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Urteil

4 K 568/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0322.4K568.05.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 verpflichtet, auch die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Angestellte der Universität C. (Laborschule) vom 15.11.1973 bis zum 28.01.1976 als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 verpflichtet, auch die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Angestellte der Universität C. (Laborschule) vom 15.11.1973 bis zum 28.01.1976 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am ............1940 geborene Klägerin war bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.07.2005 Rektorin der Laborschule in C. . Ihre Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen hatte sie am 21.06.1971 abgelegt. Danach war sie vom 01.07. bis 31.12.1971 am Pädagogischen Institut der Universität G. und vom 01.01.1972 bis 14.11.1973 am Deutschen Jugendinstitut e.V. in N. als wissenschaftliche Mitarbeiterin und vom 15.11.1973 bis 31.08.1976 als wissenschaftliche Angestellte im Schulprojekt Laborschule der Universität C. tätig. Vom 01.09.1976 bis zum 04.07.1977 absolvierte sie erfolgreich den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule und wurde am 22.08.1977 zur Lehrerin z.A. ernannt. Am 01.02.2002 erfolgte auf Antrag der Klägerin durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) eine informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes auf 64,18 v.H. Die Klägerin erhob am 21.02.2002 Widerspruch gegen die nicht erfolgte Anerkennung ihrer Vordienstzeiten am Pädagogischen Institut der Universität G. , am Deutschen Jugendinstitut e.V. in N. und als wissenschaftliche Angestellte im Schulprojekt Laborschule der Universität C. . Alle diese Tätigkeiten seien für ihre Ernennung zur Beamtin mitbestimmend gewesen. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass ihr Vorbereitungsdienst in Anbetracht der vorausgegangenen Tätigkeiten von den damals üblichen zweieinhalb Jahren auf zehn Monate verkürzt worden sei. Sie habe als Lehrerin vor und nach ihrer Ernennung zur Beamtin an der Laborschule die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Die Laborschule sei nämlich zu jener Zeit eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität C. gewesen, bei der die angestellten und beamteten Lehrkräfte den Status von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Universität gehabt hätten. Voraussetzung für ihre Einstellung als angestellte Laborschullehrerin ohne zweites Staatsexamen seien ihre vorherigen Tätigkeiten an der Universität G. und am Deutschen Jugendinstitut e.V. gewesen. Durch Bescheid vom 28.02.2005 half das LBV dem Widerspruch insoweit ab, als es die Tätigkeit der Klägerin an der Laborschule in der Zeit vom 29.01. bis 31.08.1976, die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden war, als ruhegehaltfähig anerkannte und einen Ruhegehaltssatz von 66,18 v.H. ermittelte. Im Übrigen wies das LBV den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Anerkennung der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Pädagogischen Institut der Universität G. und Deutschen Jugendinstitut e.V. als ruhegehaltfähig gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) komme nicht in Betracht, da der zeitliche und funktionelle Zusammenhang zum späteren Lehrerbeamtenverhältnis fehle. Zwischen diesen Tätigkeiten und der Ernennung zur Beamtin liege ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren und außerdem habe sie bei diesen Tätigkeiten keine Fähigkeiten vermittelt bekommen, die ein Grund für die Ernennung gewesen seien. Ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte an der Laborschule fehle der funktionelle Zusammenhang mit dem späteren Beamtenverhältnis, da Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin nur die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes gewesen sei. Eine Anrechenbarkeit der Angestelltentätigkeit vor der zweiten Staatsprüfung sei auch gemäß § 11 BeamtVG nicht möglich. Durch Erlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2000 (B 3010 - 11.1.3 IV B 4) sei die Ausübung des Ermessens im Rahmen dieser Vorschrift dahingehend eingeschränkt worden, dass Zeiten nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG nur noch dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien, wenn sie nach dem Erwerb der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn abgeleistet worden seien. Das Begehren der Klägerin beziehe sich aber auf Tätigkeiten, die vor diesem Zeitpunkt lägen. Die Klägerin hat daraufhin am 15.03.2005 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihrer gesamte Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte an der Laborschule sei gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ruhegehaltfähig. Dies ergebe sich schon daraus, dass diese Tätigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Vorbereitungsdienstes geführt habe. Im Übrigen folge aus der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, dass auch ihre gesamten Vordienstzeiten ruhegehaltfähig seien. Die Klägerin beruft sich hierzu auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.05.1993 (2 A 1801/92) und ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 02.02.1982 (IV 2186/79). Außerdem sei ihre wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG für ihre Laufbahn