Beschluss
11 K 3677/04
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gemeinde ist befugt, Sanierungsverfügungen gegen Grundstückseigentümer wegen schadhafter privater Abwasserleitungen auf Grundlage der Entwässerungssatzung zu erlassen.
• Bedienstete der Gemeinde dürfen Grundstücke betreten, soweit dies zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug der Satzung erforderlich ist; diese Befugnis kann sich aus Landesrecht ergeben.
• Die Pflicht des Anschlussnehmers, Hausanschlussleitungen satzungsgemäß instand zu halten, wird nicht durch die Dichtheitsprüfungsfrist der Bauordnung verdrängt.
• Sanierungsmaßnahmen sind verhältnismäßig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die öffentliche Abwasseranlage zu beseitigen; Kosten bis etwa 8.000 EUR stellen in der Regel keine Unverhältnismäßigkeit dar.
Entscheidungsgründe
Gemeinde kann Sanierungsverfügung und Betretungsrecht zur Beseitigung schadhafter Hausanschlüsse anordnen • Eine Gemeinde ist befugt, Sanierungsverfügungen gegen Grundstückseigentümer wegen schadhafter privater Abwasserleitungen auf Grundlage der Entwässerungssatzung zu erlassen. • Bedienstete der Gemeinde dürfen Grundstücke betreten, soweit dies zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug der Satzung erforderlich ist; diese Befugnis kann sich aus Landesrecht ergeben. • Die Pflicht des Anschlussnehmers, Hausanschlussleitungen satzungsgemäß instand zu halten, wird nicht durch die Dichtheitsprüfungsfrist der Bauordnung verdrängt. • Sanierungsmaßnahmen sind verhältnismäßig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die öffentliche Abwasseranlage zu beseitigen; Kosten bis etwa 8.000 EUR stellen in der Regel keine Unverhältnismäßigkeit dar. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem private Hausanschlussleitungen undicht sind und Fehlanschlüsse bestehen. Die Stadt (Beklagte) erließ am 31.07.2002 eine Sanierungsverfügung, die im Widerspruchsbescheid vom 06.10.2004 bestätigt wurde. Die Stadt hatte zuvor Kanaluntersuchungen durchgeführt und dabei Undichtigkeiten und Fehlanschlüsse festgestellt. Der Kläger rügt, die Satzung enthalte keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage und die Kanaluntersuchungen seien ohne sein Einverständnis erfolgt. Er macht ferner geltend, baurechtliche Dichtheitsprüfungsfristen und mögliche Kosten sprächen gegen die Anordnung oder mildernde Fristen. Das Verwaltungsgericht hält die Verfügung nach Aktenlage für voraussichtlich rechtmäßig und dem Kläger nicht rechtswidrig entzogen. • Rechtsgrundlage und Satzungskompetenz: Die Gemeinde darf im Rahmen ihrer Entwässerungssatzung die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage regeln und dem Anschlussnehmer durch hoheitliche Verfügung Instandhaltungspflichten und Beseitigung von Fehlanschlüssen auferlegen (§§ 7–9 GO, § 53 Abs.1 LWG NRW, Entwässerungssatzung). • Betretungsrecht: § 12 Abs.3 der Satzung erlaubt Bediensteten das Betreten des Grundstücks zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht; diese Regelung beruht auf §§ 53 Abs.4a, 117 LWG NRW und deckt die durchgeführten Untersuchungen ab. • Dichtheitsprüfung und Vorrang baurechtlicher Fristen: Die bauordnungsrechtliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung (§ 45 BauO NRW) für alle Eigentümer bis 31.12.2015 verdrängt nicht das satzungsrechtliche Recht der Gemeinde, bei konkreten Gefahren sofortige Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Es besteht kein Anspruch, bis zum Ablauf der bauordnungsrechtlichen Frist verschont zu bleiben. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die angeordneten Sanierungsmaßnahmen sind geeignet und erforderlich, die festgestellten Missstände zu beseitigen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Maßnahmen den Kläger unzumutbar überfordern; Erfahrungswerte und einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW zeigen, dass Kosten bis etwa 8.000 EUR grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sind, insbesondere solange die Grenze von 25.000 EUR nicht überschritten wird. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Sanierungsverfügung vom 31.07.2002 (bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 06.10.2004) ist voraussichtlich rechtmäßig, da die Gemeinde nach Satzung und Landesrecht befugt war, die Instandsetzung schadhaft erscheinender Hausanschlussleitungen anzuordnen und zur Feststellung der Mängel das Grundstück zu betreten. Die bauordnungsrechtlichen Dichtheitsprüfungsfristen entheben den Anschlussnehmer nicht von der Pflicht zur sofortigen Beseitigung konkret festgestellter Mängel. Angesichts der zu erwartenden Sanierungskosten von etwa 8.000 EUR liegen keine Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit vor; daher kann der Kläger mit der Verfügung nicht erfolgreich sein.