Beschluss
7 L 679/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0110.7L679.06.00
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Tenor
Werden auf Antrag 00586/06 vom 19.10.2006 i.d.F. vom 24.11.2006 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 06.10.2006 von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf 22,62 EUR (in Worten: Zweiundzwanzig 62/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 25.10.2006 festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Werden auf Antrag 00586/06 vom 19.10.2006 i.d.F. vom 24.11.2006 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 06.10.2006 von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf 22,62 EUR (in Worten: Zweiundzwanzig 62/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 25.10.2006 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Abgesetzt wurden insgesamt 22,62 EUR. Aus Sicht des erkennenden Gerichts berechnet sich der festzusetzende Betrag wie folgt: a) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG - aufgrund der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG abzüglich ½ der 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung, Streitwert: 151,08 EUR - zur Anrechnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. VG Minden, Beschluss vom 15.02.2005 in 9 L 677/04 16,25 EUR, b) Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG: 3,25 EUR, c) 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 3,12 EUR - insgesamt: 22,62 EUR. Absetzungsbegründung Zu a): Die Prozessbevollmächtigten haben den Antragsteller entgegen Ihren Angaben im Schriftsatz vom 24.11.2006 sowohl fernmündlich als auch schriftlich neben dem Widerspruchsverfahren auch im behördlichen Aussetzungsverfahren vertreten (vgl. § 17 Nr. 1 RVG). Dies ist eindeutig dem der Antragsschrift vom 18.09.2006 in Ab- schrift beigefügten Schriftsatzes vom 14.09.2006 an die Antragsgegnerin zu ent- nehmen. In Ermangelung einer Gebührenbemessung für diese Tätigkeit wird nach Aktenlage von dem Gebührenregelsatz 1,3 ausgegangen. aa) Gesetzliche Grundlagen der Anrechnung Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Hälfte der für die anwaltliche Ver-tretung des Antragstellers im behördlichen Ausgangsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG lautet: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Aufgrund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstandes im behördlichen Verfahren vertreten hat für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzliche Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen - vgl. Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller- Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Auflage, Anm. 216 ff. zu VV 2400-2403. ab) Streitige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Vorschrift nur im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten (§ 11 RVG) oder auch im Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Prozessgegner (§ 164 VwGO) anzuwenden ist. 1. Dass die Anrechnungsvorschrift auch im Außenverhältnis anzuwenden ist wird vertreten von: VGH München, Beschluss vom 25.08.2005 in 22 C 05.1871, Beschluss vom 03.11.2005 in 10 C 05.1131, juris, und Beschluss vom 06.03.2006 in 19 C 06.268, NJW 27/2006, S. 1990, 1991; VGH Kassel, Beschluss vom 29.11.2005 in 10 TJ 1637/05, NJW 27/2006, S. 1992, 1993, VGH Mannheim, Beschluss vom 27.06.2006 in 11 S 2613/05, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 30.05.2005 in 2 A 82/05, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Rechtsprechungsdatenbank ; VG Minden u.a. Beschluss vom 15.02.2005 in 9 L 677/04, Beschluss vom 25.07.2005 in 7 L 1048/04, Beschluss vom 07.03.2006 in 9 K 571/05, Beschlüsse vom 03.04.2006 in 9 K 1089 und 1090/05; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2005 in 5 K 1002/05.A, nrwe ; VG Würzburg, Beschluss vom 01.09.2005 in W 2 S 05.241 und Beschluss vom 22. November 2005 in W 5 E 05.307, juris; VG Lübeck, Beschluss vom 08.12.2005 in 7 A 47/05, juris; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2006 in 13 OA 61/06 sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2006 in 3 K 4568/05.A Hierzu führt der 19. Senat des VGH München in seinem o.g. Beschluss u.a. aus: " Eine vom Kläger favorisierte Anrechnung nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (§ 11 RVG) im Gegensatz zum Außenverhältnis zwischen Mandanten und Prozessgegner (vgl. § 164 VwGO) ist der Vorschrift nicht entnehmbar (so auch VGH München, Beschluss vom 25.08.2005 .- 22 C 05.1875, und Beschluss vom 03.11.2005 - 10 C 05.1131)." 2. Dass sich die Anwendung nicht auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner auswirken darf haben entschieden: OVG Münster, Beschluss vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, juris, bestätigt durch Beschluss vom 28.09.2006 in 7 E 957/06; VGH München, Beschluss vom 10.07.2006 in 4 C 06.1129 unter Berufung auf den vorstehenden Beschluss des OVG Münster vom 25.04.2006; VG Lüneburg, Beschluss vom 09.03.2006 in 5 A 42/05, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2006 in 2 J 662/06, juris; VG Köln, Beschluss vom 16.03.2006 in 18 K 6475/04.A, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12.06.2006 in A 1 K 10321/05, juris; ferner VGH Mannheim, Beschluss vom 27.07.2006 in 8 S 1621/06 unter Hinweis auf den vorstehenden Beschluss des OVG Münster; VG Freiburg, Beschluss vom 10.08.2006 in 3 K 11018/05 und VG Minden, Beschluss vom 12.10.2006 in 10 K 4316/04.A sowie VGH München, Beschluss vom 17.11.2006 in 24 C 06.2463 und 2466 und VGH München unter Aufgabe seiner bisherigen Recht- sprechung mit Beschluss vom 07.12.2006 in 19 C 06.2279. Der 7. Senat des OVG Münster vertritt hierzu in seinem o.g. Beschluss die Ansicht, dass die gerichtliche Kostenentscheidung nur die im Verfahren entstandenen Kosten umfasst und dass sich die Kostenfestsetzung nicht auf solche Anwaltsgebühren erstreckt, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Kostengrundentscheidung sind. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien nur erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 S.2 VwGO vorliegen. Im Wege der Auslegung stellt der 7. Senat ferner fest, dass eine wörtliche Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Ergebnis sinnwidrig wäre, wenn die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben hat. Das hat im Einzelfall (auf die Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren folgt direkt das Klageverfahren) zur Folge, dass der Rechtsanwalt abweichend von der Vergütungsabrechnung gegenüber seinem Mandanten eine fiktive Berechnung der Anwaltskosten für die Kostenfestsetzung erstellen muss, in der er die Anrechnungsvorschrift unberücksichtigt lässt. Der 19. Senat des VGH München hat sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Beschluss vom 07.12.2006 in 19 C 06.2279 der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des VGH München angeschlossen mit dem weiteren Argument: "Zusätzlich zu den dort aufgeführten Gründen erscheint es auch deshalb sinn-voll und praktisch, von der Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Teiles 3 VV-RVG gegenüber dem Prozessgegner abzusehen, weil es grundsätzlich nur dem Rechtsanwalt und dem Mandanten, nicht jedoch dem Urkunds-beamten der Geschäftsstelle bekannt ist, in welcher Höhe eine Geschäfts- gebühr für die vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (vgl. Nr. 2400 RVG-VV) in Rechnung gestellt wurde." Das erkennende Gericht vertritt aus den nachstehenden Gründen die unter 1. genannte Auffassung und hatte diese Frage erstmals mit Beschluss vom 19.10.2004 in 9 L 677/04 zu entscheiden. Bis zur o.g. Entscheidung des OVG Münster vom 25.04.2006 hat es seiner Auffassung entsprechend die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der Kostenfestsetzung praktiziert, sah sich jedoch in der Folgezeit zeitweise an die obergerichtliche Entscheidung gebunden. ac) Mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers bei der Anrechnung Die Befürworter beider Ansichten berufen sich auf den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzgebungsmaterialien zum RVG zum Ausdruck gekommen sei. Da sich die Ansichten jedoch gegenseitig ausschließen, kann zumindest eine