erforderlich gewesen. Das habe die damalige Schulleiterin der Laborschule in einem Schreiben vom 12.10.1977 an das Rektorat der Universität C. dargelegt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 zu verpflichten, die Vordienstzeiten der Klägerin vom 01.07. bis 31.12.1971, vom 01.01.1972 bis 14.11.1973 und vom 15.11.1973 bis 28.01.1976 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt u.a. vor, die Vordienstzeiten der Klägerin könnten schon deshalb nicht gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, weil sich an diese Zeiten nicht unmittelbar eine Beamtentätigkeit, sondern mit dem Vorbereitungsdienst zunächst eine gemäß § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannte Ausbildung angeschlossen habe. Aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Deutschen Jugendinstitut e.V. in N. gehe im Übrigen hervor, dass sie für "Modellkindergartenprojekte S. und I. " eingestellt worden sei. Diese Tätigkeit stehe nicht im funktionalen Zusammenhang mit dem Unterrichten von Schulkindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Klage hat gem. § 10 Satz 1 BeamtVG insoweit Erfolg, als die Klägerin die Anerkennung ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte an der Universität C. (Laborschule) auch in der Zeit vom 15.11.1973 bis 28.01.1976 als ruhegehaltfähig begehrt. Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Die Klägerin stand in der bereits im Widerspruchsbescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Zeit vom 29.01.1976 bis zum 31.08.1976 und auch in der Zeit vom 15.11.1973 bis zum 28.01.1976 im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, da die Universität C. ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist. Diese Tätigkeit der Klägerin soll nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn ein innerer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang mit ihrer Ernennung zur Beamtin besteht. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BeamtVG, § 10, Rdnr. 40. Da die Klägerin am 01.09.1976 den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf antrat und anschließend zur Lehrerin z.A. ernannt wurde, besteht ein ununterbrochener zeitlicher Zusammenhang zwischen dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Universität C. und ihrer Ernennung zur Beamtin. Ein innerer funktioneller Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die ein wesentlicher Grund - wenn auch nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für seine Ernennung waren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.02.1994 - 12 A 2206/91 -, n.v. und vom 13.07.1995 - 12 A 3925/93 -, n.v. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. Dieser innere funktionelle Zusammenhang zwischen dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und der Ernennung zur Beamtin ist im Hinblick auf § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bejahen. Zwar war die Vordienstzeit an der Universität C. ohne Bedeutung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf, für die anschließende Ernennung zur Lehrerin z.A. an der Laborschule der Universität C. war die Vordienstzeit aber förderlich und entscheidend. Dies ergibt sich z.B. aus den Schreiben der Universität C. vom 31.05.1977 (Bl. 80 der Beiakte II) und auch vom 20.06.1977 (Bl. 89 der Beiakte II), in dem es z.B. heißt: "Frau C1. war bereits in der Zeit vom 15.11.1973 bis zum 31.08.1976 als wissenschaftliche Mitarbeiterin (BAT Ib) an der Laborschule tätig und ist von daher besonders für den Einsatz in der Laborschule und für die Übernahme ins Beamtenverhältnis als Lehrerin z.A. geeignet." Die Zeiten der Tätigkeiten der Klägerin am Pädagogischen Institut der Universität G. und beim Deutschen Jugendinstitut e.V. in N. sind dagegen zu Recht nicht gem. § 10 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden, denn bei diesen Tätigkeiten stand die Klägerin nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Den Arbeitsvertrag am Pädagogischen Institut schloss sie mit einem Prof. Dr. N1. (Bl. 31 Beiakte II) und beim Deutschen Jugendinstitut handelt es sich um einen eingetragenen Verein (Bl. 32 Beiakte II). Öffentlich-rechtlicher Dienstherr i.S.d. § 10 Satz 1 BeamtVG sind aber grundsätzlich nur juristische Personen des öffentlichen Rechts - vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 10, Rdnr. 10 -, - zu denen Prof. Dr. N1. als natürliche Person und das Deutsche Jugendinstitut e.V. als juristische Person des Privatrechts nicht gehören. Das Deutsche Jugendinstitut e.V. in N. ist auch keine Einrichtung im Sinne des § 10 Satz 2 BeamtVG, denn es wurde auf Beschluss des Deutschen Bundestages gegründet - vgl. www.dij.de " Das DJI im Profil" - und ist daher nicht - wie es § 10 Satz 2 BeamtVG voraussetzt - eine Einrichtung, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen gegründet wurde. Schließlich können die Tätigkeiten der Klägerin am Pädagogischen Institut der Universität G. und am Deutschen Jugendinstitut e.V. auch nicht gem. § 11 Nr. 3 a BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, denn notwendige Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin z.A. waren diese Tätigkeiten nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da die Klägerin die Anerkennung von 55 Monaten Vordienstzeit als ruhegehaltfähig begehrt, aber nur im Umfang von 26,5 Monaten obsiegt hat. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.