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Urteil

10 K 1276/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1118.10K1276.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03. April 2008 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Togo vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 14. Mai 1973 in M. geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger vom Volk der Ewe. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2001 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26. Oktober 2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - seine Anerkennung als Asylberechtigter und überreichte seine Identitätskarte. 3 Bei seiner Anhörung vom 06. November 2001 legte er eine grüne Versicherungskarte, einen Ausweis der Fluggesellschaft "B. X. " - dabei handele es sich um eine Gütertransportgesellschaft, bei der beschäftigt gewesen sei -, eine Arbeitsbescheinigung, eine Identitätskarte und eine Lohnabrechnung dieser Gesellschaft, ferner einen Mitgliedsausweis sowie eine Bescheinigung der L´Union des Forces de Changement (UFC) vor. Er machte geltend, 2 Jahre an der Universität Volkswirtschaft studiert zu haben und am 06. Dezember 1999 Mitglied der UFC geworden zu sein. Er habe an Parteiversammlungen und an Streiks teilgenommen. Der Kläger schilderte dann im Einzelnen, wie er auf Geheiß des ersten Sekretärs der Partei und des zweiten Präsidenten der UFC als Mitarbeiter der Fluggesellschaft jeden Sonntag bestimmte Päckchen oder Briefe ("Co-Mails"), die mit Flugzeugen aus Europa auf dem internationalen Flughafen in M. eingetroffen seien, in Empfang genommen und für die Weiterleitung dieser Sachen an die Partei Sorge getragen habe. Den Inhalt dieser Sendungen habe er nicht gekannt. Trotz einer Verwarnung durch die Direktorin der Fluggesellschaft, Frau P. L. -C. , vom 21. Dezember 2000 habe er diese Tätigkeit fortgesetzt. Am 18. Februar 2001 sei er zu diesen Sendungen befragt und fast bis zur Ohnmacht verprügelt worden. Man habe ihm damals nichts beweisen können. Nachdem ein ebenfalls für die Verteilung zuständiger Kollege namens B1. verschwunden sei, habe er sich auf Anraten der Flughafendirektorin im Juli 2001 im Dorf O. versteckt. Zwischenzeitlich sei er am Arbeitsplatz und zu Hause gesucht worden. Mit Hilfe eines Bekannten sei er 22. Oktober 2001 von Ghana, wo er sich 2 Tage lang aufgehalten habe, mit einem französischem Pass nach Deutschland geflogen. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger noch einen an ihn gerichteten Brief eines Arbeitskollegen vom 11. April 2003 vor. 4 Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 02. Oktober 2003 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Togo vorlägen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen habe, dass ihm bei Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung drohen würde. 5 Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass wegen der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Verhältnisse in Togo ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei. Ihm werde die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. 6 In seinem Schreiben vom 28. März 2008 machte der Kläger geltend, dass selbst das Bundesamt ausweislich seiner schriftlichen Einschätzung vom 14. Januar 2008 zunächst davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Widerrufsverfahrens nicht vorlägen. Er - der Kläger - gehöre als einfacher Oppositioneller weiterhin zu der Risikogruppe, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen habe. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. November 2007 - 5 A 209/07 - werde verwiesen. Einer seiner früheren Kollegen sei während des Regimes des Faure Gnassingbé totgeschlagen worden, sodass von einer Verbesserung der politischen Verhältnisse nicht die Rede sein könne. Zwei weitere namentlich benannte ehemalige Arbeitskollegen seien zwischenzeitlich in den USA und in Frankreich als asylberechtigt anerkannt worden, was er mit den beigefügten Anlagen auch belegen könne. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass er auch in Deutschland seinen Kampf gegen das Unrechtsregime in Togo nicht aufgegeben habe. Er sei Gründungsmitglied der Gruppe Comité Togolais contre l´Impunité (CTI) und nehme an den im 3-Monats-Takt regelmäßig stattfindenden Treffen der Gruppe, die ihren Hauptsitz in Leverkusen habe, teil. Sie sammele Informationen insbesondere über die Opfer politischer Verfolgung durch den Staat Togo, die im Zeitraum von 1990 bis heute ermordet oder in ein Gefängnis verbracht worden seien. Seine Organisation bemühe sich um eine Identifizierung dieser Personen und gebe die gewonnenen Erkenntnisse an andere befreundete Gruppen wie auch an Menschenrechtsorganisationen weiter, um zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Täter beizutragen. In diesem Zusammenhang nehme er auch an Demonstrationen teil. Aus der beigefügten Bescheinigung des Finanzsekretärs vom 28. März 2008 wie auch aus der Vereinssatzung gehe hervor, dass er im Amt des Generalsekretärs in erheblichem Umfang für die Gruppierung aktiv sei. Zur Frage einer exilpolitischen Verfolgung werde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 07. Juli 2006 - 7 A 3299/03 - verwiesen. 