Leitsatz: Entsprechend dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandssteuer setzt das Tatbestandsmerkmal "Aufnahme des Hundes in den Haushalt" voraus, dass der Hund in den privaten Lebensbereich aufgenommen wird. Eine Integrierung des Hundes in den ausgeübten Gewerbebetrieb reicht für die Haltereigenschaft nicht aus. Fehlt es bereits an dem Tatbestandsmerkmal der Aufnahme des Hundes in den Haushalt, kommt es bei Anwendung des vorliegenden Satzungsrechts nicht entscheidend darauf an, dass der entsprechende Gewerbebetrieb, auf dessen Gelände der Hund gehalten wird, existenziell auf die Hundehaltung angewiesen ist und ohne diese nicht ausgeübt werden kann. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom16. Oktober 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines unter der Anschrift „In den F. 18-20“ liegenden, knapp 11.000 qm umfassenden Betriebsgeländes, welches am Rande des Stadtgebiets der Beklagten liegt und im Norden, Osten und Süden von Waldflächen eingeschlossen wird. Das Grundstück ist mit einem Bürogebäude und zwei Hallen bebaut. Eine Wohnnutzung findet auf dem Gelände nicht statt. Die Büroräume und Lagerhallen werden von der Klägerin zum Teil selbst genutzt und sind im Übrigen vermietet. Seit der Gewerbeeröffnung im Jahr 1999 hält die Klägerin auf dem Betriebsgrundstück zwei Hunde der Rasse Rottweiler. Die Hunde werden tagsüber in einem Zwinger gehalten, welchen sie nachts verlassen und sich frei auf dem Betriebsgelände bewegen dürfen. Seit Beginn der Hundehaltung zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Hundesteuer heran. Diese wurde durch die Klägerin jeweils ohne Beanstandung entrichtet. Mit Steuerbescheid vom 12. Januar 2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst Hundesteuer in Höhe von 216 € für die Haltung von zwei Hunden für das Veranlagungsjahr 2012 fest. Unter dem 16. Oktober 2012 zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Hundesteuer in Höhe von 648 € für zwei gefährliche Hunde heran, wobei sie den mit Steuerbescheid vom 12. Januar 2012 festgesetzten Betrag als bisherigen Sollbetrag aufführte und den „Gesamtbetrag der Zugänge durch diesen Bescheid“ mit 432 € bezifferte. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW an den Sohn der Klägerin, der auf dem Betriebsgrundstück ebenfalls ein Gewerbe ausübt, führte die Ordnungsbehörde der Beklagten am 24. Oktober 2012 eine Besichtigung der Örtlichkeiten für die Unterbringung der Hunde durch. Im Zuge dessen vermerkte sie, dass sich die Hunde in einem Zwinger auf dem fraglichen Betriebsgelände befänden. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 16. November 2012 eine Ausnahmeregelung für die von ihr gehaltenen Hunde. Dabei trug sie vor, dass diese zum Schutz des gewerblichen Lagers benötigt würden und nicht privaten Zwecken dienten. Auf dem Gewerbegrundstück bestünde aufgrund seiner Lage des Nachts erhebliche Einbruchsgefahr; das nächste bewohnte Gebäude sei mindestens 200 m entfernt. Da es sich um ein Gewerbegebiet handele, würden eventuelle Einbruchsgeräusche hinter den Hallen ohnehin von den Nachbarn nicht bemerkt werden. Die Klägerin hat ebenfalls am 16. November 2012 fristgerecht Klage erhoben. Unter dem 29. November 2012 hat die Beklagte dem Sohn der Klägerin je eine Erlaubnis zur Haltung der beiden Rottweiler gemäß § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW erteilt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie die Hunde lediglich zu gewerblichen und nicht auch zu privaten Zwecken halte. Die Hunde befänden sich ganzjährig ausschließlich auf dem Betriebsgrundstück und seien dem Betriebsvermögen zugeordnet. Auf diesem Grundstück finde keine Wohnnutzung statt, weshalb sie die Hunde auch nicht in ihren Haushalt aufgenommen habe. Auf den Umstand, dass vermeintlich zunächst eine Anmeldung der Hunde unter ihrer Wohnanschrift erfolgt sei, komme es nicht an. Eine private Nutzung im Rahmen von Ausstellungen oder Hobbys erfolge nicht. Die Rechtsprechung zu den so genannten „Haus- und Hofhunden“ sei auf die in Rede stehende Konstellation nicht übertragbar, da die Hunde ausschließlich auf dem Betriebsgelände gehalten würden und auch des Nachts keine Unterbringung