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Urteil

4 K 2992/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0523.4K2992.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (A12 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde Q. beschäftigt. 3 Unter dem 16.03.2005 bewarb sich der Kläger auf die am 22.02.2005 ausgeschriebene Stelle der Leiterin/des Leiters des Verkehrskommissariats der Polizeiinspektion T. O. . Ausweislich des Ausschreibungstextes wurde im Anforderungsprofil u.a. eine Bewährung in mindestens einer Führungsposition vorausgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 29.03.2005 teilte der Landrat als Kreispolizeibehörde dem Kläger mit, da er keine Führungsfunktion im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz NRW vom 13.01.1999 - IV C 3 -7112 - innegehabt habe, erfülle er die formellen Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht; seine Bewerbung könne somit in der weiteren Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden. 5 Hiergegen legte der Kläger unter dem 05.04.2005 Widerspruch ein , den die Bezirksregierung E1. mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005 zurückwies. 6 Am 21.12.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2005 zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers vom 17.03.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Der Bescheid des Beklagten vom 29.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2005 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aus dem Auswahlverfahren bezüglich der ausgeschriebenen Stelle der Leiterin/ des Leiters des Verkehrskommissariats der Polizeiinspektion T. O. ausgeschlossen, weil der Kläger nicht dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle entsprach. 15 Was die zahlreichen fachlichen, persönlichen und ggf. sonstigen Anforderungen betrifft, die ein (Beförderungs-)Dienstposten an den Dienstposteninhaber stellt und die gemeinhin zusammengefasst als "Anforderungsprofil" umschrieben werden, ist zwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Bestandteilen dieses Anforderungsprofils zu differenzieren. Dabei führt allein die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten) konstitutiven - zwingende und objektiv überprüfbare Qualifikationsmerkmale betreffenden - Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen, also eines näheren Vergleichs der Bewerber anhand der Kriterien der Bestenauslese, notwendig zum Ausscheiden aus dem Bewerberfeld. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers und die dem regelmäßig korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen, werden durch diesen, sich aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn ergebenden Rahmen grundsätzlich begrenzt, solange das Instrument der Festlegung des Anforderungsprofils nicht gezielt zur Umgehung der Bestenauslese "missbraucht" wird. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzterem geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. 16 Vgl. zur Abgrenzung von konstitutiven und nicht konstitutiven Anforderungsprofilen OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2007 - 1 A 2117/05 -, m.w.H. auf die Rechtsprechung. 17 Im vorliegenden Verfahren hat der Landrat als Kreispolizeibehörde im Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle mit dem Merkmal " Bewährung in mindestens einer Führungsposition" zulässigerweise in Ausübung des ihm dabei eingeräumten - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessens 18 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 - 19 ein sog. konstitutives Qualifikationsmerkmal aufgestellt, da nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des beklagten Landes im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. und in der Klageerwiderung vom 16.03.2006 personelle Probleme in dem Verkehrskommissariat der Polizeiinspektion T. O. Anlass gegeben hatten, die Stellenbesetzung gerade auch von diesem Merkmal abhängig zu machen. 20 Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, da er nach Auffassung der Kammer als Abwesenheitsvertreter des Leiters eines Kriminalkommissariats keine durchgehenden Leitungs- und damit Führungsfunktionen wahrgenommen hat. 21 Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Besetzung von Stellen mit Führungsfunktionen grundsätzlich auch Bewerber berücksichtigt werden müssen, die bislang noch keine durchgehenden Führungsfunktionen wahrgenommen haben; diese Ansicht vertritt auch das beklagte Land auf Seite 5 in seinem Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005. Im vorliegenden Fall der Besetzung der Stelle der Leiterin/ des Leiters des Verkehrskommissariats der Polizeiinspektion T. O. war es hingegen sachgerecht, als zusätzliches Merkmal im Anforderungsprofil die Bewährung in mindestens einer Führungsfunktion zu verlangen. 22 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).