Urteil
6 K 243/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:1113.6K243.07.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 09.01.2007 (Az. 40.2.21- 68/2007) betreffend den Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juli 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 09.01.2007 (Az. 40.2.21- 68/2007) betreffend den Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juli 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin nahm zum 07.09.2004 eine dreijährige Schulausbildung am X. -L. in Q. mit dem Ziel der Erlangung des Abiturs auf. Auf ihre Anträge vom 08.07.2004 und vom 02.06.2005 hin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2004 für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis Juli 2005 sowie mit Bescheid vom 28.07.2005 für den Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juli 2006 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in monatlicher Höhe von 354 EUR. In den jeweils verwendeten Antragsformularen hatte die Klägerin eigenes Vermögen nicht angegeben. Im Rahmen eines Datenabgleichs mit der Finanzverwaltung erhielt der Beklagte im März 2006 Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2004 über die T. I. einen Freistellungsbetrag von 231 EUR in Anspruch genommen hatte. Auf Aufforderung des Beklagten reichte die Klägerin am 05.05.2006 Unterlagen bezüglich ihres Vermögens an den Tagen der Antragstellung ein und gab hierzu an, dass der Vermögensfreibetrag von 5.200 EUR nicht annähernd erreicht worden sei. Die in ihrem Wertpapierdepot Nr. 000 bei der T. I. gehaltenen Wertpapiere habe sie am 11.02.2004 verkauft und den Erlös von 16.327,92 EUR auf das Girokonto ihres Vaters überwiesen. Damit habe sie die Einrichtung und Ausstattung der von ihr bewohnten Eigentumswohnung ihres Vaters sowie den Kauf eines PKW für 11.000 EUR bezahlt. Diese Ausgaben vor Antragstellung seien förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Am 30.05.2006 stellte die Klägerin einen weiteren Folgeantrag für den Bewilligungszeitraum August 2006 bis Juni 2007. Mit Bescheid vom 30.10.2006 nahm der Beklagte seine Bewilligungsbescheide für die ersten beiden Bewilligungszeiträume September 2004 bis Juli 2005 und August 2005 bis Juli 2006 zurück, lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung insoweit ab und forderte die Klägerin auf, die erbrachten Leistungen in Höhe von 7.080 EUR (= 3.894 EUR + 3.186 EUR) zu erstatten. Im Rahmen der Vermögensanrechnung sei auch der Wertpapierbestand in Höhe von 16.327,92 EUR einbezogen worden, den die Klägerin am 11.02.2004 auf das Konto ihres Vaters umgebucht habe, um den Kauf der Eigentumswohnung mitzufinanzieren. Aus § 1 BAföG folge, dass eigenes Vermögen ein halbes Jahr vor Ausbildungsbeginn vorrangig für die anstehende Ausbildung einzusetzen sei. Die Verwendung zur Schaffung von Eigentum des Vaters könne förderungsrechtlich nicht hingenommen werden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, weil die Bewilligung auf zumindest grob fahrlässiger Unterlassung von Angaben zu ihrem Vermögen beruht habe und sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide gekannt habe bzw. infolge grober Fahrlässigkeit habe kennen müssen. Im Rahmen des Ermessens sei in Anbetracht der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand und auf Grund der gegebenen Umstände des Falles das öffentlichen Interesse, Ausbildungsförderung nur soweit zu leisten, als die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, gegenüber dem Interesse, zu Unrecht erhaltene Leistungen behalten zu dürfen, höher einzustufen. Insoweit sei auch zu bedenken, dass die Klägerin durch die Förderungsleistungen ihr Vermögen ungerechtfertigt zu Lasten der Allgemeinheit habe schonen können. Am 27.11.2006 legte die Klägerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.10.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, das Wertpapierguthaben sei nachgewiesenermaßen in die Anschaffung eines PKW und die Ausstattung der von ihr bewohnten Wohnung geflossen. Bei diesen Vermögenswerten handele es sich um sozialrechtliches Schonvermögen. Mit Bescheid vom 29.11.2006 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag der Klägerin vom 30.05.2006 für den Bewilligungszeitraum August 2006 bis Juni 2007 ab, weil die Klägerin über einzusetzendes Vermögen in Höhe von 11.937,77 EUR verfügt habe. Gegen diesen Versagungsbescheid legte die Klägerin am 05.12.2007 Widerspruch ein. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 09.01.2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 30.10.2007 für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis Juli 2005 (Az.: 40.2.21 - 38/2007) bzw. August 2005 bis Juli 2006 (Az.: 40.2.21 - 68/2007) zurück. Im Rahmen der Vermögensanrechnung sei das von der Klägerin vor Antragstellung an ihren Vater übertragene Wertpapiervermögen im Umfang von 11.000 EUR zu berücksichtigen, weil sie diesen Betrag unentgeltlich und damit rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Der Behauptung, sie habe sich mit diesem Geld einen PKW gekauft, könne nicht gefolgt werden. Ausweislich des vorgelegten Kfz-Briefs sei der Vater der Klägerin Eigentümer des PKW. Das Vorbringen, der PKW laufe aus Kostengründen auf den Namen des Vaters, überzeuge nicht, weil Eigentümer und Versicherungsnehmer nicht personenidentisch sein müssten. Die Klägerin habe ihrem Vater vielmehr 11.000 EUR gegeben, damit dieser sich selbst ein neues Auto habe kaufen können. Der Differenzbetrag zwischen der dem Vater überwiesenen Summe von 16.327,92 EUR und dem angeblich für den PKW-Kauf verwendeten Betrag von 11.000 EUR sei dagegen als üblicher Vermögensverbrauch für den Bezug und die Ausstattung der Wohnung anzusehen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Bewilligung auf Angaben beruht habe, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Den Vermögensfragen in dem verwendeten Formularantrag hätte die Klägerin entnehmen müssen, dass Vermögen der Antragstellerin zu berücksichtigen war. Deshalb hätte sie auch auf die Vermögensweggabe fünf Monate vor Antragstellung hinweisen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen und damit in Kauf genommen, dass das wegegebene Vermögen unberücksichtigt bleibt. Am 05.02.2007 hat die Klägerin vorliegende Klage betreffend den zweiten Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juli 2006 erhoben. Die Bewilligungszeiträume September 2004 bis Juli 2005 sowie August 2006 bis Juni 2007 sind Gegenstand paralleler Klageverfahren ( 6 K 551/07 bzw. 6 K 758/07). Sie meint, auf der Grundlage der vorgelegten Belege sei ein höherer Teilbetrag des ehemaligen Wertpapierguthabens als üblicher Vermögensverbrauch für den Bezug und die Ausstattung der Wohnung anzuerkennen. Jedenfalls habe sie mit dem ihr übereigneten PKW und der mietfreien Überlassung der Wohnung eine dem Wertpapierguthaben von 16.327,92 EUR entsprechende Gegenleistung erhalten. Allein aus versicherungstechnischen Gründen sei ihr Vater Halter des PKW geblieben, weil sie selbst mit einem Beitragssatz von 240 % hätte beginnen müssen. Ihr Vater habe auch ihren drei Geschwistern PKW gekauft und diese auf seinen Namen versichert, weil die Beiträge sonst nicht hätten aufgebracht werden können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 09.01.2007 (Az. 40.2.21- 68/2007) betreffend den Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juli 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Übertragung des Depotguthabens sei selbst dann als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, wenn man davon ausginge, dass die Klägerin Eigentümerin des PKW geworden sei. Denn vor Beginn der Ausbildung habe der Auszubildende sein Vermögen vorrangig zur Deckung des Ausbildungsbedarfs auszugeben. Der Gebrauch eines PKW sei für die Lebensführung der Klägerin aber nicht erforderlich gewesen. Die Ausbildungsstätte habe sie bequem zu Fuß erreichen können. Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien zumutbar gewesen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 26.10.2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 09.01.2007 (Az. 40.2.21- 68/2007) betreffend den Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des die Ausbildungsförderung für den o.g. Zeitraum regelnden Bewilligungsbescheides vom 28.07.2005 ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Allerdings war der aufgehobene Bewilligungsbescheid in vollem Umfang rechtswidrig, weil die Klägerin über bedarfsdeckendes eigenes Vermögen verfügte. Nach § 26 BAföG wird Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf den förderungsrechtlichen Bedarf angerechnet. Maßgebend hierfür ist gemäß § 28 Abs. 1 und 2 BAföG der