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Urteil

11 K 2482/05

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf einen Antrag nach § 9 Abs.1 BImSchG ist ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid zu erteilen, wenn die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilbar sind und ein berechtigtes Interesse besteht. • Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn der künftige Inhalt des Bebauungsplans bei Erlass nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war. • Die Darstellung von Windvorrangflächen im Flächennutzungsplan ist nur wirksam, wenn ihr ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt; fehlt dieses, kann sie die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35 BauGB nicht zuverlässig ausschließen.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid über Windkraftanlagen trotz umstrittener Flächennutzungsplanung • Auf einen Antrag nach § 9 Abs.1 BImSchG ist ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid zu erteilen, wenn die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilbar sind und ein berechtigtes Interesse besteht. • Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn der künftige Inhalt des Bebauungsplans bei Erlass nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war. • Die Darstellung von Windvorrangflächen im Flächennutzungsplan ist nur wirksam, wenn ihr ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt; fehlt dieses, kann sie die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35 BauGB nicht zuverlässig ausschließen. Der Kläger begehrte Vorbescheide nach § 9 BImSchG für je eine Windkraftanlage auf zwei Grundstücken außerhalb der in der 70. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Konzentrationszonen. Er beantragte ursprünglich größere Anlagen, erklärte sich aber vorbehaltlich mit maximal 382 m über NN einverstanden. Die Gemeinde (Beigeladene) verweigerte ihr Einvernehmen; das StAfUA OWL lehnte Vorbescheide ab. Die Gemeinde hatte parallel die 70. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und für einen der Standorte eine Veränderungssperre erlassen; zugleich wurden Teilflächen als Vorrangflächen für Windenergie dargestellt. Die Behörden und die DFS äußerten luftverkehrsrechtliche Bedenken bezüglich zulässiger Höhen. Der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Erteilung immissionsschutzrechtlicher Vorbescheide für Anlagen bis 382 m über NN. • Zulässigkeit: Das Vorverfahren erfasste auch die nunmehr auf 382 m begrenzten Anlagen, sodass die Klage zulässig war. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Vorbescheid nach § 9 Abs.1 BImSchG, wenn Auswirkungen beurteilbar sind und berechtigtes Interesse besteht. • Veränderungssperre: Die Veränderungssperre ist unwirksam, weil der künftige Bebauungsplaninhalt bei Erlass nicht hinreichend konkretisiert war; die Maßnahme durfte nicht allein zur Bewahrung planerischer Zuständigkeit dienen. • Flächennutzungsplan: Die 70. Änderung trägt kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept; bestehende Konzentrationszonen wurden ohne nachvollziehbare Abwägung beibehalten, obwohl sie nach den eigenen Kriterien in Restriktionsflächen liegen, dadurch ist die planerische Ausschlusswirkung entfallen. • Abwägung nach § 35 BauGB: Nach ordnungsgemäßer Prüfung stehen den konkreten, auf 382 m begrenzten Anlagen keine öffentlichen Belange entgegen; insbesondere liegt keine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes vor. • Spezifische Belange: Straßenrechtliche Bedenken betreffen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht in der vorliegenden geringen Anlagenhöhe; luftverkehrsrechtliche Stellungnahmen lassen Anlagen bis 382 m zu und verhindern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht. • Ermessen der Behörde: Das Ermessen der Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheids war auf Null reduziert, weil Voraussetzungen des § 9 Abs.1 BImSchG vorlagen und die Verwaltungspraxis verbindlich war. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger immissionsschutzrechtliche Vorbescheide für zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils bis zu 382 m über NN auf den genannten Grundstücken zu erteilen. Die Ablehnung durch das StAfUA OWL war rechtswidrig, weil die 70. Änderung des Flächennutzungsplans und die Veränderungssperre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht schlüssig ausschlossen. Luftverkehrs- und straßenrechtliche Bedenken stehen der Erteilung nicht entgegen; erforderliche Fachzustimmungen sind im weiteren Verfahren zu prüfen. Die Kostenentscheidung wurde der Billigkeit entsprechend getroffen und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklärt.