Urteil
11 K 1118/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0518.11K1118.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass an Sonn- und Feiertagen ein Spielbetrieb von maximal 45 Minuten in der Zeit von 13 bis 15 Uhr stattfindet, sofern insgesamt der Spielbetrieb an diesen Tagen vier Stunden überschreitet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger zu 9/10 als Gesamtschuldner sowie die Beklagte und der Beigeladene zu je 1/20. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Q.------straße T. 5 und 7. Das Wohnhaus wurde im Jahre 1973 errichtet und wird zum Teil von den Klägern selbst bewohnt, zum Teil ist es vermietet. 3 Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Flur 6, Flurstücke 399, 325 und 462, das im Eigentum der Beklagten steht, befindet sich ein in den 20-er Jahren des letzten Jahrhunderts errichteter Sportplatz, der dem beigeladenen Fußballverein aufgrund Nutzungsvertrags, zuletzt verlängert unter dem 21.11.2006, überlassen wurde. Nach § 6 des Vertrages verpflichtet sich der Beigeladene, Schulen, anderen Sportvereinen und der Beklagten bei Eigenbedarf die Nutzung des Platzes zu ermöglichen. Für die Benutzung der Sportanlage ist ein Belegungsplan zu erstellen, der der Beklagten jährlich vorzulegen ist. Die Beklagte behält sich weiterhin ein Optionsrecht zur Ausrichtung von Schul- und Vereinssport sowie anderen Sonderveranstaltungen vor. 4 Der Sportplatz war bis zum Jahre 1996 mit einem Aschegrund versehen. Im Zuge des geplanten Umbaus des Sportplatzes - Austausch des Ascheuntergrundes gegen einen besandeten Kunstrasen - gab die Beklagte im Jahre 1994 ein schallschutz-technisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten des E. . Ing. C2. vom 8.7.1994 kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus gemäß § 5 Abs. 4 18. BImSchV die maßgeblichen Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet an den nächstgelegenen Immissionsorten I 1 bis I 3 - südlich des Sportplatzes - um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Das nördlich des Sportplatzes gelegene Grundstück der Kläger wurde hierbei nicht berücksichtigt. 5 Im Jahre 2000 wandten sich die Kläger erstmals an die Beklagte und beschwerten sich über unzumutbare Lärmimmissionen durch den Betrieb des Sportplatzes. Zum Schutz der Kläger wurde daraufhin zunächst ein Erdwall zum Grundstück der Kläger hin angeschüttet und später ein ca. 5 m hoher Ballfangzaun errichtet. Im Juli 2001 wurde dieser Ballfangzaun bis in einer Höhe von 3 m mit einer Lärmschutzfolie versehen. 6 Am 19.2.2002 schlossen die Kläger und der Beigeladene vor dem Schiedsamt M1. eine Vereinbarung. Diese sah vor, dass auf ein Torwart- und Torschusstraining auf das nördliche Tor verzichtet wird, wenn nur eine Mannschaft den Platz benutzt. Das Schießen gegen den Ballfangzaun werde nicht mehr erlaubt, Aufwärmen und Ballspiele im nördlichen Bereich sollten nach Möglichkeit vermieden werden. In Umsetzung dieser Vereinbarung wurden im Jahre 2004 Sperrgitter angeschafft, die ein Aufwärmen hinter dem nördlichen Tor verhindern sollen. 7 In den Jahren 2004 bis 2006 machten die Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass die vor dem Schiedsamt getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten würden und der Sportplatz auch außerhalb der Spiel- und Trainingszeiten von Vereinsfremden genutzt werde. Mit Schreiben vom 4.7.2007, 27.5.2008 und 20.4.2009 forderte die Beklagte den Beigeladenen auf, die Außentore außerhalb des regulären Trainings- und Spielbetriebes verschlossen zu halten, das Torwart- und Torschusstraining nur noch auf das südliche Tor durchzuführen und ein Aufwärmen hinter dem nördlichen Tor zu unterbinden. 8 Mit Schreiben vom 25.8.2009 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte und machten geltend, dass die Nutzung des Sportplatzes formell illegal sei, da eine hierfür erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Die für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Immissionswerte würden bei der derzeitigen Nutzung des Sportplatzes, die nach der Umgestaltung erheblich ausgeweitet worden sei, nicht mehr eingehalten. Sie forderten die Beklagte auf, die Nutzung des Sportplatzes nur noch in einem Umfang zuzulassen, der die Einhaltung der insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach der 18. BimSchV sicherstellt und dafür zu sorgen, dass keine Bälle mehr auf ihr Grundstück gelangen. 9 Mit Schreiben vom 1.10.2009 untersagte die Beklagte dem Beigeladenen das Torschusstraining der Senioren und der A-Jugend auf das nördliche Tor der Sportanlage und erstreckte dieses Verbot mit Bescheid vom 26.11 2009 auch auf die 1. und 2. Mannschaft. 10 Im Auftrag der Beklagten erstellte die E1. J1. GmbH unter dem 19. 2. 2010 ein weiteres Schallschutzgutachten, in das auch das Wohnhaus der Kläger als Immissionspunkt IP 3 einbezogen wurde. Bei der Berechnung der zu erwartenden Immissionen betrachtete der Gutachter folgende Varianten: Variante I (Trainingsbetrieb an Werktagen unter Berücksichtigung der reduzierten Beurteilung Zeit infolge Schulsport), Variante II (Trainingsbetrieb und Spielbetrieb an Werktagen unter Berücksichtigung der reduzierten Beurteilung Zeit infolge Schulsport) und Variante III (Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen). Nach dem Ergebnis des Schallschutzgutachtens werden bei Einhaltung näher definierter Randbedingungen (Seite 18 des Gutachtens) am Immissionsort IP 3 in der Variante I Werte von max. 49,5 dB(A) außerhalb und 46,6 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten, in der Variante II Werte von max. 58,6 dB (A) außerhalb und 57,5 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten, in der Variante III Werte von max. 58,0 dB(A) außerhalb und 57,5 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten erreicht und damit die für ein Mischgebiet maßgeblichen Richtwerte nach der 18. BImSchV unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus eingehalten. 11 Mit Schreiben vom 18.3.2010 teilten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass sie die Ansätze und das Ergebnis des Schallschutzgutachtens vom 19.2.2010 für unzureichend hielten und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.4.2010 auf, für die Einhaltung der für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Immissionswerte nach der 18. BImSchV zu sorgen und mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Immissionsrichtwerte ergriffen würden. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.4.2010 ab. 12 Die Kläger haben daraufhin am 11.5.2010 Klage erhoben und zur Begründung der Klage vorgetragen: Die Beklagte sei für die Nutzung des Sportplatzes verantwortlich. Sie könne sich nicht aus der Verantwortung entziehen mit der Behauptung, sie sei nicht Betreiberin des Sportplatzes sondern der Beigeladene. Ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten bestehe schon deshalb, weil die Nutzung des Sportplatzes formell illegal erfolge. Für die Umgestaltung des Sportplatzes im Jahre 1996 sei eine Baugenehmigung erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden sei. Die Nutzung sei auch materiell illegal, weil sie unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Zu Unrecht gingen die Beklagte und der von ihr beauftragte Gutachter davon aus, dass ihr Grundstück in einem Mischgebiet liege. Der Bebauungszusammenhang zwischen der "Q.------straße " im Norden und der südlich des Sportplatzes vorhandenen Bebauung werde durch den Sportplatz selbst unterbrochen, sodass sich die Beurteilungsrelevanz allein nach der Bebauung beiderseits der "Q.------straße " - zwischen der "M2.------straße " und dem "C3.----weg " - zu richten habe. Diese sei aber eindeutig als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Darüber hinaus sei das Gutachten auch inhaltlich fehlerhaft und unvollständig. Es berücksichtige bei den drei Varianten nicht die Platznutzung am Samstag. Welche Angaben des Auftraggebers und des Sportvereins zugrundegelegt worden seien, sei unklar. Jedenfalls würden die auf Seite 18 des Gutachtens genannten Randbedingungen nicht eingehalten. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei der Beurteilung der Lärmimmissionen das gezielte Torschusstraining auf das Nordtor und das Bolzen durch Zuschauer und Reservespieler berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus habe der Gutachter zu Unrecht einen Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV berücksichtigt. 13 Die Kläger beantragen, 14 1.a. die Beklagte zu verurteilen, die Nutzung des Sportplatzes "K.----platz " zu städtischen Zwecken und durch Dritte nur in einem Umfang zuzulassen, der die Einhaltung der nach der 18. BImschV geltenden Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) an ihrem Wohnhaus sicher gewährleistet bzw. - soweit Nutzungen nicht der 18. BImschV unterfallen - diese Werte entsprechend anzuwenden, 15 hilfsweise, 16 b. die Beklagte zu verurteilen, die Nutzung des Sportplatzes "K.----platz " zu städtischen Zwecken und durch Dritte nur in einem Umfang zuzulassen, der die Einhaltung der nach der 18. BImschV geltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (MI) ohne Berücksichtigung des "Altanlagenbonus" gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImschV an ihrem Wohnhaus sicher gewährleistet bzw. - soweit Nutzungen nicht der 18. BImschV unterfallen - diese Werte entsprechend anzuwenden, 17 hilfsweise 18 c. die Beklagte zu verurteilen, die Nutzung des Sportplatzes "K.----platz " zu städtischen Zwecken und durch Dritte nur in einem Umfang zuzulassen, der die Einhaltung der nach der 18. BImschV geltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (MI) unter Berücksichtigung des "Altanlagenbonus" gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImschV an ihrem Wohnhaus sicher gewährleistet bzw. - soweit Nutzungen nicht der 18. BImschV unterfallen - diese Werte entsprechend anzuwenden, 19 2. ferner durch geeignete organisatorische und/oder bauliche und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass von dem Sportplatz keine Bälle auf das Grundstück der Kläger gelangen können. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt vor: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne nicht gegenüber ihr, sondern nur gegenüber dem Beigeladenen geltend gemacht werden, da dieser den Sportplatz nutze. Aufgrund des Schiedsvergleiches seien die Kläger darüber hinaus im Besitz eines Vollstreckungstitels und könnten ihre Ansprüche gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen. Insoweit bestünden schon Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Kläger, zumal sie sich über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht gegen die Nutzung des Platzes zur Wehr gesetzt hätten. Aufgrund der näheren Bebauung im Umkreis des klägerischen Grundstückes - Gewerbebetriebe, mehrere Einzelhandelsbetriebe und andere nicht der Wohnnutzung dienende Einrichtungen etc. - sei das Gebiet als Mischgebiet zu qualifizieren. Durch die Verlegung des Kunstrasens sei der Altanlagenbonus nicht verloren gegangen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung gehandelt habe. Sie habe in der Vergangenheit alles getan, um durch den Spielbetrieb entstehende Lärmemissionen für die Kläger zu mindern. Das von ihr in Auftrag gegebene Schallschutzgutachten sei methodisch nicht zu beanstanden und belege, dass die Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt seien. 23 Der Beigeladene beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er trägt vor: Die nähere Bebauung im Umfeld des klägerischen Wohnhauses sei mischgebietstypisch, so dass sie auch nur die Einhaltung der nach der 18. BImSchV maßgeblichen Werte für ein Mischgebiet beanspruchen könnten. Im Einwirkungsbereich des Sportplatzes befänden sich divergierende Nutzungen, u.a. eine Stellplatzanlage mit 230 Stellplätzen und eine genehmigte Spedition, deren Baugenehmigung trotz einer längeren Nutzungsunterbrechung nicht untergegangen sein dürfte. Die im Jahre 1996 durchgeführten baulichen Veränderungen hätten Lage und Ausmaß des Spielfeldes, das dem Sportplatz sein Gepräge gebe, unverändert gelassen. Im westlichen Bereich seien drei 75-m-Laufbahnen und eine 300-m-Laufbahn ergänzt worden. Durch die Nutzungserweiterung entfalle im Übrigen nicht der Altanlagenbonus. Eine Nutzungsausweitung habe - bezogen auf den Spielbetrieb - nicht stattgefunden. Dies würden die Belegungspläne beweisen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage hat nur mit dem zweiten Hilfsantrag zum ersten Hauptantrag teilweise Erfolg (1 c), mit den übrigen Anträgen ist sie unbegründet. 