Ansicht nicht dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers entsprechen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die zweite Ansicht nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann, weil diese dazu führt, dass im Einzelfall anzurechende Kosten für die Vertretung in einem behördlichen Ausgangsverfahren indirekt zur Festsetzung gelangen. Eine Kostenregelung dieses Inhaltes wäre durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gedeckt - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2001 in 21 E 626/01, juris. Die Entscheidung des OVG Münster steht aus Sicht des Gerichts ferner im Widerspruch zu Entscheidungen u.a. des 14. und des 19. Senats desselben Gerichts (Beschluss vom 10.05.2006 in 14 E 252/06 und Beschluss vom 11.03.1998 in 19 A 955/98, juris ) sowie des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 01.09.1989 in 4 B 17/89, juris, nach der (Anwalts-)Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht (Anm. des Gerichts: auch nicht indirekt) erstattungsfähig sind. Nach den Ausführungen des BVerwG unter Hinweis auf ent-sprechende Entscheidungen des BVerfG bestehen hiergegen auch aus ver- fassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der 14. Senat des OVG Münster führt in seiner o.g. Entscheidung aus: " Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten durch eine Antragstellung oder im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind." Gegen die Auslegung des 7. Senats des OVG Münster spricht ferner, dass der Gesetzgeber für die Betragsrahmengebühr nach Nr. 3102 VV RVG in sozial- gerichtlichen Verfahren eine vergleichbare Minderung normiert hat - vgl. Nr. 3103 VV RVG (Klage ohne Vorverfahren z.B. nach § 73 Abs. 2 SGB XI) und dies auch vergleichbar im Verhältnis der Gebühren für das behördliche Ausgangs- und Widerspruchsverfahren in den Nrn. 2401 und 2501 VV RVG geregelt hat. Vor diesem Hintergrund ist eine wörtliche Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Ergebnis durchaus nicht sinnwidrig sondern entspricht vielmehr der Gesetzessystematik, auch wenn die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hat, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben hat. ad) Auseinandersetzung mit der von dem 7. Senat des OVG Münster zur Begründung seines o.g. Beschlusses herangezogene Kommentierung Die von dem 7. Senat des OVG Münster zur Begründung seines o.g. Beschlusses ferner herangezogene Kommentierung Gerold/Schmidt/Müller- Rabe, RVG, 16. Aufl. 2006, RdNr. 205 zu Nrn. 2400 - 2403 VV RVG - nunmehr 17. Aufl., RdNr. 201 zu 3100 VV RVG beruft sich auf Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu § 118 Abs. 2 BRAGO, die mittlerweile sinngemäß auf das RVG übertragen worden ist. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit lässt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts aus den nachstehenden Gründen grundsätzlich nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen. Bei den den Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugrunde liegenden Verfahren ging es darum, dass eine Partei, die zunächst nur einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte, durch die Anrechnung in der Kostenfestsetzung nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden soll, wenn es dann doch zum Prozess kommt. Dies beruht letztlich auch auf prozessökonomischen Überlegungen - vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2005 in 1 W 285/05, juris: "Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrens- gebühr, wäre die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut einzuklagen, weil die auf der Grundlage von Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Geschäftsgebühr nicht im Kostenfest- setzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR, 838)." Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein vergleichbarer Sachverhalt nur in atypischen Fällen anzutreffen (wenn dem gerichtlichen Verfahren kein behörd- liches Verfahren vorausging), die eine entsprechende Handhabung rechtfertigen - vgl. Beschluss des VGH München vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747, juris, in einem solchen atypischen Fall. In der Regel ist die Geschäftsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch dem behördlichen Ausgangsverfahren und dem Widerspruchsverfahren zuzuordnen, wobei ein Anspruch auf die Erstattung von Kosten für die Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren nicht normiert ist und wie bereits dargelegt zumindest für Verfahren nach Landesrecht auch nicht durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt ist. Dies wird durch die Entscheidungen des OVG und des VGH konterkariert, die letztlich zu einer Teilerstattung der der Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren zuzurechnenden Geschäftsgebühr führt. Eine Regelung, die dazu führt, dass eine Tätigkeit im behördlichen Ausgangsverfahren die Höhe der erstattungsfähigen Folgekosten mindert ist der Kostenfestsetzung nach § 162 VwGO nicht fremd - vgl. Rechtsprechung des BVerwG und des OVG Münster zu § 119 Abs. 1 BRAGO bzw. für die Finanzgerichtsbarkeit die Entscheidungen des BFH. Durch diese Regelung mindert sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens. Widerspruchsführer mussten nach der BRAGO eine geringere Kostenerstattung in Kauf nehmen, wenn der Anwalt sie bereits im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten hat, auch wenn die Vertretungskosten hierdurch tatsächlich insgesamt nicht höher ausgefallen sind. Die Korrektur einer nicht als "sinnvoll" angesehenen gesetzlichen Regelung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. ae) Auseinandersetzung mit dem Argument des 7. Senat des OVG Münster in dem o.g. Beschluss, dass die wörtliche Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Ergebnis sinnwidrig wäre anhand von Beispielen Beispiel 1 2 3 4 5 6 7 Beispiel 8 9 10 Gebühr nach Geb. Geb. Geb. Geb. Geb. Geb. Geb. Gebühr nach Geb. Geb. Geb. Nr. 2300 VV RVG 1,30 1,30 ./. 1,30 1,30 ./. ./. Nr. 2300 VV RVG 1,30 1,30 ./. Nr. 2301 VV RVG 0,70 ./. 1,30 0,70 ./. 1,30 ./. kein Vorverfahren Nr. 3100 VV RVG 0,95 0,65 0,65 ./. ./. ./. 1,30 Nr. 3100 VV RVG 0,65 ./. 1,30 2,95 1,95 1,95 2,00 1,30 1,30 1,30 1,95 1,30 1,30 erstattungsfähig sind erstattungsfähig sind lt. OVG 1,65 1,30 1,95 0,70 0,00 1,30 1,30 lt. OVG 1,30 0,00 1,30 a.A. 1,65 0,65 1,95 0,70 0,00 1,30 1,30 a.A. 0,65 0,00 1,30 nicht erstattungsfähig sind nicht erstattungsfähig sind lt. OVG 1,30 0,65 0,00 1,30 1,30 0,00 0,00 lt. OVG 0,65 1,30 0,00 a.A. 1,30 1,30 0,00 1,30 1,30 0,00 0,00 a.A. 1,30 1,30 0,00 Lt. OVG führt die Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der Kostenfestsetzung zu sinnwidrigen Ergebnissen (Beispiele 2 und 8). Die Beispiele 1 bis 7 beinhalten das Widerspruchsverfahren. Die Beispiele 8 bis 10 berücksichtigen Verfahren in denen kein Widerspruchsverfahren stattfindet (z.B. Asylverfahren und OWL-Modell). Angesetzt wurden die bei einem normalen Verfahrensablauf anfallenden Geschäfts- /Verfahrensgebühren. ./.= keine anwaltliche Vertretung In den Beispiele 1 bis 10 werden beginnend mit dem behördlichen Ausgangs- verfahren die wesentlichen abstrakt denkbaren Möglichkeiten einer anwaltlichen Beauftragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargestellt. Die Bandbreite der anfallenden Geschäfts-/Verfahrensgebühren bewegt sich zwischen 1,3 und 2,95. Die Bandbreite der hiervon erstattungsfähigen Gebühren bewegt sich zwischen 0 und 1,95. Weshalb es sinnwidrig sein soll, dass in den Beispielen 2 und 8 ausschließlich die von einem Anwalt gegenüber seinem Mandanten im Innenverhältnis für das Klageverfahren abrechenbare 0,65 Verfahrensgebühr erstattungsfähig sein soll, erschließt sich bei näherer Betrachtung der Beispiele nicht. Dieser Fall ist durchaus mit dem Beispiel 3 vergleichbar, in dem eine 0,7 Geschäftsgebühr zur Erstattung gelangt. Die Differenz liegt bei geringfügigen (0,65- 0,7=) - 0,05 Gebühren gegenüber (1,3 - 0,7=) 0,6 Gebühren, wenn man der als sinnhaft angesehenen Ent- scheidung des OVG`s folgt und korrespondiert auch mit den Beispielen 6 und 7. Aus den Beispielen 1 und 3 sowie 4 und 6 wird ferner deutlich, dass die Beauftragung eines Anwaltes im behördlichen Ausgangsverfahren