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Urteil

14 K 221/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0705.14K221.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.10.2008 über die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Jahr 2006 für die Beseitigung verschmutzten Niederschlagswassers durch die Kanalisationsnetze der Klägerin mit den Nummern 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 bis 000 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin betreibt in ihrem Gemeindegebiet zahlreiche Kanalisationsnetze im Trennsystem. Im Mai 2007 beantragte sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf für die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen 25 Netze mit den Nummern 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 bis 000 Abgabefreiheit für die Einleitung des Niederschlagswassers im Veranlagungsjahr 2006. Für das Jahr 2005 wurde für diese Netze eine Abwasserabgabe offenbar nicht festgesetzt. In dem Antrag wurde das in diesem Bereich anfallende Niederschlagswasser von der Klägerin als behandlungsbedürftig eingestuft. Über die betroffenen Kanalisationsnetze wird auch das Regenwasser von angeschlossenen Straßen entsorgt. Bereits zuvor hatte die Bezirksregierung Köln als Wasserbehörde die Kanalisationsnetze der Klägerin auf Einhaltung der Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren (sog. Trennerlass) überprüft. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass Niederschlagswasser von Straßen mit geringer Verkehrsbelastung als nicht behandlungsbedürftig angesehen wird. Eine geringe Verkehrsbelastung in diesem Sinne wird von der (damals zuständigen) Bezirksregierung Köln in Anlehnung an das Merkblatt DWA-M 153 bei nicht mehr als 300 Fahrzeugbewegungen pro Tag angenommen. Mit Prüfvermerk vom 01.09.2006 wurde festgestellt, dass die hier streitigen Kanalisationsnetze die Anforderungen nicht erfüllen. In den Vorbemerkungen zu diesen Feststellungen wird ausgeführt, dass bei diesen Einleitungen die vorhandenen Wasserrechte anzupassen und Auflagen zur Niederschlagswasserbehandlung zu erteilen seien. Als Begründung für die Einschätzung der Wasserbehörde findet sich in der tabellarischen Übersicht der Hinweis: "Einleitung aus einem Wohngebiet, aber Anschluss der L 333 an das Trennsystem". In Besprechungen zwischen der Klägerin und der Bezirksregierung Köln wurde ebenfalls das zitierte Merkblatt zur Grundlage der Beurteilungen gemacht. Es wurde u. a. festgehalten, dass im Einzelfall geprüft werden solle, ob eine Abkopplung der Straße möglich sei. Konkrete Maßnahmen der Wasserbehörde wurden in der Folgezeit gegenüber der Klägerin nicht ergriffen. 3 Mit Bescheiden vom 28.10.2008 wurden für die genannten Kanalisationsnetze für das Jahr 2006 Abwasserabgaben in Höhe von insgesamt 7.322,64 EUR festgesetzt. 4 Die Bescheide enthielten jeweils den Hinweis: " Das eingeleitete Niederschlagswasser ist nach Aussage der zuständigen Wasserbehörde behandlungsbedürftig. Die gem. RdErl. "Trennkanalisation" vom 26.05.2004 erforderliche Behandlung findet nicht statt." 5 Am 13.11.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Zur Begründung legt sie zunächst eine Übersicht zu den streitigen Kanalnetzen vor, in der teilweise die Verkehrsbelastung der in die Netze entwässernden Straßen dargestellt wird. Diese beträgt maximal 3.200 Verkehrsbewegungen pro Tag. Die Angaben beruhen auf Verkehrszählungen und auf einer Belastungsanalyse des zuständigen Landesministeriums aus dem Jahre 2000. Im Übrigen trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Im Mai 2007 habe sie für 45 der von ihr betriebenen 49 Trennkanalisationsnetze bei der Bezirksregierung Düsseldorf Abgabefreiheit für das Einleiten des Niederschlagswassers, das in keinem Netz behandelt werde, beantragt. Soweit sie in den Anträgen auf Abgabefreiheit das Niederschlagswasser als behandlungsbedürftig eingestuft habe, beruhe dies auf einem Fehlverständnis von der Systematik des Formblattes. 