach § 35 BauGB und nicht nach § 34 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) sowie auf die Bebauungsplanunterlagen und die Einzelhandelsgutachten der Beigeladenen aus dem Jahr 1999, aus März 2005 und Juni 2005. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die ursprünglich am 13.04.2007 erhobene Anfechtungsklage um den Verpflichtungsantrag auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung des Lebensmittelmarktes erweitert worden ist, ist diese Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulässig. Auch wenn sich der Beklagten nicht rügelos zur geänderten Klage eingelassen hat, vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 15. Auflage 2007, § 91, Rdnr.16, erachtet die Kammer die Klageerweiterung als sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Auflage 2006, § 91, Rdnr. 31; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 15. Auflage 2007, § 91, Rdnr. 19; Redeker/v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2004, § 91, Rdnr. 12. Letztere Voraussetzung ist anzunehmen, da eine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung auf jeden Fall ansteht. Allerdings wird die ursprünglich erhobene (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid im Hinblick auf den Prüfungsumfang durch die Verpflichtungsklage erheblich erweitert. Aber auch wenn ein neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt wird, kann die Klageänderung zulässig sein, wenn das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar 12. Auflage 2006, § 91, Rdnr. 31; Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Es bleibt bei der inzidenten Überprüfung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg ". Hierfür und für einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung kommt es insbesondere nicht auf Ermessenserwägungen des Beklagten an, da es sich bei dem Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung um einen gebundenen Anspruch handelt (vgl. § 75 Abs. 1 BauO NRW). Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist ursprünglich am 05.12.2007 als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war sie unzulässig. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO für die Entscheidung über den Bauantrag des Klägers bereits abgelaufen. Allerdings ergab sich wegen des Zurückstellungsbescheids vom 14.03.2007 ein zureichender Grund für den Beklagten, über den Bauantrag des Klägers vom 18.12.2006 nicht zu entscheiden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage vom 13.04.2007 entfaltete auch keine aufschiebende Wirkung (mehr), nachdem der Beklagte am 29.10.2007 die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte. Es ist anerkannt, dass eine zunächst unzulässig erhobene Untätigkeitsklage im Laufe der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens zulässig werden kann. Lehnt etwa die Behörde in einem nachfolgenden Bescheid den Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts ab, wird die Klage fortgeführt, ohne dass ein Vorverfahren durchgeführt zu werden braucht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 - 7 A 1392/07 -, BauR 2008, 2025; Redeker/v. Oertzen, VwGO, Kommentar 14. Auflage 2004, § 75, Rdnr. 8. Im Zeitpunkt der Klageerweiterung am 05.12.2007 lag noch kein Ablehnungsbescheid des Beklagten vor, dieser ist nachträglich am 29.02.2008 ergangen, so dass das vorliegende Verfahren unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides fortzusetzen ist. Der Notwendigkeit des Vorverfahrens - allein hiervon befreit die Vorschrift des § 75 VwGO - ist damit Genüge getan, mithin ist die Verpflichtungsklage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig. Die Verpflichtungsklage ist auch im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zwar ist der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung kein Ermessen eingeräumt. Dies hat zur Folge, dass für das Gericht grundsätzlich die Pflicht besteht, die Sache umfassend spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ist aber ausnahmsweise dann anders zu beurteilen, wenn die Genehmigungsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes - etwa mangelnde Konformität mit einzelnen bauplanungsrechtlichen Anforderungen - ablehnt. In einem solchen Fall eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte Fragen - etwa des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts - erstmals im gerichtlichen Vefahren geprüft werden müssten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2007 - 8 A 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26; VG Minden, Urteil vom 08.01.2008 - 1 K 619/05 -. Dies zugrundegelegt hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat seinen Ablehnungsbescheid allein auf einen bauplanungsrechtlichen Verstoß gegen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg ", 3. Änderung gestützt, ohne in eine vertiefte Prüfung der weiteren - insbesondere bauordnungsrechtlichen - Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten. Der Bebauungsplan Nr. 8 "L1.----------weg " in der Fassung der 3. Änderung schließt den beantragten Lebensmittelmarkt des Klägers bauplanungsrechtlich nicht aus. Denn seine textlichen Festsetzungen sind unwirksam (vgl. dazu 1.). Nach dem infolgedessen maßgeblichen und auch wirksamen Bebauungsplan Nr. 8 in der Fassung der 1. Änderung ist das Vorhaben zulässig, weil es dessen Festsetzungen nicht widerspricht (vgl. dazu 2.). 1. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8, 3. Änderung können dem Vorhaben des Klägers nicht entgegengehalten werden. Danach sind in dem Plangebiet unter Verwendung der "Salzkottener Liste" des Einzelhandelskonzeptes der Stadt T. "Städtebauliche Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz, Stärkung und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches von T. " vom 18.10.2007 Einzelhandelsbetriebe unzulässig, sofern sie zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen der dort näher aufgeführten Art - u.a. Lebensmittel - führen. Der textlichen Festsetzung Ziffer 10 des Bebauungsplans Nr. 8, 3. Änderung, mit der Einzelhandelsbetriebe der hier beantragten Branche Lebensmittel ausgeschlossen werden, fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Rechtsgrundlage der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg " ist § 1 Abs. 9 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die in einem Baugebiet allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung des Absatzes 5 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Einzelhandelsbetriebe, die - wie hier - nicht unter den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen, sind planungsrechtlich nicht nur in Sondergebieten, sondern auch in anderen Baugebieten zulässig. Insoweit kann mit der Regelung des § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO die Einzelhandelsnutzung innerhalb des durch die Eigenart des Baugebiets abgesteckten Rahmens nach unterschiedlichen Arten differenziert bzw. auch eingeschränkt werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es gerade, die allgemeine Differenzierungsmöglichkeit der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31/98 -, BRS 60 Nr. 29; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rdnrn. 519 ff.; Bischopink, Steuerung von Einzelhandelsnutzungen in der Bauleitplanung, BauR 2004, 1089, 1091. Allerdings fordert eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Absätzen 5 bis 8 des § 1 BauNVO geben muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33/04 -, BRS 67 Nr. 18 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22.04.2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 m.w.N.; Bienek, Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandels- betrieben im Bauplanungs- und Raumordnungsrecht, UPR 2008, 370. Die Beigeladene verfolgt mit der Änderung des Bebauungsplans das Ziel, durch den Ausschluss von innenstadtunverträglichen Einzelhandelsnutzungen den zentralen Versorgungsbereich in der Innenstadt von T. mit der Vielzahl des Warenangebots des mittelständischen Einzelhandels zu erhalten und zu entwickeln (vgl. Seite 3 der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg "). Hierfür hat sie sich entschlossen, zum einen den Ausschluss auf fast alle Sortimentsgruppen - mit Ausnahme Kunst/Antiquitäten - zu erstrecken, die nach Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass "Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben" vom 07.05.1996 (MBl. NRW 1996, 922, 934) als zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten. Zum anderen werden auch Lebensmittel und Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren als "nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen" ausgeschlossen, um diese gemäß dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen, das Bestandteil der Begründung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 ist, im zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt von T. vorzuhalten, also räumlich dort zu konzentrieren. Vgl. S. 3 der "Städtebaulichen Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz, zur Stärkung und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbe-reiches von T. " vom 18.10.2007. Dabei stellt die Erhaltung und Stärkung der Attraktivität der innerstädtischen Kernzone ein legitimes städtebauliches Ziel für eine verbindliche Bauleitplanung dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33/04 -, BRS 67 Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 13.05.2004 - 7a D 30/03.NE -, juris. Ob die Gemeinde allerdings im Rahmen ihrer eigenen Städtebaupolitik vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.10.2007 - 7 A 1059/06 -, juris, die nahversorgungsrelevanten Sortimente - wie im vorliegenden Fall für die Branche Lebensmittel - ausschließlich oder überwiegend in der Kernzone der Innenstadt konzentrieren kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.04.2004 - 7a D 142/02.NE -, Rdnr. 99 des Ausdrucks von juris: "städtebaulich schwer zu rechtfertigen"; im Anschluss BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33/04 -, BRS 67 Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9, kann dahinstehen. Jedenfalls bedarf es hierfür konkreter Angaben dazu, weshalb der Einzelhandel mit Lebensmitteln, würde er im Plangebiet angesiedelt, die Einzelhandelsstrukturen im Zentrum der Gemeinde unabhängig vom Umfang