Beschluss
9 L 677/04
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Urkundsbeamte hat bei der Kostenfestsetzung die Anrechnungsvorschriften des RVG zu beachten.
• Eine Anrechnung außergerichtlicher Gebühren auf gerichtliche Verfahrensgebühren ist zulässig, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit bzw. denselben Gegenstand handelt.
• Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gebühren obliegt dem Urkundsbeamten die Ermittlung und Bewertung der angefallenen Tätigkeiten.
• Die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Nrn. 3100 ff. VV RVG ist anwendbar, wenn im außergerichtlichen Verfahren bereits eine Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühren bei Kostenfestsetzung nach RVG • Der Urkundsbeamte hat bei der Kostenfestsetzung die Anrechnungsvorschriften des RVG zu beachten. • Eine Anrechnung außergerichtlicher Gebühren auf gerichtliche Verfahrensgebühren ist zulässig, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit bzw. denselben Gegenstand handelt. • Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gebühren obliegt dem Urkundsbeamten die Ermittlung und Bewertung der angefallenen Tätigkeiten. • Die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Nrn. 3100 ff. VV RVG ist anwendbar, wenn im außergerichtlichen Verfahren bereits eine Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage stattgefunden hat. Der Beigeladene beantragte gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten. Streitpunkt war die Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr. Die Gebührenansprüche beruhten auf Tätigkeiten im behördlichen und im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80a VwGO. Der Beigeladene rügte, die Anrechnungsregelung dürfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht angewandt werden bzw. führe zu Wertungswidersprüchen, wenn verschiedene Rechtsanwälte beteiligt seien. Der Urkundsbeamte hatte die außergerichtliche Geschäftsgebühr anteilig bewertet und zur Hälfte, begrenzt auf 0,75 Gebührensatz, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Anrechnung nach dem RVG. • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 151, 165 VwGO zulässig, aber unbegründet. • Das RVG und seine Vorbemerkungen sind Teil des Gebührensystems und vom Urkundsbeamten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen; dies führt nicht zu einer wesensfremden Belastung des Verfahrens. • Die Aussetzungsverfahren nach § 80a VwGO (behördlich und gerichtlich) sind vergütungsrechtlich als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln; die Anrechnungsvorschrift setzt voraus, dass trotzdem wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. • Zweck der Anrechnungsvorschrift ist zu vermeiden, dass die im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren nochmals voll vergütet wird; hier liegt Gegenstandsidentität vor. • Die beanstandete Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Nrn. 3100 ff. VV RVG war korrekt: der Urkundsbeamte hat den außergerichtlichen Schriftsatz sachgerecht mit einer 0,3-Gebühr bewertet und diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet. • Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht, weil bei Vertretung durch verschiedene Anwälte jeweils neue Einarbeitung erforderlich ist, während der fortführende Anwalt auf bereits geleisteter Arbeit aufbauen kann. • Mangels weiterer Beanstandungen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt nicht zu beanstanden und der Antrag zurückzuweisen. Der Antrag des Beigeladenen auf gerichtliche Entscheidung wurde abgelehnt; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht bestätigt, dass der Urkundsbeamte die Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühren nach den Vorschriften des RVG zutreffend vorgenommen hat. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Nrn. 3100 ff. VV RVG ist bei Vorliegen derselben Angelegenheit bzw. Gegenstandsidentität anzuwenden, um eine doppelte Vergütung bereits geleisteter Einarbeitungsleistungen zu vermeiden. Beanstandungen an der konkreten Bewertung und Anrechnung im Festsetzungsbeschluss ergaben sich nicht, weshalb die Kostenfestsetzung inhaltlich Bestand hat.