29 1. Die Klage ist mit dem ersten Hauptantrag zulässig. Insbesondere fehlt für sie nicht das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den zwischen den Klägern und der Beigeladenen abgeschlossenen Schiedsvergleich vom 19.2.2002. Zwar handelt es sich hierbei um einen Vollstreckungstitel im Sinne des §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 33 SchAG NW. Er bindet jedoch nur die hieran Beteiligten - Kläger und Beigeladene - und damit nicht die Beklagte. Öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz gegen die Beklagte im Hinblick auf von dem Sportplatz ausgehende unzumutbare Lärmbelästigungen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 30 Vgl. zum Nebeneinander von zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Nachbarschutz im Baurecht: Battis/Krautzberger Löhr, BauGB, 11. Auflage. 2009 § 31 Rn. 51 ff. 31 Ebenso wenig scheitert der Anspruch der Kläger daran, dass eventuelle Ansprüche auf Einhaltung eines immissionsschutzrechtlich zulässigen Betriebes des Sportplatzes verwirkt sind. Eine Verwirkung setzt voraus, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. 32 Vgl. BGH, Urteile vom 16.6.1982 - IVb ZR 709/80 -, BGHZ 84, 280 ff., und vom 27.6.1957 - II ZR 15/56 -, BGHZ 25, 47. 33 Diese Grundsätze gelten auch im öffentlichen Recht. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, DVBl. 1993, 160 = juris Rn. 15 m.w.N. auf die Rechtsprechung; insbesondere bei Abwehransprüchen gegen Sportanlagenlärm: Deutsch/Tusch, Lärmprobleme bei der Modernisierung von Sportanlagen, BauR 2009, 1840 (1847). 35 Eine Verwirkung kommt danach allenfalls für Abwehransprüche gegen Nutzungen statt, die vor 1996 stattgefunden habe, als der Platz noch als Ascheplatz genutzt wurde. Soweit es die nach 1996 erfolgte Nutzung des Sportplatzes - nunmehr als Kunstrasen-Sportplatz betrifft - haben sich die Kläger nach der Umgestaltung des Sportplatzes seit 1998 mündlich und spätestens seit dem Jahre 2000 auch schriftlich mehrfach an die Beklagte gewandt und geltend gemacht, dass sie durch eine Ausweitung des Spiel- und Trainingsbetriebes unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt seien. 36 a.) Die Klage ist jedoch mit dem ersten Hauptantrag unbegründet. 37 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser greift dann ein, wenn durch rechtswidriges, schlicht hoheitliches Handeln in subjektiv öffentlich-rechtliche Rechte eines Dritten eingegriffen wird. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. 5. 1989 - 7 C 2.87 - , NJW 1989, 2272, und vom 26.8.1993 - 4 C 24.91-, NVwZ 1994, 275. 39 Zu Recht sind die Kläger davon ausgegangen, dass von dem Sportplatz ausgehende Lärmimmissionen aufgrund einer hoheitlichen Tätigkeit entstehen und diese auch der Beklagten zuzurechnen sind. Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG ist derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausgeübt. Dies ist im Regelfall derjenige, dem die Entscheidung für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevanten Umstände obliegt. Maßgeblich ist insoweit bei privatrechtlichen Rechtsverhältnissen an der Anlage, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbstständig entscheiden kann. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2010 - 8 B 1646/09 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = Rn. 10. 41 Bei Sportvereinen, denen - wie hier - eine öffentliche Sportanlage auf Grund eines Nutzungsvertrages überlassen wurde - ist die Gemeinde zumindest dann als "Betreiberin" i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG, § 2 Abs. 1 18. BImSchV anzusehen, wenn sie auf Grund des Nutzungsvertrages und des Hausrechtes auf den Verein dahingehend einwirken kann, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden. 42 Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, 18. BImSchV, § 2 Rn. 9. 43 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte auch unter Berücksichtigung des zwischen ihr und dem Beigeladenen abgeschlossenen Nutzungsvertrags weiterhin als Betreiberin des Sportplatzes anzusehen. Die Beklagte hat sich in § 6 Nutzungsvertrages weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Nutzung des Sportplatzes einräumen lassen. So ist ihr jährlich ein Belegungsplan vom Beigeladenen vorzulegen und dieser mit ihr "abzustimmen". Damit hat sie es in der Hand, die Nutzung des Platzes gerade auch mit Blick auf mögliche Lärmimmissionen durch den Vereinssport mitzugestalten. Sie hat sich außerdem ein Optionsrecht für die Durchführung eigener Veranstaltungen und Schulsportveranstaltungen einräumen lassen. Die Kläger haben aber keinen Anspruch darauf, dass beim Betrieb des Sportplatzes Lärmschutzwerte eingehalten werden, die für ein allgemeines Wohngebiet gelten. 44 Soweit es - wie hier - um von einem Sportplatz ausgehende Lärmimmissionen geht, enthält die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonfliktes zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung, die zur Konkretisierung der nachbarlichen Zumutbarkeitsgrenze heranzuziehen sind. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314. 46 Sofern das Grundstück des betroffenen Nachbarn im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegt ist, sind nach § 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Gebietsfestsetzungen maßgeblich für die Frage, was der Betroffene am jeweiligen Immissionsort an Lärmimmissionen hinzunehmen hat. Sofern - wie hier im Fall des klägerischen Grundstückes - ein solcher nicht existiert, ist dies gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV nach der konkreten Schutzbedürftigkeit des Gebiets zu beurteilen. Für die Bestimmung des Lärmschutzniveaus in räumlicher Hinsicht ist hierbei der Einwirkungsbereich der genehmigungsbedürftigen Anlage, nicht die im planungsrechtlichen Sinn nähere Umgebung des Immissionsorts maßgeblich. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.5.2006 - 7 B 1.06 -, juris. 