Urteil
9 K 1058/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0128.9K1058.07.00
4mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die der Stadt E. vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 23. März 2007 für die "Modernisierung der Sportanlage I. " auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 994 (O.----------weg 12, E. ) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zu 1. als Vollstreckungsgläubiger bzw. die Klägerin zu 2. bzw. zu 3. als Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1. ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 406 (O.----------weg 10, E. ). Die Klägerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 407 (O.----------weg 10 a, E. ). Die Klägerin zu 3. ist u. a. Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 408 (O.----------weg 10 b, E. ). Die Grundstücke der Kläger sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut und grenzen nördlich an einen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 994 (O.----------weg 12, E. ), gelegenen Sportplatz nebst Vereinsheim. Eigentümerin des zuletzt genannten Grundstücks ist die Stadt E. . 3 Der Sportplatz ist seit dem Jahr 1924 existent und wurde in der Vergangenheit erweitert und erneuert. Im Jahre 1967 erhielt er seine Gestalt als Tennensportplatz. 4 Unter dem 22. Januar 2007 beantragte die Stadt E. die Erteilung einer Baugenehmigung zum Zwecke der Modernisierung der Sportanlage. Gegenstand der Modernisierung ist nach dem Bauantrag im Wesentlichen, das (ehemals) mit Tennenbelang versehene Großspielfeld einschließlich der angrenzenden Laufbahnen in einen Quarzsand-/Gummigranulat verfüllten Kunstrasenplatz mit angrenzender Kunststofflaufbahnen umzubauen, Ballfangzäune zu errichten und die Sportanlage einzufrieden. 5 Unter dem 23. März 2007 erteilte der Beklagte der Stadt E. die beantragte Baugenehmigung für die Modernisierung der Sportanlage I. . Nach der Baugenehmigung des Beklagten vom 23. März 2007 ist folgende Nutzung zulässig: 6 Schulbetrieb: 7 montags - freitags: 8 Std. in der Zeit von 08.00 - 16.00 Uhr 8 Training: 9 montags - freitags: 4 Std. in der Zeit von 16.00 - 20.00 Uhr 10 2 Std. in der Zeit vom 20.00 - 22.00 Uhr Spielbetrieb: 11 montags - freitags: 3,5 Std. in der Zeit von 16.00 - 20.00 Uhr samstags: 10,5 Std. in der Zeit von 08.00 - 20.00 Uhr 12 sonntags: 8 Std. in der Zeit von 09.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00 Uhr 0,5 Std. in der Zeit von 07.00 - 09.00 Uhr 13.00 - 15.00 Uhr (außer 4h-Regelung) 20.00 - 22.00 Uhr oder 3,5 Std. davon auch 2 Std. in der Zeit von 13.00 - 15.00 Uhr (4h-Regelung). 13 Unter "Hinweise" zur Baugenehmigung heißt es: 14 "A) Der Sportbetrieb, hier insbesondere der Vereinssport, ist so zu organisieren, dass bis etwa 21.00 Uhr dem Sport nachgegangen werden kann und somit bis 22.00 Uhr Zeit genug für Körperpflege und Abfahren von den entsprechenden Parkplätzen gewährleistet werden. Erhebliche Belästigungen in der Wohnnachbarschaft sind dann in der Nachtzeit nicht zu erwarten. B) Die 18. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Sportanlagenlärmschutzverordnung) enthält unmittelbar geltende Pflichten für den Betreiber der Anlage." 15 Spezifische Nebenbestimmungen zum Schallschutz hat der Beklagte in der Baugenehmigung nicht getroffen. 16 Mit ihrer am 16. Mai 2007 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die der Stadt E. erteilte und zwischenzeitlich ausgenutzte Baugenehmigung. 17 Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte eine schalltechnische Stellungnahme erstellt. In dieser Stellungnahme des Fachbereichs Stadtentwicklung des Beklagten vom 06. Juli 2007 ging er davon aus, dass die in der 18. BImSchV vorgesehenen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete maßgeblich sind und der Immissionsrichtwert - inklusive "Altanlagenbonus" - außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A) beträgt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Werte von 60 bzw. 65 dB(A) an den Immissionsorten O.----------weg 10 a und 10 b eingehalten werden, wenn die Nutzung wie in der Baugenehmigung festgeschrieben erfolgt und Maßnahmen getroffen werden, die die Bandenschüsse dämpfen oder verhindern. Die Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr hat er im Rahmen der Berechnung für die Tage Montag bis Freitag außer Betracht gelassen. 