Urteil
10 K 235/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:1212.10K235.08.00
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Tenor
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kommandeur des H. O. ernannte den am ............... geborenen Kläger am 04. August 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister im C. und am 04. August 1981 zum Polizeioberwachtmeister im C. . Mit Wirkung vom 01. Februar 1983 verlieh er ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe, mit Wirkung vom 01. Dezember 1985 versetzte er ihn - der Kläger war inzwischen Polizeihauptwachtmeister im C. - in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, nämlich zum Polizeipräsidenten L. . Dort wurde der Kläger am 27. Februar 1987 zum Polizeimeister ernannt, von dort mit Wirkung vom 01. April 1989 sodann zum Polizeipräsidenten C1. versetzt. Der Polizeipräsident C1. ernannte ihn am 11. April 1990 zum Polizeiobermeister, am 23. Juli 1990 verlieh er ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 26. August 1998 bestand der Kläger die II. Fachprüfung. Der Polizeipräsident C1. ernannte ihn mit Wirkung vom 01. September 1998 zum Polizeikommissar und wies ihn gleichzeitig dem Polizeikommissariat 31 zur Dienstleistung zu. Im Herbst 1999 wurde dem Kläger, der inzwischen die Amtsbezeichnung Kriminalkommissar führte, eine Leistungsprämie in Höhe von 2.000,00 DM gewährt. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass er sich im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren "Computerbetrug" neben seinem Hauptamt Erkenntnisse für die Generierung von Kreditkarten und daraus Ermittlungsstrukturen erarbeitet habe, die es erstmalig in der Behörde ermöglichten, Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Kreditkartenbetrug im Internet zu bearbeiten. Der Polizeipräsident C1. ernannte ihn am 18. Januar 2005 zum Kriminaloberkommissar. Dem dem Kläger im Rahmen einer für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis 30. September 2005 gefertigten dienstlichen Beurteilung erteilten Gesamturteil zufolge entsprachen dessen Leistung und Befähigung voll den Anforderungen. Seine Beurteilung für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 schließt mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des KOK Q. W. übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße". Am 27. November 2002 war in C1. der............ Staatsangehörige A. I. (künftig: H.) festgenommen worden, gegen den ein Haftbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. August 2002 vorlag (2 ER 10 Gs 456/02 303 Js 48117/02) und der außerdem von der Ausländerbehörde C2. wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts zur Festnahme ausgeschrieben war. Dabei waren dem H. u.a. 4.175,00 EUR, die er mit sich führte, abgenommen und in einen Wertschrank gelegt worden (BA 14 Bl. 188). Der Kläger, dem die Bearbeitung des Verfahrens übertragen wurde, nahm davon 4.000,00 EUR an sich und verwahrte sie nach seinem Vortrag in seinem - abschließbaren - Schreibtisch. Unter dem 12. Juni 2003 ließ H., der inzwischen rechtskräftig freigesprochen worden war, bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht M. die Herausgabe der bei ihm sichergestellten Gegenstände, insbesondere des Bargeldes, beantragen. Der für das daraufhin eingeschaltete Polizeipräsidium C1. (künftig: Polizeipräsidium) tätig werdende Kläger übersandte am 16. Juli 2003 (BA 11) der Staatsanwaltschaft per Telefax verschiedene Unterlagen. - Ein Anschreiben von ihm ist insoweit allerdings in BA 11 nicht vorhanden -. Dabei handelt es sich u.a. um zwei Faxsendungen, die das Datum des 28. November 2002 tragen und als Empfänger die ZAB-C1. (z.Hd. Frau M1. ) und die Freie und Hansestadt C2. (z.Hd. Herrn C3. ) ausweisen, einen Vermerk von ihm vom gleichen Tage über eine Rücksprache mit der ZAB C1. , eine "Niederschrift Sicherheitsleistung" vom 28. November 1992 (?), die einen Betrag von 4.000,00 EUR betrifft, sowie das Doppel eines danach von ihm verfassten Schreibens an die Stadt C2. - Ausländeramt - vom 18. Dezember 2002, in dem es u.a. heißt: "... der bei Ihnen ausländerrechtlich geführte A. HACIBEKIROGLU ... wurde am 27.11.2002 in C1. festgenommen und am 28.11.2002 wegen eines bestehenden Haftbefehls beim AG C1. dem Haftrichter vorgeführt, er ging in Haft. Nach Rücksprache mit der ZAB C1. wurden aus der Barschaft des H. ein Betrag von 4.000 EUR zur Deckung seiner bereits entstandenen und noch entstehenden Abschiebekosten als Sicherheitsleistung einbehalten. Die Unterschrift unter dieses Dokument verweigerte der H., über die Dolmetscherin wurde ihm dies aber mitgeteilt. Zunächst mit Fax vom 28.11.2002 und später telefonisch wurde nach einer Bankverbindung angefragt, auf welche das Geld eingezahlt werden sollte. Da bis zum heutigen Tage keine Antwort nach hier ergangen ist, wird der