7 In den Anträgen auf Abgabefreiheit habe sie als Herkunftsbereich für diese Netze angegeben "u. a. zwischengemeindliche Straßenverbindung". Nach dem sog. Trennerlass könne bei zwischengemeindlichen Straßen- und Wegeverbindungen mit geringem Verkehrsaufkommen im Allgemeinen von einer Behandlung des Niederschlagswassers abgesehen werden. Die Bezirksregierung Köln gehe zu Unrecht davon aus, dass von einem geringen Verkehrsaufkommen nur bei bis zu 300 Fahrzeugbewegungen pro Tag auszugehen sei. Dieser Schwellenwert werde nicht durch Gesetz, Verordnung oder Erlass festgelegt. Hingegen habe die Landesregierung die "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) " in NRW eingeführt und ihre Anwendung auch für andere als Bundesstraßen empfohlen. Eine Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers werde darin überhaupt erst ab einer Verkehrsbelastung von mehr als 2000 Fahrzeugbewegungen pro Tag angenommen, unter bestimmten Voraussetzungen könne auch bei einem Verkehrsaufkommen von bis zu 15.000 Fahrzeugen pro Tag noch von einer Behandlung des Niederschlagswassers abgesehen werden. Dieser Wertungswiderspruch sei nicht nachvollziehbar. Zudem gingen andere obere Wasserbehörden in NRW wie die Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg erst ab einer Verkehrsbelastung von 2000 Fahrzeugbewegungen von der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers aus. Diese unterschiedliche Behandlung stelle einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. 8 Schließlich würden in 22 der streitigen 25 Kanalisationsnetze auch Abschnitte klassifizierter Straßen entwässern. Da sie, die Klägerin, nicht Träger der Straßenbaulast sei, müsse sie ggf. die Abwasserabgabe zahlen ohne die Möglichkeit zu haben, dies durch entsprechende technische Maßnahmen zu vermeiden oder die Träger der Straßenbaulast in Regress zu nehmen. Insoweit werde auf eine Entscheidung des VG Minden vom 11.02.2009 verwiesen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.10.2008 über die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Jahr 2006 für die Beseitigung verschmutzten Niederschlagswassers durch die Kanalisationsnetze der Klägerin mit den Nummern 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 bis 000 aufzuheben. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Abgabebefreiung sei nicht gewährt worden, weil das Niederschlagswasser nach Angaben der zuständigen Wasserbehörde behandlungsbedürftig sei, aber nicht behandelt werde. Insoweit würden die Voraussetzungen des sog. "Trennerlasses" nicht erfüllt, der die für die Gewährung der Abgabefreiheit einzuhaltenden Regeln der Technik konkretisiere. In diesem Trennerlass würden für das Vorliegen eines geringen Verkehrsaufkommens keine konkreten Zahlen über die zulässigen Verkehrsbewegungen festgelegt. Damit werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen und es liege somit im Ermessen der Wasserbehörde, festzulegen, ob das Niederschlagswasser behandlungsbedürftig sei oder nicht. Das beklagte Land habe keinen Spielraum, von den Feststellungen der Wasserbehörde abzuweichen. 14 Auch der Hinweis darauf, dass die Klägerin überwiegend nicht Trägerin der Straßenbaulast sei, könne eine Abgabefreiheit nicht begründen. Zum einen unterlägen die hier fraglichen Land- und Kreisstraßen ebenfalls dem Landesrecht. Zum anderen habe die Klägerin es bisher unterlassen, die Straßenbaulastträger zur Erfüllung der Anforderungen des Trennerlasses aufzufordern. Ebenso wenig habe sie versucht, die mit den Trägern der Straßenbaulast bestehenden Verträge oder Vereinbarungen der durch den Trennerlass begründeten neuen Rechtslage anzupassen. Diese Versäumnisse seien der Klägerin zuzurechnen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Die im Tenor genannten Festsetzungsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer nach den §§ 1, 2, 7 und 9 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 2006 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I, S. 114) grundsätzlich abgabepflichtig. 20 Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können allerdings die Länder bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung bestimmt § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW), dass die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei bleibt, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG NRW entspricht und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG genügt. Enthält die Erlaubnis für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. 21 Die für die Erhaltung der Abgabefreiheit einzuhaltenden technischen Anforderungen konkretisiert § 57 Abs. 1 LWG NRW. Danach gehören zu den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die von dem zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde bezüglich der Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennsystem der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004 (sog. Trennerlass) erlassen und im Ministerialblatt veröffentlicht (MBl. NRW 2004, 853 ff.). Dagegen, dass die jeweils einzuhaltenden Regeln der Technik durch Verwaltungsvorschriften konkret festgelegt werden, bestehen rechtlich keine Bedenken. 22 So ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 16.08.1999 23 - 2 M 24/99 -, NVwZ-RR 2000, 715 f. 24 Allerdings hat das OVG NRW entschieden, dass der Landeserlassgeber im hier interessierenden Zusammenhang lediglich ermächtigt ist, die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG (a. F.) zu konkretisieren, jedoch keine darüber hinaus gehenden Anforderungen stellen darf. 25 So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 24.02.2011 -9 A 129/08-, Juris. 26 Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass § 57 Abs. 1 LWG NRW in erster Linie eine wasserrechtliche Regelung beinhaltet, die die bei Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen einzuhaltenden technischen Anforderungen konkretisiert. Erst über § 73 Abs. 2 LWG NRW bekommt die Norm abgabenrechtliche Bedeutung. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer auch, dass bei der Anwendung des hier einschlägigen Trennerlasses bundesrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind: Soweit der Bund die technischen Anforderungen im Sinne des § 18b WHG (a. F.) etwa durch eigene Erlasse konkretisiert hat, darf das Land über derartige Anforderungen nicht hinausgehen. 27 Vor dem Hintergrund des so verstandenen Regelungsgefüges vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Jahr 2006 die anerkannten Regeln der Technik bei der Entsorgung des Niederschlagswassers nicht eingehalten hat, sodass die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit - wie auch im Vorjahr - erfüllt sind. 28 Letztlich streiten die Beteiligten über die Auslegung von Ziffer 2.2 des Trennerlasses, der "Grundsätze zur Behandlungsbedürftigkeit" des Niederschlagswassers beinhaltet. 29 Danach wird das Niederschlagswasser eingeteilt in unbelastetes ( = unverschmutztes), schwach belastetes (= gering verschmutztes) und stark belastetes (= verschmutztes) Niederschlagswasser. Unbelastetes Wasser kann grundsätzlich unbehandelt eingeleitet werden. Schwach belastetes Niederschlagswasser ist regelmäßig behandlungsbedürftig, hiervon kann jedoch im Einzelfall abgesehen werden. Dies gilt im Allgemeinen (u. a.) für zwischengemeindliche Straßen- und Wegeverbindungen mit geringem Verkehrsaufkommen. Das beklagte Land ist insoweit der Ansicht, das vorliegend von derartigen Straßen in die Kanalisation ablaufende Wasser sei behandlungsbedürftig, weil insoweit nicht von einem "geringen Verkehrsaufkommen" ausgegangen werden könne. Insoweit würden die Anforderungen des Trennerlasses nicht erfüllt. 30 Zunächst vermag die Kammer nicht zu erkennen, aus welchen rechtlichen Gründen die Bezirksregierung Düsseldorf an jedwede Meinungsäußerung der Wasserbehörden gebunden sein sollte. Eine über § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW (schärfere Anforderungen in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis) hinaus gehende Regelung enthält das LWG NRW nicht. Vielmehr ist es originäre Aufgabe der Bezirksregierung Düsseldorf, die abwasserabgabenrechtlichen Normen des Bundes- und Landesrechts in eigener Zuständigkeit anzuwenden. Diese Regelungen räumen der zuständigen Behörde zudem weder bei der Erhebung der Abwasserabgabe, noch bei der Frage der Abgabefreiheit Ermessen ein. Vielmehr geht es vorliegend allein um die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "allgemein anerkannte Regeln der Technik". Administrativen Erlassen kommt in diesem Zusammenhang kein Normcharakter zu, 31 so OVG NRW, Urteil vom 24.02.2011, a. a. O., 32 sie sind allenfalls Auslegungshilfe. 33 Die auf der Einschätzung der Bezirksregierung Köln beruhende Annahme des beklagten Landes, bei den in die Kanalnetze der Klägerin entwässernden Straßenabschnitten könne nicht von einem geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden, weil ein Verkehrsaufkommen von mehr als 300 Kfz pro Tag vorliege, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Dabei finden sich in allen der Kammer vorgelegten Unterlagen keine Feststellungen zum Grad der Verschmutzung, die über die Verkehrsfrequenz hinausgehen. Warum die Bezirksregierung Köln das Merkblatt DWA-M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" heranzieht, wird an keiner Stelle erläutert und ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Ungeachtet des ohne Weiteres zu unterstellenden Sachverstandes der Verfasser des Merkblattes, ist dieses nicht für verbindlich erklärt worden. Gegen seine Anwendung spricht bereits sein Regelungsinhalt: Das Merkblatt betrifft nicht etwa konkrete Anforderungen an die Entwässerung von Straßen, sondern ordnet die gesamte