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Urteil

11 K 2008/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1221.11K2008.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 11 K 2023/10 bis 2025/10 um Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwölf Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einer Gesamthöhe von 179,38 m und einer Leistung von 2.000 kW, die in der Gemarkung C2. der Beigeladenen zu 2. errichtet werden sollen. Sämtliche Standorte liegen außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. in der 77. Änderungsfassung festgesetzten Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen. 3 Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung von Windenergieanlagen entwickelte sich im räumlichen Geltungsbereich der Beigeladenen zu 2. wie folgt: 4 Der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 28. und 43. Änderung stellte zwei Konzentrationszonen im Bereich X. /C3. (zunächst 240 ha, später reduziert auf 30 ha) und T1. (zunächst 120 ha, später reduziert auf 22 ha) dar. Die Verkleinerung der Konzentrationszonen erfolgte ausweislich des Erläuterungsberichts in der 43. Änderungsfassung, weil im Gemeindegebiet nur noch ein Bedarf für 20 Anlagen insgesamt gesehen wurde. Mit Urteil vom 17.02.2004 (Az.: 1 K 1067/02) stellte das erkennende Gericht fest, dass die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 2. in der Fassung der 43. Änderung einem beantragten Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, da ihr kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liege. 5 Der Rat der beigeladenen Gemeinde beschloss am 16.02.2006 daraufhin erneut die Änderung des Flächennutzungsplanes. Nach Anwendung verschiedener Ausschlusskriterien verblieben die Suchbereiche I1. , P. , I2. , I3. , H. , N. , X1. und eine Fläche im Bereich der bereits vorhandenen Konzentrationszone X. /C3. . Der Rat beschloss auf dieser Grundlage, die Konzentrationszonen X. /C3. und T1. weiterhin und den Bereich X1. zusätzlich als Konzentrationszone auszuweisen. Der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 70. Änderung wurde durch die Bezirksregierung am 26.06.2006 genehmigt und am 12.07.2006 öffentlich bekannt gemacht. Mit Urteil vom 13.06.2007 (Az.: 11 K 2482/05) stellte die erkennende Kammer fest, dass auch der Flächennutzungsplan in der 70. Änderungsfassung kein schlüssiges Konzept für die Darstellung von Konzentrationszonen enthalte und daher einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. 6 Durch Beschluss vom 11.12.2007 wies das OVG NRW (Az.: 8 A 3239/07) den Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zurück. 7 In der Sitzung vom 10.05.2007 beschloss der Rat der Beigeladenen zu 2. wiederum die Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die Ausweisung von Nutzungen von Flächen für die Windenergie. Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes i.d.F. der 77. Änderung wurde das gesamte Gemeindegebiet kartografisch umgrenzt. Zur Ermittlung von Suchbereichen wurden vier Kriterienkomplexe entwickelt (Siedlungsraum; Natur und Landschaft; Verkehr/Infrastruktur und Lineare Flächennutzung sowie Topographie/Geländemorphologie/Erholung). Bei Erörterung dieser Themenkomplexe wurden zunächst Ausschlussflächen und Restriktionsflächen ermittelt, die nach Auffassung der Beigeladenen zu 2. als Standorte für eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung ungeeignet waren. Außerdem wurde im Auftrag der Beigeladenen zu 2. ein Gutachten zur Untersuchung der Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit den Belangen der Luftfahrt durch die Q. GmbH (Februar 2008) erstellt. Bei den danach verbliebenen, grundsätzlich geeigneten Bereichen wurden dann Flächen unter 30 ha ausgeschlossen. Im Erläuterungsbericht heißt es dazu, diese Mindestgröße sei erforderlich, um zumindest drei räumlich benachbarte Windenergieanlagen aufstellen zu können und so dem Grundziel der Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten Rechnung zu tragen. In Anwendung dieser Suchkriterien wurden in einem ersten Planentwurf von März 2008 vier Bereiche - I1. (44 ha), N. (112 ha), X1. (91 ha) und X2. /T2. (100 ha) - als Konzentrationsflächen ausgewiesen. Die in der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Konzentrationszonen X. (125 ha) und T1. (110 ha) sollten aufgehoben werden. Der Ausweisung von vier Konzentrationsflächen in einer Größe von 347 ha stand danach die Aufhebung von Konzentrationsflächen in einer Größenordnung von 235 ha gegenüber. Der Plan wurde in der Zeit vom 11.04.2008 bis zum 13.05.2008 öffentlich ausgelegt. Die Bezirksregierung erhob gegen den Planentwurf mit Schreiben vom 22.07.2008 landesplanerische Bedenken, weil Belange des Naturschutzes und Artenschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. 