sich auf die Höhe der erstattungsfähigen Geschäfts-/Verfahrensgebühren auswirkt - im ersten Fall (1,65 - 1,95=) - 0,3 Gebühren; im zweiten Fall (0,7 - 1,3=) - 0,6 Gebühren. Dies wiederum korrespondiert mit der hier vertretenen anderen Ansicht. af) Auseinandersetzung mit dem weiteren Argument des 19. Senats des VGH München im Beschluss vom 07.12.2006 in 19 C 06.2279 Es obliegt dem Anwalt seine Angaben glaubhaft zu machen (ggf. auch durch Vorlage seiner Abrechnung gegenüber dem Mandanten); wobei nicht nachvoll- ziehbare Abweichungen von einer Regelabrechnung von dem Anwalt plausibel zu begründen wären (vgl. §§ 173 VwGO, 104 Abs. 2 ZPO). Ergänzend wird auf die nachstehende Entscheidung des VG Oldenburg sowie auf den Beschluss des VG München vom 27.11.2006 in M 24 K 05.51246 Bezug genommen, die sich jüngst ebenfalls mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Anrechnung auseinandergesetzt haben. 11 A 436/06 VG Oldenburg Beschluss vom 05.12.2006 Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Rechtsquellen RVG VV 2300 RVG VV 3100 RVG VV Vorb 3 Abs. 4 Fundstellen Suchworte Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr Anrechnung Leitsatz/Leitsätze Die in einem dem Verwaltungsrechtssteit vorgeschalteten Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts (VV RVG Nr. 2300) ist nach der Anmerkung 3 Abs. 4 zum VV RVG teilweise auf die Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3100) anzurechnen. Eine abweichende Betrachtung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht gerechtfertigt (wie VGH München NJW 2006, 1990 gegen OVG Münster NJW 2006, 1991). Aus dem Entscheidungstext Gründe: Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Beklagten ist begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei dem erforderlichen Kostenausgleich (§§ 173 VwGO, 106 ZPO) für die Klägerin zu Unrecht eine 1,3 fache Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 zum RVG) berücksichtigt. Vielmehr hätte diese Gebühr um einen Wert von 0,65 (vgl. zur Höhe: VGH München, Beschluss vom 6. März 2006 - 19 C 06.268 - NJW 2006, 1990 <1991>), d.h. der Hälfte des Regelwertes der Geschäftsgebühr nach der Nr. 2400 VV RVG (seit 1. Juli 2006: Nr. 2300), gekürzt werden müssen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG wird auf die Verfahrensgebühr nämlich eine nach den Nummern 2400 bis 2403 (bzw. seit 1. Juli 2006: Nr. 2300 bis 2303) wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet. Im Falle der Klägerin ist eine solche Geschäftsgebühr entstanden, weil sie von ihrer Prozessbevollmächtigten bereits im behördlichen Verfahren betr. ihren erneuten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten vertreten worden ist. Diese Gebühr hat die Klägerin zu Recht nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, weil nach § 162 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO lediglich die Kosten des gerichtlichen und - unter bestimmten Voraussetzungen - auch eines Widerspruchsverfahrens als erstattungsfähig angesehen werden, nicht aber die Aufwendungen für ein behördliches Antragsverfahren. Das Gericht sieht - mit der Beklagten - entgegen einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991; VGH München, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 - <juris>; vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2006 - 5 A 42/05 - <Leitsatz in juris>) keinen durchgreifenden Grund diese Regelung einschränkend auszulegen oder auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzuwenden (so auch: VGH München, Beschluss vom 3. November 2005 - 10 C 05.1131 - <juris>; Beschluss vom 6. März 2006 a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 2 A 82/05 -). Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut der erwähnten Regelung in der Vorbemerkung 3 des VV RVG unzweideutig die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr vorsieht. Eine umgekehrte Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr wäre hiermit ersichtlich nicht vereinbar. Die Systematik der betroffenen Regelungen verlangt kein abweichendes Ergebnis. Denn entgegen der erwähnten gegenteiligen Rechtsprechung befindet sich die angesprochene Anrechenregel gerade in dem Teil des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, welcher sich u.a. mit den in einem Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten entstehenden Gebühren befasst. Dass hierbei eine Regelung in Bezug genommen wird, die sich in einem anderen Teil des Vergütungsverzeichnisses befindet, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dass danach inzident eine Überprüfung der hier nicht festsetzbaren Gebühr nach Nr. 2400 (2300) VV RVG erfolgen muss, macht die Anrechenvorschrift nicht zu einer Bestimmung über Gebühren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Außerdem gilt die Gebühr Nr. 2400 (2300) auch für ein Vorverfahren, dessen Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein können. In systematischer Hinsicht ist zudem nach Ansicht des Gerichts noch Folgendes entscheidend: Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Gebühren eines Rechtsanwalts nur in dem Umfang erstattet werden müssen, den das RVG vorschreibt (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2005, Rn. 10 a zu § 162; Olbertz in: Schoch u.a.. VwGO, Stand: Oktober 2005, Rn. 37 zu § 162). Dies rührt daher, dass der Betroffene seinem Rechtsanwalt nur diese Kosten schuldet. Mehr kann er von dem unterliegenden Prozessbeteiligten nicht erstattet verlangen. Diese Überlegungen verbieten es mithin, zwischen einer gebühren- und einer kostenerstattungsrechtlichen Betrachtung zu unterscheiden. Danach sprechen auch die Überlegungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1971, S. 209) nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Zwar hat dieser die Anrechnung der Geschäftsgebühr für das behördliche Verfahren auf die Verfahrensgebühr des Verwaltungsprozesses zum Schutz des Mandanten vorgesehen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die gerichtliche Tätigkeit für den Rechtsanwalt weniger aufwändig ist, wenn er bereits in einem vorgeschalteten behördlichen Verfahren tätig gewesen ist. Es sollte auch der Abschluss außergerichtlicher Einigungen gefördert werden. Dass hierbei der Schutz des Prozessgegners nicht erwähnt wird, lässt einen sicheren Schluss auf die Vorstellung des Gesetzgebers nicht zu, weil sich das RVG im Ansatz allein mit dem Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber befasst. Die geringere Erstattungspflicht für den unterliegenden anderen Verfahrensbeteiligten ist lediglich eine Nebenfolge dieser Bestimmung. Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten angesichts des eindeutigen Wortlauts und der angesprochenen zwingenden systematischen Erwägungen keine andere Beurteilung. Zwar kann eine nur anteilige Erstattungspflicht der Verfahrensgebühr als weniger sachgerecht empfunden werden, weil sie nur dann greift, wenn sich der Betroffene bereits im behördlichen Verfahren anwaltlich hat vertreten lassen. Eine Grenze, die zur Korrektur des Wortlautes berechtigen würde, wäre hier aber erst dann erreicht, wenn die Bestimmung zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, die mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar wären, weil sich gar keine sachgerechten Gesichtspunkte für sie mehr finden ließen. Das ist aber nicht der Fall. Denn derjenige, der sich bereits in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt, muss nach den obigen Ausführungen auf Grund der Regelungen in § 162 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von vornherein davon ausgehen, dass er diese Kosten von dem anderen Verfahrensbeteiligten nicht erstattet erhält. Dass es zu einer teilweisen "Verschiebung" der Geschäftsgebühr zur Verfahrensgebühr kommt, wenn ein gerichtliches Verfahren hinzutritt, erscheint dementsprechend nicht zwingend. Zu b): Die Berechnung der Auslagenpauschale in Anrechnungsfällen ist in der Literatur umstritten. Das Gericht folgt insoweit Gerold/Schmidt - von Eicken, Kommentar zur BRAGO, 15. Aufl., Anm. 10 zu § 26, a.A. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Aufl., Anm. 40 zu VV 7001, 7002 RVG, mit Hinweisen auf eine weitere Gegenmeinung.