befestigte Fläche eines Gebietes bestimmten Punktwerten zu und ermittelt daraus Anforderungen an das gesamte Gebiet. Zudem stimmt auch schon die Einteilung der Verschmutzungsgrade (gering, mittel und stark verschmutzt) nicht mit der des Trennerlasses überein. Entscheidend ist insoweit jedoch ein offenkundiger Wertungswiderspruch zwischen dem Merkblatt und den bundesrechtlichen "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" (RiStWag), Ausgabe 2002. Nach diesen bei der Errichtung von Bundesfernstraßen zu beachtenden Richtlinien soll das Regenwasser bei einer Verkehrsbelastung bis 2.000 Kfz/24h unbehandelt abfließen und versickern. Bei einer Verkehrsbelastung von 2.000 - 15.000 Kfz/24h ist eine Behandlung nur bei einer geringen Grundwasserüberdeckung erforderlich. 34 Das Land Nordrhein-Westfalen hat die RiStWag zunächst mit RdErl. vom 12.01.2006 (MBl. NRW 2006, S. 49) eingeführt und darin die Anwendung auch für die Straßen der übrigen Baulastträger empfohlen. Dieser Erlass ist mit RdErl. vom 31.03.2010 (MBl. NRW 2010, S. 249 ff) abgelöst worden, der zusätzlich bestimmt, dass die Anforderungen (u. a.) des Trennerlasses im Außenbereich für Straßenoberflächenwasser eingehalten sind, wenn die Anforderungen der RAS-E bzw. der RiStWag erfüllt sind. Mit anderen Worten: Hält sich ein Straßenbaulastträger in Nordrhein-Westfalen an diese Empfehlung und errichtet eine Straße danach, entspricht sie in Wasserschutzgebieten jedenfalls im Außenbereich hinsichtlich der Entwässerungseinrichtungen, die Teil der Straße sind (vgl. § 2 I StrWG NRW), dem Trennerlass und damit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Abgabenrechtlich kann das Land dann keine weitergehenden Anforderungen stellen. 35 Vgl. insoweit auch VG Minden, Urteil vom 11.02.2009 -11 K 1729/08-, Juris. 36 Das gleiche Ergebnis lässt sich ggf. auch für die Zeit vor 2010 über § 55 des Straßen- und Wegegesetzes NRW begründen. Danach kann das zuständige Ministerium bautechnische Regeln für den Bau und die Unterhaltung von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen einführen, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten. 37 Auch wenn die RiStWag vorliegend unmittelbar keine Anwendung findet, weil die betroffenen Straßenteile nicht in Wasserschutzgebieten liegen und die Regelung über die gleichzeitige Einhaltung des Trennerlasses nur den Außenbereich betrifft, der hier nur vereinzelt vorliegen dürfte, wird eine Wertung der Erlassgeber in Bund und Land deutlich, wonach selbst in Wasserschutzgebieten das von Straßen ablaufende Wasser sogar bei Verkehrsbelastungen bis 15.000 Kfz/24h regelmäßig und bei einer Belastung von bis zu 2.000 Kfz/24h generell unbehandelt entsorgt werden kann. Mit diesen Vorgaben ist die Praxis der Bezirksregierung Köln und nachfolgend des beklagten Landes nicht vereinbar. 38 Allerdings stellt das alleinige Abstellen auf bestimmte Verkehrsfrequenzen ohnehin eine verkürzte Betrachtungsweise dar. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Errichtung und Unterhaltung von Abwasserbeseitigungsanlagen dient dem wasserrechtlichen Ziel eines guten Zustandes der Gewässer. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser wird dies abgabenrechtlich durch die Abgabefreiheit honoriert. Für die Frage, ob Niederschlagswasser von Straßen behandelt werden muss oder nicht, damit die Beseitigung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist die rein zahlenmäßige Verkehrsbelastung jedoch nur ein Parameter. Unzweifelhaft verursachen 300 Lkw pro Tag eine höhere Belastung als 300 Pkw. Ebenso kann es eine maßgebliche Bedeutung haben, ob der Verkehr aus einem Industriegebiet oder von landwirtschaftlichen Nutzflächen stammt. Auch der Trennerlass selbst stellt bestimmte Anforderungen auf, die erfüllt sein müssen, um im Einzelfall bei schwach belastetem Niederschlagswasser von einer Behandlung absehen zu können. Ein "geringes Verkehrsaufkommen" ist insoweit lediglich ein Indiz für eine regelmäßig fehlende Behandlungsbedürftigkeit. Ob tatsächlich das von Verkehrsflächen ablaufende Niederschlagswasser behandlungsbedürftig ist oder nicht, bedarf daher jeweils einer konkreten wasserrechtlichen Prüfung im Einzelfall. 39 Abwasserabgabenrechtlich führt dies nach Auffassung der Kammer dazu, dass die bisher bestehende Abgabefreiheit erst dann nicht mehr gewährt werden kann, wenn konkrete wasserrechtliche Anforderungen zur Änderung der betroffenen Abwasserbeseitigungsanlagen an den Abgabepflichtigen gestellt worden sind. 40 So schon die erkennende Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 04.09.2007 41 -14 K 4571/05-, www.NRWE.de . 