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Beschluss

9 K 1968/06.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:1002.9K1968.06A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. G r ü n d e : Der von der Klägerin unter dem 27.08.2007 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.08.2007 ist nach § 165 i.V.m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die von dem Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist der jeweilige Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter. Die gilt auch dann, wenn Gegenstand der Festsetzung ausschließlich die Vergütung ist, die der erstattungsberechtigte Beteiligte seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund seiner Beauftragung schuldet. Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 164, Rn. 37 ff. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, kann er auf den erstattungsverpflichteten Beteiligten abwälzen. Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 162, Rn. 63. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, denn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben gegen diese keinen höheren Vergütungsanspruch, als er von dem Urkundsbeamten festgesetzt worden ist. Der Berechnung wurde zunächst für das Klageverfahren gemäß § 30 Satz 1 RVG ein Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zugrunde gelegt, da das Klagebegehren vor der teilweisen Klagerücknahme sowohl die Anerkennung als Asylberechtigte als auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum Gegenstand hatte. Hiervon ausgehend wurde dann für die anwaltliche Tätigkeit bezüglich der alleinigen Geltendmachung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Verfahren vor dem Bundesamt und - nach der teilweisen Klagerücknahme - im gerichtlichen Verfahren zutreffend ein Gegenstandswert von 1.500,00 EUR angesetzt. Da Gegenstand der Klage zunächst auch eine Asylanerkennung war, unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von den Fällen, in denen von vornherein nur ein Abschiebungsverbot geltend gemacht wurde und für die das Bundesverwaltungsgericht einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR festgesetzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris; Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, juris -. Jedenfalls in der hier vorliegenden Verfahrenskonstellation steht nach Auffassung des Gerichts einer erweiternden Auslegung des § 30 Satz 1 RVG der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 04.12.2006 - 9 A 4128/06.A -, juris; vom 14.02.2007 - 9 A 4126/06.A -, juris; vom 02.05.2007 - 9 A 3203/06.A -; vom 23.05.2007 - 16 A 3938/05.A - und vom 17.07.2007 - 15 A 2119702.A - . Auch die im Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgte Anrechnung ist nach Auffassung des Gerichts zu Recht erfolgt. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Nummern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis) - VV RVG - wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Es vermindert sich nach dem eindeutigen Wortlaut also nicht die entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 -, juris; Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 06.03.2006 - 19 C 06.268 -, NJW 2006, 1990. Auf Grund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten - wie hier - bereits wegen desselben Gegenstandes in dem dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2004, 2400 - 2403 VV, Rdnr. 183; s.a. BT-Drucks. 15/1971, S. 209. Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im sog. Außenverhältnis zwischen dem (teil)obsiegenden Mandanten und dem kostenpflichtigen anderen Verfahrensbeteiligten anzuwenden. Vgl. zum Meinungsstand die Nachweise im angefochtenen Beschluss vom 04.08.2007. Davon geht auch der 7. Senat des OVG NRW in seinem Beschluss vom 28.09.2006 - 7 E 957/06 - jedenfalls für die Fälle aus, in denen der Mandant eine für ihn günstige Kostengrundentscheidung zulasten eines Dritten erlangt hat. Im Übrigen teilt das Gericht nicht die Ansicht des 7. Senats, dass die Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch im Verhältnis zur kostenpflichtigen Gegenseite zu sinnwidrigen Ergebnissen führt. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2006 - 14 E 252/06 -; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59. Der Gesetzgeber mutet dem Bürger vielmehr zu, das (Ausgangs)Verwaltungsverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Von daher ist es nicht sinnwidrig, wenn der Mandant auch in dem Fall, in dem er in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren - anwaltlich vertreten - obsiegt, die Kosten des Ausgangsverfahrens nach wie vor insgesamt selbst trägt und er nicht einen Teil davon auf die kostenpflichtige Gegenseite abwälzen kann. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 03.04.2007 - 9 L 328/06 -, vom 06.09.2007 - 8 K 3544/06 - und vom 12.09.2007 - 10 K 1944/06.A. Die Höhe der danach gemäß Nr. 3100 erstattungsfähigen Verfahrensgebühr hängt demnach von der Höhe der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Geschäftsgebühr ab und ist daher gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen, es sei denn, die maßgeblichen Tatsachen sind - was hier nicht der Fall ist - bereits aus der Gerichtsakte ersichtlich. Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 79/06 -, NJW 2007, 2493. Da im vorliegenden Verfahren Angaben zur Höhe der im Verfahren vor dem Bundesamt entstandenen Geschäftsgebühr verweigert wurden, war wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung die Geschäftsgebühr mit dem höchstzulässigen Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20.07.2007 - AN 9 M 07.00439 -; VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 - 7 L 382/05 - und vom 01.08.2007 - 8 K 3544/06 -. Hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, dass die im Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgte Kostenverteilung nicht der Kostenentscheidung im Tenor des Urteils vom 31.05.2007 entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Kostengrundentscheidung im Urteil nur ergibt, dass die auf beiden Seiten entstandenen außergerichtlichen Kosten, soweit sie erstattungsfähig sind, von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen sind. Die tatsächliche Höhe der erstattungsfähigen Kosten war zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils noch nicht bekannt und konnte daher nur überschlägig geschätzt und dem Ausspruch zugrunde gelegt werden. Nach konkreter Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten ist dann im Kostenfestsetzungsbeschluss eine dem Urteilsausspruch entsprechende Kostenverteilung erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.