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Beschluss

3 L 1126/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:1209.3L1126.03.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt. Gründe: Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 3 K 6417/03 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2003 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch unbegründet. Die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 16. Oktober 2003 ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat - insbesondere mit dem Hinweis auf die potenziell hohe Gefährdung von Fluggästen durch Luftfahrtzeugführer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben - Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass des Bescheides hinausgehendes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner Erörterung, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin inhaltlich tragfähig sind. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagung, den Beigeladenen als Führer von Freiballonen im gewerbsmäßigen Luftverkehr einzusetzen, liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung vom 4. September 2003 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus. Allerdings ist derzeit bei der gebotenen summarischen Prüfung weder von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides auszugehen. Es spricht jedoch Einiges für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, wobei eine abschließende Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Materiell könnte die Untersagungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) finden. Hiernach können die Luftfahrtbehörden und die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bestimmt, dass hierzu die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zählen. Diese Voraussetzungen dürften im vorliegenden Fall erfüllt sein. Zum Begriff der öffentlichen Sicherheit gehören im Luftverkehrsrecht - wie auch im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht - der Bestand und die Funktionen des Staates sowie seiner Einrichtungen, der Schutz der Individualrechtsgüter des Einzelnen sowie die gesamte geschriebene Rechtsordnung - vgl. Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, Stand: April 1998, LuftVG § 29, Rdnr. 24 -. Letztere umfasst die am 1. Mai 2003 in Kraft getretene Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (1. DV LuftPersV) vom 15. April 2003. § 4 Satz 1 der 1. DV LuftPersV bestimmt, dass der Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 LuftPersV nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausüben darf. Nach § 4 Satz 2 der 1. DV LuftPersV dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nach Vollendung des 65. Lebensjahres dagegen nicht mehr als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht eingesetzt werden. Gegen die letztere Vorschrift dürfte die Antragsstellerin verstoßen haben, indem sie - obwohl die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 27. Mai 2003 auf die in der 1. DV LuftPersVG festgelegte Altersgrenze hingewiesen hatte - zumindest am 20. Juli 2003 den zum damaligen Zeitpunkt 67 Jahre alten Beigeladenen zur Durchführung einer gewerblichen Ballonfahrt mit Fluggästen eingesetzt hat. Es spricht Vieles dafür, dass § 4 Satz 1 und 2 der 1. DVLuftPersV mit der Ermächtigung in § 133a Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Anforderungen an Flugbesatzungen vereinbar ist. Danach wird das Luftfahrt-Bundesamt ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LuftVG erforderlich sind. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG erlässt das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft notwendigen Rechtsverordnungen über den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung. Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 4 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bedarf der Führer von Frei- und Fesselballonen einer Erlaubnis. Die Festlegung einer Altersgrenze für den Einsatz dieser Erlaubnisinhaber in der gewerblichen Luftfahrt dürfte demnach eine Regelung darstellen, die - da mit zunehmendem Alter das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt - an die Eignung der Person anknüpft. Die 1. DV LuftPersV dürfte sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch auf Lizenzen, die vor dem 1. Mai 2003 erteilt worden sind, beziehen. Für eine andere Wertung gibt weder der Text der Verordnung noch deren Ermächtigung etwas her. Darüber hinaus ist seitens des Gesetzgebers gerade eine Ausweitung der Regelungen auf vor dem 1. Mai 2003 erteilte Lizenzen beabsichtigt, da Sinn und Zweck der Änderungen der bestehenden Vorschriften nicht nur die Integration der JAA-Bestimmungen in die nationale Rechtsordnung, sondern gerade auch die Anpassung der nicht von der JAA harmonisierten Anforderungen an Privatflugzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf Hubschrauber ist - vgl. Bundesrat-Drucksache 842/02 vom 8. November 2002, S. 2 -. Außerdem - und dies verkennt die Antragstellerin - richtet sich § 4 Satz 2 der 1. DV LuftPersV nicht an den Lizenzinhaber als solchen - ihm wird seine Lizenz belassen -, sondern vielmehr an das Unternehmen, welches den Lizenzinhaber einsetzt. Die Antragstellerin dürfte auch dem Regelungsbereich von § 4 Satz 2 der 1. DV LuftPersV unterfallen. Zwar wird hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Verordnung in § 1 Abs. 1 der 1. DV LuftPersV lediglich genannt, dass diese die Einzelheiten zur Durchführung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften regelt. Dass dort die Regelung der Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LuftVG unerwähnt bleibt, bedeutet allerdings nicht, dass die 1. DV Luft PersV auf Führer von Freiballonen nicht anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit des Verordnungsgebers, die in keiner Weise zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs führt. Denn in § 4 Satz 1 der 1. DV LuftPersV werden ausdrücklich die Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 LuftPersV - zu diesen zählt auch der Beigeladene - erwähnt. Ferner enthält § 15 der 1. DVLuftPersV Übergangsbestimmungen für Freiballonführer gemäß § 46 Abs. 5 LuftPersV. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass Freiballonführer bzw. Unternehmen, die derartige Lizenzinhaber beschäftigen, vom Anwendungsbereich des § 4 Satz 2 der 1. DV LuftPersV ausgenommen sind. Ebenso wenig greift der Einwand der Antragstellerin durch, aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen ergebe sich, dass sich Art, Umfang und fachliche Voraussetzung für den Erwerb von Lizenzen für Freiballonführer ausschließlich nach dieser Verordnung und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal, nicht dagegen nach § 4 der 1. DV LuftPersV zu richten habe. Vorliegend geht es gerade nicht um eine Regelung hinsichtlich des Erwerbs von Lizenzen, sondern um den Einsatz der Lizenzinhaber bei der gewerblichen Luftfahrt nach Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze. Alles in allem dürfte daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen, da die Antragstellerin zumindest am 20. Juli 2003 den zum damaligen Zeitpunkt 67 Jahre alten Beigeladenen zur Durchführung einer gewerblichen Ballonfahrt mit Fluggästen eingesetzt und damit gegen § 4 Satz 2 der 1. DV LuftPersV verstoßen hat. Das der Antragsgegnerin deshalb in § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG eingeräumte Ermessen dürfte diese ordnungsgemäß ausgeübt haben, indem sie im Bescheid vom 4. September 2003 dargetan hat, dass keine andere denkbare Maßnahme zu dem gewünschten Erfolg führen würde. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler erkennbar. Da bei der gebotenen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung im vorliegenden Verfahren allerdings nicht abschließend zu klären ist, ist eine weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin mit dem Interesse der Antragstellerin, der an sie gerichteten Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, erforderlich. Diese geht vorliegend zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Nach medizinischen Erfahrungswerten sind Flugzeugführer überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt, in deren Gefolge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt. Damit sichert die Altersgrenze eine ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit und dient darüber hinaus auch dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder und Passagiere. Es gehört schon zu dem ureigensten Interesse eines Luftfahrtunternehmens, Leben und Gesundheit des Flugpersonals und seiner Kunden vor Gefahren zu schützen, die von einem nachlassenden Leistungsvermögen der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer ausgehen können - vgl. BAG, Urteil vom 27. November 2003 - 7 AZR 414/01 - -. Diese Grundsätze sind auf die Führer von Freiballonen - insbesondere mit Blick darauf, dass das Flugpersonal und die Passagiere in einem Freiballon der Witterung bedeutend stärker ausgesetzt sind als in einem Flugzeug - uneingeschränkt übertragbar. Dass trotz der langjährigen Erfahrung eines Freiballonführers durch zunehmendes Alter unter Umständen die Leistungsfähigkeit eingeschränkt und dadurch das Leben und die Gesundheit der Passagiere gefährdet sein kann, zeigt sich auch daran, dass der Beigeladene bei einer Ballonfahrt am 20. Juli 2003 verunfallt ist und ein Passagier sich dabei ernsthaft verletzt hat. Dass dieser Unfall selbst bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Des Weiteren verkennt die Kammer nicht, dass die privaten Interessen der Antragstellerin zwar Gewicht haben, diese vermögen aber gegenüber den überragend wichtigen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit der Fahrgäste nicht den Ausschlag zu geben. An dieser Wertung vermag auch das Vorbringen der Antragstellerin nichts zu ändern, sie könne keinen Piloten unter 65 Jahren einstellen, weil zum einen - da die Mehrzahl der Ballone nur für 5 Personen zugelassen sei - es für den von ihr eingesetzten Großballon mit 12 Plätzen nur sehr wenige Piloten gebe und zum anderen sie wegen der zurückgegangenen Umsätze finanziell nicht in der Lage sei, einen weiteren Angestellten zu bezahlen. Es ist bereits nicht substantiiert dargetan worden, warum es der Antragstellerin nicht möglich sei, bei den gewerblichen Fahrten - anstatt eines Großballons - einen für 5 Personen zugelassen Freiballon zu verwenden. Ferner ist nicht ersichtlich, warum der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Passagiere auf Grund des finanziellen Risikos, das ein Unternehmen dadurch eingeht, indem es nur einen einzigen Freiballonführer beschäftigt, zurücktreten sollte. Die Nachteile, die der Antragstellerin gegebenenfalls in finanzieller Hinsicht entstehen können, sind daher von dieser hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine eigenen außergerichtlichen Kosten - sofern solche entstanden sind - trägt. Denn er hat keinen Antrag gestellt und ist damit auch nicht das Risiko eingegangen, selbst Kosten tragen zu müssen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. I. Nr. 7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 ff.).