Urteil
11 K 1729/08
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage ist zulässig und begründet: Kommune kann für 2006 von Abgabenfreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser in Anspruch genommen werden, wenn sie die einschlägigen Regeln der Technik erfüllt.
• Eine formlose Erklärung kann als Antrag auf Abgabenfreiheit ausreichen, wenn aus dem Inhalt und den Anlagen der Wille zur Antragstellung erkennbar ist (§ 73 Abs.2 LWG NRW i.V.m. § 7 Abs.2 AbwAG).
• Landesrechtliche Anforderungen (Trennerlass) dürfen nicht gegenüber einer Kommune durchgesetzt werden, wenn die Kommune die erforderlichen Maßnahmen nicht aus eigener Zuständigkeit und mit zumutbarem Aufwand erfüllen kann und die Verursachung in der Verantwortung anderer (Land/Bund) liegt.
• Die Abwasserabgabe ist systemisch nicht gerechtfertigt, wenn der Abgabenerhebung kein sachlicher Verursachungszusammenhang zugrunde liegt (z. B. Einleitung verschmutzten Regenwassers allein durch Fernstraßennutzung).
• Landesbehörden dürfen bundesunterliegenden Straßen (C2/B-Strecken) nicht durch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften strengere Anforderungen unterstellen als das Bundesrecht; widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten der Landesverwaltung ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Abgabenfreiheit für kommunale Kanalnetze bei Einleitung verschmutzten Straßenregens • Klage ist zulässig und begründet: Kommune kann für 2006 von Abgabenfreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser in Anspruch genommen werden, wenn sie die einschlägigen Regeln der Technik erfüllt. • Eine formlose Erklärung kann als Antrag auf Abgabenfreiheit ausreichen, wenn aus dem Inhalt und den Anlagen der Wille zur Antragstellung erkennbar ist (§ 73 Abs.2 LWG NRW i.V.m. § 7 Abs.2 AbwAG). • Landesrechtliche Anforderungen (Trennerlass) dürfen nicht gegenüber einer Kommune durchgesetzt werden, wenn die Kommune die erforderlichen Maßnahmen nicht aus eigener Zuständigkeit und mit zumutbarem Aufwand erfüllen kann und die Verursachung in der Verantwortung anderer (Land/Bund) liegt. • Die Abwasserabgabe ist systemisch nicht gerechtfertigt, wenn der Abgabenerhebung kein sachlicher Verursachungszusammenhang zugrunde liegt (z. B. Einleitung verschmutzten Regenwassers allein durch Fernstraßennutzung). • Landesbehörden dürfen bundesunterliegenden Straßen (C2/B-Strecken) nicht durch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften strengere Anforderungen unterstellen als das Bundesrecht; widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten der Landesverwaltung ist unzulässig. Die Klägerin begehrt für das Veranlagungsjahr 2006 Abgabenfreiheit für das Kanalnetz 647, in das verschmutztes Niederschlagswasser der B 68 (C2-/Fernstraße) eingeleitet wird. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 29.4.2008 Abwasserabgaben fest, weil nach Auffassung der Behörde die Anforderungen des Trennerlasses nicht erfüllt seien. Die Klägerin machte geltend, sie habe form- und fristgerecht Abgabenfreiheit beantragt; sie könne die strengeren Trennerlass-Anforderungen nicht erfüllen, weil die Fernstraße in der Straßenbaulast des Landes liegt und nur der Landesbetrieb Straßen hier Maßnahmen durchführen könnte. Die Klägerin entwässert in den fraglichen Teilnetzen überwiegend schwach belastetes Siedlungsregenwasser; die starke Belastung ergebe sich allein aus der Nutzung der Fernstraße. Die Klägerin kann die geforderten Straßeneingriffe nicht selbst vornehmen und habe erfolglos versucht, den Landesbetrieb zu veranlassen. Die Beklagte berief sich auf das Landesrecht (Trennerlass) und die Materiellen Voraussetzungen der Befreiung nach § 73 Abs.2 LWG NRW. • Klage ist begründet; der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Grundlage: § 7 Abs.2 AbwAG in Verbindung mit § 73 Abs.2 LWG NRW bestimmt die Voraussetzungen der Abgabenfreiheit; Anforderungen sind an die anerkannten Regeln der Technik zu messen (§ 18b WHG, § 57 LWG NRW). • Formeller Antrag: Die Erklärung der Klägerin vom 25.6.2007 samt Anlagen und Begleitschreiben genügte als form- und fristgemäßer Antrag auf Abgabenfreiheit, auch wenn ein Feld im Formular leer blieb; die Beklagte hat die Erklärung als Antrag behandelt. • Materielle Voraussetzungen: Das betroffene kommunale Kanalisationsnetz entsprach im Veranlagungsjahr den anerkannten Regeln der Technik; die Klägerin konnte die nach dem Trennerlass geforderten Maßnahmen nicht aus eigenem Zuständigkeitsbereich und mit zumutbarem Aufwand durchführen. • Ermessensgrenzen des Landes: Bei landesrechtlichen Privilegierungen hat der Landesgesetzgeber zwar Gestaltungsspielraum, dieser endet aber dort, wo die Forderung nach Einhaltung einer Regel der Technik im System des Abwasserabgabenrechts und angesichts der Zuständigkeitsordnung nicht mehr gerechtfertigt ist. • Zuständigkeit und Verursachung: Die besondere Belastung stammt aus der Nutzung der Fernstraße; Bau und Unterhaltung der Straße liegen beim Landesbetrieb/ Bund, sodass die Kommune die notwendigen baulichen Maßnahmen nicht eigenständig vornehmen kann. • Systemwidrigkeit der Abgabenerhebung: Die Abwasserabgabe bemisst sich nach angeschlossenen Einwohnern (§ 7 Abs.1 AbwAG) und bildet hier keinen zutreffenden Verursachungszusammenhang ab, weil die Belastung durch Straßenverkehr und nicht durch Einwohner entsteht. • Treuwidrigkeit und Widersprüchlichkeit: Das Land darf nicht zulasten der Kommune von ihr Maßnahmen oder Zahlungen verlangen, während andere Landesorgane die einschlägigen Systeme als ausreichend behandeln. • Bundesrechtliche Schranken: Landesbehörden dürfen C2-/Fernstraßen, die bundesrechtlich geregelt sind und im Auftrag des Bundes verwaltet werden, nicht durch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften weitergehenden Anforderungen unterwerfen. • Folgen: Unter den gegebenen Umständen war die Ablehnung der Abgabenfreiheit rechtswidrig; daher war der Bescheid aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 29.4.2008 wird aufgehoben und die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2006 von der Abwasserabgabepflicht für das Kanalnetz 647 befreit. Die Klägerin hatte form- und fristgerecht Abgabenfreiheit beantragt und erfüllt die materiellen Voraussetzungen, weil sie die nach dem Trennerlass geforderten Maßnahmen nicht selbst vornehmen kann und die Verursachung in der Zuständigkeit des Landes/Bundes liegt. Die Beklagte durfte daher die strengeren landesrechtlichen Anforderungen nicht zu Lasten der Klägerin anwenden; eine solche Behandlung wäre systematisch und hinsichtlich Verantwortlichkeit und Verursachungszusammenhang nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.