Betrag über 4.000 EUR mit diesem Brief am heutigen Tage dem Ausländeramt der Stadt C2. zur weiteren Verfügung gesandt. Die übrigen persönlichen Sachen wurden dem H. bei seiner Hafteinlieferung wieder ausgehändigt. ...". Unter dem 08. Juni 2004 wandte sich H. durch seine Prozessbevollmächtigten wegen des Geldes an die Ausländerbehörde der Stadt M. . Diese gab mit Schreiben vom 26. Juli 2004 den Vorgang an die Stadt C2. ab. Einem dort unter dem 23. September 2005 gefertigten Vermerk zufolge (BA 2 Bl. 12) waren am 27. November 2002 "von der Ausländerbehörde C2. der Polizei C1. , Herrn W. , per Fax die Mitteilungen über die erfolgten Abschiebungen vom 19.11.1983 und vom 12.01.1998 und die letzte Rechtskraftmitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugefaxt" worden. Am 28. November 2002 habe man ein Fax der Polizei C1. , Herrn W. , Tel. 0521/5454555 erhalten, dass von dem Betroffenen 4.000,00 EUR zwecks Begleichung der bisherigen Abschiebekosten und der noch entstehenden Abschiebekosten einbehalten worden seien. Der entsprechende Vermerk und die Niederschrift zur Sicherheitsleistung befänden sich in Kopie in der Ausländerakte. Es sei um die Mitteilung gebeten worden, auf welches Konto und zu welchem Aktenzeichen das Geld eingezahlt werden solle. Ob eine Mitteilung an den Kläger erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die über H. geführte Ausländerakte scheine unvollständig zu sein, da einige Schriftstücke nicht im Original vorhanden seien, sondern nur als Kopie. Unter dem 20. Oktober 2005 wandte sich H. durch seine früheren Verteidiger erstmals wegen der 4.000,00 EUR an das Polizeipräsidium. In einem Vermerk vom 21. Oktober 2005, der dort im Zusammenhang mit einer Befragung des Klägers gefertigt wurde, werden dessen Ausführungen wie folgt wiedergegeben: "Ich habe im Jahr 2002 eine Haftsache bearbeitet, die sich aus einem Haftbefehl der StA M. ergab. Gleichzeitig wurde diese Person aber auch durch das Ausländeramt C2. zur Abschiebung gesucht. Bei dem Festgenommenen wurde eine größere Menge Bargeld gefunden. Nach Rücksprache mit der ZAB C1. wurde dann festgelegt, dass ein Betrag von 4.000 EUR als Sicherheitsleistung für Abschiebekosten einbehalten werden sollte. Ich habe dann per Fax die an sich zuständige Behörde in C2. informiert und um Mitteilung gebeten, auf welches Konto und unter welchem Aktenzeichen das Geld eingezahlt werden sollte. Diese Anfrage erfolgte zeitnah zu der Festnahme bzw. Vorführung beim Amtsgericht. Meiner Erinnerung nach habe ich nie eine Antwort auf diese Anfrage bekommen. Ich habe dann im Dezember das Geld mit einem Anschreiben an die Stadt C2. - Ausländeramt - weggeschickt. Es ist mir heute nicht mehr erinnerlich bzw. nachvollziehbar, wie der Vorgang auf der Poststelle abgewickelt wurde. Insbesondere kann ich keinen Mitarbeiter oder sonstige Personen benennen, die diesen Brief entgegengenommen oder bearbeitet haben. Im Normalfall habe ich solch einen Brief als Einschreiben dort abgegeben und dies auch kenntlich gemacht. Ich habe hierzu aber keine Erinnerung mehr bzw. kann auf keine Unterlagen mehr zurückgreifen." In einem weiteren Vermerk vom gleichen Tage heißt es u.a. sinngemäß (BA 2 Bl. 24, siehe auch Bl. 30): Eine Nachfrage bei der Poststelle des Polizeipräsidiums habe ergeben, dass den dort vorhandenen Unterlagen zufolge keine Sendung per Einschreiben o.ä. an das Ausländeramt C2. erfolgt sei. Geprüft worden sei der Zeitraum November - Ende Dezember 2002. Wertbriefe seien nach Auskunft einer Mitarbeiterin der Poststelle erst ab Januar 2003 genutzt worden. Davor seien Wertsachen als Wertpaket verschickt worden. Nach Rücksprache mit dem Kläger befänden sich keine schriftlichen Unterlagen mehr in seinem Besitz. Am 27. Oktober 2005 leitete das Polizeipräsidium ein Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung gegen Unbekannt ein. Am 03. Februar 2006 stellte die Staatsanwaltschaft C1. das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein: Der gegen den Kläger gerichtete Verdacht habe keine Bestätigung gefunden. Seine Darstellung, den vereinnahmten Geldbetrag in einem einfachen Brief an die Ausländerbehörde der Stadt C2. abgesandt bzw. die Absendung veranlasst zu haben, sei trotz der Außergewöhnlichkeit des Vorgehens nicht zu widerlegen. Für die Richtigkeit spreche, dass der Empfang des Geldes durch den Kläger dokumentiert gewesen sei. Bei rechtswidriger Aneignung hätte er zwangsläufig mit einer alsbaldigen Entdeckung rechnen müssen. Nicht voraussehbar sei gewesen, dass erst im Jahre 2005 Nachfrage nach dem Ende 2002 einbehaltenen Geldbetrag in relevanter Höhe gehalten würde. Unter dem 19. Januar 2006 sprach das Polizeipräsidium gegenüber dem Kläger eine schriftliche Pflichtenmahnung aus: Er habe im Zusammenhang mit den 4.000,00 EUR mehrere dienstliche Anordnungen und Richtlinien nicht beachtet. Im