7 Mit Bescheid vom 03. April 2008, abgesandt am 07. April 2008, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 02. Oktober 2003 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorlägen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Auch die vom Kläger ausgeübte exilpolitische Betätigung ziehe im Falle einer Rückkehr nachwievor keine Verfolgung nach sich. Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei entbehrlich, da der Widerruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt seien. 8 Am 14. April 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes vom 03. April 2008, zugestellt am 10. April 2008, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes, mit der die zuvor getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen und zugleich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des - im Wesentlichen inhaltsgleichen - § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 17 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unzuverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist inbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). 18 Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dieser Maßstab und nicht der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch in Fällen, in denen Asylbewerber als nicht "vorverfolgt" ausgereist, aber nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit insbesondere wegen exilpolitischer Aktivitäten oder einer Asylantragstellung als gefährdet angesehen wurden. 19 Vgl. dazu VG Hamburg, Urteil vom 10. April 2008 - 20 A 152/06 - mit weiteren Nachweisen. 20 Nach diesen Grundsätzen liegen im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Das Gericht kann unter Zugrundelegung der vorliegenden Erkenntnisquellen gegenwärtig noch nicht die erforderliche Prognose treffen, dass die Verhältnisse sich seit dem Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Für Rückkehrer kann nicht von einer hinreichenden Verfolgungssicherheit ausgegangen werden. 21 Zwar liegt hinsichtlich des Staates Togo eine positive Entwicklung vor, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. So haben zwischenzeitlich am 14. Oktober 2007 Parlamentswahlen stattgefunden, welche friedlich verlaufen sind. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29. Januar 2008 heißt es dazu, dass diese Wahlen unter reger Beteiligung internationaler Beobachter durchgeführt worden seien und trotz organisatorischer Mängel international anerkannt worden seien. Die Präsidentenpartei RPT habe die absolute Mehrheit errungen, im Parlament seien darüber hinaus nur noch UFC und CAR vertreten. Eine Regierungsneubildung sei noch nicht erfolgt. Die bisherigen Reformschritte hätten die Anerkennung aller unabhängigen Beobachter gefunden. Gezielte Übergriffe staatlicher Organe und regierungsnaher sonstiger Gruppen gegen Oppositionelle seien mit dem Beginn des "nationalen Dialogs" nicht mehr gemeldet worden. Oppositionsparteien, Medien, Gruppierungen der Zivilgesellschaft sowie Kirchen könnten frei agieren. 22 Aus dem Lagebericht ergibt sich aber auch, dass Togo bis zum Tod des Präsidenten Eyadèma im Jahr 2005 38 Jahre unter dessen faktischer Alleinherrschaft gestanden habe. Deshalb hätten sich demokratische Strukturen und Institutionen nur ansatzweise entwickeln können. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen geltenden Rechtsnormen und ihrer Umsetzung. Auch die Nachfolge Eyadèmas habe sich undemokratisch gestaltet: Das Militär habe dessen Sohn Faure Gnassingbé verfassungswidrig als Präsidenten eingesetzt. Die Präsidentschaftswahlen von April 2005 seien so unregelmäßig verlaufen, dass sie von den Wahlbeobachtern nicht anerkannt worden seien. Dies habe zur weiteren politischen und wirtschaftlichen Isolation Togos geführt. Die nach den Präsidentschaftswahlen im April 2005 ausgebrochenen Unruhen seien vom Militär und von der Polizei massiv unterdrückt worden. Die Sicherheitskräfte hätten scharfe Munition eingesetzt, und der Regierungspartei RTP nahestehende Schlägergruppen hätten mit Nägeln versehene Holzknüppel benutzt. Mehrere 100 Personen seien getötet worden, Tausende verletzt. Etwa 40.000 Personen seien in die Nachbarstaaten Ghana und Benin geflohen. Zwischenzeitlich habe Präsident Faure Gnassingbé im Frühjahr 2006 mit allen Parteien einen "nationalen