Urteil
5 K 1955/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0913.5K1955.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 wird aufgehoben, soweit er einen Erschließungsbeitrag von 118.864,40 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter jeweils die Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags, den der Beklagte für den Ausbau eines Teilstücks der C.---straße im C1. Ortsteil V. erhoben hat. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Flur 4 der Gemarkung V. gelegenen 6.934 qm großen Flurstücks 895, dass mit einem älteren Hofgebäude, in dem eine Gesellschafterin der Klägerin mit ihrer Mutter wohnt, bebaut ist und im Übrigen gewerblich genutzt wird. Es trägt die Lagebezeichnung E1. Straße 739/ C.---straße 1 und liegt auf der westlichen Seite der Abrechnungsstrecke. Gleichzeitig grenzt es mit seiner Südseite an die E1. Straße an. 4 Die C.---straße ist eine relativ lang gezogene Verbindungsstrecke zwischen dem Ortsteil V. und der E1. Straße (frühere B 66). Sie zweigt in V. selbst in südlicher Richtung von der M1.-----straße ab, verläuft einige Zeit durch den Hauptort und führt im Bereich der Eisenbahnstrecke nach E2. aus dem bebauten Ortsteil heraus. Hier überquert sie auf einer Brücke die B 66 (M2. Straße), um in der Folge leicht abwärts gerichtet durch im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Flächen zu führen. Im Bereich der Abrechnungsstrecke steigt die C.---straße auf die E1. Straße zuführend wiederum etwas an und endet an der Einmündung in die ehemalige Bundesstraße, jetzt K 15. Dieses letzte etwa 150 m lange Stück der Straße ist auf der westlichen Seite durchgängig bebaut. Dort finden sich zwischen der Straße Altes Dorf und der E1. Straße etwas mehr als 20 einzelne Gebäude. Die östliche Seite der Straße in dem vorgenannten Teilstück ist unbebaut. Sie wird vom Bebauungsplan Nr. III/Ub 9 - "V. - Ost" - der Stadt C2. erfasst, der seit dem 24.02.2003 rechtswirksam ist. Der Plan weist diese Flächen als "öffentliche Grünfläche" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus. Gleichzeitig ordnet er sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Sammelausgleichsfläche den Grundstücken zu, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans durch Bebauung und Erschließung zu erwarten sind. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht an dieser Stelle hauptsächlich die Entwicklung von Grünland mit extensiver Nutzung und die Pflanzung einer Stiel- Eichen-Reihe entlang der Straße vor. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Straßen- und Wegesystems und der baulichen Situation im Umfeld der abgerechneten Maßnahme wird auf die Pläne und Karten in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten - Beiakten II Bl. 1, IV Bl. 1 im Verfahren 5 K 1945/05 - und die von den Beteiligten vorgelegten Luftbilder und sonstigen Fotos verwiesen. 6 Der abgerechnete Ausbau der C.---straße entwickelte sich nach den Unterlagen des Beklagten wie folgt: Schon bei einer Ortsbesichtigung am 12.01.1977 stellte der Beklagte fest, dass im Bereich der hier interessierenden Abrechnungsstrecke eine durchgehend asphaltierte Fahrbahn und vereinzelte Mastansatzleuchten vorhanden waren. Im Jahre 1988 wurde vor dem beabsichtigten Ausbau in der Leistungsbeschreibung für die Straßenbaumaßnahme als Bestand die "vorhandene C.---straße " mit einer Breite von "ca. 4,50 m" aufgenommen. Vom 22.08.1988 bis zum 18.11.1988 baute der Beklagte die C.---straße zwischen E1. Straße und der Straße Altes Dorf zunächst teilweise aus. Auf einem etwa 70 m langen Teilstück von der E1. Straße aus gesehen wurde der im Wesentlichen auch heute noch vorhandene Bauzustand realisiert. Angelegt wurde unter Beseitigung der alten Straße eine bituminös befestigte 6,50 m breite Fahrbahn mit Geh- und Radwegen in einer Gesamtbreite von 2,50 m auf der westlichen Straßenseite. Der untere Teil der C.---straße wurde etwa bis in Höhe des Hauses Nr. 9 wegen Grunderwerbsschwierigkeiten zunächst auf der alten Fahrbahn weitergeführt. Der Gehweg auf der Westseite wurde in einer Breite von 1 m hergestellt. Ein Radweg wurde noch nicht angelegt. Abschließend hergestellt wurde zum damaligen Zeitpunkt einzig die Beleuchtungseinrichtung für die Straße. 7 Der endgültige Ausbau des hier interessierenden Teilstücks der C.---straße wurde am 05.06.2001 aufgenommen und am 14.09.2001 abgeschlossen. Auf ganzer Länge sind jetzt zwischen E1. Straße und dem Eintritt in den Außenbereich beidseitige Geh- und Radwege von insgesamt 2,50 m Breite einschließlich eines Sicherheitsstreifens von 0,50 m vorhanden. Die Fahrbahn ist 6,50 m breit. Straßenentwässerung und Beleuchtung sind vorhanden. 