42 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 60 WHG (n.F.) dürfen Abwasseranlagen ohnehin nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Ist dies nicht der Fall, "so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen" (§ 60 Abs. 2 WHG n.F.). Knüpft das Land in § 73 Abs. 2 LWG NRW die Abgabefreiheit an diese Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik an, ist die Abgabefreiheit somit der Regelfall. 43 Solange die zuständige Wasserbehörde keine konkreten Maßnahmen ergreift, ist abgabenrechtlich davon auszugehen, dass die betreffende Abwasserbehandlungsanlage (weiterhin) den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Neben einzelfallbezogenen wasserrechtlichen Verfügungen kommt insoweit auch eine Aufnahme derartiger Maßnahmen in das Abwasserbeseitigungskonzept in Betracht. 44 Nur durch eine solche Lösung lassen sich die im vorliegenden Verfahren zu Tage getretenen Probleme lösen und Ungereimtheiten vermeiden: 45 Das Anknüpfen an wasserrechtlich verbindliche Festlegungen entspricht zunächst den Anforderungen an das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot. Zwar wird in der Rechtsprechung in Abgabensachen eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots erst dann angenommen, wenn der Behörde eine willkürliche Handhabung ermöglicht wird. 46 So z. B. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997, -8 B 170/97-, NVwZ 1998, 408 ff. 47 So liegen die Dinge indes hier. Das beklagte Land hat jedenfalls keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen (und solche sind auch nicht ersichtlich), warum das Regenwasser von einer Straße im Regierungsbezirk Köln allein wegen einer Verkehrsbelastung von mehr als 300 Kfz/24h behandelt werden muss, während das in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Arnsberg unwidersprochen erst ab einer Frequenz von mehr als 2.000 Kfz/24h erforderlich sein soll. Der Hinweis auf notwendige Feststellungen vor Ort verfängt nicht, weil solche vorliegend gerade nicht getroffen worden sind. Werden hingegen konkrete wasserrechtliche Maßnahmen ergriffen, weiß der Abgabenpflichtige, dass er nunmehr bis zu deren Umsetzung keine Abgabefreiheit mehr erlangen kann. Damit würde zugleich auch dem von der Klägerin zu Recht erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot begegnet. 48 Im wasserrechtlichen Verfahren wäre auch das von der Klägerin angesprochene Problem der Zuständigkeiten zu lösen: Die Klägerin ist nur für einen Teil der hier betroffenen Straßen Trägerin der Straßenbaulast und kann nur bei diesen etwa notwendige Maßnahmen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchführen. Außerhalb ihrer Straßenbaulast fehlt ihr diese Verfügungsmacht. Sie müsste die Abwasserabgabe zahlen, könnte daran aber selbständig nichts ändern. Die Wasserbehörden dürften dies - etwa durch Duldungsverfügungen oder unmittelbare Regelungen gegenüber dem Träger der Straßenbaulast- bereinigen können. Der Hinweis des beklagten Landes, der Abgabenpflichtige möge mit dem Straßenbaulastträger Verhandlungen aufnehmen und ggf. getroffenen Vereinbarungen kündigen, ist abgabenrechtlich für den Pflichtigen mit unzumutbaren Unsicherheiten verbunden und verstößt wasserrechtlich gegen den zitierten Grundsatz, dass bei festgestellten Mängeln diese in angemessener Frist beseitigt werden müssen. 49 Schließlich eröffnet die "wasserrechtliche" Lösung auch die gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten für die betroffenen Abgabenpflichtigen. Bei der vorliegend lediglich erfolgten internen Stellungnahme muss der Abgabenpflichtige ein Verfahren (gegen den Festsetzungsbescheid) betreiben, an dem die Wasserbehörde nicht beteiligt ist und folglich auch durch die gerichtliche Entscheidung nicht gebunden wird. Werden hingegen verbindliche wasserrechtliche Entscheidungen getroffen, können die wasserrechtlichen Fragen in diesem Verfahren verbindlich auch für die Heranziehung zu Abwasserabgaben geklärt werden. 50 Da jedenfalls bis zum 31.12.2006 verbindliche wasserrechtliche Regelungen gegenüber der Klägerin nicht ergangen sind, geht das Gericht davon aus, dass die betroffenen Kanalisationsnetze weiterhin den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Da das Vorliegen der weiteren Befreiungsvoraussetzungen von dem beklagten Land nicht in Zweifel gezogen wird, kann die Klägerin für das Jahr 2006 für die hier streitigen Kanalisationsnetze nicht zur Zahlung einer Abwasserabgabe herangezogen werden. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.