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Urteil

5 A 26/09

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0202.5A26.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger war zuletzt als Universitätsprofessor und damit Beamter im Land Sachsen-Anhalt beschäftigt und befindet sich mit Ablauf des 31.03.2008 im Ruhestand. Er begehrt die ruhegehaltsfähige Berücksichtigung einer vom 01.10.1993 bis zum 11.04.1994 wahrgenommenen Tätigkeit bei der GKSS-Forschungszentrum … GmbH. 2 Mit dem hier streitbefangenen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 04.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 lehnte die Beklagte die ruhegehaltsfähige Anrechnung der bei der GKSS-Forschungszentrum … GmbH wahrgenommene Tätigkeit im Zeitraum vom 01.10.1993 bis zum 11.04.1994 ab. Denn bei dieser Tätigkeit habe es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit gehandelt. Ausweislich des Anstellungsvertrages (Blatt 64 Beiakte A) habe es sich um ein Angestelltenverhältnis gehandelt und für diesen Zeitraum seien auch Pflichtbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgeführt worden. Demnach sei die Tätigkeit nicht versicherungsfrei gewesen. Gerade die Versicherungsfreiheit sei jedoch entscheidendes Kriterium für eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit. Das GKSS-Forschungszentrum … werde in der Rechtsform einer GmbH und damit als juristische Person des privaten Rechts geführt. Dementsprechend seien nach § 85 Abs. 10 BeamtVG die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt. Daran ändere grundsätzlich auch nichts, dass der Ruf auf eine Professorenstelle vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt bereits am 11.08.1993 ausgesprochen worden sei und es sich sogar und nachher um die gleichen Tätigkeiten gehandelt habe. Auch soweit auf beamtenrechtliche Regelungen in dem Anstellungsvertrag Bezug genommen werde, ändere dies nicht an der Tatsache, dass es sich gerade um einen zivilrechtlich geschlossenen Anstellungsvertrag zwischen dem GKSS-Forschungsszentrum als juristische Person des Privatrechts und dem Kläger handelt. 3 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter die ruhegehaltsfähige Anrechnung seiner bei dem GKSS-Forschungszentrum … wahrgenommenen Tätigkeit. Im Wesentlichen begründet der Kläger seine Klage damit, dass seine Tätigkeit bei dem Forschungszentrum und seine spätere Lehrtätigkeit an der Martin-Luther-Universität identisch sei und den gleichen Zweck gedient habe. Die Tätigkeit bei dem Forschungszentrum sei daher der Lehrtätigkeit vorgelagert gewesen und sei als eine einheitliche öffentlich-rechtliche Tätigkeit des Klägers anzusehen. Die Stellenausschreibung und Kandidatenauswahl für die Leitung des damaligen GKSS-Institutes sei im Rahmen einer gemeinsamen Berufung durch Ausschreibung der Professorenstelle erfolgt. Die Auswahl sei durch eine gemeinsame Berufungskommission der Universität und des Forschungszentrums erfolgt. An der Martin-Luther-Universität habe sich eine so genannte „leere Planstelle“ befunden. Unmittelbar nach der Berufung sei eine Beurlaubung zum Zweck der Übernahme der Leitung des Institutes geplant gewesen. Dieser ergebe sich aus dem Ruf des Wirtschaftsministers vom 11.08.1993, worin es wörtlich heißt: 4 „Die Berufung erfolgt mit dem Ziel der Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge für die Übernahme des Direktorenpostens des Institutes für Gewässerforschung.“ 5 Ebenso heißt es in dem Protokoll des Ministeriums zur gemeinsamen Berufung vom 28.02.1994 und der Bezügestelle des damaligen Regierungspräsidiums B-Stadt vom 24.03.1999: 6 „Die Beurlaubung dient dem dienstlichen Interesse als auch öffentlichen Belangen.“ 7 Der Wille der Beteiligten, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis gehandelt habe, sei auch aus der Vertragsgestaltung ersichtlich. Nach § 4 des Anstellungsvertrages sei eine Versorgung in Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes zugesichert worden und auch sonst seien zahlreiche Hinweise in dem Vertrag auf die beamtenrechtlichen Regelungen gegeben. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 zu verpflichten, in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid den hier streitbefangenen Zeitraum 01.10.1993 - 11.04.1994 als öffentlich-rechtliche Tätigkeit festzustellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen 12 und verteidigt unter vertiefter Begründung die in den Bescheiden geäußerte Rechtsauffassung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden vorgenommene Regelung über die ruhegehaltsfähigen Zeiten ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen anders lautenden rechtlichen Anspruch auf Anerkennung seiner Vordienstzeiten bei einem privaten Arbeitgeber. 