18 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahme führen die Kläger zur Begründung ihrer Klage aus: Sie hätten einen Anspruch darauf, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten würden. Ihre Grundstücke lägen nicht in einem Misch-, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. Bereits aus der schalltechnischen Stellungnahme vom 06. Juli 2007 ergebe sich jedoch, dass nicht einmal die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete eingehalten würden. Die schalltechnische Stellungnahme sei auch zu ihren Lasten fehlerhaft. Die Zeit bis 16.00 Uhr an den Tagen Montag bis Freitag habe nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. In dieser Zeit finde nicht nur Schulsport statt. Weiter komme der sog. "Altanlagenbonus" im Sinne des § 5 Abs. 4 18. BImSchV nicht zu Anwendung. Der Sportplatz I. sei bei Inkrafttreten der 18. BImSchV nicht baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfrei errichtet worden und stelle auch keine Altanlage dar, weil durch die Modernisierungsmaßnahmen die Identität der vorhandenen Sportanlage in ihren wesentlichen Punkten nicht gewahrt bleibe. Die Modernisierung stelle sich als Neuerrichtung dar. Überdies handele es sich bei der Regelung des § 5 Abs. 4 18. BImSchV nur um eine Sollregelung, die dem Beklagten nicht zur Anwendung verpflichte. Die Nichtanwendung sei vom Beklagten nicht erwogen worden. Auch sei die Privilegierung des § 5 Abs. 4 18. BImSchV falsch angewandt worden. Die Anwendung dieser Vorschrift führe nicht zu der vorgenommenen pauschalen Erhöhung der Immissionsrichtwerte um 5 dB(A), sondern beziehe sich auf die Festsetzung von Betriebszeiten. Selbst wenn durch die im Laufe der Zeit intensivierte Nutzung die nach der 18. BImSchV geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden, verstoße die Dauernutzung der Sportanlage gegenüber ihnen gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. 19 Die Kläger beantragen, 20 die Baugenehmigung des Beklagten vom 23. März 2007 zur Modernisierung der Sportanlage I. , O.----------weg 12, aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Das Gebiet sei als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Es weise ein mischgebiets- und keinesfalls ein wohngebietsähnlichen Charakter auf. Richtigerweise seien die Zeiten montags bis freitags vor 16.00 Uhr nicht berücksichtigt worden, weil sie dem Schulsport zuzuordnen seien. Unter dem Begriff des Schulsports fielen auch sonstige Maßnahmen des Schulbetriebs, die der Schule selbst zuzurechnen seien. Der Schulsport werde in der 18. BImSchV auch nicht privilegiert, sondern sei nach der Verordnung gerade außer Betracht zu lassen. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht, wenn die Zeiten vor 16.00 Uhr Berücksichtigung fänden. Die erhöhte Lärmbelastung würde durch den verlängerten Berechnungszeitraum egalisiert. Weiter sei der sog. "Altanlagenbonus" nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV anwendbar. Die Sportanlage habe bereits vor dem Jahr 1967 bestanden und war zumindest in materieller Hinsicht auch unter Zugrundelegung der im Jahre 1967 bestehenden Rechtslage legalisierbar. Die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Baumaßnahmen stellten auch keine wesentliche Veränderung der Sportanlage dar. Von kleineren Veränderungen abgesehen sei im Wesentlichen lediglich der Belag des Sportplatzes und der Laufbahnen ausgetauscht worden. Im Übrigen sei die 5 dB(A)-Grenze des § 5 Abs. 4 18. BImSchV nur ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Festsetzung von Betriebszeiten nicht notwendig sei, weil sich die Immissionen noch in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen würden. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Belange sei zu berücksichtigen, dass die Kläger ihren Wohnort neben einem Sportplatz gewählt hätten, von dem in der Vergangenheit schon höhere Immissionen ausgegangen seien. Der sog. "Altanlagenbonus" nach § 5 Abs. 4 18. BimSchV sei auch richtig angewendet worden. Nach dieser Vorschrift solle die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung errichtet worden seien, von einer nachträglichen Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) überschritten würden. Nach Auffassung des VG Arnsberg habe dies zur Folge, dass sich die Immissionsrichtwerte um nicht ganz 5 dB(A) erhöhten. Demnach können den Immissionsrichtwerten einfach ein Zuschlag von nicht ganz 5 dB(A) beigegeben werden. Schließlich seien mit der Modernisierung des Platzes immissionsmindernde Maßnahmen verbunden gewesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 27 Die der Stadt E. erteilte Baugenehmigung vom 23. März 2007 zur Modernisierung der Sportanlage I. , O.----------weg 12, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Das Vorhaben der Stadt E. lässt es in seiner durch die angefochtene Baugenehmigung erlaubten Form an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung der Kläger fehlen. 29 Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Stadt E. ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan besteht. Das Vorhaben ist seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung zu beurteilen, denn die bauliche Nutzung der Grundstücke im maßgeblichen Bereich entspricht nicht eindeutig einem der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebiete. 30 Vgl. zur Eindeutigkeit des Gebietscharakters: Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band 2, München, Stand: 01. Oktober 2008, § 34 Rdnr. 79. 31 Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu fragen ist, wie weit sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirkt und wie weit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174. 