Urteil
6 K 758/07
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anrechnung von Vermögen nach dem BAföG ist der Wert eines dem Auszubildenden gehörenden PKW grundsätzlich einzubeziehen.
• PKW zählen nicht zu den von der Vermögensanrechnung ausgenommenen Haushaltsgegenständen; nur in Ausnahmefällen kann ein PKW aus Gründen der Härte unberücksichtigt bleiben (§ 27, § 29 BAföG).
• Die rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögen kurz vor Antragstellung kann bei der Bemessung des einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen sein.
• Ein nach Abzug des Vermögensfreibetrags verbleibendes einzusetzendes Vermögen vermindert den Förderungsbedarf und kann zu einer Herabsetzung des monatlichen Förderungsbetrags führen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von PKW-Wert und Vermögensfreibetrag bei BAföG-Bewilligung • Bei der Anrechnung von Vermögen nach dem BAföG ist der Wert eines dem Auszubildenden gehörenden PKW grundsätzlich einzubeziehen. • PKW zählen nicht zu den von der Vermögensanrechnung ausgenommenen Haushaltsgegenständen; nur in Ausnahmefällen kann ein PKW aus Gründen der Härte unberücksichtigt bleiben (§ 27, § 29 BAföG). • Die rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögen kurz vor Antragstellung kann bei der Bemessung des einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen sein. • Ein nach Abzug des Vermögensfreibetrags verbleibendes einzusetzendes Vermögen vermindert den Förderungsbedarf und kann zu einer Herabsetzung des monatlichen Förderungsbetrags führen. Die Klägerin absolvierte eine Schulausbildung mit dem Ziel Abitur und beantragte für drei aufeinanderfolgende Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Der Beklagte bewilligte zunächst Leistungen, nahm Teile der Bewilligungen später nach Datenabgleich mit der Finanzverwaltung wegen offenbar vorhandenen Vermögens zurück und forderte Erstattungen. Die Klägerin hatte im Februar 2004 Wertpapiere verkauft und den Erlös an ihren Vater überwiesen; sie erklärte, hiervon seien Kauf eines PKW und Ausstattung einer Wohnung finanziert worden. Für den Antrag vom 30.05.2006 wurde Vermögen in Höhe von 2.335,85 EUR festgestellt; das Land rechnete zudem einen Betrag von 11.000 EUR wegen rechtsmissbräuchlicher Vermögensweggabe an. Der Beklagte bewilligte zuletzt für August 2006–Juni 2007 monatlich 226 EUR; die Klägerin begehrte die Gewährung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens. • Anspruchsgrundlage ist das BAföG (§§ 1, 11 ff. BAföG). Bedarf und Anrechnung von Einkommen und Vermögen ergeben den Förderungsanspruch. • Zum maßgeblichen Stichtag 30.05.2006 verfügte die Klägerin über Vermögen in Höhe von 2.335,85 EUR, das anzurechnen ist (§ 28 Abs. 2, §§ 26 ff. BAföG). • Der dem Auszubildenden gehörende PKW ist als einzusetzendes Vermögen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zu qualifizieren. PKW gehören nicht zu den von der Anrechnung ausgenommenen Haushaltsgegenständen (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG), da sie regelmäßig nicht zur notwendigen Lebensführung zählen. • Eine Ausnahme von der Anrechnung des PKW kommt nur bei Nachweis besonderer Erforderlichkeit oder Härte in Betracht (§ 29 Abs. 3 BAföG). Im vorliegenden Fall war die Ausbildungsstätte ohne PKW erreichbar; es lagen keine besonderen Härtegründe vor. • Der Wert des PKW wurde für den Stichtag mit mindestens 6.000 EUR angesetzt. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von 5.200 EUR ergibt sich ein einzusetzendes Vermögen von mindestens 3.135,85 EUR, was den Bedarf so mindert, dass der monatliche Förderungsanspruch auf 93 EUR zu beziffern ist. • Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 02.03.2007 einen monatlichen Betrag von 226 EUR bewilligt, womit der klägerseits geltend gemachte höhere Anspruch nicht begründet ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens, weil zum Stichtag anzurechnendes Vermögen (Konten/Bausparvertrag und der dem Auszubildenden gehörende PKW) nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen ist. Ein PKW bleibt nicht generell von der Vermögensanrechnung ausgenommen; mangels Nachweises besonderer Erforderlichkeit oder Härte war eine Ausnahme nicht gerechtfertigt. Nach Abzug des Freibetrags ergibt sich ein einzusetzendes Vermögen, das den Bedarf so vermindert, dass der Beklagte den verbleibenden Förderungsanspruch bereits erfüllt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.