48 Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im Einwirkungsbereich der Sportanlage faktisch einem der in der BauNVO genannten Gebiete (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) sind für die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit die in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannte Immissionswerte für das jeweilige Gebiet maßgebend, im Übrigen (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB), insbesondere im Falle einer baurechtlichen Gemengelagesituation, erfolgt die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit durch eine Mittelwertbildung (hierzu weiter unten). 49 Nach diesen Grundsätzen können die Kläger nicht die Einhaltung von Immissionswerten verlangen, die für ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV gelten, weil ihr Grundstück nicht in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO liegt. 50 Ist - wie oben bereits ausgeführt - auf den Einwirkungsbereich der Anlage zur Bestimmung des Lärmschutzniveaus abzustellen, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht allein auf die Art der Bebauung nördlich des Sportplatzes beidseitig der "Q.------straße " abgestellt werden, sondern es ist zusätzlich auch die sich südlich (bis zur T. "B. G2. "), westlich und östlich anschließende Bebauung in den Blick zu nehmen. In westlicher Richtung wird das in den Blick zu nehmende Gebiet hierbei durch die "M2.------straße " begrenzt, weil für die Bebauung weiter westlich der "M2.------straße " ein Bebauungsplan existiert, der dieses Gebiet als Mischgebiet ausweist (B-Plan 26 10 07), in östlicher Richtung durch den "C3.----weg ", weil die Bebauung östlich des "C4.----weges " durch die Betriebsanlagen der Stadtwerke M1. geprägt wird und sich wesentlich anders gestaltet. 51 Die Bebauung innerhalb dieses so umgrenzten Gebietes stellt sich nicht als allgemeines Wohngebiet dar. Ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO dient "vorwiegend" dem Wohnen, d.h. dass die in diesem Gebiet anzutreffende bauliche Nutzung überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sein muss. Dies ist hier nicht der Fall. Das oben beschriebene Gebiet wird maßgeblich neben dem Sportplatz durch weitere Sportstätten oder damit in Zusammenhang stehende Grundstücksnutzungen (Schützenplatz, Schützenhaus, Turnhalle, Vereinsheim des TBV M1. ), Einrichtungen kultureller Art (Kindergarten, Tanzschule) und gewerbliche Nutzungen (u.a. zwei Einzelhandelsgeschäfte mit einer Fläche von bis ca. 700 qm nebst dazugehörigem Parkplatz) mitbestimmt. Zwar sind derartige Grundstücksnutzungen allgemein oder ausnahmsweise auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), sie treten aber gegenüber der anzutreffenden Wohnnutzung hier sowohl nach ihrer Häufung als auch nach ihrer räumlichen Dominanz derart in den Vordergrund, dass von einer "vorwiegenden" Wohnnutzung in diesem Bereich nicht mehr gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass sich in dem oben beschriebenen Gebiet noch ein Parkhaus mit ca. 230 Einstellplätzen befindet. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten aber nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Größe dieses Parkhauses geht weit über den für ein allgemeines Wohngebiet dieser Größenordnung erforderlichen Bedarf hinaus. Es wurde - dies ergibt sich auch aus der Beschilderung am Parkhaus - auch zu ganz anderen Zwecken, nämlich zur Aufnahme des außerstädtischen Besucherverkehrs in die Innenstadt M1. und nicht zur Versorgung dieses Wohngebietes errichtet. 52 Im Ergebnis kann das oben umschriebene Gebiet deshalb nicht als allgemeines Wohngebiet qualifiziert werden, sodass die Kläger keinen Anspruch darauf haben, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV maßgeblichen Immissionswerte bei der Nutzung des Sportplatzes eingehalten werden. 53 Ob es sich hierbei um ein (faktisches) Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO handelt oder um ein Gemengelage unterschiedlicher Nutzungen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Im ersteren Fall wären die Immissionswerte für ein Mischgebiet nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV anzuwenden. Für den zweiten Fall sind - auch wenn die 18. BImSchV dies nicht ausdrücklich vorsieht - Mittelwerte zu bilden, die nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden sind. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" bis zur (nächst-) höheren Gebietskategorie zu ermitteln. Dieser kann im Einzelfall unter Berücksichtigung spezifischer Vorhaben- und konkreter Nachbarschaftsgegebenheiten voll ausgeschöpft werden. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.4 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 73; VG Minden, Urteile vom 25.1.2011 - 1 K 2501/09, 2502/09 und 2503/09 -; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2011, 18. BImSchV, § 2 Rn. 28 ff. 55 Bei der Bestimmung des Mittelwertes kann auch der Gesichtspunkt der Priorität berücksichtigt und entscheidend darauf abgestellt werden, ob die Wohnnutzung oder die Sportanlage eher vorhanden war. im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlage können im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) faktische Vorbelastungen deshalb dazu führen, dass bei einer vorhandenen Sportanlage dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und die Nachbarschaft Beeinträchtigungen hinzunehmen hat, die für ein Mischgebiet gelten. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 19.4.2010 - 7 A 2362/07 - , juris Rn.77. Der hier streitige Sportplatz ist seit den 20er-Jahren des letzten Jahrhunderts dort vorhanden, das Wohnhaus der Kläger - Baujahr 1973 - sowie überwiegend auch die weitere Bebauung an der Q.------straße wurde dagegen erst später errichtet. In Anwendung der o.g. Rechtsprechung geht das Gericht deshalb davon aus, dass die Kläger auch dann, wenn es sich hier um ein Gemengelage unterschiedlicher Nutzungen handeln sollte, nicht besser gestellt werden können als Grundstücksnutzer in einem Mischgebiet. 57 b.) Soweit die Kläger mit dem ersten Hilfsantrag zum ersten Hauptantrag beanspruchen, dass die Beklagte die Nutzung des Sportplatzes "K1.---platz " zu städtischen Zwecken und durch Dritte nur in einem Umfang zulässt, der die Einhaltung der nach der 18. BImSchV geltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (MI) ohne Berücksichtigung des "Altanlagenbonus" gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV an ihrem Wohnhaus sicher gewährleistet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg, weil das Gutachten der E1. und dem folgend auch die Beklagte zu Recht davon ausgegangen sind, dass auf die streitige Sportanlage der o.g. "Altanlagenbonus" Anwendung findet. 