8 Der Grunderwerb für die neue Straße wurde am 22.05.2001 abgeschlossen. Am 25.03.2004 fasste der Rat der Stadt C2. den Beschluss, dass "die C.---straße zwischen E1. Straße und dem Eintritt in den Außenbereich den Anforderungen der §§ 125 Abs. 2 und 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entsprechend und damit rechtmäßig hergestellt" worden ist. Bereits am 04.12.1978 hatte der Beklagte die Widmung der "C.---straße " öffentlich bekannt gemacht. 9 Mit Bescheid vom 10.08.2004 zog der beklagte die Klägerin für ihr Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 231.015,87 EUR heran. 10 Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Maßnahmen an der C.---straße nicht zur erstmaligen Herstellung geführt hätten. Die C.---straße sei spätestens seit Ende der achtziger Jahre abrechnungsfähig hergestellt gewesen. Sie habe Beleuchtungseinrichtungen, eine feste Teerdecke und einen Bürgersteig am westlichen Fahrbahnrand aufgewiesen. Es könne sich mithin lediglich um Verbesserungs- und Erweiterungskosten handeln. Erschließungsbeitragsrechtliche Vorteile seien nicht entstanden. Gefördert werde lediglich die Aufnahme zusätzlichen Verkehrs, insbesondere des LKW- Zubringerverkehrs zum ehemaligen B1. -Lager nördlich der Bahnlinie. Der umgelegte Aufwand sei für eine vollständig neue Herstellung verwandt worden. Nicht nachvollziehbar sei daher, dass sämtliche Kosten seit Beginn der 70iger Jahre in die Umlage eingeflossen seien. Es seien z.B. auch Arbeiten an der Brücke über die Schnellstraße mit in den Aufwand eingestellt worden. Auch Fremdfinanzierungskosten habe man berücksichtigt, die aber mit den "Altkosten" aus dem Erschließungsaufwand zu streichen seien. Bezüglich der Altkosten werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Auf den östlich der Straße gelegenen Flächen befänden sich zudem 2 Pumpstationen, aus denen der Firma X. Wasser für ihre Getränkeabfüllanlage zugeführt werde. Sie seien an den Erschließungskosten zu beteiligen. Im Übrigen sei der Beklagte jahrelang davon ausgegangen, dass sich sämtliche jetzt berücksichtigte Grundstücke im Außenbereich befunden hätten. Immer wieder habe man ihnen während des nahezu 30 Jahre dauernden Ausbaus versichert, dass sie im Außenbereich lägen und beitragsfrei wären. Nicht nachvollziehbar sei daher, weshalb sich die Einschätzung des Bauamtes im März 2001, also 6 Monate vor dem offiziellen Ende der Arbeiten, geändert habe. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dort heißt es u.a., dass die C.---straße in diesem Bereich noch in den siebziger Jahren lediglich mit einer asphaltierten 4,5 m breiten Fahrbahn, beidseitigen Banketten und vereinzelten Mastansatzleuchten hergestellt gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem Brückenbauwerk über die B 66 im Jahre 1986/87 sei das Teilstück der C.---straße völlig neu hergestellt worden. Diese Arbeiten habe man 1988 fortgesetzt und einen größeren Einmündungsbereich in die E1. Straße geschaffen. Dabei sei die C.---straße auf einer Länge von ca. 70 m mit einer etwa 6,5 m breiten Fahrbahn und beidseitigen Geh/Radwegen auf Hochborden mit 2,5 m Breite ausgebaut worden. Jenseits dieser etwa 70 m Strecke, also auf einer Länge von ca. 90 m, habe man wegen Grunderwerbsproblemen den Zustand belassen. Dieser Engpass sei im Jahre 2001 beseitigt worden. Bis Ende der 80iger Jahre sei die Straße deutlich unfertig gewesen. Erstmals sei mit den Bauarbeiten 2001 die endgültige Herstellung bewirkt worden. Erst Anfang 2001 sei kein Außenbereichszustand mehr gegeben gewesen. Außerhalb der Abrechnungsstrecke gelegene Kosten seien nicht einbezogen worden. 12 Am 07.09.2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchs und führt zusätzlich an, dass angesichts der völlig gegliederten Mischbebauung nicht von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ausgegangen werden könne. Daran ändere auch die 1998 genehmigte Bebauung ihres Grundstücks C.---straße 3 nichts. Zudem könne für ihre in Ecklage zur E1. Straße gelegene Parzelle kein Gewerbezuschlag geltend gemacht werden, da auf dem Grundstück nicht, wie in der Beitragssatzung vorgesehen, ausschließlich Gewerbe angesiedelt sei. Tatsächlich werde das Grundstück nur zur Hälfte gewerblich genutzt. Die übrige Hälfte werde von Frau C3. und ihrer Mutter bewohnt. Diesem Grundstück müsse zudem eine Eckgrundstücksvergünstigung zugebilligt werden, da es unmittelbar mit seiner Südseite an die E1. Straße angrenze. Im Übrigen ergebe sich aus den Ausschreibungsunterlagen für die im Jahre 1988 und 2001 durchgeführten Bauarbeiten, dass alte Straßenabläufe aufgenommen und beseitigt worden seien, die nach den Erfahrungen der Anlieger vormals der Grundstücks- aber auch der Straßenentwässerung gedient hätten. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt zusätzlich vor, dass die Bewertung des Siedlungsbereichs "B. Dorf" als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB ab Anfang 2001 im Wesentlichen auf die Bebauung des Grundstücks C.---straße 3 zurückzuführen sei. Nach Einschätzung des Bauamtes habe sich spätestens durch das Hinzutreten des 1998 genehmigten und 2002 abschließend fertig gestellten Vorhabens der Rechtscharakter des Gebiets geändert. Im Übrigen sei aber die C.---straße im hier maßgeblichen Teilstück vorher noch nicht endgültig hergestellt gewesen. Zwar könne angenommen werden, dass der schlichte Ausbauzustand mit nur einer Fahrbahn in relativ geringer Breite dieser am Rande eines kleinen dörflichen Siedlungsbereichs im Außenbereich liegenden Straße dem entsprochen habe, was in den sechziger Jahren für entsprechende gemeindliche Verbindungsstraßen mit geringer Verkehrsbelastung als ausreichend angesehen worden sei. Bis zum Beginn der Bauarbeiten im Jahre 1988 habe die C.-- -straße aus einer Fahrbahn aus Teer oder Asphalt ohne seitliche Befestigungen in einer Breite von 4,50 m bestanden. Als Beleuchtung hätten damals 2 Mastansatzleuchten an den beiden Enden der Anlage mit jeweils nur einer 40-Watt- Lampe gedient. Der dazwischen liegende 150 m lange Bereich habe keine Ausleuchtung erfahren. Einen Kanal habe es nicht gegeben. Erst 1974/75 sei ein Kanal für die Grundstücksentwässerung verlegt worden. An diesen sei mit den Straßenbauarbeiten aus den Jahren 1988 und 2001 die Straßenoberflächenentwässerung angeschlossen worden. Anfang der achtziger Jahre habe sich die Planfeststellung für die B 66 n konkretisiert. Die C.---straße habe mit einem Brückenbauwerk über die neue Straße hinweggeführt werden müssen. 1983/84 sei der Ausbau der C.---straße zwischen dem Ende dieses neuen Bauwerks und der E1. Straße geplant und der Grunderwerb eingeleitet worden. Wegen eines Grunderwerbsproblems habe der Ausbau zunächst nicht auf der gesamten Länge realisiert werden können. Allerdings seien die Bauarbeiten aus 1988 und 2001 auf der Grundlage desselben einheitlichen Bauprogramms ausgeführt worden. Sie gehörten inhaltlich zusammen. 18 Der Bericherstatter hat am 28.04.2006 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem und im Parallelverfahren 5 K 1945/05 Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 22 Soweit die Heranziehung einen Betrag von 118.864,40 EUR übersteigt, ist der Bescheid des Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 rechtswidrig und aufzuheben. Im Übrigen ist der Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid sind die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches - BauGB - in Verbindung mit der Satzung der Stadt C2. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 27.12.1988 - im Folgenden: Beitragssatzung. Die Beitragssatzung ist formell und materiell gültiges Ortsrecht. Sie ist für die vorliegende Beitragserhebung maßgeblich, weil die sachlichen Beitragspflichten für das Teilstück der C.---straße zwischen E1. Straße und der Straße B. Dorf mit dem Beschluss des Rates der Stadt C2. über die Anforderungen der §§ 125 Abs. 2 und 1 Abs. 4 bis 6 BauGB am 25.03.2004 im zeitlichen Geltungsbereich der Beitragssatzung entstanden sind. 24 Die erschließungsbeitragsrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Aufwand und Verteilung indes waren entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Ersatzberechnung vom 12.09.2007 zu korrigieren. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der bebaute Bereich entlang der westlichen Seite der C.---straße im hier interessierenden Streckenteil entgegen der Auffassung des Beklagten auch schon in der Zeit vor 2001 ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB war und auch heute noch ist. 25 Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383; so auch bereits BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36. 