8 Die Beigeladene zu 2. ließ daraufhin in der Zeit von Frühjahr 2009 bis Frühjahr 2010 einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch das Planungsbüro für Landschaft- und Tierökologie M. erarbeiten, der im Februar 2010 vorlag. In dem auf dieser Grundlage überarbeiteten zweiten Planentwurf - Stand: März 2010 - wurden unter dem Themenkomplex Artenschutz/ planungsrelevante Arten weitere Ausschluss- und Restriktionsflächen für die Windkraftnutzung ermittelt. Der geänderte Planentwurf sah drei geeignete Flächen - Suchbereiche X1. , I3. und H1. -berg - vor; dabei sollte lediglich ein Teil der bereits in der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes enthaltenen Konzentrationszone im Bereich X1. (62 statt 74 ha) übernommen werden. Zwei Konzentrationszonen aus dem Planentwurf von März 2008 - X2. /T2. und N. - wurden mit der Begründung aufgegeben, es handele sich unter dem Gesichtspunkt Artenschutz um Ausschluss- und Restriktionsflächen. Die grundsätzlich als geeignet angesehenen Suchbereiche I3. (207 ha) und H. (34 ha) sollten ausweislich des Erläuterungsberichtes deshalb nicht als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden, weil den gegen eine Ausweisung sprechenden Gründen - Bedeutung dieser Flächen als Nahrungshabitat für die geschützten Vogelarten und für die naturbezogene Erholung, Auswirkungen auf die Wohn- und Wohnumfeldqualität sowie der eingeschränkten Nutzbarkeit und Ertragsleistung von Windkraftanlagen - dort der Vorrang eingeräumt werde. Die überarbeiteten Planentwürfe wurden durch den Rat der Beigeladenen zu 2. in seiner Sitzung am 18.03.2010 beschlossen und in der Zeit vom 07.06.2010 bis zum 08.07.2010 öffentlich ausgelegt. 9 Am 28.07.2010 beschloss der Rat der Beigeladenen zu 2. eine weitere Änderung des Planentwurfes und eine erneute Offenlegung. Der geänderte Planentwurf (Stand: November 2010) geht erneut von vier geeigneten Flächen für die Windkraftnutzung, nämlich den Suchbereichen X1. (62 ha), C3. /X. /I3. (360 ha), H. (33 ha) und H2. (69 ha) aus, von denen der Suchbereich X1. vollständig und der Suchbereich C3. /X. /I3. teilweise (207 von 360 ha) als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen wurden. Im Erläuterungsbericht wurde zur Ausweisung des Suchbereiches C3. /X. /I3. ausgeführt, dass nach einem Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.09.2010 die bisher angenommenen luftverkehrsrechtlichen Hindernisse einer Ausweisung als Konzentrationsfläche nicht entgegenstünden und der bisherige Suchbereich I3. daher erweitert werden könne. Ausweislich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ständen auch artenschutzrechtliche Belange einer Ausweisung nicht zwingend entgegen, da sie durch geeignete vorgezogene Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden könnten. Die Nichtausweisung der Suchbereiche H. und H2. wird im Erläuterungsbericht im Wesentlichen mit entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Artenschutzes begründet. Dem Planentwurf lag ein - weiterer - artenschutzrechtlicher Fachbeitrag des Planungsbüro M. vom 11.11.2010 zu Grunde. 10 Die öffentliche Auslegung dieses Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 15.11.2010 bis 16.12.2010. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 77. Änderung wurde durch den Rat der Beigeladenen zu 2. am 03.02.2011 beschlossen und durch die Bezirksregierung am 15.04.2011 genehmigt. 11 Bereits unter dem 04.11.2008 hatte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung C2. , Flur 6, Flurstück 31 - WEA 7 -, beantragt. Der Beklagte übersandte der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 15.01.2009 ein Exemplar dieses Antrages mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme gemäß "§ 36 Abs. 1 BauGB/72 Abs. 1, Satz 3 BauO NRW". Am 28.01.2009 stellte der Kläger Genehmigungsanträge für die Errichtung und den Betrieb elf weiterer Anlagen auf den Grundstücken Gemarkung C2. , Flur 7, Flurstücke 15, 16, 20 und 23 (WEA 1 bis 3), den Grundstücken Gemarkung C2. Flur 6, Flurstücke 29, 37 und 66, und Flur 7, Flurstück 14 (WEA 4, 8, 10 und 12), sowie den Grundstücken Gemarkung C2. , Flur 6, Flurstücke 17, 33, 39, 40, 63, 73 und 74 (WEA 5, 6, 9 und 11). Diese Flächen liegen sämtlich in dem im Rahmen des ersten Entwurfs zur Flächennutzungsplanänderung von März 2008 untersuchten Bereich "N. ", der im Wesentlichen aus Gründen des Artenschutzes schließlich nicht ausgewiesen wurde. 12 Am 11.02.2009 fand in dem Genehmigungsverfahren ein UVP-Screening-Termin und am 18.02.2009 ein UVP-Scoping-Termin statt. Im Anschluss hieran teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.02.2009 mit, dass das Vorhaben seiner Ansicht nach zusammen mit den baugleichen Windenergieanlagen der X3. X4. GmbH & Co KG im Bereich X2. /T2. als einheitliche Windfarm zu betrachten und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Blick auf die Nähe zum FFH-Gebiet DE-4417-302 seien des Weiteren eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie gegebenenfalls ein landschaftspflegerischer Begleitplan erforderlich. Es sei ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen, das eingeleitet werde, sobald die Antragsunterlagen vollständig seien. 13 Auf Antrag der Beigeladenen zu 2. vom 25.02.2009 stellte der Beklagte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 19.03.2009 für die Dauer von zwölf Monaten zurück. 14 Mit einem an die Beigeladene zu 2. gerichteten Schreiben vom 11.03.2009 teilte der Beigeladene zu 1. unter dem Betreff "Luftfahrthindernisse außerhalb von Bauschutzbereichen; Windkraftanlage in C4. , Gemarkung C2. (...) Ihr Schreiben vom 19.01.2009 (...)" mit, dass die erforderliche Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt werde. Aus zivilen und militärischen Sicherungsgründen beständen gegen die Errichtung der Windenergieanlage keine Einwendungen, wenn eine Tages- und Nachtkennzeichnung angebracht und eine Veröffentlichung als Luftfahrthindernis veranlasst werde. 15 Unter dem 13.02.2010 legte der Kläger dem Beklagten ein Gutachten zur Umweltverträglichkeit und einen landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Vorhaben vor. Mit Schreiben vom 22.02.2010 übersandte der Beklagte der Beigeladenen zu 2. die Genehmigungsanträge des Klägers für die weiteren elf Windkraftanlagen vom 28.01.2009 und die von diesem vorgelegten Gutachten mit der Bitte um Prüfung auf Vollständigkeit und erinnerte an das bereits mit Schreiben vom 15.01.2009 erbetene Einvernehmen. 16 Die Beigeladene zu 2. teilte mit Schreiben vom 04.03.2010 mit, dass das gemeindliche Einvernehmen zu den Vorhaben nicht erteilt werde. Diese widersprächen den gemeindlichen Planungen. Der Rat habe in seiner Sitzung vom 10.05.2007 die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie beschlossen. In diesem Rahmen sei durch das Planungsbüro für Landschaft- und Tierökologie M. ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt worden. Dieser gehe davon aus, dass durch den geplanten Windpark Flugkorridore der Weihen von ihren Brutplätzen im Vogelschutzgebiet I4.--- und angrenzend in das N. und weiter südlich gelegene Nahrungshabitate beeinträchtigt würden und die beabsichtigten Standorte deshalb in einer Tabuzone lägen, in der eine Windkraftnutzung aus artenschutzrechtlichen Gründen auch unter Berücksichtigung von Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht möglich sei. 17 Mit Schreiben vom 23.03.2010 forderte der Beklagte den Kläger auf, zum Genehmigungsantrag noch ergänzend ein Konzept zu artenbezogenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen. Der Kläger reichte daraufhin ein entsprechendes Konzept der Dipl.-Ing. C5. M1. vom 16.05.2010 zu den Genehmigungsunterlagen. 18 Der Beigeladene zu 1. erklärte mit Schreiben vom 28.05.2010, dass eine abschließende Aussage zur Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 12 Windenergieanlagen derzeit nicht getroffen werden könne, da die Stellungnahme der DFS noch nicht vorliege. Da die Frist am 21.06.2010 ende, bitte er vorsorglich um Fristverlängerung um einen weiteren Monat. Nachdem eine Fristverlängerung durch den Beklagten nicht erfolgte, versagte der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 17.06.2010 die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen. 19 Die Flughafen Q1. /M2. GmbH legte in einer Stellungnahme vom 17.06.2010 gegenüber dem Beklagten dar, dass die Zulassung der bereits bestehenden Windenergieanlagen im Bereich X1. seinerzeit aufgrund fehlerhafter Stellungnahmen der Luftaufsichtsbehörden erfolgt sei und deshalb der Ein- und Ausflugspunkt für den VFR-Verkehr nach Süden verlegt worden sei. Die nunmehr vom Kläger geplanten Anlagen lägen im Bauschutzbereich des Flughafens nach § 12 LuftVG. Jegliche weitere Bebauung mit Windenergieanlagen sowohl im Bereich N. als auch im Bereich T2. gefährde die Sicherheit des Flugverkehrs; der Flughafen wäre bei schlechten Sichten und niedrigen Wolkenuntergrenzen von Süden her nicht mehr anfliegbar. Im Übrigen sei bisher nicht geklärt, ob die Massierung von Windkraftanlagen nicht zu einer Verlagerung der Vogelzugrouten in die An- und Abflugstrecke des Flughafens und damit zu einem erhöhten Kollisionsrisiko führe. 20 Unter dem 30.06.2010 begründete der Beigeladene zu 1. seine unter dem 17.06.2010 versagte Zustimmung: Mit einer maximalen Höhe von 429,28 m über NN würden die beantragten Anlagen die in den Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb beschriebene obere Übergangsfläche um mehr als 200 m durchschneiden. Für den über den Pflichtmeldepunkt "Sierra" (Autobahnkreuz I5. ) anfliegenden bzw. abfliegenden Sichtflugverkehr zum Flughafen Q1. -M2. sei es beim Unterschreiten der Wettertermina für Sichtflug in der Kontrollzone nicht mehr möglich, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der LuftVO diesen Weg zu fliegen. 21 Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom gleichen Tage mit, dass beabsichtigt sei, das Genehmigungsverfahren wegen der fehlenden luftverkehrsrechtlichen Zustimmung nicht weiterzuführen. Der Kläger vertrat mit Schriftsatz vom 19.07.2010 die Auffassung, dass die luftverkehrsrechtliche Zustimmung als erteilt gelte und das behauptete Kollisionsrisiko nicht bestehe; es handele sich insoweit um reine Spekulationen. 22 Mit vier Bescheiden vom 22.07.2010 und 23.07.2010 lehnte der Beklagte die Genehmigungsanträge des Klägers ab und führte zur Begründung aus, die Vorhaben seien nicht genehmigungsfähig, weil der Beigeladene zu 1. als zuständige Luftfahrtbehörde seine Zustimmung verweigert habe. Die Zustimmung sei rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist versagt worden. Die gegenüber der Beigeladenen zu 2. abgegebene Stellungnahme vom 11.03.2009 könne nicht verwertet werden, da sie nicht im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gegenüber der Genehmigungsbehörde abgegeben worden sei. Die Beigeladene zu 2. habe das erforderliche gemeindliche Einvernehmen ebenfalls rechtzeitig versagt. Diese Versagung sei auch nicht rechtswidrig erfolgt. 23 Der Kläger hat daraufhin am 11.08.2010 gegen die insgesamt vier Ablehnungsbescheide vom 22.07.2010 bzw. 23.07.2010 Klage erhoben (11 K 2008/10). Mit Beschlüssen vom 13.08.2010 hat das Gericht das Verfahren getrennt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Klägers bezüglich der Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung C2. , Flur 6, Flurstück 31. 24 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, der Beigeladene zu 1. habe dem Vorhaben mit Schreiben vom 11.03.2009 zugestimmt. Diese Zustimmung könne nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie gelte für alle 12 von ihm beantragten Windenergieanlagen; in der Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. werde nicht hinsichtlich der einzelnen Anlagen differenziert. Spätestens nach dem Schreiben des Beklagten vom 05.06.2009 sei dem Beigeladenen zu 1. auch klar gewesen, dass es um zwölf Anlagen gehe. Spätestens damit sei die Fiktionsfrist des LuftVG in Gang gesetzt worden, sodass das Einvernehmen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist versagt worden sei. In materieller Hinsicht sei die Versagung der Zustimmung zu Unrecht erfolgt. Für das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen zu 2. lägen verschiedene Stellungnahmen der DFS vor, die grundsätzlich von der Zulässigkeit von Windenergie- oder Windkraftanlagen in den verschiedenen Suchbereichen ausgingen. Dies gelte insbesondere für die Bereiche T1. , X2. /T2. und X1. , wo