Urteil
11 K 3527/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0827.11K3527.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Halter eines ca. 50 cm großen Hundes. Es handelt sich um einen "Boxer- Schäferhund-Mischling". Mit Bescheid vom 16.1.2002 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2002 zu einer Hundesteuer in Höhe von 68,- EUR heran. 3 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30.1.2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Der Hund diene auf dem weitläufigen Hofgelände als Wachhund. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dürfe daher keine Hundesteuer erhoben werden. 4 Mit Bescheid vom 16.8.2002 ermäßigte der Beklagte die für das Jahr 2002 zu zahlende Hundesteuer um 50 % auf 34,- EUR und berief sich zur Begründung auf eine Auslegung der Hundesteuersatzung "konform" zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.1.1997 (22 A 2455/95). 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 4.9.2002 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 zurückwies. 6 Am 5.11.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Er halte den Hund nicht für persönliche Zwecke, sondern ausschließlich als Wachhund auf seinem ca. 1 ha großen landwirtschaftlichen Betriebsgelände. Der Hund halte sich tagsüber im gesamten Betriebsbereich auf, nachts sei er im Betriebsgebäude untergebracht. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Steuerbescheid vom 16.1.2002, soweit er nicht durch den Bescheid vom 16.8.2002 geändert worden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt ergänzend vor: In landwirtschaftlichen Betrieben bestehe eine enge Verknüpfung von Haltung zu persönlichen Zwecken und solchen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden seien. Da der Kläger auch auf seinem Hof wohne, seien private Bezugspunkte der Hundehaltung unverkennbar. Daher sei es nicht vertretbar, den Kläger gänzlich von der Hundesteuer zu befreien. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Der Steuerbescheid vom 16.1.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.8.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 16 1. Das Gericht wertet den "Widerspruch" des Klägers vom 4.9.2002 so, dass er sich (weiterhin) gegen den ursprünglichen Hundesteuerbescheid vom 16.1.2002 wendet, soweit der Bescheid vom 16.8.2002 den Bescheid vom 16.1.2002 nicht aufhebt. 17 Die Ermäßigung von 50 % durch den Bescheid vom 16.8.2002 ist nicht Gegenstand des Verfahrens, der Kläger wird durch sie auch nicht beschwert. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es für die Ermäßigung der Hundesteuer keine Rechtsgrundlage gibt. Die Hundesteuersatzung der Stadt I. vom 20.12.1996 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2000 sieht eine Halbierung des Steuersatzes in bestimmten Fällen nicht vor. Ein derartiger Ermäßigungstatbestand kann auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.1.1997 - 22 A 2455/95 - nicht entnommen werden, das der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt. 2. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist § 1 Abs. 1 und 2 der Hundesteuersatzung der Stadt I. vom 20.12.1996. Danach sind Hundehalter für das Halten von Hunden im Stadtgebiet steuerpflichtig. Die Steuer beträgt ab dem 1.1.2002 gemäß § 2 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2000 für einen Hund 68,- EUR. Dass der Kläger nach den Vorschriften der Satzung zur Hundesteuer heranzuziehen ist, bestreitet er selbst nicht. 18 a) Die Satzung ist auch nicht teilweise unwirksam, weil in der vorliegenden Fallgestaltung Hundesteuer nicht erhoben werden durfte. Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer erzwingt keine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des Steuertatbestandes der Satzung in der Weise, dass ein Hund als Wachhund eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht Gegenstand der Besteuerung sein darf. Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer nach Artikel 105 Abs. 2 a GG. Darunter fallen Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f. 20 Die Aufwandsteuer erfasst einen besonderen Aufwand, der über die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152. 22 Daraus folgt, dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob der Hund sich ständig auf einem Privatgrundstück aufhält oder auch öffentliche Anlagen "nutzt". Die Hundesteuer ist keine "Benutzungsgebühr" für öffentliche Straßen, Wege oder Anlagen. 23 b) Inwieweit der Begriff des "persönlichen Lebensbedarfs" eine Besteuerung ausschließt, wenn ein Hund zu gewerblichen Zwecken gehalten wird, wird nicht einheitlich beantwortet. Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die Haltung eines Hundes beruflich oder privat veranlasst ist. Die Lebensführung eines Steuerpflichtigen bleibe auch, soweit sie beruflichen Zwecken diene, in diesem Sinne eine "persönliche Lebensführung". Der Begriff diene der Beschränkung des Steuertatbestandes auf den konsumtiven Aufwand als Kennzeichen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Abgrenzung zur Einkommensverwendung als reine Geld- und Vermögensanlage. 24 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.6.2003 - 5 UE 1174/01 -, KStZ 2003, 218 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12.4.2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, 122, 126, zu einer vergleichbaren Abgrenzung für die Erhebung der ebenfalls als Aufwandsteuer einzustufenden Zweitwohnungssteuer. 25 Demgegenüber meint das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen allgemein, dass derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken halte, damit keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibe. Vielmehr handele es sich bei seinem Aufwand um Kosten einer gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehle. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.2997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.2002 - 2 S 2113/00 -, BWGZ 2003, 257. 27 Eine vermittelnde Ansicht geht davon aus, dass eine Einkommensverwendung zum "persönlichen Lebensbedarf" noch vorliege, wenn der Wirtschaftsbetrieb nicht vorrangig auf die Hundehaltung existenziell angewiesen sei (z.B. bei Hunden in landwirtschaftlichen Betrieben). Nur wenn der Gewerbebetrieb ohne die Haltung von Hunden nicht existent wäre (z.B. Artistenhunde, Zwinger, Hundehandel) sei eine Aufwandsteuer nicht gerechtfertigt. 28 Vgl. Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2001, § 3 KAG NRW Rdnr. 137. 29 Das Gericht legt diese vermittelnde Auffassung zu Grunde. Das bedeutet, dass der Kläger, der seinen Hund im Jahr 2002 in erster Linie als Wachhund für sein landwirtschaftliches Betriebsgelände hielt, Hundesteuer entrichten muss. 30 Die Abgrenzung, dass ein konsumtiver Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf erst dann nicht mehr vorliegt, wenn eine gewerbliche Tätigkeit das Halten eines Hundes zwingend erfordert, trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass private und berufliche Lebensführung nicht immer klar zu unterscheiden sind. Dies zeigt die vorliegende Fallgestaltung: Da der Hund des Klägers nachts in dem Gebäude untergebracht ist, in dem der Kläger auch wohnt, besteht jedenfalls auch ein Bezug zur persönlichen Lebensführung. 31 Im Übrigen schließen die Entscheidungen des OVG NRW und des VGH Baden- Württemberg die hier vorgenommene Abgrenzung nicht aus. Das OVG NRW spricht lediglich allgemein von der Haltung eines Hundes "zu gewerblichen Zwecken"; dem konkreten Fall lag eine ganz andere Konstellation zu Grunde. Der VGH Baden- Würrtemberg musste entscheiden, ob der auf einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Hund ausschließlich der Einnahmeerzielung diente, weil die zu Grunde liegende Hundesteuersatzung für diesen Fall Steuerfreiheit vorsah. Dagegen ging es nicht um die Frage, ob diese Abgrenzung auch für den Begriff des "persönlichen Lebensbedarfs" im Rahmen des Begriffs der Aufwandsteuer i.S.d. Artikels 105 Abs. 2 a GG gilt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1und 2 ZPO.