27 Allgemeine Maßstäbe dafür, ab wann die vorhandene Bebauung das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht hat, gibt es nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse und die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 m.w.N.. 29 Daran gemessen steht nach Auswertung der Pläne, der beigezogenen und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Luftbilder und des vom Berichterstatter den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelten Eindrucks von der Örtlichkeit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der hier maßgebliche Bereich zwischen der C.---straße und der Straße B. Dorf als Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen ist. Es handelt sich im Gegensatz zur sog. Splittersiedlung, die dem Außenbereich zugerechnet wird, um eine Ansiedlung von einigem Gewicht, die auf der Grundlage einer organischen Bebauung entstanden ist. Dafür sprechen vor allem die weit über 20 Gebäude, die entlang der C.---straße und der den inneren Bereich nach Westen hin erschließenden Straße B. Dorf errichtet worden sind. Allein die dort vorhandenen 18 Wohnhäuser sind ein augenfälliger Beleg dafür, dass die Ansiedlung mehr ist als nur eine einfache Anhäufung einiger landwirtschaftlicher Hofstellen im Außenbereich. Sie hat sich namentlich durch die Umwandlung vormals landwirtschaftlich genutzter Gebäude zu Wohngebäuden und einer nachhaltigen Verdichtung der Bebauung überwiegend in den sechziger und siebziger Jahren zu einer kleinen aber nicht unbedeutenden Wohnansiedlung des C1. Ortsteils V. weiter entwickelt. Auch und gerade unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Besonderheiten in dem eher ländlich geprägten Gebiet rund um V. drängt sich dem objektiven Betrachter der Eindruck einer zusammenhängenden Bebauung, also eines Ortsteils im vorgenannten Sinne, geradezu auf. Dieser bauplanungsrechtliche Zustand hat sich nach dem Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Baugenehmigungskarte etwa Ende der siebziger/ Anfang der achtziger Jahre so weit verfestigt, dass die 2002 abgeschlossene Errichtung des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerin daran nichts Wesentliches mehr zu ändern vermochte. Die Einschätzung des Beklagten, es habe sich bis zur Bebauung dieser Parzelle nurmehr um eine Splittersiedlung im Außenbereich gehandelt, lässt sich angesichts der Dichte der Bebauung und der Anzahl der Wohngebäude zum damaligen Zeitpunkt nicht nachvollziehen und geht an den tatsächlichen baulichen Verhältnissen in der Siedlung B. Dorf vorbei. 30 Der Beklagte hat ferner mit dem abgerechneten Teilstück der C.---straße von der Einmündung in die E1. Straße bis zu der Stelle, an der sie in Höhe der Ostgrenze der Parzelle 248 - C.---straße 9 - in den Außenbereich eintritt, zutreffenderweise unter Anwendung der sog. natürlichen Betrachtungsweise 31 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 56.89 -, BVerwGE 88, 53, 55; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 12 Anm. 4 ff. 32 die für den vorliegenden Abrechnungsfall maßgebliche Erschließungsanlage zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Anlage kürzer oder länger hätte ausfallen müssen, sind nicht vorgetragen und für die Kammer im Übrigen auch nicht ersichtlich. 33 Hiernach ist grundsätzlich gegen die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die C.---straße in dem hier interessierenden Bereich irgendwann vorher schon einmal ganz oder auch nur teilweise im Sinne eines Bauprogramms endgültig hergestellt worden ist. Insbesondere lässt sich der alte vor dem Ausbau 1988 vorhandene Fahrbahnausbau, wie er den Fotos - Beiakte IV - zu entnehmen ist, nicht als endgültige Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn qualifizieren mit der Folge, dass die Kosten des Neuausbaus dem Kommunalabgabenrecht zu unterwerfen wären. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen kann die Stadt ihr Bauprogramm ohne weiteres noch mit Auswirkungen für das Erschließungsbeitragsrecht ändern, solange die sachlichen Beitragspflichten, die von Gesetzes wegen unveränderlich sind, noch nicht entstanden sind. Erst danach liegt die Flächenausdehnung der Erschließungsanlage endgültig fest. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.03.2006 - 3 A 1082/02 -, ZKF 2006,191. 35 Bezüglich des alten Straßenausbaus waren nach den Feststellungen der Kammer sachliche Beitragspflichten noch nicht entstanden, da im hier maßgeblichen Bereich bis zum 31.12.1997 die Zustimmung des Regierungspräsidenten nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen wäre, die aber, wie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen ist, bis dahin nicht beantragt worden war. Die ab dem 01.01.1998 erforderliche Entscheidung der Stadt C2. nach § 125 Abs. 2 BauGB n.F. über die Einhaltung der Anforderungen in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB ist erst am 25.03.2004 für den hier abgerechneten Erschließungsaufwand durch den Rat beschlossen worden. Im Übrigen war die Erschließungsanlage C.