und der Größe des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.2006 - 10 D 126/04.NE -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9, Rdnr. 93 des Ausdrucks von juris; OVG NRW, Urteil vom 12.11.2004 - 10a D 38/02.NE - , BauR 2005, 963; siehe hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 25.10.2007 - 7 A 1059/06 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 23.03.2006 - 4 K 1762/05.NW, BauR 2006, 1189; Kopf, Steuerungsmöglichkeiten von Einzelhandelsbetrieben in der gemeindlichen Planung, LKRZ 2008, 286; Bischopink, Die Umsetzung von Einzelhandels- und Zentrenkonzepten mit den Mitteln der Bauleitplanung, BauR 2007, 825, 832; ders., Steuerung von Einzelhandelsnutzungen in der Bauleitplanung, BauR 2004, 1089, 1098. Hieran fehlt es vorliegend. Zwar ist dem in der Bebauungsplanbegründung in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen bzw. den zugrundeliegenden Gutachten aus April 1999, März 2005 und Juni 2005 zu entnehmen, dass der Gutachter sich strikt gegen jede weitere Ansiedlung von Lebensmittelmärkten bzw. Nahversorgungsangeboten in T. ausspricht. Vgl. Gutachten April 1999, S. 54 "keinesfalls"; Gutachten Juni 2005, S. 30. Insoweit geht der Gutachter davon aus, dass im Stadtgebiet von T. eine ausreichende Nahversorgungsstruktur vorhanden ist, infolgedessen jede weitere Verkaufsfläche zu einer Verdrängung des vorhandenen Einzelhandels zulasten von Angeboten in der Kernstadt führt. Jede weitere "großflächige" Ansiedlung von Nahversorgungsangeboten - insbesondere durch das Vorhaben des Klägers - wirkt sich danach nachteilig auf die vorhandene Nahversorgungsstruktur aus. Vgl. Gutachten März 2005, S. 23/24. Diese grundsätzliche Aussage lässt allerdings eine genauere Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten und der tatsächlichen Auswirkungen weiterer Nahversorgungsangebote im Stadtgebiet von T. vermissen. Unter besonderer Berücksichtigung des modernen Einkaufsverhaltens belegen die Gutachten nicht, dass grundsätzlich ein Handel mit Lebensmitteln gerade an dieser Stelle im Plangebiet - auch wenn er wie hier nicht großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ist -, die diesbezügliche Kaufkraft gleichsam 1 : 1 aus der Innenstadt von T. abziehen würde. Denn mit den Gutachten ist davon auszugehen, dass der wöchentliche "Lebensmittelgroßeinkauf" der motorisierten Bevölkerung in den östlichen Stadtrandlagen bzw. in den Ortsteilen gerade nicht mehr nur in der Innenstadt von T. , sondern u.a. auch in Q1. (F. , T1.--ring -Center) stattfindet, Vgl. Gutachten Juni 2005, S. 11; Gutachten März 2005, S. 12, so dass von einer entsprechenden Kaufkraftverschiebung der zentrale Versorgungsbereich nicht betroffen wäre. Zugleich geht der Gutachter davon aus, dass Angebotsdefizite in der Nahversorgung für das in der östlichen Kernstadt liegende Wohngebiet festzustellen sind, wo durch die laufende und geplante Bebauung mit weiteren Einwohnerzugängen gerechnet werden muss. Vgl. Gutachten Juni 2005, S. 13; Gutachten März 2005, S. 13. Hintergrund hierfür ist u.a., dass die Beigeladene zuletzt für die östliche Kernstadt das Baugebiet SK 37 "E. Süd" mit immerhin 106 neuen Bauplätzen ausgewiesen hat. Vgl. www.T. .de. Zur Verbesserung der Versorgungssituation in diesem Bereich schlägt der Gutachter eine sogenannte "kleine Lösung" mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 500 m² vor. Vgl. Gutachten März 2005, S. 23. Eine zureichende Begründung dafür, warum eine Verkaufsfläche von 500 m² in kleinteiliger Angebotsform verträglich ist, hingegen ein kleinflächiger Lebensmittelmarkt in der vom Kläger beabsichtigten Größe von 695 m², der ebenfalls am östlichen Stadtrand verwirklicht werden soll, das Angebotsgefüge der Kernstadt von T. empfindlich schwächen würde, ist den Gutachten nicht zu entnehmen. Weiterhin geht die Beigeladene im Rahmen ihres Einzelhandelskonzepts davon aus, dass zusätzliche Nahversorgungsangebote innerhalb der Ortsteile von T. unbedenklich sind. Sie unterstützt sogar aktiv die Sicherung des kurzfristigen Bedarfs im Lebensmittelbereich in den einzelnen Ortschaften, vgl. Städtebauliche Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz, zur Stärkung und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches von T. , S. 3, wie zuletzt im Jahr 2008 mit der Ansiedlung eines Netto-Marktes - ebenfalls eines Lebensmitteldiscounters - im Ortsteil T2. . Vgl. www.T. .de; Haushaltsrede 2009 des Bürgermeisters. Zugleich geht die Beigeladene im Rahmen ihres Planungskonzeptes, zur Erhaltung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs in der Kernstadt dort auch die nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zu konzentrieren, mit den Gutachten davon aus, dass "jede zusätzliche großflächige Ansiedlung von Nahversorgungsangeboten sich nachteilig auf die Angebotsstruktur in T. auswirken wird". Dem liegt die gutachterliche Annahme zugrunde, dass in der Kernstadt von T. genügend Nahversorgungsangebote vorhanden sind und auch die derzeitige Angebotssituation in den Ortsteilen ausreichend ist. Vgl. Gutachten März 2005, S. 14; Städtebauliche Ziele der Steuerung des Einzelhandels zum Schutz, zur