Zeitwert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Antragstellung, die hier am 02.06.2005 erfolgt ist. An diesem Tag verfügte die Klägerin unstreitig über folgende Vermögenswerte im Gesamtwert von 2.920,22 EUR: - Bausparvertrag Nr. 000 (M. ): 2.304,96 EUR (nach 10 %-Abzug gem. Ziff. 28.3.4 BaföGVwV) - Konto Nr. 000 (T. I. ): 435,80 EUR - Girokonto Nr. 000 (T. I. ): 179,46 EUR 2.920,22 EUR Zu Unrecht hat der Beklagte darüberhinaus 11.000 EUR von dem Guthaben aus dem Wertpapierdepot Nr. 000 bei der T. I. als einzusetzendes Vermögen angerechnet. Dieses Guthaben gehörte am Tag der Antragstellung unstreitig nicht mehr zum Vermögen der Klägerin, weil die fraglichen Wertpapiere am 11.02.2004 verkauft und der Erlös auf ein Konto ihres Vater übertragen worden war. Diese Vermögenswerte können dem einzusetzenden Vermögen der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung zugerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen in folgendem Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829. Im Rahmen des Missbrauchstatbestandes obliegt es dem Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass der Auszubildende nicht mehr vorhandenes Vermögen ohne Gegenleistung übertragen hat, um eine Anrechnung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu vermeiden. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs setzt voraus, dass sich unter Berücksichtigung aller Umstände eine unentgeltliche Vermögensverschiebung feststellen lässt. Lässt sich solches nicht feststellen, fehlt es auch an dem den Rechtsmissbrauch kennzeichnenden subjektiven Element, nämlich der Absicht, die gesetzlich vorgesehene Vermögensanrechnung zu umgehen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13.03.2007 - 6 K 2182/06 -, bei juris. Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vermag die Kammer im Hinblick auf die Übertragung von 11.000 EUR nach der Auflösung des Wertpapierdepots nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Vermögensübertragung ergeben. Die Klägerin und ihr Vater haben übereinstimmend angegeben, dass sie Eigentümerin des PKW VW Polo geworden ist. Zwar sind sowohl der Fahrzeugbrief als auch der Kfz-Schein auf den Vater der Klägerin ausgestellt. Beides bedeutet jedoch nicht, dass dieser auch Eigentümer des PKW ist. Für die Richtigkeit der Angaben von Klägerin und deren Vater spricht, dass der Kaufpreis aus einem Wertpapierdepot stammt, welches der Vater der Klägerin auf deren Namen angelegt hatte. Nach seinen überzeugenden Bekundungen in der mündlichen Verhandlung hatte der Vater der Klägerin, nachdem er von seinen Eltern einen größeren Geldbetrag erhalten hatte, für alle seine Kinder solche Wertpapierdepots angelegt hatte, um das angesparte Kapital - in der Art einer Aussteuer - für deren Zwecke einzusetzen, wenn sie sich als junge Erwachsene eine eigenständige Lebensgrundlage schaffen. Hinzu kommt, dass der PKW ausschließlich von der Klägerin genutzt wird. Nach Aussage des Vaters, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hat, kann die Klägerin den PKW jederzeit verkaufen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zum Zwecke der Umgehung der Anrechnung auf den förderungsrechtlichen Bedarf nicht festzustellen. Die Vermögensübertragung kann auch nicht - wie der Beklagte meint - bereits deswegen als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, weil die Klägerin ihr Vermögen vor Ausbildungsbeginn für den Kauf eines PKW und damit für andere Zwecke als die Ausbildung verwendet hat. Denn ein potentieller Auszubildender ist keineswegs gehalten, in der Zeit vor Aufnahme der Ausbildung und erstmaliger Stellung eines Förderungsantrags sein Vermögen für die Ausbildung bereitzuhalten und es nur aus zwingendem Grund anderweitig zu verwenden. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21.02.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995,61 = juris. Die Klägerin verfügte am Tag der Antragstellung allerdings deshalb über den Förderungsbedarf vollständig abdeckendes einzusetzendes Vermögen, weil der Wert des in ihrem Eigentum stehende PKW als nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG einzusetzendes Vermögen zu qualifizieren ist. Der PKW gehört - entgegen Tz. 27.2.