---straße zwischen E1. Straße und B. Dorf bis zum Abschluss der Ausbauarbeiten im Jahre 2001 ersichtlich unfertig und daher noch nicht im Sinne des vor dem Ausbau 1988 aufgestellten Bauprogramms hergestellt. Der Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 30.09.2002 markiert abgesehen von der nach § 125 Abs. 2 BauGB n.F. erforderlichen Entscheidung das für die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten letzte Herstellungsmerkmal und steht damit der Auffassung der Klägerin über eine frühere Herstellung entgegen. Der Beklagte war schon von daher in der Lage, ohne beitragsrechtliche Konsequenzen das Bauprogramm auch für die Fahrbahn hinsichtlich der Breite zu ändern und - wie hier - statt der 4,50 m breiten Fahrbahn für die Erschließung eine 6,50 m breite Fahrbahn bauprogrammmäßig vorzusehen und nach BauGB abzurechnen. 36 Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin auch die übrigen Teileinrichtungen der C.---straße bis zum hier abgerechneten Ausbau noch nicht einer endgültigen Herstellung zugeführt waren. Mit dem Ausbau des Gehwegs auf der bebauten Westseite der Straße ist erst im Zuge der Straßenbaumaßnahme 1988 begonnen worden. Was sich auf Grund der vorgelegten Fotos durch die Kläger früher an dieser Stelle befand, lässt sich nach der sicheren Überzeugung der Kammer noch nicht als funktionstüchtiger Gehweg im Sinne irgendeines Ausbauprogramms der damals maßgeblichen Satzungen ansehen. Insoweit dürfte es sich um nicht mehr als behelfsmäßige Befestigungen des Randstreifens auf der westlichen Straßenseite der C.---straße gehandelt haben, deren provisorischer Charakter ohne weiteres zutage tritt. 37 Auch eine durchgehende Beleuchtung war im Zeitpunkt der ersten Bauarbeiten 1988 an der C.---straße in diesem Bereich noch nicht vorhanden. Zwar spricht einiges dafür, dass am oberen wie auch am unteren Ende der maßgeblichen Erschließungsanlage eine Straßenlaterne errichtet oder an Telegrafenmasten als sog. Mastansatzleuchte angebracht war. Jedoch fehlte es an einer durchgängigen und damit funktionstüchtigen Beleuchtungsanlage für das doch immerhin 160 m lange Straßenstück, weil dafür zumindest eine dritte Lampe etwa in der Mitte erforderlich gewesen wäre. 38 Funktionstüchtige Straßenentwässerungseinrichtungen in kanalisierter Form, wie sie durch den vorliegenden Ausbau entstanden sind, waren ebenfalls nicht vorhanden. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten, es habe sich vormals lediglich um die erschließungsbeitragsrechtlich irrelevante Grundstücksentwässerung gehandelt, für die in den Jahren 1974/75 ein Mischwasserkanal verlegt und an den mit den Ausbauarbeiten 1988 und 2001 die Straßenoberflächenentwässerung provisorisch angeschlossen worden sei, ist die Klägerin substanziiert nicht entgegengetreten. Die Kammer hatte daher keine Veranlassung, diese Angaben zu hinterfragen und in eine weitere Aufklärung einzutreten. Soweit sich die Klägerin auf eingezeichnete Straßeneinläufe in einem Plan vom 27.11.1989 bezieht, handelt es sich dabei nicht um den vorhandenen Bestand, sondern lediglich um das, was mit dem Beginn des hier abgerechneten Straßenausbaus im Jahre 1988 angelegt und im Jahre 2001 abgeschlossen worden ist. Auch die vorgelegten Fotos und sonstigen Unterlagen geben für die entgegenstehenden Behauptungen der Klägerin nichts her. 39 Die Beitragspflicht ist daher erst am 25.03.2004 mit dem Beschluss des Rates nach den §§ 125 Abs. 2 und 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war die C.---straße entsprechend dem aufgestellten Bauprogramm und dem Ausbauprogramm in der Beitragssatzung des Beklagten endgültig hergestellt und auch die übrigen Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB lagen vor. Insbesondere handelt es sich um eine öffentliche Anbaustraße, da bereits am 04.12.1978 die Widmung der C.---straße öffentlich bekanntgemacht worden war. Einer neuen Widmung bedurfte es nicht. Zwar erfasste die Widmung vom 04.12.1978 nicht die Straße in ihrer jetzigen Ausdehnung und Gestalt, aber die neuen Straßenteile gelten nach § 6 Abs. 8 StrWG NRW als durch die Verkehrsübergabe gewidmet, weil die Ausbaumaßnahmen nurmehr Verbreiterungen des ursprünglich vorhandenen Straßenkörpers betrafen. 