der Tiere in einer Wohnung oder andernorts erfolge. Für das Betriebsgelände bestehe aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie der schlechten Einsehbarkeit und dem örtlich bedingten Lärmpegel, sowie dem Umstand, dass dort technische Geräte und Mobilfunkzubehör von erheblichem Wert gelagert würde, eine weit überdurchschnittliche Einbruchsgefahr. Die Klägerin beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagtenvom 16. Oktober 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid und trägt weiter vor, dass die Hundehaltung der Klägerin zu privaten Zwecken erfolge. Bei der Abgrenzung komme es nach der Rechtsprechung maßgeblich darauf an, ob der Betrieb, hinsichtlich dessen eine gewerbliche Hundehaltung geltend gemacht wird, auch ohne die Haltung des Hundes geführt werden könne. Eine Einkommensverwendung zum persönlichen Lebensbedarf liege noch vor, wenn der Wirtschaftsbetrieb nicht existenziell auf die Hundehaltung angewiesen sei. Überdies sei ein Einsatz der Hunde als Wachhunde im Rahmen des Gewerbebetriebs schon nicht zulässig gewesen, da die Hunde bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW an den Sohn der Klägerin im November 2012 unerlaubt gehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Hundehaltung der Klägerin ist nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht kann nicht auf § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten (HStS) in der Fassung vom 22. Dezember 2011 gestützt werden. Nach § 1 Abs. 1 HStS ist Steuergegenstand das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Die Steuerpflicht trifft gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS den Hundehalter. Hundehalter ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Danach ist die Klägerin nicht Hundehalterin im steuerrechtlichen Sinne, weil sie die Hunde nicht in ihren Haushalt aufgenommen hat. Der Begriff des Haushalts ist bei verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass eine Aufnahme des Tieres in den privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen erfolgen muss. Mit dieser Formulierung begrenzt die Satzung den Steuergegenstand auf die Hundehaltung zu privaten Zwecken und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Hundesteuer eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG) darstellt. Örtliche Aufwandssteuern erfassen (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Besteuert wird die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen – wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen – zusätzlichen Vermögensaufwand. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),Beschluss vom 2. November 2006 – 10 B 4.06 –,AUR 2007, 284; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995– 8 C 40.93 –, BVerwGE 99, 303. Die Eingliederung eines Hundes in einen Gewerbebetrieb, in dem der Hund zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Betrieb und mithin zur Einnahmenerzielung eingesetzt wird, ist für eine Aufnahme in den Haushalt jedoch nicht ausreichend. An einer Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf und mithin an einer Ermächtigung für die Besteuerung fehlt es nämlich, wenn die Hundehaltung mit der Intention betrieben wird, Einnahmen zu erzielen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 – 7 C 53.77 –, BVerwGE 58, 230; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Juli 1995– 22 A 2104/94 –, NWVBl 1996, 15; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2005 – 14 A 1569/03 –, AUR 2005, 129; OVG NRW, Urteil vom 3. November 2005 – 14 A 3852/04 –, AUR 2006, 139. Die Klägerin hält die beiden Rottweiler lediglich zur Bewachung des in ihrem Eigentum stehenden Betriebsgeländes, auf dem keine Wohnnutzung erfolgt. Die Haltung der Hunde findet ausschließlich und ganzjährig auf dem Betriebsgelände und nicht zumindest auch auf dem Wohngrundstück der Klägerin statt, so dass die Hunde schon begrifflich nicht in den Haushalt der Klägerin als privaten Lebensbereich aufgenommen wurden. Die Hunde befinden sich auf dem Betriebsgrundstück tagsüber in einem Zwinger, den sie des Nachts verlassen und auf dem Gelände zur Abwehr von potenziellen Einbrechern frei umherlaufen dürfen. Die Ordnungsbehörde der Beklagten hat im Zuge der Ortsbesichtigung anlässlich der Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW an den Sohn der Klägerin das betreffende Betriebsgrundstück aufgesucht und dessen Eignung für die Hundehaltung geprüft. Insoweit gingen auch die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde der Beklagten davon aus, dass die Hunde maßgeblich bzw. ausschließlich auf dem Betriebsgelände gehalten werden. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Klägerin die Hunde ursprünglich unter ihrer Wohnanschrift anmeldete. Auf dem Betriebsgrundstück findet – anders als in den der Rechtsprechung zu den „Haus- und Hofhunden“ zu Grunde liegenden Fällen – keine Wohnnutzung durch den Hundehalter statt. Insofern scheidet auch eine Bewachung des privaten Eigentums des Hundehalters, mit dem die Haltung zu privaten Zwecken in der genannten Rechtsprechung begründet wurde, aus. Die Hundehaltung dient vorliegend dem Erhalt und der Sicherung der Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Eine anderweitige Nutzung der Hunde im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen der Klägerin oder zur Teilnahme an Ausstellungen erfolgt nicht, so dass keine persönliche Nutzung neben dem gewerblichen Verwendungszweck erkennbar ist. Gegenteilige tatsächliche Umstände wurden durch die Beklagte weder vorgetragen, noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Der Einwand der Beklagten, es komme nach der Rechtsprechung bei der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Hundehaltung darauf an, ob ein Betrieb auf die Hundehaltung existenziell angewiesen und eine Ausübung des Gewerbes ohne die betreffende Hundehaltung nicht möglich sei, greift nicht durch. Soweit dies in Teilen der Rechtsprechung gefordert wird, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Bad.- Würt.), Urteil vom 15. September 2010 – 2 S 811/10 –, KStZ 2011, 115; VG Freiburg, Urteil vom14. November 2002 – 4 K 402/00 –, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 7. März 2003 – 3 K 1076/02 –, juris; VG Minden, Urteil vom 27. April 2004 – 11 K 3527/02 –, juris, kann diesem rechtlichen Ansatz so nicht gefolgt werden. Art. 105 Abs. 2 a GG überträgt dem Landesgesetzgeber und dieser dem kommunalen Satzungsgeber lediglich die Kompetenz zur Regelung von Aufwandssteuern. Diese Kompetenz ist überschritten, sofern die Hundehaltung nicht auch persönlichen Zwecken dient. Dient der getätigte Aufwand nicht persönlichen Zwecken, so ist der Sachverhalt der Gesetzgebungsbefugnis der Länder durch Art. 105 Abs. 2 a GG entzogen und es fehlt an einem steuerbaren Aufwand, und zwar unabhängig von der Frage, ob die getätigte Vermögensverwendung für den Betrieb des Gewerbes notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 2005 – 14 A 3852/04 –, AUR 2006, 139; OVG NRW,Urteil vom 3. Februar 2005 – 14 A 1569/03 –,AUR 2005, 129. Die im Übrigen an die Notwendigkeit der Hundehaltung anknüpfende Rechtsprechung verhält sich zu anders gelagerten Sachverhalten sowie zu unterschiedlich ausgestaltetem Landesrecht. Insbesondere betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2010 einen abweichend definierten Halterbegriff. Vgl. VGH Bad.- Würt., Urteil vom 15. September 2010– 2 S 811/10 –, KStZ 2011, 115. Das Vorbringen der Beklagten, eine gewerbliche Nutzung der Tiere als Wachhunde scheide schon aufgrund der Tatsache aus, dass die Hunde bis zur Erteilung der Erlaubnis an den Sohn der Klägerin unerlaubt gehalten wurden, verfängt ebenfalls nicht. Dies ist allein unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich. Die fehlende Erlaubnis begründet keine Aufnahme in den Haushalt. Eine Sanktionierung des Verstoßes gegen ordnungsrechtliche Vorschriften kann ausschließlich über die Mittel des Ordnungsrechts erfolgen und nicht dazu führen, dass ein steuerbarer Aufwand entsteht. Inwieweit sich der Umstand, dass dem Sohn der Klägerin die nach dem Landeshundegesetz NRW erforderliche Erlaubnis für die Haltung der betreffenden Rottweiler erteilt wurde, auf die Rechtsstellung der Klägerin ausgewirkt hätte, kann vor dem Hintergrund der fehlenden Aufnahme in den Haushalt dahinstehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.