Beschluss
8 L 2124/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:1208.8L2124.10.GI.0A
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Leitsätze
Stellt eine Kommune ihre Abwassereinrichtung ganz oder teilweise auf das sog. Trennsystem um, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, sich an die geänderte Anlage - durch Trennung der anfallenden Abwässer auf seinem Grundstück - anzuschließen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt eine Kommune ihre Abwassereinrichtung ganz oder teilweise auf das sog. Trennsystem um, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, sich an die geänderte Anlage - durch Trennung der anfallenden Abwässer auf seinem Grundstück - anzuschließen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung B-Stadt, Flur .., Flurstück …, B-Straße, B-Stadt. Durch Bescheid vom 16.12.2009 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser an den bereits vorhandenen Regenwasserkanal sowie das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser an die neu errichtete Anschlussleitung und somit an den neu errichteten Schmutzwasserkanal anzuschließen. Zur Begründung gab der Antragsgegner an, bei einer Befahrung der Sammelleitung durch eine Kamera sei festgestellt worden, dass das Grundstück nicht ordnungsgemäß im Trennsystem entwässere. Die Entwässerung der Grundstücke im Trennsystem sei aber vorgesehen. Entsprechende Schmutzwasser- bzw. Regenwasserkanäle seien vorhanden. Nach dem Satzungsrecht des Antragsgegners habe jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfalle, die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt sei. Das auf dem Grundstück des Antragstellers anfallende Niederschlagswasser sei an den bereits vorhandenen Regenwasserkanal anzuschließen. Die Einleitung von Schmutzwasser in diesen Kanal sei nicht zulässig. Das auf dem Grundstück des Antragstellers anfallende Schmutzwasser sei an die neu errichtete Anschlussleitung und damit an den neu errichteten Schmutzwasserkanal anzuschließen. Hierzu sei es erforderlich, das auf dem Grundstück des Antragstellers anfallende Schmutz- und Regenwasser zu trennen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, bis zum 28.06.2010 die notwendigen Änderungen an der Entwässerung vorzunehmen. Über seinen Bevollmächtigten erhob der Antragsteller unter dem 13.01.2010 Widerspruch gegen diese Verfügung. Mit Bescheid vom 21.05.2010 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde angegeben, wie aus dem dem Antragsteller übersandten Kanalbestandsplan zu ersehen sei, sei die Entwässerung der Grundstücke der Anlieger von Anfang an im Trennsystem vorgesehen gewesen. Die entsprechenden Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle seien vorhanden. Sämtliche anliegenden Gebäude würden auch im Trennsystem entwässert. In dem entsprechenden Bereich sei bereits seit Jahrzehnten für die Abwasserentsorgung ein Trennsystem eingerichtet gewesen. Bei einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass das auf dem Grundstück des Antragstellers anfallende Schmutzwasser in den Regenwasserkanal eingeleitet werde. Dieser Anschluss sei ohne Zustimmung des Antragsgegners durch den Grundstückseigentümer an den Regenwasserkanal vorgenommen worden. Ein solcher Fehlanschluss sei nicht zulässig. Um diesen Fehlanschluss zu ändern, sei an den neu errichteten Schmutzwasserkanal eine Anschlussleitung für das Grundstück des Antragstellers gelegt worden. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, die notwendigen Änderungen an der Entwässerung vorzunehmen. Am 24.06.2010 erhob der Antragsteller Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 16.12.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2010. Mit Verfügung vom 12.07.2010 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 16.12.2009 an, da ein besonderes öffentliches Interesse hieran bestehe. Eine Inbetriebnahme des Trennsystems sei nicht möglich, da das Schmutzwasser des Grundstücks des Antragstellers in den Regenwasserkanal eingeleitet werde. Hierdurch käme es zu einer unzulässigen Gewässerverunreinigung des Gewässers „E.-Bach“, weshalb derzeit das im Bereich des Trennsystems anfallende Niederschlagswasser in die Mischwasserkanalisation eingeleitet werde und die Kläranlage belaste. Dies widerspreche den Regelungen des Wasserrechts, wonach das Niederschlagswasser ortsnah versickern, verrieseln oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden solle. Bereits in dem Bescheid vom 16.12.2009 sei ausführlich dargelegt worden, dass das auf dem Grundstück des Antragstellers anfallende Schmutz- und Regenwasser zu trennen und entsprechend an den Schmutzwasser- bzw. Regenwasserkanal anzuschließen sei. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, bis zum 10.08.2010 die notwendigen Änderungen an der Entwässerung vorzunehmen. Am 02.08.2010 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Heranziehungsbescheides bestünden ernstliche Zweifel. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, eine Einleitung des Regenwassers aus dem Trennsystem in das Gewässer „E.-Bach“ habe noch nicht erfolgen können, weil das Grundstück des Antragstellers noch Schmutzwasser in den Regenwasserkanal einleite, bleibe unberücksichtigt, dass diese Art der Kanalisierung bereits im Jahre 1962 vorgenommen worden und bis zu dem Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2009 nicht beanstandet worden sei. Die von dem Antragsgegner herangezogene Begründung, die Nichtinbetriebnahme des Trennsystems führe zu einer Belastung der Mischwasserkanalisation und der Kläranlage, überzeuge nicht. So könne die Belastung nicht größer sein, als diese vor Errichtung des Trennsystems gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, eine Beeinträchtigung des Klärbetriebes aufgrund der angefallenen Wassermengen sei eingetreten, sei nicht dargetan. Die im Bereich des Antragstellers angesiedelten Bebauungen seien durchweg Einfamilienhäuser mit relativ großen Grundstücks- und insbesondere Grünflächen. Der weitaus größte Teil des Wassers versickere damit zum einen auf den