40 Allerdings lässt sich der vom Beklagten für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zugrunde gelegte Aufwand nicht in voller Höhe auf die erschlossenen Grundstücke umlegen, sondern der für die Straße insgesamt angefallene Erschließungsaufwand ist nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz zu reduzieren. Die C.---straße im hier interessierenden Bereich ist eine nur einseitig anbaubare Straße, deren Ausbauzustand über das hinaus geht, was für die Erschließung der Grundstücke an der anbaubaren westlichen Straße "unerläßlich" ist. Nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauGB darf ein Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer öffentlichen Straße nur erhoben werden, wenn und soweit diese Straße zum Anbau bestimmt ist. Zum Anbau bestimmt ist eine Straße, wenn und soweit sie die angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonst in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294, 298. Erschließung in diesem Sinne ist nämlich nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern erfordert darüber hinaus auch, dass diese Zugänglichkeit eine auf die bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung gerichtete Funktion haben muss. Eine Straße, an der nur teilweise angebaut werden darf, kann demzufolge nicht mit "sämtlichen Herstellungskosten" gemäß § 131 Abs. 1 BauGB auf die durch sie erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Die - auch verfassungsrechtlich bedingte - Verbindung zwischen "Erschließung" und " Bebaubarkeit" bewirkt, dass diejenigen Anliegergrundstücke, denen die Straße keine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit vermittelt, auch nicht an der Verteilung des Erschließungsaufwandes teilnehmen, so dass allein die von der Straße in diesem Sinne erschlossenen Grundstücke die Kosten der gesamten Straße einschließlich ihrer nicht zum Anbau bestimmten Teile tragen müssen. Grundsätzlich ist in diesem Sinne auch eine Straße, die nur bebaubare Grundstücke auf einer Straßenseite aufweist, weil auf der anderen Straßenseite Außenbereich angrenzt oder weil durch eine planungsrechtliche Festsetzung beispielsweise als öffentliche Grünfläche eine Bebaubarkeit derzeit gehindert ist, zum Anbau bestimmt. Allerdings gebietet die an der beitragsrechtlichen Interessenlage orientierte Auslegung des Merkmals "zum Anbau bestimmt" für diesen Fall der "einseitigen Anbaubarkeit" prinzipiell eine auf § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gestützte Teilung der Kostenmasse im Rahmen des sog. Halbteilungsgrundsatzes, d.h. dass die Gemeinde als Erschließungsträger die überschießende Hälfte sozusagen vorfinanziert und erst dann umlegen kann, wenn die Straße auch für die derzeit von einer Bebaubarkeit ausgeschlossenen Grundstücke zum Anbau bestimmt wird. Einseitig anbaubar ist die C.---straße hier, weil die Grundflächen, die auf der Ostseite der Abrechnungsstrecke derzeit noch landwirtschaftlich genutzt werden, nach den planerischen Festsetzungen keine Baulandeigenschaft aufweisen. Im Bebauungsplan III/Ub 9 - "V. -Ost" - sind sie nämlich als "öffentliche Grünflächen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen und zudem nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Sammelausgleichsfläche den Grundstücken zugeordnet, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans durch Bebauung und Erschließung zu erwarten sind. Diese Planfestsetzungen schließen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auch nicht etwa aus, weil die Straße auf ihrer nicht zum Anbau bestimmten Seite nunmehr einem Anbau auf Dauer entzogen wäre. Denn sie lassen eine künftige Rückumwandlung der jetzt als Grünfläche ausgewiesenen Grundstücke zu Bauland nicht als ausgeschlossen erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6.03 -, DÖV 2004, 703 ff. Ziel der bauplanerischen Festsetzungen ist zwar, die östlich an die C.---straße angrenzenden Flächen für längere Zeit von Bebauung freizuhalten, um dadurch Eingriffe in Natur und Landschaft an anderer Stelle zu kompensieren. Allerdings erscheint im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung eine künftige Rückumwandlung in Bauland dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen, beispielsweise wenn eine andere Kompensationslösung gefunden würde oder es einer Kompensation nicht mehr bedarf. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn die geplante Entwicklung zum Gewerbegebiet nicht wie vorgesehen verläuft, Teile des Plangebiets auf Dauer unbebaut blieben und der Ortsgesetzgeber daraufhin eine Änderung der Gebietsfestsetzung betreiben würde, zumal die mit einer 6,50 m breiten Fahrbahn und beidseitigen Geh- und Radwegen ausgestattete Straße die dann zu beachtenden erschließungsmäßigen Voraussetzungen schon erfüllen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.01.2003 - 3 A 324/00 -, KStZ 2003,119. Unter diesen Umständen würde sich bei einem entsprechenden Bedarf die Umwandlung der nahegelegenen Gewerbeflächen geradezu anbieten. Angesichts des überwiegend ländlichen Charakters des in Frage kommenden Gebiets dürfte es keine unverhältnismäßigen Schwierigkeiten aufwerfen, Ausgleichsflächen an anderer Stelle zur Verfügung zu stellen. Auch setzen die vom landschaftspflegerischen Begleitplan vorgegebenen Veränderungen der bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen einer Umwandlung in Bauland tatsächlich keine ernsthaften Hindernisse entgegen. Die danach beabsichtigte extensive Grünlandnutzung mit einer Stiel- Eichen-Reihe entlang der C.---straße ließe sich problemlos für eine Baulandnutzung aufbereiten und neu beplanen. Der Halbteilungsgrundsatz ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Ausbau der C.---straße im hier interessierenden Bereich für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Westseite unerlässlich oder - wie auch formuliert wird - unentbehrlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6.03 -, a.a.O.; so schon Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226 ff.. Dabei hat sich die Prüfung der "Unerlässlichkeit" zum einen auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Jahre 2004 zu beziehen. Zum anderen hat sie als Bezugsgegenstand immer die in diesem Zeitpunkt vorhandene Erschließungsanlage als Ganzes in den Blick zu nehmen und nicht etwa nur die Teileinrichtungen oder den Erschließungsaufwand, den der Beklagte selbst für umlegungsfähig erachtet hat. Diese Sichtweise ist gleichsam eine notwendige Folge des Halbteilungsgrundsatzes, der in seinen Anwendungsvoraussetzungen zwangsläufig auf die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung gerichtet ist, wobei die "real einheitliche Verkehrsanlage" beitragsrechtlich in zwei ideelle Hälften aufgeteilt wird, von denen lediglich eine zum Anbau bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.01.2003 - 3 A 324/00 -, a.a.O.. Nach Auffassung der Kammer geht ein Straßenausbau mit beidseitigen Geh- und Radwegen sowie einer Fahrbahn von 6,50 m Breite offensichtlich über das hinaus, was die Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen unter Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung für geboten halten darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6.03 -, a.a.o.. Für den Geh- und Radweg auf der östlichen Straßenseite drängt sich diese Betrachtungsweise geradezu auf. Es liegt auf der Hand, dass den Erschließungsanforderungen auf der zum Anbau bestimmten Straßenseite mit Blick auf die Bebaubarkeit der dort gelegenen insgesamt 5 Grundstücke schon durch den auf der Westseite ausgebauten Geh- und Radweg ausreichend Genüge getan worden ist. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags nicht erkennbar, inwiefern der östliche Geh- und Radweg etwas zur baulichen Nutzung dieser Grundstücke beitragen könnte. Aber auch eine Fahrbahn in einer Breite von 6,50 m Breite ist bei der hier zu berücksichtigenden baulichen Situation mehr, als die erschlossenen Grundstücke an Erschließung benötigen. Der Beklagte selbst hat in seinem Schriftsatz vom 19.06.2006 zum Ausdruck gebracht hat, dass die bis zum Ausbaubeginn 1988 vorhandene 4,50 breite Fahrbahn am Rande eines kleinen dörflichen Siedlungsbereiches im Außenbereich dem entsprochen habe, was in den sechziger Jahren für entsprechende gemeindliche Verbindungsstraßen mit geringer Verkehrsbelastung als ausreichend angesehen worden sei. Mit Blick auf die erschlossenen Baugrundstücke hat sich an dieser Einschätzung des Beklagten bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten nach der Überzeugung der Kammer nichts Wesentliches geändert, denn hinzu gekommen ist bis dahin an der Straßenseite selbst nur noch das Wohnhaus auf der heutigen Parzelle 1224, C.--- straße 3. Berücksichtigt man dann noch, dass sich die Erschließungsanforderungen allgemein durch die Herabstufung der früheren Bundestrasse 66 zur Kreisstraße zumindest nicht erhöht haben dürften, vermögen die Ausführungen des Beklagten zur Unerläßlichkeit der Fahrbahn und Rechtfertigung des berücksichtigten Erschließungsaufwandes auf die Grundstücke an der Westseite der Straße nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang geht sein Hinweis, der Ausbauzustand der C.