Urteil
1 A 257/03
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch aus § 86 Abs. 1 NBG setzt vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten voraus.
• Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken (Kennzeichnung, unverzügliche Weitergabe/Einzahlung) kann eine grobe Fahrlässigkeit und damit Haftung begründen.
• Ein Mitverschulden des Dienstherrn oder von Kollegen schließt die Haftung des ersatzpflichtigen Beamten nach § 86 NBG nicht ohne Weiteres aus; die Haftung kann nur in besonderen Fällen wegen Fürsorgepflicht gemindert werden.
• Die Verjährungsfristen des § 86 Abs. 2 NBG beginnen mit Kenntnis des Dienstherrn von Schaden und Ersatzpflichtigem; prozessuale Hemmung beginnt mit Erlass des Leistungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Beamtenhaftung wegen grob fahrlässiger Verfehlung bei Verwahrung sichergestellten Bargelds • Anspruch aus § 86 Abs. 1 NBG setzt vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten voraus. • Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften zur Behandlung von Verwahrstücken (Kennzeichnung, unverzügliche Weitergabe/Einzahlung) kann eine grobe Fahrlässigkeit und damit Haftung begründen. • Ein Mitverschulden des Dienstherrn oder von Kollegen schließt die Haftung des ersatzpflichtigen Beamten nach § 86 NBG nicht ohne Weiteres aus; die Haftung kann nur in besonderen Fällen wegen Fürsorgepflicht gemindert werden. • Die Verjährungsfristen des § 86 Abs. 2 NBG beginnen mit Kenntnis des Dienstherrn von Schaden und Ersatzpflichtigem; prozessuale Hemmung beginnt mit Erlass des Leistungsbescheids. Der Kläger, Kriminaloberkommissar, führte 1996 als Sachbearbeiter Ermittlungen in einem Menschenhandelsverfahren durch. Bei Durchsuchungen wurde Bargeld in Höhe von 22.189,50 DM sichergestellt; hiervon beanspruchte das Land 11.243,05 EUR im Regress. Der Kläger verwahrte das Geld zunächst privat in einem Umschlag und legte es später in ein Wertfach eines Stahlblechschranks in der Dienststelle, ohne Kennzeichnung oder unverzügliche Übergabe an die endgültige Verwahrstelle. Das Geld ging verloren und wurde nicht bei der Regierungskasse eingezahlt. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Unterschlagung endete 2001 mit Freispruch mangels Beweisen; disziplinarrechtlich wurde ihm eine Gehaltskürzung auferlegt. Die Dienstbehörde forderte 2003 Schadensersatz nach § 86 Abs. 1 NBG; der Kläger focht dies an und machte u. a. Überlastung und übliche Praxis in der Dienststelle geltend. • Rechtsgrundlage ist § 86 Abs. 1 NBG; Schadenersatz setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Pflichverstoss voraus. • Der Kläger verletzte objektiv Dienstpflichten aus § 63 Satz 3 NBG und den einschlägigen Runderlassen zur Behandlung von Verwahrstücken (Kennzeichnungspflicht, Pflicht zur unverzüglichen Weitergabe/Einzahlung, Dokumentationspflichten). • Diese Pflichtverletzungen stehen in innerem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit und sind rechtswidrig, da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. • Vorsatz konnte nicht nachgewiesen werden; grobe Fahrlässigkeit liegt jedoch vor, weil der Kläger als erfahrener Kriminaloberkommissar die Offensichtlichkeit der Pflichtwidrigkeit bei geringster Überlegung erkennen musste; wiederholte Belehrungen sind dokumentiert. • Der Eintritt des Vermögensschadens steht ursächlich mit den Pflichtverletzungen in Verbindung; bei pflichtgemäßem Verhalten wäre der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. • Ein Mitverschulden von Vorgesetzten oder Kollegen führt nicht ohne weiteres zu Haftungsminderung; die gesetzliche Haftungsregelung will eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme ermöglichen; der Kläger trägt die Beweislast für ein entlastendes Mitverschulden. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hindert die Geltendmachung des Anspruchs nicht; nur extreme Härten könnten eine Milderung rechtfertigen, hier wurde Ratenzahlung angeboten und nicht beantragt. • Die Verjährung greift nicht: Nach § 86 Abs. 2 NBG begann die Dreijahresfrist erst mit Kenntnis der Beklagten vom Strafurteil (12.03.2001); die Einleitung des Leistungsbescheids hemmte die Verjährung. Die Klage wird abgewiesen. Der Leistungsbescheid vom 13.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2003 ist rechtmäßig; der Kläger haftet dem Land Niedersachsen nach § 86 Abs. 1 NBG in Höhe von 11.243,05 EUR wegen grober Fahrlässigkeit bei der Verwahrung und Behandlung des sichergestellten Bargelds. Ein entlastendes Mitverschulden des Dienstherrn oder eine Hemmung durch Verjährung liegt nicht vor; die Behörde durfte den Anspruch geltend machen und die sofortige Vollziehung blieb möglich. Die Entscheidung begründet somit die ersatzpflichtige Haftung des Klägers und lässt nur verbleibende Möglichkeiten der Zahlungsmodalitäten (z. B. Ratenvereinbarung) offen.