Grundstücksflächen selbst, zum anderen sei das Grundstück des Antragstellers mit drei Zisternen ausgerüstet, die bereits einen Großteil des anfallenden Regenwassers auffingen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 24.06.2010 erhobenen Klage (Az.: 8 K 1868/10.GI) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Antragsteller blockiere mit seiner fehlerhaften Anschlussnahme des Grundstücks das gesamte Trennsystem im Bereich des entsprechenden Gebietes. Im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen im Gebiet des Antragsgegners seien in dem hier strittigen Bereich Schmutzwasserkanäle erneuert und ein Regenwasserkanal zur Ableitung des vorhandenen Trennsystems neu gebaut worden. Dieses neue System könne allein aufgrund des Fehlanschlusses des Grundstücks des Antragstellers nicht in Betrieb gehen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten 8 L 2124/10.GI, 8 K 1868/10.GI und der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners (2 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der in dem vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen des Antragstellers nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010. Diese Verfügungen sind offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug ist eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Rechtsgrundlage für den verfügten Anschluss- und Benutzungszwang ist § 3 Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Antragsgegners (EWS). Nach dieser Norm hat jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat der Verband mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben des Verbandes anzuschließen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind nach summarischer Prüfung vorliegend erfüllt. So hat der Antragsgegner im Einzelnen dargetan, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers anfallenden Abwässer in einen Regenwasserkanal eingeleitet würden. Dies sei bei einer Überprüfung festgestellt worden. Dieser Anschluss sei ohne Zustimmung des Antragsgegners durch den Grundstückseigentümer an den Regenwasserkanal vorgenommen worden. Es treffe ferner nicht zu, dass der Antragsteller über einen voll funktionsfähigen „Mischwasserkanal“ verfüge, über den er sowohl das Abwasser als auch das Regenwasser- und Niederschlagswasser entwässern könne. Vielmehr sei das Grundstück des Antragstellers in unzulässiger Weise an einen Regenwasserkanal angeschlossen worden (vgl. insb. Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2010). Diesen Ausführungen des Antragsgegners ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere reicht es im Rahmen der hier maßgeblichen summarischen Prüfung nicht aus, lediglich vorzutragen, er, der Antragsteller, verfüge über einen voll funktionsfähigen „Mischwasserkanal“, über den er sowohl das Abwasser als auch das Regen- und Niederschlagswasser entwässern könne. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, die Nichtinbetriebnahme des Trennsystems führe zu keiner größeren Belastung der Mischwasserkanalisation und der Kläranlage als vor Errichtung des Trennsystems. Auch ist seiner Argumentation nicht zu folgen, der Antragsgegner habe eine Beeinträchtigung des Klärbetriebs aufgrund der angefallenen Wassermengen nicht dargetan. Dies gilt auch für den Vortrag des Antragstellers, der weitaus größte Teil des Wassers versickere auf den Grundstücksflächen der durch Einfamilienhäuser gekennzeichneten Bebauung. Außerdem sei das Grundstück des Antragstellers mit drei Zisternen ausgerüstet, die bereits einen Großteil des anfallenden Regenwassers auffingen. Der Antragsteller ist nämlich aufgrund der genannten satzungsrechtlichen Vorschrift über den Anschluss- und Benutzungszwang gehalten, sein Grundstück an die geänderten Entwässerungsleitungen anzuschließen. Die entsprechenden Maßnahmen hinsichtlich der Veränderung der Anschlussleitungen sind in das weite, gerichtlich nur beschränkt überprüfbare, Organisationsermessen des Antragsgegners gestellt (vgl. hierzu: OVG NW, B. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -, juris, Rdnr. 20; VG Dresden, U. v. 22.09.2009 - 2 K 1838/07 -, juris, Rdnr. 26; Klausing, in: Driehaus, KAG, Stand: 2010, § 8 Rdnr. 960a; Blomenkamp, in: Driehaus, KAG, a.a.O., § 8 Rdnr. 1441). Eine Änderung der Anschlussleitungen bedingt auch die Anpassung der Grundstücksleitungen an die jeweils neu verlegten Anschlussleitungen. Dies folgt daraus, dass sich der Anschluss- und Benutzungszwang auch auf die geänderte Einrichtung bezieht. Soweit daher eine Kommune ihre Abwassereinrichtung ganz oder teilweise auf das Trennsystem umstellt, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, sich an die geänderte Anlage - durch Trennung der anfallenden Abwässer auf seinem Grundstück - anzuschließen. Der Anschlusszwang erschöpft sich nämlich nicht in einem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage, sondern enthält zugleich die Verpflichtung, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, sodass der Grundstückeigentümer verpflichtet ist, seine Anlage anzupassen (vgl. OVG Nds., U. v. 23.11.1994 - 9 C 1458/93 -, juris, Rdnr. 35; U. v. 22.11.1984 - 3 A 33/83 -, KStZ 1985, 33, 34). Im vorliegenden Fall gelten diese Erwägungen entsprechend. Anhaltspunkte dafür, dass die geforderten Maßnahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs den Antragsteller unzumutbar belasten, hat die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung kann ein dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegender Anschlussnehmer einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen Unverhältnismäßigkeit des Anschlusses jedenfalls nicht geltend machen, wenn die Anschlusskosten einen Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten (vgl. VG Minden, B. v. 02.05.2005 - 11 K 3677/04 -, juris, Rdnr. 16, m.w.N.). Entsprechende Aspekte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG. Das Gericht geht hierbei von dem Auffangstreitwert in Höhe 5.000,-- EUR aus. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung wurde dieser Wert auf die Hälfte reduziert.