---straße rechtfertige sich neben der Bewältigung des von den Grundstücken der anbaubaren Straßenseite ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs auch aus der Beziehung zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet und sei insbesondere wegen der Verbindungsfunktion zum Ortskern von V. und den dort ansässigen Gewerbebetrieben geboten, an der Sache vorbei. Auch das zur Stützung der vorgenannten Auffassung vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.10.1980 - 3 A 1691/77 - ist in Ansehung der angeführten neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung wenig ergiebig. Zwar steht der Gemeinde bei der Bestimmung des nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB Erforderlichen ein weiter Ermessensspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist. Insoweit reicht es wie bei einer Ermessensentscheidung aus, dass für die gewählte Lösung sachlich einleuchtende Gründe sprechen. Dabei sind auf dieser Ebene nicht nur die erschlossenen Grundstücke, sondern auch das gesamte zu erschließende Gebiet in den Blick zu nehmen. Bei der Frage indes, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "unerlässlich" ist, hat die Gemeinde dagegen keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum. Vielmehr unterliegt ihre Entscheidung einer inhaltlichen Kontrolle darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was die Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf. Die mit Blick darauf vom Beklagten in Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes in der Ersatzberechnung vom 12.09.2007 vorgenommene Kostenteilung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte nach den Vorgaben der Kammer den Erschließungsaufwand vor der Kostenteilung bereits um die ursprünglich einbezogenen rechnerisch ermittelten "fiktiven Schrammbordkosten" gekürzt, da in Anwendung von § 128 Abs. 1 BauGB nur die tatsächlichen angefallenen Kosten - centgenau - geltend gemacht worden können. Die Ermittlung von fiktiven Kosten wird von der Vorschrift nicht erfasst und ist daher beitragsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Anm. 6. 41 Auch die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke ist in vorgenannter Ersatzberechnung entsprechend den Angaben der Kammer beanstandungsfrei korrigiert worden. Für die Parzelle 895 konnte entgegen der ursprünglichen Auffassung des Beklagten ein Gewerbezuschlag nicht erhoben werden. § 4 Abs. 9 Satz 2 der Beitragssatzung sieht für unbeplante Gebiete nur bei ausschließlicher gewerblicher Nutzung einen Gewerbezuschlag nach Abs. 3 der Satzung vor. Auf dem Grundstück findet indes neben der dort betriebenen gewerblichen Nutzung auch noch eine Wohnnutzung statt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wohnnutzung illegal ist, sind nicht vorhanden und im Übrigen nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Berücksichtigung der Flächen, auf denen sich die Wassergewinnungsanlage der Firma X. befinden, schon deshalb nicht in Betracht, weil die Grundstücke nicht von dem hier maßgeblichen Streckenteil der C.-- -straße erschlossen werden, sondern an dem insgesamt durch den Außenbereich führenden Teilstück der Straße zwischen der Überführung über die B 66 n und der Straße B. Dorf gelegen sind. 42 Eine Eckgrundstücksvergünstigung für die Parzelle der Klägerin kommt indes nicht in Betracht. Der insoweit maßgebliche § 5 der Beitragssatzung des Beklagten ist nicht einschlägig. Bei der südlich an diesem Grundstück vorbeiführenden E1. Straße handelt es sich um die freie Strecke der Kreisstraße 15, an der Gehwege nicht vorhanden sind. Eine Belastung des Beklagten mit Erschließungsaufwand kann sich mithin nicht ergeben. 43 Auf der Grundlage der Ersatzberechnung des Beklagten vom 12.09.2007 ergibt sich ein Gesamterschließungsaufwand von 398.978,57,72 EUR, der abzüglich des städtischen Anteils und in Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zu einem umlagefähigen Aufwand von 179.540,36 EUR führt. Unter Berücksichtigung der Korrektur bei der Verteilung dieses Aufwandes ergibt sich für das Grundstück der Klägerin ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 118.864,40 EUR, was die Aufhebung des Bescheides in der tenorierten Höhe zur Folge hat. 44 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.