bereits zahlreiche Windenergie- oder Windkraftanlagen errichtet worden seien. Soweit dies nunmehr erstmalig für den Bereich N. unter Bezugnahme auf eine im Flächennutzungsplanverfahren eingeholte Stellungnahme der Q2. : bestritten werde, habe er bereits durch das luftverkehrsrechtliche Gutachten des Dr. N1. vom 21.08.2008 nachgewiesen, dass derartige Gefährdungen des Luftverkehrs auch bei der Errichtung weiterer Anlagen im Bereich N. ausgeschlossen seien. Der Beklagte habe auch zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Beigeladene zu 2. ihr gemeindliches Einvernehmen nicht erteilt habe. Die Beigeladene zu 2. sei bereits mit Schreiben des Beklagten vom 15.01.2009 aufgefordert worden, eine gemeindliche Stellungnahme zum Einvernehmen abzugeben. Sie habe darauf nur mit einem Zurückstellungsantrag reagiert; das gemeindliche Einvernehmen sei erst mit Schreiben vom 04.03.2010 und damit verspätet verweigert worden. Es wäre im Übrigen durch die Genehmigungsbehörde auch zu ersetzen gewesen, weil der Flächennutzungsplan in seiner damals maßgeblichen 70. Änderungsfassung dem Vorhaben nicht habe entgegengehalten werden können. Das erkennende Gericht habe rechtskräftig entschieden, dass der Flächennutzungsplanung in der Fassung der 70. Änderung kein schlüssiges Konzept zur Darstellung von Windkonzentrationszonen zugrunde liege. 25 Der Flächennutzungsplan in seiner nunmehr geltenden 77. Änderungsfassung könne dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Der Ansatz einer Mindestflächengröße von 30 ha sei verfehlt, weil bereits kleinere Flächen zur Anlage eines Windparks ausreichen würden. In der Eignungsfläche X1. seien z.B. auf einer Fläche von 74 ha insgesamt 10 Windenergieanlagen vorhanden. Bei den Abständen zu Wohnbauflächen werde in keiner Weise nach der Qualität der Wohnbauflächen differenziert. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass die von der TA Lärm den einzelnen Wohngebieten zugewiesenen Richtwerte bei Randlagen zum Außenbereich keine Geltung beanspruchen könnten und hier niedrigere Richtwerte anzusetzen seien. Vor diesem Hintergrund ließen sich in Bezug auf den Immissionsschutz wesentlich geringere Abstände rechtfertigen. Die Abstände zu Verkehrseinrichtungen und der Ausschluss von Hangbereichen seien ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Belange des Artenschutzes seien im Aufstellungsverfahren in grotesker Weise überbetont worden und hätten dazu geführt, dass nahezu flächendeckend das gesamte Gemeindegebiet für die Nutzung der Windkraft gesperrt sei. Die seit langem existierenden Windparkflächen T1. und C3. würden nunmehr großflächig unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als ungeeignet bezeichnet, obwohl dort seit Jahren eine Nutzung durch Windenergieanlagen stattfinde und keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass diese Gebiete in der Zwischenzeit artenschutzrechtlich entwertet worden seien. Zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Planungsbüros M. liege ein Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltplanung T3. & S. vor, aus dem sich ergebe, dass bei der Erstellung des Gutachtens des Planungsbüros M. naturschutzfachliche Beurteilungskriterien von hoher Relevanz für das gesamte Gebiet der Beigeladenen zu 2. nicht erhoben worden seien. Das Artenschutzrecht werde überinterpretiert, bekannte fachwissenschaftliche Kenntnisse nicht in die Planung eingestellt. Sachinformationen würden unzutreffend und teilweise im Widerspruch zur wissenschaftlichen Kenntnislage dargestellt und die Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft nicht aus der Zustandsbeschreibung abgeleitet. 26 Der Kläger beantragt, 27 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2010 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 entsprechend seines Antrages auf dem Grundstück Gemarkung C2. , Flur 6, Flurstück 31, zu erteilen. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, die Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung habe sich auf das gesamte Vorhaben bezogen, sei innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgt und hinreichend begründet worden. 