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföGVwV 2001), an die das Gericht nicht gebunden ist - nicht zu den "Haushaltsgegenständen", die nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen gelten. Es ist bereits zweifelhaft, ob PKW nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt als "Haushaltsgegenstände" angesehen werden können. Das Gesetz stellt Haushaltsgegenstände im Hinblick auf ihre Notwendigkeit für die allgemeine Lebensführung des Auszubildenden von der Vermögensanrechnung frei. Haushaltsgegenstände sind demnach alle Gegenstände, die der Auszubildende nach seiner speziellen Lebensgestaltung zur Lebens- und Wirtschaftsführung bedarf. Dazu gehören regelmäßig Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, nicht jedoch Personenkraftfahrzeuge. Letzteres lässt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Ein PKW ist im Regelfall zur Lebensführung des Auszubildenden nicht erforderlich. Wird im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Fehlens einer entsprechenden Verkehrsinfrastruktur ein PKW erforderlich, kann dies im Rahmen der Härtefreistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG berücksichtigt werden. Zumindest dann, wenn das Kraftfahrzeug - wie hier - einen erheblichen Wert hat, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt, diesen anders als etwa Sparguthaben von der Anrechnung insgesamt auszunehmen. Vgl. VG Minden, Urteile vom 15.12.2005 - 9 K 4304/04 -, bei juris, und vom 23.05.2006 - 6 K 2061/05 -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2006 - 4 B 399/06 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 1606/06 -, bei juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternel, BAföG, 4. Auflage 2005, § 27 Rn. 11; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, § 27 Rn. 15 (Stand: Januar 2004); a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2004 - 7 S 197/93 -, FamRZ, 1995, 62. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gebrauch eines Autos für die Klägerin im fraglichen Bewilligungszeitraum für die Absolvierung ihrer Ausbildung zwingend erforderlich gewesen wäre. Die Ausbildungsstätte war unstreitig auch ohne PKW erreichbar. Die Erforderlichkeit eines PKW für die Nebentätigkeit vermag eine Härte nicht zu begründen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin etwa zwingend benötigte Einnahmen nicht auch aus einer anderen Tätigkeit, die die Verfügbarkeit eines PKW nicht voraussetzt, hätte erzielen können. Den Wert des PKW, den die Klägerin im Dezember 2003 für 10.500 EUR erworben hat und der nach Angaben der Klägerin bislang ohne eine größere Reparatur geblieben ist, setzt die Kammer für den 02.06.2005 (Tag der Antragstellung) mit mindestens 7.000 EUR an. Für einen weitergehenden Wertverlust ist nichts ersichtlich. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages in Höhe von 5.200 EUR gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG errechnet sich somit ein einzusetzendes Vermögen von mindestens 4.720,22 EUR (= 2.920,22 EUR + 7.000 EUR - 5.200 EUR), welches den förderungsrechtlichen Bedarf von 4.248 EUR (= 354 EUR x 12 Monate) übersteigt. Soweit die Rechtswidrigkeit der Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum allerdings auf dem Umstand beruht, dass der Wert des PKW nicht in Ansatz gebracht worden ist, genießt die Klägerin gemäß § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das Vertrauen der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der ihr bewilligten Förderungsleistungen ist im Hinblick auf die unterbliebene Berücksichtigung des PKW- Wertes schutzwürdig, weil sie die bewilligten Leistungen verbraucht hat und ein Ausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vorliegt. Insbesondere hat die Klägerin nicht grobfahrlässig unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen gemacht. Zwar hat sie in dem von ihr verwendeten Antragsformular die Frage nach u.a. "sonstigen Vermögensgegenständen" verneint. In Anbetracht der langjährigen und allgemein bekannten, auf Ziffer 27.2.5. BAföG-VwV beruhenden Verwaltungspraxis der Förderungsämter, PKW generell von der Vermögensanrechnung auszunehmen, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf aber nicht erhoben werden. Da nach alledem die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 28.07.2005 aufzuheben war, liegen die Erstattungsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 SGB X nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.