33 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier als die "nähere Umgebung" des Baugrundstücks zumindest die im Osten durch den I1. , im Westen durch den Niederfeldweg, im Süden durch das Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 991, und im Norden durch das Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 996, begrenzte Bebauung anzusehen. Ob darüber hinaus auch die weiter südlich gelegene Bebauung bzw. die westlich des O1.----------weges gelegene Bebauung zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen. Im einen wie im anderen Fall handelt es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 Abs. 1 BauNVO. Nach dieser Bestimmung dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Hieran fehlt es, auch wenn in dem einen wie in dem anderen Fall die vorhandene Wohnbebauung nach ihrem quantitativen und qualitativen Erscheinungsbild nicht als Fremdkörper angesehen werden kann, der die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen außer Stande ist. Denn das Gebiet wird im einen wie im anderen Fall vorwiegend durch soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen, namentlich eine Schule, eine Sporthalle, den streitgegenständlichen Sportplatz, eine Kindertagesstätte und einen Kindergarten, geprägt. 34 Angesichts dessen handelt es sich auch weder in dem einen wie in dem anderen Fall um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO, weil nach dieser Bestimmung Mischgebiete zu gleichen Teilen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. 35 In dem danach maßgeblichen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme im Begriff des Einfügens enthalten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Ein Verstoß gegen das so umschriebene objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet erst dann eine Verletzung des subjektivrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und damit eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts, wenn in qualifizierter und damit zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ein qualifizierter Verstoß gegen schutzwürdige Interessen Dritter ist erst anzunehmen, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben. Im Hinblick auf Immissionen kann insoweit auf die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß überschreiten, sind nicht zumutbar und begründen unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme ein Abwehrrecht. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206 (S. 453); OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, NWVBl. 2003, 343. 37 So liegt es hier. 38 Für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Sportanlage und der Wohnbebauung der Kläger enthält die 18. BImSchV konkrete normative Vorgaben, die jedenfalls grundsätzlich geeignet sind, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. 39 Unter erforderlicher Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 (321 f.), 41 ist hier von den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV aufgeführten Immissionsrichtwerten für Mischgebiete auszugehen. Denn es ist einerseits zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Anlage schon über viele Jahrzehnte besteht und sich zumindest gegenüber den Grundstücken der Klägerinnen zu 2. und 3. als Vorbelastung darstellt. Andererseits ist zu bedenken, dass nur bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete noch von einer die Wohnnutzung nicht wesentlich beeinträchtigenden Lärmbelastung gesprochen werden kann. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 (322 f.). 43 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). 44 Die vorbezeichneten Immissionsrichtwerte, wobei es auf den Immissionsrichtwert für die Nacht mangels Nutzung zu dieser Zeit nicht ankommt, werden, wie sich aus der schalltechnischen Stellungnahme des Beklagten vom 06. Juli 2007 - die Richtigkeit der Berechnung als solche einmal unterstellt - von Ausnahmen abgesehen (Nutzung des Großspielfeldes durch Fußballtraining für vier Stunden ohne Bandenschüsse - Tabelle 1 -, Nutzung des Großspielfeldes durch Fußballtraining für eine Stunde ohne Bandenschüsse - Tabelle 2 -) überwiegend deutlich überschritten. 45 Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf § 5 Abs. 4 18. BImSchV berufen. Nach dieser Vorschrift soll bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung erforderlich war - errichtet waren, die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. 46 Bereits die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine Sportanlage im Sinne von § 5 Abs. 4 18. BImSchV handelt. Denn die weitere Voraussetzung, dass die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden, erfüllt die streitgegenständliche Anlage, die Richtigkeit des Gutachtens des Beklagten vom 06. Juli 2007 unterstellt, nicht. So liegen die Schallleistungspegel an den Immissionsorten O.----------weg 10 b (IP 1) und O.