Beschluss
9 L 328/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist unzulässig nicht; in der Sache ist sie jedoch unbegründet.
• Erstattungsfähig sind nur solche Anwaltsaufwendungen, die nach RVG notwendig sind; der Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Beteiligten richtet sich gegen den unterlegenen Beteiligten, nicht gegen den Bevollmächtigten.
• Erledigungs- und Einigungsgebühren nach den Nr. 1002 und 1000 VV sind nur bei nachweislicher ursächlicher Mitwirkung des Rechtsanwalts anzusetzen.
• Die Anrechnung einer im behördlichen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr folgt aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV und gilt auch im Eilverfahren sowie im Außenverhältnis gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung nach RVG: Begrenzung und Anrechnung anwaltlicher Gebühren • Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist unzulässig nicht; in der Sache ist sie jedoch unbegründet. • Erstattungsfähig sind nur solche Anwaltsaufwendungen, die nach RVG notwendig sind; der Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Beteiligten richtet sich gegen den unterlegenen Beteiligten, nicht gegen den Bevollmächtigten. • Erledigungs- und Einigungsgebühren nach den Nr. 1002 und 1000 VV sind nur bei nachweislicher ursächlicher Mitwirkung des Rechtsanwalts anzusetzen. • Die Anrechnung einer im behördlichen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr folgt aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV und gilt auch im Eilverfahren sowie im Außenverhältnis gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite. Der Antragsteller wendet sich mit einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit dem die vom Antragsgegner zu erstattenden Anwaltskosten auf 38,28 EUR festgesetzt wurden. Streitgegenstand ist die Frage, ob höhere Gebühren (insbesondere Erledigungs- oder Einigungsgebühren) sowie eine ungekürzte Verfahrensgebühr anzusetzen sind. Der Antragsteller hatte im behördlichen Verfahren und anschließend im gerichtlichen Eilverfahren anwaltliche Vertretung in derselben Angelegenheit. Der Urkundsbeamte berücksichtigte Anrechnungen wegen bereits entstandener Gebühren im behördlichen Verfahren und verzichtete auf zusätzliche Gebührentatbestände. Der Antragsteller rügte die Höhe der Festsetzung und die Nichtansetzung bestimmter Gebühren. Das Gericht prüfte die Notwendigkeit der Aufwendungen nach § 162 VwGO, die Maßgeblichkeit des RVG sowie die Anrechenbarkeit gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV. • Zulässigkeit: Die Erinnerung ist nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Grundsatz der Erstattungsfähigkeit: Nach § 162 Abs.1, Abs.2 VwGO sind nur für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig; Maßstab sind die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. • Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs: Der Anspruch auf Kostenerstattung steht dem obsiegenden Beteiligten zu, nicht dessen Prozessbevollmächtigtem; dieser kann jedoch die vom Beteiligten geschuldeten gesetzlichen Gebühren verlangen. • Erledigungsgebühr (Nr.1002 VV): Entsteht nur bei einer ursächlichen, besonderen anwaltlichen Mitwirkung zur außergerichtlichen Erledigung; bloße prozessuale Erklärungen und das Einlegen von Rechtsbehelfen genügen nicht. • Einigungsgebühr (Nr.1000 VV): Setzt eine vertragliche Vereinbarung zur Beseitigung der Streitigkeit voraus; eine bloße Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners erfüllte dies nicht. • Anrechnung von Gebühren: Nach Vorbem.3 Abs.4 VV ist eine im behördlichen Verfahren entstandene Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen (höchstens mit Gebührensatz 0,75), auch im Eilverfahren und gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite. • Anwendung auf den Fall: Die behördliche Tätigkeit und das gerichtliche Eilverfahren betreffen denselben Gegenstand; daher war die Anrechnung und die Beschränkung der Vergütung auf die gesetzlich entstandenen Beträge zutreffend. • Ergebnis der Prüfung: Der Urkundsbeamte hat die erstattungsfähigen Beträge korrekt bemessen; höhere Gebühren waren nicht gerechtfertigt und die vorgenommenen Anrechnungen waren rechtlich zulässig. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2006 ist materiell zutreffend, da nur gesetzliche RVG-Gebühren in der notwendigen Höhe erstattungsfähig sind und besondere Gebührentatbestände (Erledigungs- oder Einigungsgebühr) nicht begründet waren. Zudem war die Anrechnung einer im behördlichen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Vorbem.3 Abs.4 VV gerechtfertigt, weil beide Verfahren denselben Gegenstand betrafen. Insgesamt hat der Antragsteller daher keinen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung gegenüber dem Antragsgegner.