Juli 2006 überwies es 2.231,79 EUR der Stadt C2. - entsprechende Kosten waren im Zusammenhang mit der von dort am 12. Januar 1998 durchgeführten Abschiebung des H. entstanden - und (4.000,00 EUR - 2.231,79 EUR =) 1.768,21 EUR sowie zusätzlich 392,66 EUR den Rechtsanwälten, die die Forderung für H. geltend gemacht hatten. Mit den 392,66 EUR sollte deren Tätigwerden abgegolten sein. In einem Schreiben vom 12. Juli 2006 hatten die Rechtsanwälte zuvor dargelegt: "Anzumerken bleibt, dass nicht nur die Dauer der Rückerstattung schwer verständlich ist, sondern auch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem nicht einmal überprüft wurde, ob der Beamte dem Mandanten eine entsprechende Bescheinigung über die Sicherstellung der EUR 4.000 ausgestellt hat, was nicht der Fall war. Auch dies hätte nicht unbedingt zu seinen Gunsten gewürdigt werden dürfen." Mit Schreiben vom 07. August 2006 teilte das Polizeipräsidium dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn wegen des dem Land entstandenen Schadens in Höhe von 4.000,00 EUR gemäß § 84 Abs. 1 LBG in Regress zu nehmen, da er diesen durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht habe. Mit Schreiben vom 26. September 2006, zugegangen am 27. September 2006, beantragte das Polizeipräsidium - im Anschluss an ein entsprechendes Verlangen des Klägers - beim Personalrat die Zustimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 11 i.V.m. Satz 2 LPVG a.F. Am 16. Oktober 2006 antwortete der Personalrat, er habe in seiner Sitzung am 11. Oktober 2006 der Vorlage nicht zugestimmt. Schließlich stimmte im August 2007 der Polizei- Hauptpersonalrat beim Innenministerium des Landes NRW dem Rückgriff gegen den Kläger zu. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 nahm das Polizeipräsidium den Kläger gemäß § 84 Abs. 1 LBG in Höhe von 4.392,66 EUR in Regress: Der Betrag von 4.000,00 EUR sei beim Ausländeramt der Stadt C2. nie angekommen. Der Verbleib des Geldes sei ungeklärt. Er, der Kläger, habe bei der Behandlung des sichergestellten Geldes bzw. dessen Versand gegen mehrere Dienstvorschriften verstoßen. Die Polizei habe die grundsätzliche Verpflichtung, sichergestellte Gegenstände oder Werte gegen Verlust oder Beschädigung zu schützen. Gemäß Nr. 3.4.1 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Oktober 1983 sei kursfähiges deutsches Geld unverzüglich bei der für die Polizeibehörde zuständigen Kasse oder Zahlstelle zu hinterlegen. Hiervon ausgenommen sei gemäß Nr. 3.4.2 Bargeld lediglich dann, wenn es als Beweismittel diene (was in seinem Falle nicht zugetroffen habe). Dann sei es in einem Panzerschrank aufzubewahren. Gemäß Nr. 4.3 des Erlasses sei die Versendung von Geld durch die Post als Einschreibe- oder Wertsendung nur dann zulässig, wenn dies erforderlich sei. Im vorliegenden Fall habe er nicht nur seine Sorgfaltspflichten, sondern auch den genannten Runderlass nicht genügend beachtet. Anstatt das Geld drei Wochen an seinem Arbeitsplatz aufzubewahren und es anschließend auf dem Postwege zu versenden, wäre er verpflichtet gewesen, den sichergestellten Betrag unverzüglich, d.h. ein oder zwei Tage später auf ein Verwahrkonto einzuzahlen. Weiterhin habe er gegen Nr. 2.4 der "Dienstanweisung für die Poststelle" verstoßen, wonach der Aufgebende bei Einschreiben die Zustellungsart sowohl auf dem Schriftstück als auch auf dem Briefumschlag angeben müsse. Insoweit sei seiner Behauptung, er habe den Briefumschlag als Einschreiben gekennzeichnet, zum einen mit erheblichen Zweifeln zu begegnen, zum anderen entlaste ihn dies aber nicht von dem Vorwurf, gegen die Dienstanweisung verstoßen zu haben. Die im Nachhinein gemachte Aussage stehe zudem im Gegensatz zu seiner im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens getätigten Aussage, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können. Den schließlich entstandenen Schaden habe er durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht. Man bitte deshalb, die Überweisung des Betrages innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides auf eines der angegebenen Konten der Landeskasse E. zu veranlassen. Desweiteren mache man ihn darauf aufmerksam, dass die Forderung zur Vermeidung unbilliger Härten teilweise erlassen werden könne, wenn er nicht von dritter Seite, z.B. Versicherung oder Gewerkschaft, Ersatz erlangen könne. Desweiteren könne die Zahlung von angemessenen Raten vereinbart werden. Sofern dies für ihn in Betracht kommen sollte, stelle man einen entsprechenden schriftlichen Antrag anheim, mit dem die wirtschaftlichen Verhältnisse von ihm sowie die Tatsache, dass er von dritter Seite keinen Ersatz erlangen könne, unter Beweisantritt dargelegt würden. Am 31. Oktober 2007 erhob der Kläger Widerspruch, den das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2008, zugestellt am 10. Januar 2008, zurückwies. Der