58 Nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV soll bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war -, errichtet waren, die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. 59 Eine baurechtliche Genehmigung ist für den in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts errichteten Sportplatz zwar nicht erteilt worden. Sie war aber auch mit Blick auf die 1994 erfolgte Umgestaltung des Sportplatzes nicht erforderlich. Wie die Beklagte vorgetragen hat - Schriftsatz vom 14.2.2011 - und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt wird, war der Sportplatz mit seinen heutigen Abmaßen - 72 m x 109 m -, einer über das Spielfeld führenden Rundlaufbahn, einer Kugelstoß- und Sprunganlage sowie den Betonstufen an der Längsseite für Zuschauer bereits vor dem Umbau im Jahre 1994 vorhanden. Im Rahmen des Umbaus wurden - was auch die Kläger einräumen (vgl. Klagebegründung vom 8.3.2011, Bl. 139 R) - lediglich der Belag der Spielfläche ausgetauscht und im westlichen Bereich der Anlage Kunststofflaufbahnen neu angelegt. Soweit es den Austausch des Belages betrifft, dürfte es sich unzweifelhaft um Maßnahmen gehandelt haben, die keiner Baugenehmigung bedurften (vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW). Ob dies auch für die Anlagen von zusätzlichen Laufbahnen im westlichen Bereich des Sportplatzes gilt - die vorwiegend dem Schulsport dienen und durch den sich die Kläger nicht beeinträchtigt fühlen - kann dahingestellt bleiben. 60 Selbst wenn (teilweise) eine Baugenehmigungspflichtigkeit für die durchgeführten Änderungen bestanden hätte, würde dies den Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV aber nicht automatisch entfallen lassen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Identität der vorhandenen Anlage in ihren wesentlichen Punkten gewahrt bleibt. 61 Vgl. BVerwG, Urteil 17.1.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362; Reidt/Schiller, a.a.O., § 5 Rn. 48. Nutzungsausweitungen führen deshalb bei Wahrung der Identität der Anlage nicht unbedingt zum Verlust des Altanlagenbonus. Im Hinblick darauf, dass die Regelung in § 5 Abs. 4 18. BImSchV einen Bonus von 5 dB(A) gewährt, dürften nur solche Nutzungsausweitungen erheblich sein, die diesen Rahmen überschreiten. 62 Vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 5 Rn. 49. Gemessen an diesen Voraussetzungen haben seit der Umgestaltung des Sportplatzes keine Nutzungsausweitungen stattgefunden, die den Altanlagenbonus entfallen lassen. Die vorgelegten Belegungspläne aus dem Jahr 1994 - vor der Umgestaltung des Platzes (in BA II enthalten) - sahen damals schon werktags (Montags bis Samstags) eine Nutzung durch den Schulsport von 8.00 bis ca. 16.00 Uhr (Samstags bis 12.00 Uhr) und anschließend eine Nutzung durch den Vereinssport von 16.00 Uhr bis 21.30 Uhr (Samstags von 14.00 bis 19.00 Uhr) vor. Werktags war der Platz damit fast durchgehend von 8.00 Uhr bis 21.30 Uhr belegt. Insoweit erschließt sich für das Gericht schon nicht, dass werktags seit Umgestaltung des Platzes eine Nutzungsintensivierung stattgefunden hat, die den o.g. Rahmen überschreitet. 63 Nicht anders verhält es sich mit dem Spielbetrieb an Sonntagen. Der Belegungsplan aus 2001 (in BA II) weist - ebenso wie der Belegungsplan aus 1994 - einen Spielbetrieb von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus, die im Jahre 2010 erstellte Schallimmissionsprognose der E1. (vgl. Gutachten vom 19.2.2010, Seite 9) geht von einem Spielbetrieb in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr aus. Insoweit wird auch in der Klagebegründung vom 8.3.2011 nichts vorgetragen, was die Annahme einer erheblichen Ausweitung der Nutzungszeiten an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen könnte. 64 Soweit die Kläger geltend machen (vgl. Klagebergründung vom 8.3.2011, Bl. 140), es müsse berücksichtigt werden, dass, solange der Platz als Ascheplatz genutzt wurde, eine Nutzung des Ascheplatzes zeitweise wegen Unbespielbarkeit des Platzes ausgefallen sei, handelt es sich um witterungsbedingte Einflüsse, die - selbst dann, wenn dies bei einem Kunstrasenplatz nicht der Fall ist - das Maß dessen, was die Kläger als Anwohner des Sportplatzes vor dem Umbau im Jahre 1994 rechtlich hinzunehmen hatten und hingenommen haben, nicht beeinflussen können. Vergegenwärtigt man im Übrigen, dass eine Verdoppelung der Lärmquellen (nur) eine Erhöhung um 3 dB(A) bewirkt, würde nach diesen Maßstäben nicht einmal eine Verdoppelung der Nutzungszeiten und Besucher den Altanlagenbonus entfallen lassen. Auch dies spricht gegen die Behauptung der Kläger, die tatsächliche Nutzungsintensivierung habe seit dem Umbau im Jahre 1994 ein Ausmaß erreicht, das den Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV entfallen lässt. 65 Der sog. "Altanlagenbonus" rechtfertigt eine Erhöhung der Richtwerte bei der Beurteilung von Altanlagen allerdings nur dann, wenn eine Reduzierung der Geräuschimmissionen auf die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV, durch (weitere) lärmreduzierende Maßnahmen i.S.d. § 3 18. BImSchV nicht (mehr) in Betracht kommt, sondern nur durch einschränkende Regelungen der Betriebszeiten möglich wäre, letztere aber bei der Würdigung der gegenläufigen Interessen dem Betreiber der Sportanlage nicht zumutbar sind. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.5.1993 - 21 A 1532/90 -, NWVBl. 1994, 18, und Beschluss vom 22.8.2003 - 7 B 1537 /03 -, BauR 2004, 304.???? ??????? ???Auch diese Voraussetzungen liegen vor. In der Vergangenheit sind bereits verschiedene lärmmindernde Maßnahmen baulicher - z.B. Errichtung eines Ballfangzaunes, Anbringung einer Schallschutzfolie, Anschaffung von Sperrgittern hinter dem nördlichen Tor - und sonstiger Art - z.B. Untersagung des Torschusstrainings auf das nördliche Tor etc. - durch die Beklagte ergriffen oder angeordnet worden. Eine weitere Reduzierung der Lärmimmissionen käme nur durch eine Einschränkung der Spiel- und Nutzungszeiten in Betracht. 