Stärkung und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches von T. , S. 5. Für Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen in den Ortsteilen von T. müsste daher nach dem eigenen Planungskonzept der Beigeladenen das Gleiche gelten wie für solche an den Randlagen des Stadtgebietes, nämlich dass jedes weitere Nahversorgungsangebot das Angebotsgefüge in T. empfindlich schwächen würde. Ob der Gesichtspunkt einer verbrauchernahen Versorgung der Wohnbevölkerung vgl. hierzu BT-Drs. 16/2496, S. 10; OVG NRW, Urteil vom 13.05.2004 - 7a D 30/03.NE -, BRS 69 Nr. 29, städtebaulich etwas anderes rechtfertigen könnte, kann hier dahinstehen, weil jedenfalls nach dem Planungskonzept der Beigeladenen sämtlicher neuer Einzelhandel - auch mit der nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppe Lebensmittel - zum Schutz der Innenstadt innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs konzentriert werden soll. Dass von diesem Planungsgrundsatz für die Nahversorgung der Ortsteile Ausnahmen gemacht werden können, unterliegt dann keinem schlüssigen Plankonzept. Fehlt es demnach der textlichen Festsetzung Ziffer 10 des Bebauungsplans Nr. 8, 3. Änderung an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung, führt der festgestellte Mangel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 8 insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.01.2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9 m.w.N. Der Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels unter Ziffer 10 der textlichen Festsetzungen stellt einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.----------weg ", 3. Änderung dar. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Beigeladenen nach seinem im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan ohne die Einzelhandelseinschränkung beschlossen hätte. Dem Rat der Beigeladenen kam es ersichtlich darauf an, sowohl die zentren- als auch die nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen (Lebensmittel) im Plangebiet vollständig auszuschließen, um die Nahversorgung im Zentrum der Stadt zu sichern. Ohne auch den nahversorgungsrelevanten Sortimentsausschluss Lebensmittel wäre aus Sicht des Plangebers das Planungsziel nicht vollständig erreicht, so dass eine planungsrechtliche Situation entstehen würde, die er so nicht gewollt hat. 2. In Folge der Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "L1.--- -------weg " nach dem zuvor geltenden Bebauungsplan Nr. 8 in der Fassung der 1. Änderung zu beurteilen. Durchgreifende Bedenken an der Wirksamkeit dieses Bebauungsplans bestehen nicht. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Anzuwenden ist insoweit die BauNVO 1977, da der Bebauungsplan Nr. 8, 1. Änderung nach dem 1. Oktober 1977 rechtswirksam geworden ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 sind in einem Mischgebiet u.a. Einzelhandelsbetriebe zulässig. Damit können sich hier alle Einzelhandelsbetriebe ansiedeln, die nicht durch § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ausdrücklich Kern- oder Sondergebieten zugewiesen sind. So jetzt auch: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar Loseblatt Stand Oktober 2008, § 6 BauNVO, Rdnr. 24; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar 11. Auflage 2008, § 6, Rdnr. 5; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage Mai 2007, Rdnr. 215. Das Vorhaben des Klägers ist in diesem Sinne kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Mit einer beantragten Verkaufsfläche von 695 m² bleibt es deutlich unter der Grenze von 800 m², jenseits derer regelmäßig die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs gegeben ist. Vgl. zur Abgrenzung: BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8/05 -, BRS 69 Nr. 73; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9 m.w.N.; Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 75 ff. Anhaltspunkte dafür, dass dem Lebensmittelmarkt des Klägers im Übrigen negative Folgewirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 zukommen könnten, bestehen nicht. Der Beklagte hat daher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sortimentsbeschränkung im Bebauungsplan Nr. 8, 3. Änderung der Beigeladenen unwirksam ist, erneut über den Bauantrag des Klägers zu entscheiden. Ob andere, bisher vom Beklagten nicht abschließend geprüfte Gesichtspunkte - insbesondere des Bauordnungsrechts - der Erteilung entgegenstehen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Mit Blick auf den überwiegenden Erfolg des Hauptantrags erübrigte sich die Entscheidung über den Hilfsantrag. Da der Klage im Wesentlichen stattzugeben war, tragen der Beklagte und die Beigeladene, die sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers gemäß §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO je zur Hälfte. Die Kammer hat dem Kläger keine Kosten auferlegt, da derzeit nicht ersichtlich ist, dass der Erteilung der begehrten Baugenehmigung überhaupt Gesichtspunkte entgegenstehen, die nicht durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelt werden könnten. Die eigenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie unterlegen sind.