Kläger hat am 25. Januar 2008 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Januar 2008 aufzuheben: Es dürfte fraglich sein, ob die zuständige Behörde gehandelt habe. Die vom Polizeipräsidium C1. herangezogene Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 01. März 2005 gelte nur für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten. Vorliegend gehe es aber um einen Schadensersatzanspruch des Landes, der nicht darunter falle. Darüber hinaus dürfte der verfügende Teil des Bescheides unbestimmt sein. Er habe somit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im Übrigen komme vorliegend allenfalls ein Rückgriffsanspruch wegen mittelbarer Schädigung durch Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 LBG in Betracht, der gemäß Art. 34 Satz 3 GG ausschließlich durch Leistungsklage im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden könne. Ein Anspruch des Landes aus § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG sei unabhängig davon deshalb nicht gegeben, weil er keine konkrete Pflicht verletzt habe. Das Geld sei unstreitig nicht an seinem Arbeitsplatz verloren gegangen, sondern erst später auf dem Postweg. Damit sei der Verlust nicht die Folge davon, dass er es einige Tage lang am Arbeitsplatz aufbewahrt habe. Im Übrigen sei der Versand von sichergestelltem Geld durch die einschlägige Dienstvorschrift keineswegs grundsätzlich verboten gewesen. Vorliegend sei es aus seiner Sicht erforderlich gewesen, das Geld auf dem Postweg zu verschicken, nachdem ihm aus C2. trotz mehrfacher Anfragen nicht mitgeteilt worden sei, auf welches Konto das sichergestellte Geld einzuzahlen sei. Dabei habe er, wie von ihm im Rahmen der Ermittlungen immer wieder angegeben, die Versendungsform "Einschreiben" gewählt. Im Übrigen hätte er, läge doch eine Dienstpflichtverletzung vor, nicht grob fahrlässig gehandelt. Er habe das Geld so in den Umschlag gesteckt, dass es von außen nicht zu ertasten gewesen sei. Es sei zwischen einer Vielzahl von im Umschlag enthaltenen Schriftstücken verborgen gewesen. Für einen Postbediensteten mit potentiellem Stehlwillen in Bezug auf wertvolle Postsendungen sei also nicht erkennbar gewesen, dass der Briefumschlag 4.000,00 EUR in bar enthalten habe. Dies spreche gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, denn er habe ja mit dem Verbergen des Geldes zwischen den Schriftstücken besondere Vorkehrungen gegen Diebstahl getroffen. Allenfalls könne das Verhalten als einfache Fahrlässigkeit gewertet werden. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass er überhaupt keine Erfahrung mit der Behandlung des Falles, dass Geld zu versenden sei, gehabt habe. Es sei auch anerkannt, dass Organisationsmängel in der Behörde, die beim Entstehen des Schadens mitgewirkt hätten, gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit des Beamten sprächen. Hier sei festzustellen, dass es auf dem Polizeirevier gängiger Praxis entsprochen habe, sichergestellte Gegenstände unter nicht punktgenauer Einhaltung der Dienstvorschriften aufzubewahren. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass jedenfalls eine Billigkeitslösung geboten sei. Seine Haftpflichtversicherung habe eine Zahlung abgelehnt. Er müsse die Zahlung also aus eigener Kasse bestreiten, was angesichts der Höhe des Schadens im Verhältnis zu seinen Einkommensverhältnissen unverhältnismäßig wäre. Bezüglich seiner finanziellen und wirtschaftlichen Situation solle im Einzelnen nichts vorgetragen werden. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 12. Dezember 2008 hat der Kläger beantragt, zum Beweise der Tatsache, dass er entweder vor der Versendung des Geldes oder danach sich mit seinem Vorgesetzten I. über den Vorgang unterhalten hat und dass dieser sich - sollte das Gespräch zuvor stattgefunden haben - mit seiner, des Klägers, späteren Verfahrensweise einverstanden erklärt hat bzw. - sollte das Gespräch nachträglich stattgefunden haben - diese Verfahrensweise gebilligt hat, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Herrn I. als Zeugen. Am 12. Dezember 2008 hat das beklagte Land den Bescheid vom 22. Oktober 2007 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Teilbetrag von 392,66 EUR geltend gemacht worden ist. In dieser Hinsicht ist die Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Nach den internen Dienstvorschriften hätte der Kläger das Geld in jedem Fall auf ein Verwahrkonto einzahlen müssen. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass mitunter Postsendungen verloren gehen könnten und insbesondere mit der Post versandtes Geld in der Vergangenheit immer wieder unterschlagen worden sei. Von einem Kriminalbeamten mit der Lebens- und Diensterfahrung des Klägers wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er nicht derartig leichtfertig einen Betrag von 4.000,00 EUR auf dem Postweg versende. Um so unverständlicher sei es, dass er trotz seiner Bedenken bezüglich des allein schon wegen der Anzahl der Banknoten nicht leicht zu verbergenden Inhaltes nicht Rücksprache mit seinem Kommissariatsleiter oder mit der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Verwaltung, die nur wenige Büros weiter untergebracht gewesen sei, gehalten habe. Dass er sich dennoch leichtfertig über die von ihm eingeräumten Bedenken hinweggesetzt habe, bestätige erst recht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Beteiligten haben sich im Rahmen des Erörterungstermins mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die über den Kläger geführte Personalakte (insgesamt 7 Hefte), zusätzlich beim Polizeipräsidium C1. entstandene Verwaltungsvorgänge (2 Hefte), die Akte 26 Js 91/06 der Staatsanwaltschaft C1. und die Akte 303 Js 48117/02 der Staatsanwaltschaft M. (2 Hefte) - betreffend das Verfahren gegen H. - Bezug genommen. Der Versuch der Kammer, die über H. geführte Ausländerakte beizuziehen, ist fehlgeschlagen, weil diese beim Landkreis T. , wo sie sich derzeit befinden soll, nicht auffindbar war. Entscheidungsgründe: Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Rahmen des Erörterungstermins vom 12. Dezember 2008 zum Teil - nämlich insoweit, als es um einen Teilbetrag von 392,66 EUR ging - übereinstimmend für erledigt erklärt. In diesem Umfang ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Soweit die Klage danach noch anhängig ist, entscheidet die Kammer über sie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten sind damit - wie von ihnen ebenfalls am 12. Dezember 2008 (wirksam) geäußert worden ist - einverstanden. Die Klage ist zulässig. Namentlich ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Denn der Kläger erstrebt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO). Dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Polizeipräsidiums vom 22. Oktober 2007 um einen solchen handelt, ist eindeutig. Auf die im Laufe des Verfahrens zwischen den Beteiligten streitig gewordene Frage, was darin eigentlich geregelt ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Verwaltungsakt vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2008 erhalten hat, ist - soweit um ihn noch gestritten wird - rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in dessen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gegenteil lässt sich tragfähig nicht mit dem Argument begründen, das beklagte Land habe einen Verwaltungsakt von vornherein nicht erlassen dürfen. Daran war das Polizeipräsidium nicht durch Artikel 34 Satz 3 GG gehindert. Die Bestimmung knüpft an Art. 34 Sätze 1 und 2 GG an. Art. 34 Satz 1 GG zufolge trifft, verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Gemäß Art. 34 Satz 2 GG bleibt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Gemäß Art. 34 Satz 3 GG darf für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Voraussetzung dafür, dass die letztgenannte Bestimmung im Zusammenhang mit einem Rückgriff eingreift, ist also, dass der Dienstherr Schadensersatz geleistet hat. Das ist hier nicht Fall. Soweit 2.231,79 EUR an die Stadt C2. überwiesen worden sind, ist dies eindeutig. Auch die Zahlung der 1.768,21 EUR an die Prozessbevollmächtigten des H. stellt sich nicht als Schadensersatzleistung dar. Es könnte sich etwa um die Erfüllung eines Folgenbeseitigungsanspruchs des H. gehandelt haben; ein solcher wird von Art. 34 Satz 3 GG nicht erfasst - vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 40 Rdnr. 530 -. Eine genaue Bestimmung der Rechtsnatur des Anspruchs des H., den die Behörde erfüllen wollte, ist nicht erforderlich, da es jedenfalls nicht um Schadensersatz ging. Der Kläger meint, das Polizeipräsidium habe keinen Leistungsbescheid erlassen, sondern nur einen "Feststellungsbescheid". Es soll also nur eine Feststellung (vielleicht des Inhalts, dass die Schadensersatzpflicht bestehe) getroffen, nicht aber zugleich auch ein Zahlungsgebot ausgesprochen worden sein. Von diesem Standpunkt aus würde sich allerdings die Frage stellen, ob das Polizeipräsidium für eine solche eingeschränkte Regelung die Befugnis besaß (sog. VA-Befugnis) - vgl. zum Problem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnrn. 10 - 12; zu der anderen Frage der Abgrenzung zwischen Leistungsbescheid und gewöhnlicher Zahlungsaufforderung siehe Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rdnr. 62 -. Indessen ergibt die Auslegung (§§ 133, 157 BGB entsprechend), dass das Polizeipräsidium durchaus einen Leistungsbescheid erlassen hat, der auch ein Zahlungsgebot enthält. Das folgt aus der Wendung im "Tenor" des Verwaltungsaktes vom 22. Oktober 2007, der Kläger werde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG in Regress genommen, sowie daraus, dass auf Seite 5 von einer "Forderung" die Rede ist (die u.U. erlassen