67 Soweit die Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend machen (Klagebegründung vom 25.8.2010, Bl. 80 d.A.), das Gericht habe in einem vergleichbaren Fall die Anwendung des Altanlagenbonus bei einer Umgestaltung eines Sportplatzes durch Austausch des Belages abgelehnt, 68 vgl.VG Minden, Urteil vom 28.1.2009 - 9 K 1058/07 - bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2010 - 2 A 464/09 -, 69 verkennen sie, dass das erkennende Gericht in jenem Fall zur Frage, welche Änderungen an einem Sportplatz die Anwendung des Altanlagenbonus entfallen lassen, nicht Stellung bezogen hat, weil es hierauf nicht ankam. Die Anwendung des § 5 Abs. 4 18. BImSchV schied nach Auffassung des Gerichts schon deshalb aus, weil die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) überschritten wurden (Seite 10) und Maßnahmen i.S.d. § 3 18. BImSchV nicht geprüft worden waren (Seite 12). Auch im Beschluss des OVG NRW vom 31.5.2010 finden sich keine Ausführungen, die die Rechtsauffassung der Kläger bestätigen. 70 c.) Die Klage hat mit dem zweiten Hilfsantrag zum ersten Hauptantrag teilweise Erfolg. In dem im Tenor beschriebenen Umfang hält die derzeitige Nutzung des Sportplatzes auch die nach der 18. BImSchV geltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (MI) unter Berücksichtigung des "Altanlagenbonus" gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV am Wohnhaus der Kläger nicht mehr ein, sodass die Beklagte dafür Sorge zu tragen hat, dass eine derartige Nutzung nicht stattfindet. 71 aa.) Nach dem Gutachten der E1. vom 19.2.2010 wird bei Einhaltung näher definierter Randbedingungen (Seite 18 des Gutachtens) am hier maßgeblichen Immissionsort IP 3 - Wohnhaus der Kläger - bei allen drei untersuchten Varianten der maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten. Hierbei wird bei allen Varianten der außerhalb der Ruhezeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV maßgebliche (Tages-) Richtwert von 60 dB(A) für Mischgebiete eingehalten, der innerhalb der (Tages-) Ruhezeiten maßgebliche Immissionswert von 55 dB(A) bei den Varianten II und III mit einem Wert von jeweils 57,5 dB(A) jedenfalls unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 18. BImSchV. Im Ergebnis ist deshalb - folgt man dem Gutachten - allein entscheidend, ob die dort formulierten Randbedingungen für die Richtigkeit der Immissionsprognose eingehalten werden. 72 bb.) Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemachten Mängel des Gutachtens betreffend die Ermittlung und Bewertung der vom Sportplatz ausgehenden Lärmimmissionen greifen im Ergebnis nicht durch. 73 Soweit die Kläger vortragen (Klagebegründung vom 11.5.2010, Seite 11), es sei nicht der Spiel- und Trainingsbetrieb an Samstagen berücksichtigt worden, fällt in der Tat auf, dass im Gutachten vom 19.2.2010 (Seite 9) die Varianten I und II nur die Zeit von "Montags bis Freitags" und die Variante III nur "Sonn- und Feiertage" umfasst, Samstage also nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es handelt sich hierbei aber um ein sprachliches Missverständnis. Denn an anderer Stelle (Seite 4 des Gutachtens) umfassen die Varianten I und II den "Spiel- und Trainingsbetrieb an Werktagen" - wozu auch der Samstag gehört. Bei der Erörterung der einzuhaltenden Randbedingungen (Seite 18 des Gutachtens) wird außerdem zwischen Werktagen mit und ohne Schulsport differenziert, was ebenfalls dafür spricht, dass Samstage als Werktage (mit-) betrachtet und berücksichtigt wurden, denn Schulsport findet nur von montags bis freitags statt (Seite 8 des Gutachtens). Das Gericht hat gleichwohl wegen dieser bestehenden Unklarheiten die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 2.3.2011 (Bl. 134 d.A.) um eine ergänzende Stellungnahme der E1. gebeten. In der Stellungnahme vom 14.3.2011 an die Beklagte (Bl. 169 d.A.) hat die E1. verdeutlicht, dass die Samstage als Werktage mit Spielbetrieb bei der Immissionsprognose mitberücksichtigt wurden. 74 Soweit die Kläger weiterhin vorgetragen haben (Klagebegründung vom 11.5.2010, Seite 11, dort unter 4.), es sei nicht ersichtlich, dass das Gutachten beim Trainingsbetrieb die Anwesenheit mehrerer, gelegentlich bis zu vier Mannschaften berücksichtigt habe, kann dahingestellt bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Aus dem Gutachten ergibt sich (Seite 14), dass der werktägliche Trainingsbetrieb (Variante I) am maßgeblichen Immissionspunkt IP 3 - Haus der Kläger - außerhalb der Ruhezeiten (nur) einen Wert von 48,7/49,5 dB(A) erreicht und damit um mehr als 15 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert bleibt. Berücksichtigt man, dass eine Verdoppelung der Lärmquellen nur eine Steigerung des Lärmpegels um 3 dB(A) bewirkt, kann das gleichzeitige Trainieren von zwei oder auch vier Mannschaften nicht annähernd eine Steigerung des Lärmpegels um 15 dB(A) bewirken. Sollte dieser Umstand vom Gutachter nicht berücksichtigt worden sein, wäre es im Ergebnis jedenfalls unerheblich. Dies gilt ein gleichem Maße auch für den werktäglichen Trainingsbetrieb innerhalb der Ruhezeiten (20.00 bis 22.00 Uhr). Nach dem Gutachten (Seite 14) wird auch hier der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) um mehr als 10 dB(A) unterschritten. 75 Soweit die Kläger geltend machen (Klagebegründung vom 11.5.2010, Seite 11 dort unter 4.), das gezielte Torschusstraining auf das Nordtor - vor ihrem Grundstück - sei im Gutachten vom 19.2.2010 nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten (Seite 19) den Verzicht auf ein Torschusstraining vor dem Nordtor als nicht erforderliche, aber zusätzlich mögliche Lärmminderungsmaßnahme betrachtet. Dies verdeutlicht, dass das Torschusstraining auf das Nordtor als Teil des Trainingsbetriebes in der Variante I in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt wurde. Im Übrigen hat die Beklagte - entgegen den Darstellungen in der Klageschrift vom 11.5.2010 (Seite 10) - zwischenzeitlich nicht nur mit Schreiben vom 1.10.2009 das Torschusstraining der Senioren- und A-Jugendmannschaften auf das Nordtor untersagt, sondern mit weiteren Schreiben vom 26.11.2009 dies auch auf die 1. und 2. Herrenmannschaft erstreckt (in BA III enthalten). Soweit in der Klagebegründung schließlich geltend gemacht wird, (Klagebegründung vom 11.5.2010, Seite 11 dort unter 4.), das Gutachten berücksichtige nicht, dass nicht alle Zuschauer