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Beschluss

9 L 582/04

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Behörde darf Wahlplakate nicht ohne Rechtsgrund im Rahmen hoheitlichen Handelns sofort entfernen; ein Folgenbeseitigungsanspruch besteht, wenn dadurch ein fortbestehender rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. • Eine erteilte Sondernutzungserlaubnis umfasst nur den ihr dokumentierten räumlichen Geltungsbereich; ein einseitiges Hinweis-Schreiben der Behörde ersetzt keinen Widerruf. • Die Voraussetzungen des § 22 Satz 2 StrWG NRW für die sofortige Beseitigung liegen nur vor, wenn eine Anordnung nach § 22 Satz 1 nicht möglich oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand durchsetzbar ist. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist zulässig, wenn ohne ihn die Rechtsausübung faktisch entwertet würde.
Entscheidungsgründe
Wiederaufhängung unrechtmäßig entfernter Wahlplakate auf Sondernutzungsfläche • Die Behörde darf Wahlplakate nicht ohne Rechtsgrund im Rahmen hoheitlichen Handelns sofort entfernen; ein Folgenbeseitigungsanspruch besteht, wenn dadurch ein fortbestehender rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. • Eine erteilte Sondernutzungserlaubnis umfasst nur den ihr dokumentierten räumlichen Geltungsbereich; ein einseitiges Hinweis-Schreiben der Behörde ersetzt keinen Widerruf. • Die Voraussetzungen des § 22 Satz 2 StrWG NRW für die sofortige Beseitigung liegen nur vor, wenn eine Anordnung nach § 22 Satz 1 nicht möglich oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand durchsetzbar ist. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist zulässig, wenn ohne ihn die Rechtsausübung faktisch entwertet würde. Der Antragsteller erhielt am 09.06.2004 eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Wahlplakaten (26.06.–30.09.2004) im Stadtgebiet, darunter auch den Mittelstreifen der S.-C.-Allee. Die Antragsgegnerin entfernte daraufhin acht Plakate vom Mittelstreifen und vier weitere Plakate von der M.-Straße. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz: Feststellung der Berechtigung zur Plakatierung an beiden Straßen sowie die Verpflichtung der Behörde, die entfernten Plakate wieder aufzuhängen. Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Antragstellers und verpflichtete die Behörde zur Wiederaufhängung der acht Plakate auf dem Mittelstreifen, lehnte andere Anträge ab und verteilte die Verfahrenskosten hälftig. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Folgenbeseitigung, weil die Antragsgegnerin durch sofortige Entfernung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit rechtswidrig gehandelt und einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. • Keine Rechtfertigung nach § 22 Satz 2 StrWG NRW: Die Behörde war nicht befugt, die sofortige Entfernung zu rechtfertigen, weil die Plakate im räumlichen Geltungsbereich der erteilten Sondernutzungserlaubnis hingen und die Voraussetzungen für eine sofortige Beseitigung nach § 22 Satz 2 nicht vorlagen. • Sondernutzung und Widerruf: Das Hinweis-Schreiben der Behörde vom 08.07.2004 stellte keinen ausdrücklichen oder schlüssigen Widerruf der Erlaubnis dar; ein Widerruf wäre erst mit Bestandkraft oder Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam. • Nebenbestimmungen und Verkehrssicherheit: Die Nebenbestimmung, dass Plakate den fließenden Verkehr nicht sichtbar behindern dürfen, war nicht erfüllt; die Behörde hat keine konkrete Verkehrsgefährdung dargelegt. • Treuwidrigkeitsvorwurf unbegründet: Es liegt keine verbindliche Übereinkunft oder Selbstbeschränkung des Antragstellers vor, die das Aufhängen auf dem Mittelstreifen ausschlösse. • Anordnungsgrund: Ohne einstweilige Anordnung würde das Recht aus der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf faktisch entwertet, weil eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Wahl zu erwarten wäre. • Unzulässigkeit und Mangels eines Anspruchs in Teilen: Anträge auf vorläufige Feststellung und hinsichtlich der M.-Straße (fehlendes Rechtsschutzinteresse) sowie die Wiederaufhängung der vier Plakate von der M.-Straße sind unzulässig oder unbegründet; insbesondere sind die Malerarbeiten nicht hoheitlich gewesen, sodass kein Folgenbeseitigungsanspruch hierfür besteht. Der Antrag des Antragstellers war in dem Antragspunkt erfolgreich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die acht vom Mittelstreifen der S.-C.-Allee entfernten Wahlplakate wieder in zweckdienlicher Weise aufzuhängen. Die Behörde handelte bei der sofortigen Entfernung rechtswidrig, weil die Plakate von der erteilten Sondernutzungserlaubnis gedeckt waren und die Voraussetzungen für eine sofortige Beseitigung nach § 22 Satz 2 StrWG NRW nicht vorlagen. Weitere Anträge des Antragstellers, insbesondere Feststellungen und die Wiederaufhängung von vier auf der M.-Straße entfernten Plakaten, wurden abgelehnt, da sie unzulässig oder unbegründet sind; insbesondere fehlte für die vier Plakate der Nachweis hoheitlichen Handelns bei ihrer Entfernung. Die Verfahrenskosten wurden je zur Hälfte verteilt, der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.