werden könne). Das Polizeipräsidium durfte sich auch im Übrigen der Handlungsform "Verwaltungsakt" - Leistungsbescheid - bedienen - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: 296. Ergänzungslieferung (Dezember 2008), § 84 Rdnr. 86 -. Der Leistungsbescheid findet seine Grundlage in § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verwaltungsakt vom 22. Oktober 2007 ist formell rechtmäßig. Namentlich war das Polizeipräsidium für den Erlass zuständig. Das folgt, da es sich bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches um eine persönliche Angelegenheit des Klägers handelt - vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 84 Rdnr. 81 -, aus § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 01. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. Juni 2007 (GV NRW S. 202). Der Verwaltungsakt ist ferner inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Kläger soll 4.000,00 EUR zahlen. Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Voraussetzung der Haftung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG sind a) eine Dienstpflichtverletzung, die b) schuldhaft - vorsätzlich oder grob fahrlässig - geschehen ist und c) zu einem Schaden des Dienstherrn geführt hat. Dabei ist, was das tatsächliche Geschehen im konkreten Fall anbelangt, zunächst festzustellen, dass es keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Kläger die 4.000,00 EUR jemals an die Stadt C2. abgesandt hat. Sein entsprechendes Vorbringen überzeugt die Kammer ebenso wenig wie das vorgelegte Doppel eines Anschreibens vom 18. Dezember 2002. Aus der Existenz des Doppels ergibt sich nicht zwingend, dass es ein Original gab, welches tatsächlich abgesandt worden ist. Das Doppel kann auch nachträglich angefertigt worden sein. Die Behauptung, das Geld sei versandt worden, hält die Kammer deshalb nicht für überzeugend, weil es Umstände gibt, die gravierende Zweifel daran begründen, dass sie zutrifft. Denn der Kläger hätte - sein Vorbringen insoweit einmal als zutreffend unterstellt - im Zusammenhang mit der Behandlung des Geldes ein Verhalten an den Tag gelegt, welches gänzlich unüblich ist und von einem Beamten - zumal des gehobenen Dienstes -, der zum einen die Vermögensinteressen seines Dienstherrn wahren will und zum anderen bestrebt ist, nicht in ein schiefes Licht zu geraten, unterlassen worden wäre. Das gilt zum einen für das Vorbringen, er habe die 4.000,00 EUR, nachdem diese von ihm aus dem Wertschrank entnommen worden seien, bis zum 22. Dezember 2002 in seinem Schreibtisch aufbewahrt. So etwas macht ein umsichtiger Beamter nicht. Das gilt weiter für das behauptete Unvermögen, die Nummer eines Kontos der Stadt C2. zu erfahren, auf das der Betrag überwiesen werden konnte. Zur Überzeugung der Kammer ist es bei gehöriger Anstrengung ohne weiteres möglich, eine solche Kenntnis zu erlangen. Wenn Gespräche mit Sachbearbeitern der als Empfänger vorgesehenen Körperschaft nicht zum Erfolg führen, kommt in Betracht, sich an deren Vorgesetzte zu wenden. Auch liegt nahe, eigene Vorgesetzte einzuschalten, die dann ggf. für mehr "Druck" sorgen. - Relevant ist in diesem Zusammenhang weiter, dass der Kläger es überhaupt verabsäumt hat, sich an Vorgesetzte zu wenden. Angesichts der Höhe der Geldsumme hätte es sich einem vorsichtigen Beamten aufgedrängt, solche einzuschalten, um eine Weisung zu bitten und sich abzusichern. Seine Erklärung schließlich, er habe das Geld auf dem Postweg nach C2. schicken wollen, begegnet angesichts der mit einer solchen Verfahrensweise offenkundig verbundenen vielfältigen Risiken stärksten Zweifeln. Die Behauptung, er habe sich insoweit der Versendung per Einschreiben bedient, lässt sich nicht belegen. Denn die Absendung eines solchen Einschreibens ist in den Unterlagen der Poststelle des Präsidiums nicht verzeichnet. Danach steht für die Kammer lediglich fest, dass der Kläger 4.000,00 EUR dem Wertschrank entnommen hat und der Betrag später weg war. Allein diesen Sachverhalt legt sie den nachfolgenden Prüfungen zugrunde. Seine im Rahmen des Erörterungstermins aufgestellte Behauptung, er habe sich an seinen Vorgesetzten I1. gewandt, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Von einer solchen Kontaktaufnahme war zuvor nie die Rede. Unter dem 20. August 2008 hat der Kläger vielmehr vortragen lassen: Was der Hinweis der Beklagtenseite bedeuten solle, er hätte ja bei seinem Kommissariatsleiter oder bei Kollegen von der Wirtschaftsverwaltung nachfragen können, vermöge sich nicht recht zu erschließen. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese ihm hätten konkret weiterhelfen können. Weshalb er damals dies erklärt und am 12. Dezember 2008 im Gegensatz dazu eine Kontaktaufnahme mit I1. - die auch vor der angegebenen Versendung des Geldes stattgefunden haben könne - behauptet hat, ist von ihm nicht plausibel erklärt worden. Abgesehen davon ist die widergegebene Äußerung vom 20. August 2008 nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich wäre ihm wirkungsvoll weitergeholfen worden, wenn er - sein Vorbringen im Übrigen einmal als zutreffend unterstellt - etwa seinem Kommissariatsleiter erklärt hätte, er habe seit mehreren Wochen 4.000,00 EUR im Schreibtisch, die er H. abgenommen habe, er wisse nicht, was er mit dem Geld machen solle. Dem am 12. Dezember 2008 gestellten "Beweisantrag" entspricht die Kammer nicht. Ihres Erachtens handelt es sich nicht um einen solchen. Mit einem Beweisantrag wird für eine bestimmte Tatsache ein bestimmtes Beweismittel benannt - vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 86 Rdnr. 18 a -. Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine bestimmte Tatsache angegeben. Vielmehr kann nach seiner Darstellung das Gespräch mit I1. vor oder nach der behaupteten Versendung des Geldes stattgefunden haben. Die Kammer sieht auch keinen zureichenden Anlass, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von sich aus den ehemaligen Vorgesetzten zu befragen, denn das Vorbringen des Klägers am 12. Dezember 2008 zu diesem Punkt ist - abgesehen davon, dass es, wie ausgeführt, mit früheren Einlassungen nicht zu vereinbaren ist - vage und unbestimmt. Er hat anlässlich der Erörterung dargelegt (befragt, warum er keine Rücksprache mit Vorgesetzten gehalten habe, es habe sich doch um einen außergewöhnlichen Fall gehandelt): "Ich weiß da nicht das ganz genau. Ich meine aber schon, dass ich mit meinem Vorgesetzten gesprochen habe und mit ihm vereinbart habe, so zu verfahren, wie es dann anschließend geschehen ist. Mein Vorgesetzter hieß zu der Zeit I1. . Ich bin mir aber da nicht ganz sicher, es kann auch sein, dass ich mich erst nach der Versendung des Geldes mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Wenn das zu dem Zeitpunkt geschehen sein sollte, so weiß ich jedenfalls, dass er nachträglich an meiner Verfahrensweise nichts auszusetzen hatte. Eines steht jedenfalls fest: Ich war mit ihm bezüglich der Handhabung in dieser Sache niemals strittig. ... Es kann sein, wie bereits gesagt, dass ich mich mit I1. danach unterhalten habe." a) Der Kläger hat eine Dienstpflicht verletzt. Die Vielseitigkeit des dienstlichen Aufgabenbereichs, die Vielfalt der verschiedenen Erscheinungsformen, in denen sich die Verwaltungstätigkeit abspielt, sowie die vielschichtigen Beziehungen eines Beamten zum Dienstherrn und zur Öffentlichkeit lassen eine erschöpfende, enumerative Aufzählung aller Beamtenpflichten nicht zu - Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl. 1996, Einl. C Rdrn. 1 a -. Zu den Pflichten eines Beamten gehört aber jedenfalls, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist (§ 58 Satz 2 LBG). Außerdem besteht die allgemeine Dienstpflicht, bei der Amtsführung das Vermögen des Dienstherrn und Dritter vor Schaden zu bewahren - siehe VG Lüneburg, Urteil vom 25. August 2004 - 1 A 257/03 - (zu dem Fall, dass ein Polizeibeamter 11.000,00 EUR beschlagnahmt, die anschlie-ßend verschwunden sind); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 5105/04 - (S. 14 des amtlichen Umdrucks); BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 21/96 -, juris, (Rdnr. 15) -. Allerdings kann dem Kläger nicht nachgewiesen werden, dass er die 4.000,00 EUR unterschlagen hat. Anhaltspunkte dafür gibt es zwar. Insoweit ist auf die Begründung dafür zu verweisen, dass für die Kammer nicht feststeht, der Kläger habe das Geld jemals abgeschickt. Die entsprechenden Erwägungen sind aber nicht so zwingend, dass sie - umgekehrt - den Schluss zuließen, der Kläger habe die erwogene Straftat begangen. Die Kammer sieht davon ab, den Versuch zu unternehmen, insoweit zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen, denen im hier angesprochenen Zusammenhang indizielle Bedeutung zukommen könnte. Sie versucht deshalb nicht zu klären, wo etwa das in dem Vermerk der Stadt C2. vom 23. September 2005 angesprochene Fax vom 27. November 2002 geblieben ist, das danach von der Ausländerbehörde C2. dem Kläger zugesandt worden sein soll, welche Dolmetscherin er seinem Vermerk vom 28. November 2002 zufolge eingeschaltet hat, um H. zu belehren - bei der Vorführung des H. beim Amtsgericht C1. durch den Kläger am 28. November 2002 war ein Dolmetscher (Dr. N. ) zugegen, BA 14 Bl. 184 -, und ob H., wie von seinen Anwälten unter dem 12. Juli 2006 behauptet worden ist, tatsächlich keine Quittung über die 4.000,00 EUR (oder 4.175,00 EUR) erhalten hat. Die Kammer bemüht sich schließlich auch nicht, in den Besitz eines Verwaltungsvorgangs zu kommen, der im Zusammenhang mit der Verwahrung des Geldes im November/Dezember 2002 entstanden sein könnte. Immerhin war der Kläger am 16. Juli 2003 in der Lage, der Staatsanwaltschaft M. verschiedene