dem Spielverlauf folgen, sondern teilweise selbst an den Seitenlinien mit weiteren Fußbällen spielen, nach dem Spiel auch Väter mit ihren Kindern dort weiter "bolzen", handelt es sich nicht um Geräusche, die bei der Immissionsprognose berücksichtigt werden mussten. Gegenstand der Immissionsprognose war die Frage, ob die beim Betrieb des Sportplatzes nach der 18. BImSchV zu beachtenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden (Seite 3 und 5 des Gutachtens). Geräusche durch Zuschauer und sonstige Nutzer sind einer Sportanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 18. BImSchV dann zuzurechnen, wenn sie sich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Sportanlage halten (vgl. § 2 Abs. 7 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.1.Buchstabe c des Anhangs), wie z.B. Zurufe, Beifall, Pfiffe und Torschreie etc. 76 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2011 - 2 A 2579/09 -. 77 Bei dem o.g. Verhalten einzelner Zuschauer während, vor oder nach dem Spiel handelt es sich nicht um derartige, der Sportanlage typischerweise zuzurechnende Geräusche. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (Schreiben vom 16.4.2010 an die Kläger, Bl. 39 d.A.), dass es sich - was das Bolzen hinter dem Tor betrifft - zwar um geräuschintensive Verhaltensweisen handelt. Sie entsprechen aber nicht den betrieblichen Arbeitsanweisungen und sollen - gerade zum Grundstück der Kläger hin - durch die angeordnete Benutzung von Sperrgittern verhindert werden. Derartiges verbotswidriges Verhalten einzelner Zuschauer musste deshalb nicht in die Schallimmissionsprognose einbezogen werden. 78 Zeiten des Schulsports sind in der Schallimmissionsprognose (vgl. Seite 8) nach § 5 Abs. 3 Satz 2 18. BImSchV zu Recht nicht berücksichtigt worden. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin (Klagebegründung vom 11.5.2010, Seite 12 dort unter 6.), dass solche Zeiten nur unberücksichtigt bleiben können, wenn der Sport durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebes der Schule zugerechnet werden kann. 79 Vgl. Reidt/Schiller a.a.O. § 5 18. BImSchV Rn. 31. 80 Dass diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine Organisation und Beaufsichtigung des Sports durch Schulpersonal stattfindet, hat die Beklagte im Schreiben vom 16.4.2010 (Bl. 39 d.A.) dargelegt. 81 cc.) Mit dem zweiten Hilfsantrag kann die Klage der Kläger deshalb nur Erfolg haben, wenn die für die Schallimmissionsprognose von der E1. zugrunde gelegten Randbedingungen (Seite 18 und 19 des Gutachtens) beim Betrieb der Sportanlage nicht eingehalten werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Randbedingungen, die nach den Feststellungen der E1. zu beachten sind, um die vorgegebenen Immissionswerte einhalten zu können (Seite 18), und "zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen", die zwar nicht notwendig sind, aber eine weitere Reduzierung des Lärms bewirken können (Seite 19). Da der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch dem Störungsbetroffenen grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen eröffnet, sondern nur darauf, dass die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle bleiben, 82 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2010 - 7 A 1016/09 -, juris Rn. 5, 83 kann es nur um die Durchsetzung solcher Randbedingungen gehen, die nach dem Gutachten der E1. vom 19.2.2010 zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach § 2 18. BImSchV unerlässlich sind. Hierzu gehören jedenfalls die als Randbedingungen vorgegebenen maximalen Spielzeiten an Werktagen bzw. Sonn- und Feiertagen. Dies hat die E1. in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 14.3.2011 (Bl. 169 d.A.) noch einmal ausdrücklich bestätigt. 84 Nach dem Gutachten (Seite 18) sind Punktspiele an Sonn- und Feiertagen so anzusetzen, dass maximal 45 Minuten in der Ruhezeit (13.00 bis 15.00 Uhr bzw. 20.00 bis 22.00 Uhr) gespielt wird. Ruhezeiten sind nach § 2 Abs. 5 Satz 2 18. BImSchV an Sonn- und Feiertagen zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer mehr als vier Stunden beträgt. Dies ist hier der Fall. Der Beigeladene hat gegenüber der E1. einen Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen von bis zu drei Punktspielen in der Zeit von 11.00 bis 17.00 Uhr angegeben (Seite 9 des Gutachtens). 85 Dass diese Vorgaben an Sonn- und Feiertagen nicht eingehalten werden, hat die Beklagte bereits in einem Schreiben an die Kläger vom 16.4.2010 eingeräumt (Bl. 40 d.A.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie gegenüber dem Beigeladenen - wie angekündigt - auf die Einhaltung dieser Randbedingungen (erfolgreich) hingewirkt hat. Der vom Beigeladenen vorgelegte aktuelle Spielplan für die Saison 2011 bezeugt vielmehr, dass nach wie vor Spiele an Sonn- und Feiertagen um 12.30 Uhr bzw. 13.00 Uhr beginnen, was naturgemäß die Beachtung der o.g. Randbedingungen ausschließt. 86 Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kann die Nichteinhaltung dieser Randbedingungen auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, es handele sich um seltene Ereignisse i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten danach als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertragen stattfinden. 87 Privilegiert werden sollen durch diese Regelung Betriebssituationen, die gegenüber dem üblichen Normalbetrieb Besonderheiten aufweisen und sich insoweit als außergewöhnlich darstellen. In der Amtlichen Begründung (BR-Drucksache 17/91), 88 abgedruckt bei Feldhaus, BImSchG, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2001, Band 3, 18. BImSchV § 5 Vorbemerkung, 89 wird auf "Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe" mit ihren gegenüber normalen Veranstaltungen wesentlich höheren Geräuschemissionen Bezug genommen. Mit der Beschränkung der Regelung auf 18 Kalendertage wollte der Gesetzgeber dem Interesse des Sports an der Durchführung von größeren Veranstaltungen einerseits und dem Ruhebedürfnis der betroffenen Nachbarschaft andererseits Rechnung tragen. 