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Beschluss

2 L 333/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0718.2L333.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. 2 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Der Streitwert wird auf 1.200,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der sinngemäß darauf gerichtet ist, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.06.2008 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Ansicht der Antragstellerin den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine solche Anordnung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollziehungsanordnung bei gleich gelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2008 – 8 B 2066/08 –. 7 Hiervon ausgehend ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 24.06.2008 ausreichend. Er hat ausgeführt, Ziel der Anordnung eines Fahrtenbuchs sei es zu verhindern, dass mit dem betroffenen Fahrzeug weiterhin gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde, ohne dass auf den Fahrzeugführer zugegriffen werden könne. Um dieses der Verkehrssicherheit dienende Ziel kurzfristig zu erreichen, werde die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage angeordnet. 8 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zulasten der Antragstellerin aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich, dass sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners als rechtmäßig erweisen wird, so dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleibt. 9 Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 10 Das ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Am 05.03.2008 wurde um 13.48 Uhr im Landkreis H. auf der B 243 zwischen P. und T1. , Ausfahrt C. (B 242) bei km 6,556 mit dem zu diesem Zeitpunkt auf die Antragstellerin zugelassenen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen M. -GL 101 die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 95 km/h (nach Toleranzabzug) um 25 km/h überschritten. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie mit der Nr. 11.3.4 des Bußgeldkatalogs. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei nicht ermittelt worden und stehe nicht fest, ob die Beschilderung am fraglichen Tag vorhanden war und in welcher Form die Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert gewesen sei, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat aufgrund der Akteneinsicht Kenntnis von dem Messprotokoll des Landkreises H. , aus dem sich ergibt, dass die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch das Zeichen 274 an diesem Tag im fraglichen Bereich angeordnet war. Durch das pauschale Bestreiten ist dies nicht substanziiert in Zweifel gezogen. 11 Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997 – 3 B 28.97 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 09.12.1993 – 11 B 113.93 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 – 7 B 162.87 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO, Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, NJW 1999, 3279; OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 – 19 A 816/83 –, DÖV 1983, 437 (438). 13 Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters – bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts – ausrichten. Der Fahrzeughalter kann insbesondere durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterbleiben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 14 Vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 09.12.1993 – 11 B 113.93 –, juris; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2008 – 8 B 2066/07 –; OVG NRW, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, NJW 1995, 3335 (3337). 15 Die Ablehnung einer sachdienlichen Mitwirkung liegt hier darin, dass die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf die schriftliche Aufforderung, den Namen des Fahrzeugführers mitzuteilen, keine sachdienlichen Angaben gemacht hat. Diese hätten ihr als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts auch möglich sein müssen. Ungeachtet der Reichweite der aus den §§ 238 Abs. 1, 257 HGB folgenden Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten entspricht es nämlich sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Sollte das Fahrzeug zu einer privaten Fahrt überlassen worden sein, müssten auch hierüber entsprechende Aufzeichnungen vorliegen. Abgesehen davon ist das vom Landkreis H. vorgelegte Foto auch nicht von einer derart schlechten Qualität, dass der Fahrer (insbesondere dann, wenn er zu einem begrenzten, der Antragstellerin bekannten Personenkreis gehört) nicht hätte identifiziert werden können. 16 Der Landkreis H. hat die Antragstellerin zudem innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß davon in Kenntnis gesetzt und gebeten, den Fahrzeugführer anzugeben. 17 Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist auch verhältnismäßig. Sie ist als Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs geeignet zu erreichen, dass künftig 18 – zumindest innerhalb der nächsten sechs Monate – die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dazu ist sie auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich. Die Fahrtenbuchauflage ist zudem auch angemessen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h stellt einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu bemessen. Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31 a StVZO dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zugrunde zu legen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit wenigstens einem Punkt zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedarf. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, BayVBl. 2000, 380; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 –, BVerwGE 98, 227 (230); OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2007 – 8 B 219/07 –; Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, DAR 2006, 172; Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, NJW 1999, 3279 (3280 f.). 20 Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h – wäre gemäß Nr. 7 der Anlage 13 zur FeV mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Dies rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten selbst dann, wenn – wie die Antragstellerin vorträgt – wegen des Straßenausbaus und der fehlenden Verkehrsdichte eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bestand. 21 Die Fahrtenbuchauflage ist auch nicht deshalb unangemessen, weil es bei Verkehrsverstößen mit Fahrzeugen der Antragstellerin, wie diese behauptet, in der Vergangenheit keine Probleme bei der Feststellung der Fahrer gegeben hat. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es in § 31 a StVZO nicht an. Die Norm zielt auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2007 – 8 B 219/07 –; Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997 – 10 S 2113/97 –, NZV 1998, 126. 23 Das Führen des Fahrtenbuchs bringt für die Antragstellerin auch keine schwerwiegenden Belastungen mit sich. Die damit verbundenen Handlungen gehen über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus. 24 Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 25 Die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage gelten soll, beruht auf § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die weiteren in der Verfügung bestimmten Einzelheiten zur Führung des Fahrtenbuchs und die Pflicht zu seiner Aufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO. Anhaltspunkte für ihre Rechtswidrigkeit liegen nicht vor. 26 Das besondere über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hinausgehende Vollzugsinteresse ergibt sich aus der abstrakten Wiederholungsgefahr. Diese besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird. Der Einwand der Antragstellerin, dass sie mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung „rechtsschutzlos“ gestellt würde, weil faktisch die Hauptsache vorweggenommen werde, vermag ein überwiegendes Aufschubinteresse nicht zu begründen. Diesem Gesichtspunkt ist durch die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die hier – wie ausgeführt – zu verneinen sind, Rechnung getragen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 525) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- € zugrunde und bemisst im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Streitwert insoweit mit der Hälfte des sich daraus ergebenden Betrags (vgl. Nr. 1.5 des o.g. Streitwertkatalogs).