31 Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt, aber mit Schriftsätzen vom 18.02.2011 und 27.10.2011 vorgetragen: Sein Schreiben vom 11.03.2009 habe sich nur auf eine einzelne Anlage (WEA 7) bezogen. Für diese einzelne Anlage sei zwischenzeitlich eine Änderung der Sachlage erfolgt sei, sodass eine Zustimmungsfiktion nicht eingetreten sei. Die Genehmigung sei zu Recht versagt worden. Soweit der Kläger auf Gutachten der Fa. N1. U. D. vom 21.08.2008/03.09.2010 Bezug nehme, handele es sich um eine theoretische, der fliegerischen Praxis nicht gerecht werdende Auffassung. Inzwischen sei eine zunehmende Hindernisverdichtung in der räumlichen Nähe des Flughafens Q1. M2. eingetreten, aus der sich ernsthafte Bedenken gegen die Luftsicherheit ergäben. Soweit ein Anflug über den zwischenzeitlich eingerichteten zusätzlichen Pflichtmeldepunkt "Whiskey 2" (JVA C4. ) erfolge, müsse dieser über das Gebiet N. erfolgen, da alle anderen denkbaren Anflugrouten bereits durch Windkraftanlagen verstellt seien. Durch die zusätzliche Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich N. werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Flugverkehrs, die durch das Zustimmungserfordernis des § 12 LuftVG gefördert werden solle, eindeutig behindert. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes je niedriger sein müsse, je größer der zu erwartende Schaden sei. 32 Die Beigeladene zu 2. beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie hat vorgetragen: Ihr Einvernehmen gelte nicht als erteilt. Das Schreiben des Beklagten vom 15.01.2009 sei nicht geeignet gewesen, die Fiktionswirkung auszulösen, weil die Antragsunterlagen nicht vollständig übersandt worden seien und eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht möglich gewesen sei. Das Vorhaben liege nicht in einer durch den Flächennutzungsplan in der Fassung der 77. Änderung ausgewiesenen Konzentrationszone. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes seien keine Vorschriften betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung verletzt worden. Der bekannt gemachte Änderungsentwurf enthalte keine fehlerhaften oder fehlenden Darstellungen. Dass die Vorrangfläche X1. nicht und die Vorrangfläche C3. /X. nicht vollständig dargestellt worden seien, beruhe darauf, dass das erkennende Gericht die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes für unwirksam erklärt habe. Dass im Bereich X. zwei Anlagen des Betreibers T4. als "geplant" dargestellt wurden, sei zutreffend, weil im Zeitpunkt der Auslegung die hierfür erteilten Genehmigungen noch nicht bestandskräftig gewesen seien. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 77. Änderung sei auch frei von Abwägungsmängeln und damit wirksam. Sie sei nicht gehalten, alle in Betracht kommenden Flächen als Vorranggebiete auszuweisen. Bei der Festlegung von Abstandsflächen zur Wohnbebauung müsse sie sich auch nicht auf das aus Immissionsschutzgründen erforderliche Mindestmaß beschränken. Dass im Bereich C4. -Weine nach Auffassung des LANUV die entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Belange durch ergänzende Auflagen ausräumbar seien und letztendlich hier eine Genehmigung erteilt worden sei, bedeute nicht, dass der Artenschutz immer und für das gesamte Gebiet im Rahmen der Konzentrationsplanung keine Rolle mehr spielen könne. Die Aufhebung von Konzentrationszonen im Bereich T1. sowie die Nichtausweisung in den Bereichen N. , X1. und T2. sei zu Recht erfolgt, weil eine weitere Verdichtung dieses Bereiches aus luftverkehrsrechtlichen Gründen nicht hingenommen werden könne. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 11 K 2023/10 bis 11 K 2025/10, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Vorgänge der Beigeladenen zu 2. betreffend die Aufstellung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 37 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 38 Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstücken Gemarkung C2. , Flur 6, Flurstücke 31, zu Recht abgelehnt. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung, weil die Ausweisung von Konzentrationsflächen an anderer Stelle des Gemeindegebietes der Stadt C4. auf Grund der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht. Die Ablehnung des Genehmigungsantrages ist deshalb rechtmäßig erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) 39 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 2023/10 Bezug genommen. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.