15 § 85 BeamtVG bestimmt, dass für das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, dass bis 31.12.1991 geltende Recht anzuwenden ist, soweit das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis am 31.12.1991 bereits bestanden hat. Geschützt wird durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sowohl die einmalige Unterbrechung eines Beamtenverhältnisses durch Beendigung und Neubegründung als auch der einmalige Statuswechsel. War das Beamtenverhältnis mehrmals unterbrochen oder hat der Beamte mehrfach den Status gewechselt, wird er durch § 85 Abs. 9 BeamtVG in den Personenkreis des § 85 Abs. 1 BeamtVG einbezogen, wenn ein Beamtenverhältnis, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 85 Abs. 10 BeamtVG am 31. Dezember 1991 bestand und alle folgenden Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. 16 Die Tätigkeit des Klägers bei dem GKSS-Forschungszentrum erfüllt nicht eine derartige öffentlich-rechtliche Tätigkeit. Denn ausweislich des Anstellungsvertrages vom 11.08.1993 (Blatt 64 Beiakte A) handelte es sich um einen zivilrechtlich geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes ganz eindeutig daraus, dass unter § 3 des Vertrages geregelt ist, dass der Kläger der Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Gerade die renten- und sozialversicherungsbeitragsfreie Tätigkeit ist eine der zentralen Beschreibungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Darüber hinaus ist das Forschungszentrum in der Rechtsform der GmbH geführt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Anstellungsvertrag und der unstreitigen Bezeichnung. Juristische Personen des Privatrechts sind keine öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.12.1962, ZBR 1963/90, Urteil v. 16.09.1965, ZBR 1966/90; VG Minden, Urteil v. 22.03.1006, 4 K 568/05; VG Magdeburg, Urteil v. 22.04.2008, 5 A 32/08; alles juris). Diese würde selbst dann gelten, wenn sich das Kapital einer solchen juristischen Person des Privatrechts frei in öffentlicher Hand befindet (BVerwG, Urteil v. 28.10.2004, 2 C 38.03; juris m. Verweis auf Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 10 BeamtVG, Rnziffer 29; vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Urteil v. 22.04.2008, 5 A 32/08; juris). Mag es sein, dass das GKSS vom Bund und von den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Brandenburg finanziert wird (vgl. Wikipedia), so ändert dies nichts an privatrechtlichen Organisation des Institutes. Daraus erwächst dem Institut selbst nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Denn öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 121 BRRG; § 2 BeamtStG). 17 Zur Überzeugung des Gerichts müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit auch eng ausgelegt werden und sind per se einer weitergehenden Auslegung verschlossen (vgl. zur ähnlichen Regelung in § 10 Satz 2 BeamtVG; VG Magdeburg, Urteil vom 22.04.2008, 5 A 32/08; juris). 18 Die vorstehend aufgezeigten Gründe als zwingende Voraussetzungen zur Anerkennung eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sind zur Überzeugung des Gerichts derart bestimmend, dass auch in dem hier vorliegenden Einzelfall nichts anderes gelten kann. Zwar ist es offensichtlich, dass in dem Anstellungsvertrag auf beamtenrechtliche Regelungen hinsichtlich der Vergütung und der Versorgung Bezug genommen wird. Jedoch mag dies tatsächlich den Besonderheiten des Anstellungsverhältnisses geschuldet gewesen sein. Auch mag es sein, dass die Tätigkeit des Klägers vor und nach seiner Berufung zum Professor sich nicht wesentlich unterschied oder gar identisch gewesen ist. Daran ändert aber nichts, dass für den hier streitentscheidenden Zeitpunkt gerade kein Nachweis der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit vorhanden ist; vielmehr spricht gerade der Anstellungsvertrag für die privatrechtliche Tätigkeit. 19 Im Übrigen dürfte der hier relativ kurze zeitliche Rahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Versorgung entfalten. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der vorläufigen Festsetzung (§ 52 Abs. 1 GKG).