Unterlagen per Telefax zu übersenden, nachdem der Anwalt des H. dort die Herausgabe des Geldes verlangt hatte. Das dürfte bedeuten, dass seinerzeit entsprechende Unterlagen bei ihm vorhanden waren, woraus sich die Frage ergibt, wo diese geblieben sind. Auf all das kommt es indessen nicht an. Der Kläger hat jedenfalls Ziffer 3.4.1 des Runderlasses des Innenministers vom 24. Oktober 1983 - IV A 2-2029 (BA I Bl. 61) und Ziffer 6.9 der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums C1. zur Asservatenverwaltung - Stand: 06/00 - (BA 1 Bl. 55) zuwidergehandelt. Danach war kursfähiges deutsches Geld, soweit es nicht gegenständlich als Beweismittel diente, unverzüglich auf ein Konto einzuzahlen. Das Sachgebiet VL 13 war zusätzlich umgehend wegen der kassentechnischen Regelung zu informieren. Durch die Pflichtverletzung ist dem beklagten Land objektiv c) ein Schaden entstanden. Die 4.000,00 EUR, die es im Jahre 2006 an die Stadt C2. bzw. die Rechtsanwälte des H. gezahlt hat, musste es allgemeinen Haushaltsmitteln entnehmen, weil das dem H. abgenommene Geld nicht mehr vorhanden war. Die Pflichtverletzung war auch für den Schaden kausal. Hätte der Kläger das Geld auf ein Konto eingezahlt, wäre es anschließend nicht verschwunden gewesen. b) Der Kläger hat dabei schließlich grob fahrlässig gehandelt. Der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit des Beamten ist nur gerechtfertigt, wenn dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste - vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 318 m.w.N. -. Die Eigenart des Falles liegt darin, dass sich die Ursache für die Entstehung des Schadens von 4.000,00 EUR nicht zuverlässig aufklären lässt. Namentlich ist - wie bereits dargelegt - die Wertung nicht gerechtfertigt, der Betrag sei auf dem Postweg verloren gegangen. Damit ist die Kammer nicht in der Lage, die Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, mit Blick auf ein konkretes Geschehen zu beurteilen. Fraglich ist damit, zu wessen Nachteil die Unmöglichkeit, die Ursache des Schadens und damit den Grad des Verschuldens zu bestimmen, ausschlägt. Das ist derjenige, der die sog. materielle Beweislast trägt. Diese liegt entsprechend dem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 280 BGB grundsätzlich dann bei dem Beamten - vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, 255, 260 -, BayVGH, Urteil vom 22. Dezember 1982 - 3 B 82 A 400 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B II Nr. 5 (zu den Pflichten einer Schalterbeamtin der Deutschen Bundespost) -, wenn er, wie der Kläger, den Gefahrenbereich allein beherrscht hat - vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 352 m.w.N. -. Allerdings gelten für die Führung des hiernach dem Kläger obliegenden Nachweises, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, Erleichterungen. Er muss nicht zwingend nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Ein entsprechendes Verlangen wäre nämlich mit dem Haftungsprivileg des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG schwerlich zu vereinbaren. Es dürfen keine zu hohen Anforderungen an den Entlastungsbeweis - also daran, dass weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt worden ist - gestellt werden, die im Ergebnis den Zweck des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG - die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude des Bediensteten zu stärken - vereiteln oder doch beeinträchtigen würden. Die Handhabung der gesetzlichen Regelung darf nicht dazu führen, dass ein Polizeibeamter letztlich auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Die Anforderungen an die Beweisführung des Beamten dürfen also nicht überspannt werden - vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 352 m.w.N. -. Die somit gebotene Würdigung ergibt, dass Umstände, die die Wertung tragen könnten, der Kläger habe nur leicht fahrlässig gehandelt, nicht in ausreichender Weise vorhanden sind. Was insoweit überhaupt in diesem Zusammenhang in Betracht kommen könnte - anscheinend war ihm zuvor nicht schon einmal vereinnahmtes Geld abhanden gekommen -, ist dafür nicht gewichtig genug. Ob sich etwas daraus zu Gunsten des Klägers ergeben könnte, wenn dem Dienstherrn zurechenbare Organisationsmängel, die den Verlust des Geldes begünstigt hätten, vorzuwerfen wären, bedarf keiner Klärung. Denn das entsprechende Vorbringen des Klägers ist unsubstantiiert. Der Leistungsbescheid verletzt schließlich auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das Polizeipräsidium hat dem Kläger angeboten, unter Umständen eine Ratenzahlung zu akzeptieren. Das reicht unter den gegebenen Umständen aus. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Vor allem ist er nicht bereit, den von ihm in diesem Zusammenhang verlangten Einblick in seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.