90 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2011 - 2 A 2579/09 -, und Urteil vom 19.4.2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn.87 jeweils m.w.N. Soweit es - wie hier - den Spielbetrieb eines Fußballvereins betrifft, können als seltene Ereignisse i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV nach Sinn und Zweck der Verordnung deshalb nur solche Ereignisse Berücksichtigung finden, die sich vom normalen Liga-Spielbetrieb abheben und deshalb geeignet sind, ein erhöhtes Zuschauerinteresse zu wecken, wie z.B. Turniere, Sportwerbewochen, Jubiläumsveranstaltungen, Pokalspiele und Derbys. 91 Hierzu gehört ein Spielbetrieb an Sonntagen innerhalb der Ruhezeiten - wie er hier nach den Angaben des Beigeladenen allein durch die Spielbetriebsordnung und die Ansetzungen des Staffelleiters vorgegeben wird und nicht der besonderen Bedeutung des Spiels geschuldet ist - jedenfalls nicht, sodass der Beigeladene sich nicht auf § 5 Abs. 5 18. BImSchV berufen kann und die Beklagte zur Einhaltung dieser Randbedingungen bei dem Betrieb des Sportplatzes zu verpflichten war. 92 Die Kläger haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte als Betreiberin des Sportplatzes dafür Sorge trägt, dass andere lärmintensive Nutzungen, die nicht unmittelbar dem Spiel- und Trainingsbetrieb zuzurechnen sind, unterbleiben, wie z.B. das von ihr bemängelte "Freizeitbolzen" durch Dritte (vgl. die Klagebegründung vom 8.3.2011, Bl. 141 d.A.) 93 Ob die Nutzung als "Bolzplatz" durch Dritte außerhalb des Spiel- und Trainingsbetriebs überhaupt der 18. BImSchV unterfällt oder diese hierauf zumindest entsprechend angewendet werden kann, 94 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751, 95 kann dahingestellt bleiben. Derartige Nutzungen sind dem Betreiber jedenfalls nur dann zuzurechnen, wenn er besondere Anreize für die missbräuchliche Nutzung geschaffen hat oder wenn er die Nutzung kraft Sachherrschaft nicht durch wirksame Vorkehrungen unterbunden hat. 96 Vgl. Reidt/Schiller, a.a.O.: § 2 18. BImSchV Rn. 61 unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 30.11.1999 - 2 UE 263/97 -, BImSchG-RPs § 22 Nr. 140 = juris Rn. 51. 97 Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um Störungen, die nicht dem Betrieb des Sportplatzes bzw. dem Betreiber zuzurechnen sind, und denen deshalb mit den Mitteln des verhaltensbezogenen Immissionsschutzrechtes oder des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen ist. 98 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 53. 99 Einen Rechtsanspruch Dritter auf Unterbindung derartiger Nutzungen besteht im Übrigen nicht schon dann, wenn sie von dem zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen geschlossenen Pachtvertrag nicht gedeckt sind, sondern erst dann, wenn sie mit unzumutbaren Lärmmissionen für die Kläger verbunden sind. 100 Gemessen an diesen Voraussetzungen haben die Kläger keinen Anspruch auf die Unterbindung missbräuchlicher, nicht vom Pachtvertrag gedeckter Nutzungen des Sportplatzes. 101 Die Beklagte hat zum einen durch die Überlassung des Sportplatzes an den Beigeladenen keine Anreize für eine missbräuchliche Nutzung geschaffen, sondern sich durch die Vertragsgestaltung bemüht, solches zu unterbinden. Nach § 6 des Pachtvertrages obliegt dem Beigeladenen der Schließ- und Reinigungsdienst. Er hat - worauf die Beklagte den Beigeladenen mehrfach mit Schreiben vom 4.7.2007, 27.5.2008 und 20.4.2009 hingewiesen hat - dafür Sorge zu tragen, dass die Außentüren außerhalb des Spiel- und Trainingsbetriebes verschlossen zu halten sind. Sollten sich am Ende des Spiel- und Trainingsbetriebes noch Dritte auf dem Platz aufhalten, kann der Beigeladene im Rahmen des ihm übertragenen Hausrechts (§ 11 des Vertrages) im Bedarfsfalle gegen störende Personen auch Platzverweise aussprechen. 102 Zum anderen fehlt es auch an hinreichenden Darlegungen der Kläger, wann, mit welcher Häufigkeit und Intensität es zu den behaupteten Fremdnutzungen gekommen sein soll und ob bzw. wie oft hierbei die zulässigen Immissionswerte überschritten wurden. Die Prozessbevollmächtigten haben in der Klagebegründung vom 8.3.2011 lediglich darauf hingewiesen, dass diese mit dem normalen Spiel- und Trainingsbetrieb verbundenen "Nebenerscheinungen" - wie Bolzen, rücksichtloses Verhalten von Spielern und sonstigen Nutzern des Platzes - "unerträglich" seien. 103 2. Soweit die Kläger weiterhin beantragt haben, durch geeignete organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass von dem Sportplatz keine Bälle auf ihr Grundstück gelangen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. 104 Der Beklagte hat zur Abwehr und Minderung solcher Beeinträchtigungen in der Vergangenheit verschiedene Maßnahmen organisatorischer und baulicher Art ergriffen bzw. angeordnet, u.a. die Errichtung eines ca. 5 m hohen Ballfangzaunes am Grundstück der Kläger, die Verlegung des Torschusstrainings auf die Südseite des Platzes etc. Welche weiteren Maßnahmen baulicher oder organisatorischer Art jetzt zusätzlich noch ergriffen werden könnten, um derartige Beeinträchtigungen vollständig auszuschließen, legen die Kläger nicht dar. 105 Im Übrigen sind gelegentliche Ballüberflüge, die gleichwohl trotz der hier ergriffenen umfangreichen Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden können, im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gerade auch im Hinblick auf die Situationsgebundenheit des betroffenen Grundstücks von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen. 106 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2008 - 22 ZB 07.3059 -, juris unter Bezugnahme auf Beschluss vom 26.11.2004 - 22 ZB 04.2269 -, NVwZ-RR 2005, 532. 107 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 und 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 108 Die Berufung konnte nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten schon deshalb gemäß §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil das Verwaltungsgericht die Berufung nur zulassen darf, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. In der Rechtsprechung ist durch das Urteil des BVerwG vom 17.1.1986 - 4 C 80.82 -, a.a.O., geklärt, welcher rechtlicher und tatsächlicher Ansatz bei der baulichen Veränderung von Sportanlagen zu Grunde zu legen ist. Ob die Identität der Anlage i.S.d. der Rechtsprechung des BVerwG durch den Umbau gewahrt bleibt, ist eine Frage des Einzelfalls, so dass auch eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kam.