----------weg 10 a (IP 2) - wie sich aus nachfolgender Tabelle ergibt - teils über 65 dB(A): 47 Geräuschvorgang Lr,12h in dB(A) am Immissionsort IP 1 IP 2 Nutzung des Großspielfeldes durch Fußballtraining für 4,0 Stunden mit Bandenschüssen 65,3 65,2 Nutzung des Großspielfeldes durch Fußballtraining für 1,5 Stunden mit Bandenschüssen und 2,5 Stunden durch Fußballspiele 65,2 65,1 Nutzung des Großspielfeldes durch Fußballtraining für 3,0 Stunden mit Bandenschüssen und 1,0 Stunde durch Fußballspiele 65,3 65,1 Nutzung des Großspielfeldes durch Fußballspiele für 2,0 Stunden 65,2 65,1 48 Die in der vorgenannten Tabelle genannten Nutzungsmöglichkeiten werden durch die angefochtene Baugenehmigung, die zudem nicht einmal die in Bezug auf die Wohnhäuser der Kläger maximal zulässigen Schallleistungspegel festschreibt, nicht ausgeschlossen. 49 Im Übrigen geht der Beklagte zu Unrecht davon aus, es könnten für vor Inkrafttreten der 18. BImSchV vorhandene Sportstätten eine Überschreitung der jeweiligen Immissionswerte von knapp unter 5 dB(A) in Ansatz gebracht werden. Die Altanlagen privilegierende Regelung des § 5 Abs. 4 18. BImSchV rechtfertigt jedoch keine generelle Erhöhung der Richtwerte bei der Beurteilung von Altanlagen. Dieser Regelung liegt vielmehr die Überlegung zugrunde, dass ein Überschreiten der jeweiligen Immissionsrichtwerte um bis zu 5 dB(A) der Nachbarschaft dann grundsätzlich zuzumuten ist, wenn Abhilfe nur durch eine einschränkende Regelung der Betriebszeiten möglich ist. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86 (S. 409); OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 - 21 A 1532/90 -, NVWZ 1994, 1018 (1019), und Beschluss vom 22. August 2003 - 7 B 1537/93 -, BRS 66 Nr. 173 (S. 740). 51 Insbesondere der Frage, ob die Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte durch andere Maßnahmen als einer einschränkenden Regelung der Betriebszeiten möglich ist, ist der Beklagte nicht nachgegangen. 52 Schließlich stellt die Baugenehmigung im Hinblick auf die schulische Nutzung der Sportanlage nicht sicher, dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte bei Nutzung der Sportanlage im genehmigten Umfang sicher eingehalten werden. Denn die Baugenehmigung erlaubt bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der im Bauantrag - wenn auch nicht in der gewünschten Klarheit - angegebenen Betriebszeiten die Nutzung der Sportanlage im Rahmen des Schulbetriebs von 08.00 bis 16.00 Uhr, ohne dass im Hinblick auf diesen Zeitraum festgestellt worden wäre, wie sich eine solche Nutzung auf die Lärmsituation auswirkt. Die schalltechnische Stellungnahme des Beklagten vom 06. Juli 2007 verhält sich dazu nicht. Denn der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine schulische Nutzung von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr gemäß § 5 Abs. 3 18. BImSchV außer Betracht bleiben kann. 53 § 5 Abs. 3 Satz 1 18. BImSchV sieht vor, dass die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen soll, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nr. 1.3.2.3 des Anhangs außer Betracht zu lassen, wenn die Anlage der allgemeinen Sportausübung dient; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert. Schulsport im Sinne dieser Vorschrift kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht mit dem Begriff des Schulbetriebs gleichgesetzt werden. Unter Schulsport ist nur der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann (z. B. Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen durch die Schülerinnen und Schüler selbst, sofern eine Kontrolle und Überwachung durch die Schulleitung stattfindet). Dazu zählt nicht, wenn beispielsweise Schülerinnen und Schüler auf der Sportanlage Fußball oder Basketball spielen, ohne dass dabei die Schulleitung oder die Lehrerschaft in irgendeiner Weise eingebunden ist. 54 Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, München, Stand: 01. August 2008, 18. BImSchV § 5 Rdnr. 31. 55 Insbesondere kann danach nicht jede Form der Pausengestaltung als einem der Schule zuzurechnende Sportausübung angesehen werden. Schülerinnen und Schüler nutzen die Pausen nämlich nicht nur zur sportlichen Betätigung, sondern auch zum Gespräch im Kreise der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie zum spielen und toben. 56 Ob die Annahme des Beklagten, eine Berücksichtigung der Zeiten montags bis freitags von 08.00 - 16.00 Uhr wirke sich zu Lasten der Kläger aus, zutrifft, ist gegebenenfalls in einem neuen (von unabhängiger Stelle) zu erstattenden, schalltechnischen Gutachten zu klären. 57 Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf den Kläger zu 1., auf dessen Grundstück sich die schalltechnische Stellungnahme vom 06. Juli 2007 nicht bezieht, eine Rechtsverletzung durch die angefochtene Baugenehmigung zu verneinen wäre, sind angesichts der nur geringfügig weiteren Entfernung seines Grundstücks zum Sportplatz nicht ersichtlich. 58 Auch hat der Beklagte nichts dafür vorgetragen, dass die Kläger unter dem Aspekt der Vorbelastung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet haben, die die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. 59 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 (323). 60 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.