Dialog" begonnen. Dieser Dialog baue auf den sog. "22 Verpflichtungen" vom November 2004 auf, die Togo gegenüber der EU eingegangen sei und die auf Herstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse abzielten. Überwiegend seien die "22 Verpflichtungen" bereits umgesetzt: So agierten mittlerweile alle Oppositionsparteien frei, die Printmedien befassten sich unbehelligt mit allen politischen Fragen, auch mit der Person des Präsidenten. Gezielte Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Journalisten seien 2006 und 2007 nicht bekannt geworden. Nachdem der "nationale Dialog" ins Stocken geraten sei, sei im August 2006 der burkinische Präsident Compaoré als Vermittler ernannt worden. Seine Bemühungen hätten den Abschluss des "Accord Politique Globa" (APG) am 20. August 2006 ermöglicht, einer von allen politischen Parteien Togos indossierten Vereinbarung, die auf die Herstellung des Rechtsstaates in Togo, die Neubildung der Regierung und die Durchführung international anerkannter Wahlen zum Parlament im Jahr 2007 abgezielt habe. Am 20. September 2006 sei die neue Regierung unter Führung des Oppositionspolitikers Agboyibo vom CAR, eines ausgewiesenen Menschenrechtsexperten, gebildet worden. CAR sei neben der UFC die wichtigste Oppositionspartei. Die UFC habe eine Regierungsbeteiligung abgelehnt, da ihr nicht ausreichend Schlüsselministerien angeboten worden seien. Sie habe jedoch im Rahmen des politischen Dialogs weiter an der Demokratisierung, insbesondere der Vorbereitung der Parlamentswahlen, mitgewirkt. Diese Reformschritte hätten die Anerkennung aller politischen Beobachter in Togo gefunden, nicht zuletzt verschiedener Missionen der EU- Kommission und der EU-Präsidentschaft. 23 Weiter heißt es in dem aktuellen Lagebericht aber auch, dass alle Institutionen und Organe des Staates Togo schwach seien. Sie seien unter der Diktatur Eyadèmas verkümmert. Togo habe von Frankreich das Rechts- und Gerichtsverfassungssystem übernommen, die Gerichte seien nach der Verfassung unabhängig. In der Vergangenheit sei allerdings bei Verfahren mit politischem Hintergrund massiver Druck auf die Justiz ausgeübt worden. Neben der Polizei, die dem Sicherheitsministerium unterstellt sei, übe auch die Gendarmerie unter der Verantwortung des Verteidigungsministeriums Polizeifunktionen aus. Polizei und Gendarmerie mangele es hinsichtlich ihrer Aufgaben weniger an gesetzlichen Vorschriften, sondern vielmehr an einer fundierten, die Menschenrechte respektierenden Ausbildung. 24 Zusammenfassend heißt es in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass die Institutionen des Staates (Justiz, Ordnungskräfte, Militär) wie auch die politischen Parteien schwach und demokratisch unerfahren seien, sodass von einer Konsolidierung Togos noch keine Rede sein könne. 25 Bei dieser Sachlage vermag das Gericht trotz gewisser positiver Ansätze derzeit nicht feststellen, dass eine erneute Verfolgung des vorverfolgt ausgereisten Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Togo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass er sich nach seiner glaubhaften Darstellung im Bundesgebiet als ein Gründungsmitglied der Gruppierung CTI exilpolitisch betätigt und in diesem Rahmen in Togo begangene Straftaten gegen politisch Andersdenkende aufarbeitet, sodass er einem besonders gefährdeten Personenkreis zuzurechnen ist. Für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit wird es daher erforderlich sein, den Demokratisierungsprozess in Togo noch über einen gewissen Zeitraum zu beobachten. 26 So beispielsweise auch Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 27. März 2008 - 2 K 1329/07.NW -; ferner VG Hamburg, Urteil vom 10. April 2008 - 20 A 152/06 -, wonach die bislang fehlende rechtliche Aufarbeitung der Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Wahl im Jahr 2005 durch den Staat Togo besonders zu würdigen sei; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 05. Mai 2008 - 4 A 1590/08 -; Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 03. Juni 2008 - W 1 K 08.30034 -; Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 05. Juni 2008 - 7 A 2566/08 -; Verwaltungsgericht Freiburg vom 26. Juni 2008 - 1 K 2160/07 -; Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 20. November 2007 - 5 A 209/07 -; a.A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 12 K 4367/07.A -; Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urteil vom 13. März 2008 - M 25 K 07.50909 -; Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile vom 30. Juni 2008 - 5 A 126/08 - und vom 18. August 2008 - 5 A 155/08 -; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 19. August 2008 - 5 A 551/08 As - . 27 Dementsprechend war der angegriffene Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.